Vorstellungen (vergl. Burckhardt, Komm. zur BV S· 274, ferner
speziell in Bezug auf den Kinomatographeubetrieb den Entscheid des
Bundesrates i.·S. Hofmann und Meyer vom 10. Februar 1911, B.-Bl. 1911
III S. 682 ff.). Die Von der zürcherischen Justizdirektion erlassene
Verfügung bedeutet ohne Frage eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit
der Rekurrenten. Bleibt es ihnen auch nach wie vor unbenommen,
kinematographische Vorstellungen zu veranstalten, so kann doch der
damit angeordnete Ausschluss eines bestimmten Personenkreises von
deren Besuch nicht ohne Einfluss auf die Rentabilität des Unternehmens
bleiben. Diese Beschränkung wird aber durch die vom Regierungsrat geltend
gemachten Gründe zur Genüge gerechtfertigt Es kann in der Tat keinem
Zweifel unterliegen, dass die unbeschränkte Zulafsung von Kindern
zu kinematographischen Ausführungen mit erheblichen sittlichen und
gesundheitlichen Gefahren verbunden ist. Diese Gefahren werden, wie der
Regierungsrat mit Recht hervorhebt, durch das blosse Verbot unsittlicher
Schaustellungen, wie es in § 17 des Marktund Hausiergesetzes enthalten
ist, nicht beseitigt. Denn sie werden nicht nur durch die Vorführung
vom sexuellsittlichen Standpunkte aus zu beanstandender Bilder,
sondern zum mindesten ebensosehr durch die zum Repertoire sozusagen
aller Kinematographentheater gehörenden sogen. Sensationsstücke
-Darstellungen von Verbrechen, Zusammenstössen zwischen Verbrechern
und Polizei usw. hervorgerufen, die, obschon sie nicht als unsittlich
im engeren Sinne bezeichnet werden können, doch durch ihren Gegenstand
notwendig dazu führen müssen, die Vorstellung-s-
welt der Jugend, ihr sittliches Empfinden und Urteil zu trüben
und zu gefährden. Wenn der häufige Anblick solcher Bilder schon auf
Erwachsene verrohend wirken muss, so ist dies bei Kindern entsprechend
ihrer erfahrungsgemäss grösseren Empfänglichkeit für äussere Eindrücke
noch in viel höherem Masse der Fall. Die von den zürcherischen
Behörden verfügte Beschränkung der Zulafsung von Kindern auf bestimmte
Ausführungen mit besonders ausgewähltem, behördlich genehmigtem Programm
stützt sich somit auf nicht anfechtbare Erwägungen polizeilicher Natur
und fällt daher zweifellos in den Kreis der nach Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
zuklässigen Massnahmen Ob dadurch, wie die Rekurrenten behaupten,
iu das Dispositionsrecht der Eltern eingegriffen werde, spielt
vomIII. Glaubensund Gewîsseusfreiheit. N° 3. 17
Standpunkte des Art. 31 keine Notte. Andere Verfassungsbestimmungen,
die die Massnahme von diesem Gesichtspunkt aus unzulässig erscheinen
liessen, haben aber die Rekurrenten nicht namhaft gemacht, so dass auf
die bezüglichen Ausführungen schon deshalb ganz abgesehen von der Frage
der Legitimation zur Beschwerde hierüber nicht weiter einzutreten ist.
2. Soweit sich der Rekurs auf am. 31 BV stützt, ist er somit
unbegründet. Soweit er aber einen Verstoss gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
dass das streitige Verbot nur für die Kinematographentheater ausgesprochen
worden und nicht auch auf die Vorstellungen in den Varistäs ausgedehnt
worden sei, ist lediglich auf die Ausführungen des Regierung-states zu
verweisen, wonach die tatsächlichen Verhältnisse hier nicht die nämlichen
sind und irgendwelche nennenswerte Schädigungen der Jugend durch diese
Veranstaltungen sich bis jetzt nicht bemerkbar gemacht haben. Diese
Ausführungen, an deren Richtigkeit nicht zu zweifeln ist, genügen, um den
Vorwurf der Verletzung der Rechtsgleichheit als unbegrimdet erscheinen
zu lassen; --
erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen-
III. Glaubensund Gewiesensfreiheib. Libertè de conscience et de croyance.
3. Zutritvom 23. Januar 1913 in Sachen 3reiwttligen-leisuou und gesichert
' gegen Eber-geruht des Dann-uYeni.
