II. Vollziehung ausserkantonaler Zivilurtefle. Exécution de jugementl
civils d'autres cantone.
35. Eli-teil vom 15. Mai 1913 in Sachen zweiter gegen genen.
Ist bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung der durch die BV
garantierten Indieidualreehte Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges
erforderlich (Erw. 1 ) ? Das Bundesgericht hat frei zu prüfen, ob ein
vollstreckbares Zivilurteil im Sinne von Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160 |
(Erw. 2). Die Unterlassung der Zustellung eines Kontumazurteiles
hindert dessen Vollstreckbarkeit dann, wenn die Zustellung vom Gesetze
des Urteilsrichters rorgesehrleben ist, aber nicht dann, wenn, wie in
Basel-Stadt bei Urteilen des sog. DreierGerichtes, die Rechtskraft
bereits mit der Urteilseröfinung an. die regelrecht ven-geladenen
Parteien eintritt.
Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:
A. Am 2. Mai 1911 stellte Arnold Burch in Samen dem Rekurrenten Philipp
Zucker, Velohändler in Basel, einen Bestellschein aus,. der, soweit
hier von Belang, folgenden Wortlaut hat: In Kommission sofort ..... 1
Stück Torpedo Modell Nr. 10, Herrenrad, Fr. 120, zahlbar nach Verkauf,
30 Tage mit 2 0/0 Skonto. (
Der Bestellschein enthält die Klausel: Als Erfüllungsort für den
angeknüpften Geschäftsverkehr gilt in allen Fällen Basel wie auch der
Gerichtsstand. Unten ist die Anmerkung angebracht: Mit obiger Bestellung
erkläre mich einverstanden und haben andere mündliche Abmachungen keine
Gültigkeit.
(sjg.) Arn. Burch
Wie unbestritten, sandte Zucker dem Besteller die Ware zu; dieser aber
blieb mit der Zahlung im Rückstand. Als Burch auf erfolgte Betreibung
Rechtsvorschlag erhob, belangte ihn der Rekurrent vor dem eDreiergericht
von Basel-Stadt auf Bezahlung des Betrages von 123 Fr. 85 Cts. (Preis
des Herrenrades
n. Vollziehung ausserkantonalcr Zivilurteile. N" 35. 209
120 Fr. plus 3 Fr. Porto und 85 Cts. Betreibnngskosten). Burch,
regelrecht vorgeladen, erschien am Termin nicht. Er wurde infolgedessen
zur Zahlung von 123 Fr. 85 Cts., der ordentlichen und ausserordentlichen
Gerichtskosten in contumaciam verurteilt (Urteil vom 11. November 1912).
B. Philipp Zucker verlangte nun beim Präsidium des
Kantonsgerichts von Obwalden die definitive Rechtsöffnung gemäss
Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160 |
sowie auf eine Bescheinigung der Zwilgerichtsschreiberei von Basel-Stadt
vom 1.8. November 1912 des Inhaltes, dass gemäss der Basler ZPO ein Urteil
des Dreiergerichts nicht zugestellt werde und, weil inappellabel, mit der
Eröffnung in Rechtskraft erwachse. Mit Entscheid vom 15. Februar 1913 wies
der Kantonsgerichtspräsident das Begehren um definitive Rechtsöffnung ab,
auf Grund folgender Erwägungen: Der Schuldner bestreite die Kompetenz
des Dreiergerichts von BaselStadt und habe glaubhaft gemacht, dass er
sie schon vor dem . Urteil, d. h. mit Schreiben vom 8. November 1912 an
das Dreiergericht bestritten habe. Zudem stelle Burch in Abrede, dass ihm
das Kontumazialurteil vom 11. November 1912 zugestellt worden sei; diese
Einrede sei aber derjenigen der ungesetzlichen Ladung gleichzustellen.