Angebiiahe Willkür bezw. Verletzung der Rechtsgleich-heit
amd der Glaubensund Gewissensfreihez'ä durch AnweneZ-ung
[canton-alezGesetzesvorsahriften über das H unstet-en (Feiibietm von Waren
im Umber- tragen) auf die Verba-eitunssg einer religiösen Zeitschrift
durch Angehörige der betr. Sekte unter Entgegennahme freiwilliger Gaben.
Zuiässigkeit dev' daraus leer-geleiteten Patentpflécht vom Standpunkte des
Art. 49 B?", sofern die Pate-mmm nach ihrer Höhe nicht prohibitiv wir-iet-
AS 39 l {913 2
18 A. Staatsreehtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Das Bundesgericht hai., da sich ergeben-
A. Der Rekurrent Wilken, Evangelist der christlichreligiösen Seite
Freiwilligen-Mission vertrug am 30. Und 31. August 1911 in Langnau
und Signau das von dieser herausgegebene Blatt Der Uberwinder und nahm
dafür freiwillige Geldspenden entgegen. Wegen dieser Tätigkeit wurde
er vom Landjäger dem Regierungssiatthalter verzeigt und von letzterem
unter der Anschuldigung der Ubertretung des kantonalen Gesetzes über den
Marktverkehr und den Gewerbebetrieb im Umherziehen, sogen. Hausiergesetz
vom 24. März 1878 dem Richter überwiesen.
Dieses Gesetz bestimmt n. a.:
§ 3. Unter den Begriff des Gewerbebetriebes im Umherziehen fällt:
1. das Feilbieten von Waren .
a) durch Umhertragen und Umherführen in den Strassen oder in den Häusern
( Hausieren im engem Sinne)
§ 4. Zur Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherziehen ist der Besitz
eines Patents erforderlich
§ 5. Die Patentgebühr zu Handen des Staates beträgt 1 bis 200 Fr. per
Monat. _
§ 6. Der Patentträger hat in jeder Gemeinde, in der er sein Gewerbe
ausüben will, zuvor das Visum der Ortspolizeibehörde einzuholen.
Die Gemeinden sind berechtigt, von den unter § 3 Ziff. 1, 2, 4 und 5
bezeichneten Hausierern pro rata der Zeit eine Tare im gleichen Betrage
zu erheben, wie die staatliche Patentgebühr, im Minimum von 20 Rappen-
§ 9. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes sollen mit
Geldbussen von 1 200 Fr. bestraft werden.
Ferner schreibt die regierungsrätiiche Vollziehungsverordnung zum Gesetze
vom 26. Juni 1878 vor:
Ari. 15. Die monatlichen Patentgebühren betragen:
1. für das Feilbieten von Waren:
'n) durch Umhertragen oder Umherführen in den Strassen oder in den Häusern
(% 3 Biff. 1 litt-. u des Gesetzes), 1 bis 50 Fr."
am. 17. Innerhalb der in am. 15 aufgestellten Grenzenill. Glaubensund
Gewissensfreiheii. N° 3. 19
werden die Patentgebühren von der Zentralpolizei im einzelnen Falle unter
Berücksichtigung der durch eine Instruktion der Justizund Polizeidirektion
für die einzelnen Patentklassen aufzustellenden Grundsätze festgesetzt.
In der Einvernahme vor dem Polizeirichter von Signau sagte Wilken
u. a. aus: Ich offerierte den Leuten den Überwinder in der Weise, dass
ich sie fragte, ob sie vielleicht etwas Gutes zum Lesen wollten, vom
Wort Gottes, und wenn sie sich dafür interessierten und mich fragten,
was es foste, so antwortete ich, es sei eine freiwillige Sache, es sei
Missionssache, wenn sie freiwillig dafür etwas geben wollten, so sei
ich für die geringste Gabe dankbar. Verlangt habe ich eine Gegenleistung
nirgends. Dagegen ist richtig, dass ich in vielen Fällen für das Blatt
10 oder 20 Cis. erhielt, auch in einigen Fällen nichts. Meine Tätigkeit
besteht im Leiten von Versammlungen und im Verbreiten des Überwinder.
Jch bin ungefähr die Hälfte des Jahres auf Reisen und mit dem Vertrieb
des Überwinder beschäftigt ..... Jch füge bei, dass die von den Leuten
entrichteten Beträge eigentlich nicht für das Blatt sein sollen,
d. T;. eine Gegenleistung dafür, sondern für die Mission. Ich sage dies
auch den Leuten. Wenn ich auch von den Leuten keine Bezahlung verlange, so
wünsche ich doch oder ist es mir rechi, dass und wenn sie für die Mission
etwas leisten. Ich habe unserem Leiter Ferdinand Windmüller wöchentlich
Abrechnung zu leisten und die eingegangenen Beträge abzuliefern, letzteres
mountlich ..... Das Geld, das ich auf meinen Reisen brauche, zirka 6 8
Fr. per Woche, verschaffe ich mir vorerst aus dem Erlös des Überwinder,
unter Vorbehalt der Abrechnung. In ähnlichem Sinne äusserten sich die
Zeugen, denen Witten den sîberwinder" angetragen hatte.
Durch Urteil vom 15. November 1911 erklärte der Polizeirichter von Signau
Willen der Widerhandlung gegen das Hauswgesetz schuldig und verurteilte
ihn zu einer Busse von 15 Fr zur Nachzahlung einer Patentgebührr
von 3 Fr. und je 50 Ets. Visagebührren an die Gemeinden Langnau und
Signau, sowie zu den Kosten. Wilken ergriff hiegegeu die Appellation
an das Obergericht. Dieses bestätigte jedoch am 20. Juli 1912 das
erstinstanzliche Urteil, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der
20 A. Staatsrechtîiche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Tatbestand des vorliegenden Falles decke sich in der Hauptsache mit
denjenigen der früheren Urteile der Polizeikannner i. S. Guttermann
vom 27. März 1907 und der I. Strafkammer i. S. Waldvogel und
Meter vom 19. Januar 1910. Die Argumente, welche das Gericht zu der
Auffassung geführt hätten, dass die bei der Verbreitung des Überwinder
entgegengenommenen kleinen Gaben eine Gegenleistung für die Zeitung
darstellten, dass es sich somit um einen Kauf handle, träer auch hier
zu. Auch Wilken habe zugestandenermassen bei Übergabe des Blattes
jeweilen zu erkennen gegeben, dass ihm eine Gabe willkommen wäre; das
Publikum habe demnach diese Gaben als Gegenleistung für das Blatt ansehen
müssen. Dazu komme, dass nach dem Zugeständnis des Angeschuldigten
die Evangeliften der Freiwilligen-Mission für ihren Lebensunterhalt
auf diese Gaben angewiesen seien, also den Überwinder in der Erwartung
verteilen müssten, etwas dafür zu erhalten. Im Lichte dieser Tatsachen
stelle sich die Handlungsweise des Angeschuldigten als nichts anderes
dar, denn als Feilbieten von Waren durch Herumtragen in den Strassen und
Häusern, d. h. als Hausieren im engern Sinne gemäss § 3 Biff. 1 litt. a
des Gesetzes vom 24. März 1878. Wilken hätte demnach ein Hausierpatent
lösen sollen. Indem er dies unterlassen, habe er sich straffällig gemacht.
Jn dem in den vorstehenden Motiven angeführten früheren Falle Guttermann
und Konsorten handelte es sich um die Verbreitung des Blattes Kriegsrus
durch Angehörige der Heilsarmee, in dem Falle Waldvogel und Meter
ebenfalls um die Verbreitung des Überwinder durch zwei andere Angehörige
der Freiwilligen-Mission. Zn beiden Fällen find die Angeschuldigten,
weil sie bei der Verbreitung der genannten Blätter Gaben entgegengenommen
hatten, ohne im Besitze eines Hausierpatents zu fein, vom Obergericht
der Übertretung des Hausiergesetzes schuldig erklärt worden.