C. Gegen diesen Entscheid hat G. Steigmeier in Basel namens Ph. Zucker
den staatsrechtlichen Rekurs betreffend Rechtsverweigerung ergriffen. Der
angefochtene Entscheid, so führt er aus, bedeute auch eine Verletzung der
Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. |
|
1 | Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen. |
3 | Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
Prorogationsklausel gegeben. Burch sei regelrecht zur Verhandlung geladen
worden: das genüge. Nach der baselstädtischen ZWD, sagt der Rekurrent,
werden die Urteile des Dreiergerichtes den Parteien nicht .zugestellt,
sondern schon mit ihrer Eröffnung rechtskräftig.
Der Rekursbeklagte A. Burch lässt sich wie folgt vernehmen:
"N"ach" Art. 51 obwaldn. KV und 237 obwald. ZPO unt-erliegen
alle Urteile und Entscheide unterer Gerichtsinstanzen (also auch das
angefochtene Urteil) der Kassation durch das Obergericht. Dieses
Rechtsmittel habe Zucker nicht ergriffen und daher den kantonalen
Jnstanzenzug nicht erschöpft: Auf den Rekurs seides-
210' A. Staatsrechtliclle Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.
halb nicht einzutreten Es liege übrigens keine Rechtsverweigerung vor. Mit
Recht habe der Rechisöffnungsrichter die Einrede der Unzuständigkeit
gutgeheissen, denn es handle sich nicht um einen Kaufvertrag, sondern um
ein Kommissiousgeschäft. Für einen Kausvertrag aber, den der Rekurrent
irrtümlicherweise vorschützte, sei der Gerichtsstand nicht prorogiert
worden. Es sei aber auch die Einrede begründet, dass das Urteil nicht
zugestellt worden sei.
Nach Art. 211
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 211 Wirkungen - 1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
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1 | Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
2 | Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
3 | Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. |
4 | Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. |
zuzustelleuz dieser Vorschrift sei nicht nachgelebt worden. Dass in Basel
eine Zustellung des Urteiles nicht erfolgen müsse, werde bestritten,
einen Beweis dafür habe der Rekurrent nicht erbracht. Der Rekursbeklagte
würde übrigens durch den Vollng des Urteils schweren Schaden erleiden,
da er gegen den Rekurrenten eine Gegenforderung habe, die er dann in
Basel geltend machen müsste; --
in Erwägung:
1. Der Rekurs ist rechtzeitig und in richtiger Form eingereicht
worden. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts ist nach Art. 175
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 211 Wirkungen - 1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
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1 | Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
2 | Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
3 | Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. |
4 | Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. |
OG gegeben. Es ist daher auf die materielle Behandlung der Beschwerde
einzutreten; denn der Einwand, der Rekurrent hätte sich zuerst mit
dem Rechtsmittel der Kassation an das Obergericht des Kantons waalden
wenden sollen, ist hinfällig. Der Rekursbeklagte nimmt irrigerweise an,
die Beschwerde beruhe ausschliesslich auf einer Rechtsverweigerung. Die
Rekursschrift spricht allerdings von Rechtsverweigerung, aber sie beruft
sich auch auf die Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. |
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1 | Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen. |
3 | Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
die Ablehnung der Rechtsöffnung, also der Vollstreckung des Urteils vom
11. November 1912, und auch inhaltlich stellt sich der Rekurs als eine
Beschwerde wegen Verletzung des in Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. |
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1 | Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen. |
3 | Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
dar. Nach der stän' digen Rechtsprechung des Bundesgerichts aber ist
bei Beschwerden wegen Verletzung der durch die BV gewährleisteten
Individualrechte in der Regel (die Fälle von Rechtsverweigerung
vorbehalten) die Erschöpfung des kantonalen Jnstanzenznges nicht
erforderlich, speziell nicht bei Beschwerden wegen Verletzung des
Art. 61 sBV (AS 9 S. 141; 27 I S. 438; 29 S. 443 und die dortigen
Zitate). Der Relurrent konnte daher direkt an das Bundes-Il. Vollziehung
nussekkantonaler Zivilurteile. N° 35. 211
gericht gelangen, selbst wenn ihm was hier nicht zu untersuchen ist das
behauptete Rechtsrnittel der Kassation auf kantonalem Boden offen stand.