B. Gegen das Urteil des Obergerichts haben die Frei: willigen-Misston,
vertreten durch ihren Leiter Ferdinand Windmüller, und Johann Hermann
Witten den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrage-, es sei dasselbe sowie das vorangehende Erkenntnis des
Polizeirichters von SignauIII. Glaubensund Gewissenst'reiheit. N° 3. 21
wegen Verletzung der Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
|
1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
wird ausgeführt: die Annahme der Strafkammer, dass die Tätigkeit
des Rekurrenten Wilken sich als Feilbieten von Waren im Sinne von § 3
Ziff. 1 litt. a des Hausiergesetzes darstelle, sei offenbar aktenwidrig
undwillkürlich. Einmal schliesse die besondere Zweckbestimmung des
Uberwinder" als eines Mittels zur Verbreitung religiöser Jdeen es von
vorneherein aus, ihn als Ware zu betrachten, ganz abgesehen davon, dass
dem Blatte an sich kein oder nur ein ganz geringer Wert zukomme. Sodann
sei durch die Akten, insbesondere durch die Zeugenaussagen festgestellt,
dass Wilten keine Bezahlung für das Blatt verlangt, sondern den Leuten
ausdrücklich erklärt habe, es sei Missionssache, es stehe ihnen frei,
ob sie für diese etwas geben wollten oder nicht. Von einem Kausabschluss,
wie ihn die Strafkammer konstruieren wolle, könne somit schlechterdings
nicht die Rede sem. Die Absicht Willens sei nicht dahin "gegangen, den
Uberwinder zu vet-kaufen, sondern durch dessen Ubergabe die Leute zu Gaben
für die Mission zu veranlassen, also für letztere zu kollektieren. Die
Spenden, die er erhalten seien somit nicht Gegenleistung fur das
Blatt, sondern Schenkungen für die Mission. So hätten denn auch die
Zeugen die Sache aufgefasst: eine Zeugin, Frau Brand habe sogar direkt
erklärt, sie hätte auch ohne das Blatt zu erhalten, etwas gegeben. Wäre
die Auffassung des Obergerichts zutreffend, so müssten auch die von
wohltätigen Vereinen veranstalteten Blüemlitage, an denen auf den Strassen
Blumen und Postkarten gegen Entgelt angeboten würden, dem Hansiergesetz
unterstellt werden. Dies sei aber bis jetzt noch nie geschehen, offenbar
weil man von der zutreffenden Ansicht ausgegangen set, dass es sich dabei
nicht um ein Hausieren, sondern um blosses Kollektieren handle. Ebenso
seien andere Religionsgenossenschasten noch nie in dieser Weise in der
Beschaffung ihrer Mittel beschränkt worden: so dürften speziell die
Salutisten namentlich in der Stadt Bern ungehindert den Kriegsruf in
den Häusern verteilen, obwohl sie dabei ebenfalls Gaben für ihre Zwecke
entgegennahmen. Das Urteil verstosse somit auch gegen die formelle
Rechtsgleichheit. Ferner oerletze es den Grundsatz der Glaubensund
Gewissensfreiheit. Würden die Rekurrenten der Hausiergesetzgebnng unter-22
A. Staatsreehtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung
stellt, so käme dies bei der Höhe der gesetzlichen Patenttaren und
der Visagebuhren faktisch einer Veruninöglichnng der Verteilung des
zuberwinder und damit der Verbreitung der Ideen der Freiwilligeu-Mission
im Kanten Berti gleich· Daraus fol e ohne weiteres, dass neben Wilken
auch die Freiioiiligen-Missiong selbst zum Rekurse legitimiert sei, da
sie ein wesentliches Interesse daran besitze, dass die aus dem Urteil
resultierende Beschränkim
ihrer Propaganda aufgehoben merde. Als Vereinigung zu religiösetzr Zwecken
könne die Freiwilligen-Mission nach dem ZGB auch ohne Eintragung im
Handelsregifter die Rechtspersönlichkeit beansprzchen ung somit handelnd
vor Gericht austreten. ' '
. _ * ie I. Straskammer des Ober eri ts d
Berti hat beantragt, es sei aus den Refuer clder %Îeiîîgtgîîî Mtffl-on'
mangels Legitimation nicht einzutreten und der Rekurs
des Wilken aus den im an eo t . Gründen abzuweisen; _ g f ch enen
Enflcheid? angefuhrten
1 A f d R lsuin Erwägung: . u en e rs der reiwilli en' deshalb nicht
eingetreten werdeii,3eil fede?: Argewsgndarkiabtk girrt dass derselben
das Recht der Persönlichkeit zustehe. Weder find Statuten vorgelegt
noch sind irgendwelche andere Beweise dafür an eboten worden, dass die
Freiwilligen-Mission in der Schweiz eine %d erSsgyaftlicl2ev Organisation
jin Sinne des Art. 52
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
|
1 | Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
2 | Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80 |
3 | Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
dsich ndach den Akten hauptsächlich ihre .-. , em ort ma '