2. Nach Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. |
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1 | Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen. |
3 | Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz vollzogen werden
können. Diese Verfassungsbestimmunghat, soweit dieVollstreckung im
Rechtsöffnungsverfahren erfolgt, ihre blindesgesetzliche Ausführung in
Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160 |
Richter istalso gehalten, die Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der
Betriebene sich nicht mit Recht auf eine der in Abs. 2 des Art. 81
vorgesehenen Einwendungen berufen kann. Die Voraussetzungen der
definitiven Rechtsöffnung sind demnach einerseits ein vollstreckbares"
Urteil und anderseits die Unbegründetheit der eventuell dagegen
in dem Rahmen der genannten Bestimmung erhobenen Einreden. Bei der
Überprüfung dieser Fragen ist die Kognition des Bundesgerichtes nicht
von dem Vorhandensein einer Rechtsverweigerung abhängig: es genügt,
dass eine auch bloss unrichtige Auslegung des Art. 81 die Abweisung
des Rechtsöffnungsbegehrens herbeigeführt hat (vergl. AS 28 l S. 248;
29 I S. 443).
3. Was nun zunächst die Jnkompetenzeinrede betrifft, so
hat der Rekursbeklagte mit Recht nicht bestritten, dass die
Gerichtsstandsvereinbarung überhaupt nicht zulässig, oder dass sie
im vor- liegenden Falleprinzipiell ungültig sei. Er will bloss deren
Anwendbarkeit deshalb ausschliessen, weil nach seinem Dafürhalten ein
Kommissionsvertrag vorliege, nicht ein Kaufvertrag, die Ge-
srichtsstandsvereinbarung aber sich bloss auf das Kommissions-_ geschäft
beziehe, während der Rekurrent aus einem Kaufvertrag
geklagt habe. Diese Einwendung ist aktenwidrig. Dem angegebenen
Wortlaute der Prorogatiousklausel ist zu entnehmen, dass das Forum
schlechthin (in allen Fällen-) prorogiert wurde für den angeknüpften
Geschäftsverkehr, gleichgültig, ob dieser sich auf Grund eines Kaufes
oder eines Kommissionsvertrages abwickle. Es ist daher unerheblich, ob
der Rekurrent aus Kommission oder Kan geklagt habe, da eben der Basler
Richter in beiden Fällen zuständig war. Der Rechtsöffnungsrichter hätte
aus diesen Gründen die Jnkompetenzeinrede abweisen müssen.
212 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung. :
4. Mit Bezug auf die Einrede der Unterlassung der Urteilszustellung
ist vorab an Hand des klaren Wortlautes des Gesetzes festzustellen,
dass Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160 |
Unrecht stellt sie der Rechts-öffnungsrichter auf dieselbe Stufe, "wie
diejenige der mangelnden oder regelwtdrigen "Ladung. Art. 81 Abs. 2,
der die Einreden gegen die definitive Rechtsösfnung bestimmt und
erschöpfend aufzählt, spricht nur von dieser, nicht vonjener. Allein
der Standpunkt des Rekursbeklagten lässt sichauch anders aufsassen:
nämlich im Sinne einer Bestreitung des Rechtsöffnnngsgrundes selbst,
d. h. des Vorhandenseius eines vollstreckbaren Urteiles, das ja die
-Grundlage der definitiven Rechtsösfnung bildet: es fehle dem Urteile
des Dreiergerichtes ein wesentliches Requisit seiner Voll-.ziehbarkeit,
nämlich das Reqnisit der Zustellung. Da die Voll-
streckbarleit eines Urteiles von Amtes wegen zu prüfen ist (Jag er, . .
Kommentar, Anm. 2 zu Art. 81 und die dortigen game), so ist die Frage
auch aus diesem Gesichtspunkte zu erörtern.