juristische Persönlichkeit erlangt habe, ist nisscgstTtkTalegäe ÎÎÎ
werben. Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu wersisiin ob
ihr die Legitimation zum Rekurse nicht auch noch aus ander ' (Hrunden,
insbesondere mangels eines unmittelbaren eigenen 'nteerti esses an
der Anfechtung des Entscheides abgesprochen Herden muste. Dagegen ist
Johann Hermann Wilken zum Rekurse u zweifelhaft legitimiert, da sich
die Verurteilung gegen ihn pei-sé:; lich richtet und die Beschwerde
die Verletzung nicht speziell staatsburgerlicher, sondern allgemeiner
verfassungsmässiger Rechte behagpteh die auch dein Vichtschweizerbürger
zustehen. ' E : Als Ware im Sinne des § 3 Biff. 1 litt. a des ernischen
Hausiergesetzes kann unzweifelhaft jede bewegliche Sache· Ill. Glaubensund
Gcwissensfreiheit. N° 3. 23
angesehen werden, die geeignet ist, Gegenstand von Veräusserungsgeschästen
zu bilden. Jnsbesondere können dazu ohne Willkür auch Druckschristen
gezählt werden, wie denn auch die Kolportage von solchen allgemein
der Haufiergesetzgebung unterstellt wird (vergl. z. B. die §§ 55 und
56 Biff. 12 der deutschen Gewerbeordnung Und Landmann, Kommentar hier
3. Aufl. S. 495). Dass der Zweck der Druckschrift in der Verbreitung
bestimmter, insbesondere religiöser Überzeugungen besteht, nimmt ihr
die Eigenschaft einer Ware noch nicht. Auch Bücher und Zeitschriften
religiösen Jnhalts bilden häung den Gegenstand des Verkauses
Ausgeschlossen wäre der Warencharakter nur dann, wenn die Schrift von
vorneherein ausschliesslich idealen Zwecken zu dienen bestimmt ware,
also nur unentgeltlieh abgegeben würde. Die Frage, ob der Überwinder
als Ware betrachtet-werden fiume, ist also mit der anderen identisch,
ob die Art, in der er vorn Rekurrenten verbreitet worden ist unter den
Begriff des Feilbietens tin Sinne der erwähnten Gesetzesvorschrift
falle. Auch nach dieser Richtung hat _ das Bundesgericht nicht zu
prüfen, ob die Rechtsaussassung der kantonalen Jnstanzen richtig,
sondern nur ob sie offenbar unhaltbar, also willkürlich sei. Dies ist
zu verneinen. Zwar ist zuzugeben, dass wenn der § 3 des Hausiergesetzes
sich schlechthin nur auf den Verkan im zivilrechtlichen Sinne bezöge,
der angefochtene Entscheid kaum haltbar wäre, da von einem eigentlichen
Verkaufe mangels einer rechtlichen Verpflichtung des Empfänger-s des
Blades, etwas dafür zu bezahlen, hier kaum gesprochen werden kann. Der
Wortlaut des Gesetzes schliesst es indessen nicht aus, dein Ausdrncke
Feilbieten eine weitere Bedeutung beizulegen und darunter überhaupt das
Anbieien eines Gegenstandes für Geld, b. h. in der Absicht, Geldeswert
zu erhalten, zu verstehen. Geht man von dieser weiteren Fassung des
Begriffes ans, so kann aber die Auffassung des Qbergerichts, dass die
Tätigkeit des Rekurrenteu sich als Hausieren int Sinne des § 3 Biff. i
litt. s. darstelle, nicht als willkürlich angesehen werden, wenn schon
eingeräumt werden mag, dass sie nicht befriedigt und dass hier richtiger
von Kollektieren als von Hausieren gesprochen würde (vergi. das Urteil
des Bundesgerichts i. S. der nämlichen Rekurrenten gegen den zürcherischeu
Regierungsrat vom 17. November 1909 AS 35 I
24 A. Siaatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.
Nr. 111 Erw. 4). Denn nach dem ei enen u et ' Relurretiten geht seine
Absicht dahin, bite!) dé geîîeîsiîrî ::; Uberwinders die Empfänger zu
Geldspenden für die Freiwilligen-Mission zu veranlassen Zn diesem Sinne
antwoitet er denn auch ebenfalls nach seinen eigenen Aussagen jeweilen auf