Fà. iEs ist nun zuzugeben, dass eine Urteilszustellung von den meisten
schweizerischen Zivilprozessordnungen gefordert wird, namentlich
dann, wenn die Parteien oder eine derselben der Vershandlung nicht
beigewohnt hat (Kontumazurteil). Mit der Zu-. Estellung wird den
Parteien, sofern ein ordentliches Rechtsmittel szulässig ist, eine
Frist angesetzt (Appellationsfrist, Einspruchsfrist, Purgationsfrist),
vor deren unbenutztem Ablaufe die Rechtskraft nicht eintritt. Dort,
wo die Zustellung vorgeschrieben ist, bildet sie daher ein notwendiges
Requisit der Rechtskraft, also der Vollziehbarkeit des Urteiles. Allein es
ist von Bundesrechts wegen den Kantonen unbenommen, die Sache anders zu
ordnen: z. B. eine -eigentliche Zustellung ganz auszuschalten und in der
Eröffnung des Urteiles andie anwesenden oder regelrecht vorgeladeneu Par'
teien eine hinreichende Mitteilung zu erblicken. Auf diesem Stand- punkte
steht der Kanton Basel-Stadt. Nach den Prozessvorschrifteu dieses Kantons
werden die Urteile des sogen. Dreiergerichtes, auch die Kontumazurteile,
nicht zugestellt: sie erwachsen mit der Eröffnung in Rechtskraft, sofern
die Parteien zur Verhandlung regelt-echt vorgeladen wurden (siehe §
2 und § 9 des Gesetzes betreffend Einzelrichter usw. vom 29. April 1889
in Verbindung
,JIl. Vollziehung àusserkantonaler Zivilurteile. N° 35. 213
"mit § 213 der Novelle zur ZPO vom 27. Juli 1895 und § 165 der ZPO vom
8. Februar 1875, sowie die Bescheinigung der Zivilgerichtsschreiberei von
Basel vom 18. November 1912). Es unterliegt anderseits keinem Zweifel,
dass die Frage der Rechtskraft eines Urteiles nach dem Gesetze des
Urteilsrichters zu entscheiden ist (vergl. Jäger, Kommentar zum SchKG
Anm. 2 zu Art. 80, III. Aufl.; Burckhardt, Kommentar zur BV S. 638)
und nicht, wie der Rekursbeklagte irrtümlich annimmt, nach demjenigen
des Rechtsösfnungsrichters. Die Voraussetzungen des Jnkrafttreteus
eines Urteiles bilden, in der Tat, einen wesentlichen . Bestandteil des
Prozessrechtes, unter welchem jenes entstanden ist.
6. Die Unterlassung der Zustellung des Kontumazurteiles des
Dreiergerichtes von Basel vom 11. November 1912 kann somit dessen
Vollziehbarkeit nicht hindern: die Abweisung des Rechtsösfnungsbegehrens
des Rekurrenten war unbegründet auch von diesem Gesichtspunkte aus:
sie bedeutet eine Verletzung des Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. |
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1 | Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen. |
3 | Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
BV. Diesem Ergebnis steht das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 1898
i. S. Oberallmeind Schwyz (AS 24 I S. 238 ff.), worauf der Rekursbeklagte
hingewiesen hat, schon deswegen nicht entgegen, weil es sich dort um
die Ladung der Partei und um die Eröffnung des Urteils, nicht um dessen
Zustellung handelte: die Formrichtigkeit der Ladung und der Eröffnung
des Urteils stehen aber hier nicht in Frage. '
7. Die missliche ökonomische Lage des Rekursbeklagten und das Bestehen
von Gegensorderungeu gegenüber dem Rekurrenten fallen für die Frage
der Vollstreckbarkeit des Urteils nicht in Betracht. Nachdem der
Rekursbeklagte für den Geschäftsverkehr mit dem Rekurrenten den
Gerichtsstand von Basel gewählt hatte, musste er dort sein Recht
suchen; --
' erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und damit der Entscheid des
Kantonsgerichtspräsidiums des Kantons Unterwalden ob dem
Wald vom 15. Februar 1913 aufgehoben.