die Frage, ob das Blatt etwas foste. Dass die Verbreitun des {,ilberwinder
in dieser Voraussetzung und Erwartung erfolgtg beweist anch, der am Kopfe
desselben gedruckte Passus: Preis: Jesus gab sein Blut für Sie. Was
geben Sie für seine Pxissionä Yie kleinste Gabe herzl. willkommen-
Unter diesen Umständen lasst sichaaber sehr wohl0 die Auffassung
vertreten dass man es bei der Ubergabe des Uberwinder einerseits und
den Geldspenden der Empfänger desselben andererseits nicht mit reinen
Geschenken: sondern mit einem Austansch von Leistungen einem Anbieten
sur Geld in der oben umschriebenen Bedeutung ,Su tun habe. ,Mbgen auch
die Geldbeträge nicht im eigentlichen Sinne sur die Hingabe der Zeitung
geleistet werden, so werden sie doch offenbar regelmassig wegen dieser
geleistet und besteht zwischen den beiden Leistungen ein vom Rekurrenten
beabsichtigter ursächlicher Zusammenhang Ob einzelne Personen auch sonst
etwas gegeben hatten, spielt keine Rolle. Massgebend erscheint dass
das Blatt von vorneherein zu dem Zwecke angeboten wird: dagegen Geld
zu erhalten. Jin übrigen stehen der vom Rekurrenten angxiiiuefeieixn
dIllussage der Zeugin Frau Brand andere Depositionen iprègcyîn: ie sich
ebenso bestimmt im entgegengesetzten Sinne aus-
3. Ebensowenig hat dargetan werden können da die Bekeralsung des
Relurrenten gegen die in anderen gleichartigkn Fällen
o achtete Praxis, also gegen die formelle Rechtsgleichheit verstosse.
Aus dem früheren Urteile der Polizeitammer i S Guttermann und
Mitbeteiligte ergibt sich, dass das Sammeln von Gaben bei Verteilung
des Kriegsruf durch die Salutisten ohne Patent von} Obergerichte
ebenfalls als Übertretung des Hausiergesetzes erklartpworden ist. Der
Vorwurf ungleicher Behandlung im Vergleich zu den Salutisten ist also
unbegründet. Dass andere Religionsgenossenschaften in der gleichen Weise
hätten Beiträge sammeln durfen, ohne ein Hausierpatent zu besitzen,
ist nicht be-III. Glaubensund Gewissensfseiheit. N° 3. 25-
hauptet worden. Ebensowenig dass die Kolportage anderer, gewöhnlicher
Zeitungen ohne Patent gestattet werde. Der Vergleich mit den von
wohltätigen Vereinen veranstalteten Blumentagen aber geht schon deshalb
fehl, weil man es bei letzteren im Gegensatz zum vorliegenden Fall nicht
mit einer fortgesetzten, gewerbsmässigen Tätigkeit, sondern mit einer
vorübergehenden, gelegentlichen Veranstaltung zu tun hat, die Tatbestände
sich glso nicht decken. Im übrigen ist auch hier nicht dargetan worden,
dass das Obergericht bei der Beurteilung derartiger Veranstaltungen eine
von dem angefochtenen Entscheide abweichende Rechtsauffassung betätigt
habe. Die blosse Tatsache, dass die zunächst zur Handhabung des Gesetzes
berufenen Polizeibehörden solche Fälle nicht zur Anzeige gebracht
haben, vermag aber den Vorwurf der Verletzung der Rechtsgleichheit
gegenüber dein Obergericht natürlich nicht zu begri'mden.4. Gegenüber der
Berufung des Rekurrenteii auf Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
|
1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
ausdrücklichen Vorschrift des genannten Artikels die Glaubensansichten
von der Erfüllung bürgerlicher Pflichten, also auch von der Pflicht zur
Beobachtung allgemeingülttger Polizeivorschriften nicht entbinden. So
gut die Kantone auf das Sammeln von Beiträgen für religiöse Zwecke
die allgemeinen Vorschriften über Kollekten anwenden und es von einer
polizeilichen Bewilligung abhängig machen können (vergl. AS 36 I Nr. 43
Erw. 2), so gut können sie es, wo es sich in die Form der Kolportage
religiöser Schriften kleidet, der Hausiergesetzgebung unterstellen,
also dem Patentzwang unterwerfen (vergl. in diesem Sinne schon AS
12 Nr. 12 auf S. 108). Unzulässig wäre dies nur dann, wenn die für
das Patent zu entrichteiide Abgabe, die Patenttaxe so hoch bemessen
wäre , dass damit dem Betroffenen die Propaganda für seine religiösen
Ansichten in der fraglichen Form faktisch verunmöglicht würde , wenn
also die mit dem Patentzwang verbundene Besteuerung einen prohibitiven
Charakter trüge. Dass dies die notwendige Folge der Unterstellung der
Tätigkeit des Rekurrenten unter das Hausiergesetz wäre, lässt sich aber
offenbar nicht sagen. Die (oben Fakt. A wiedergegebenen) Bestimmungen
des Gesetzes und der· Verordnung über die Taer lassen dein Ermessen
einen weiten Spielraum und
26 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. !. Abschnitt. Bundesverfassung.
gestatten den Verhältnissen jedes Falles Rechnung zu tragen. Es kommt
also alles darauf an, in welcher Weise die zur Festsetzung der Taxe
berufene Verwaltungsbehörde von ihrer Befugnis Gebrauch macht. Erst
wenn der Rekurrent um ein Patent eingekommen und ein Entscheid der
kompetenten Behörde über die hiefür zu entrichtende Gebühr ergangen wäre,
liesse sich daher beurteilen, ob eine Beeinträchtigung der Glaubensund
Gewissenssreiheit vorliege. Vorher ist die Beschwerde hierüber versrühi.
5. Was schliesslich den im Eingang der Rekursschrift ebenfalls angerufenen
Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
|
1 | Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein. |
3 | Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit. |
Ausführung darüber zu machen, wieso der angesochtene Entscheid gegen
diese Vorschrift verstossen soll. Jnsbesondere ist, wie bereits bemerkt,
auch nicht einmal angedeutet
worden, dass der Vertrieb anderer Zeitungen durch Umhertragen
nach anderen Grundsätzen behandelt merde. Es kann daher auf diesen
Rekursgrund schon wegen mangelnder Substantiierung nicht eingetreten
werden (Art. 178 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
|
1 | Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein. |
3 | Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit. |
erkannt: . {L. Aus den Rekurs der Freiwilligen Mission wird nicht
eingetreten.
2. Der Rekurs des Johann Hermann Willen wird abgewiesen.
4. zweit rein 14. März 1913 in Sachen aulin und Wilheteiltgte gegen
Micia).
Art. 49 Abs. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
|
1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
gemeinste-steuer deere/z Kathole'ken,sowee't der Ertrag für dano-zack
. protestantischen Grundsätzeee und vom protestantischen Geistlichen
erteilten) Rettgionsuntere'icht net-tue ndet wird. Keine zueigentiichen
Kultuszwecken erhobene steuer-. -
Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Nach dem zürcherischen
Volksschulgesetz vom 11. Juni 1899 besteht die Volksschule des Kantons
Zürich aus zwei Abteilungen: Primarschule und Sekundarschule. Zum Lehrplan
der!LI. Glaube-asund Gewissensfreiheit. N° &. . 27
Primarschule gehört u. a. biblische Geschichte und Sittenlehre;
der Unterricht hierin wird in den ersten sechs Klassen vom Lehrer
erteilt und ist so zu gestalten, dass Schüler verschiede Konfessionen
ohne Beeinträchtigung der Gewissensfreiheit daran teilnehmen können;
im 7. und 8. Schuljahre tritt an Stelle des Lehrers in der Regel
der Geistliche der betreffenden Kirchgemeinde (§§ 23, 26 und 27 des
Gesetzes). Unterrichtsgegeustände der Sekundarschule sind nach §
67: biblische Geschichte und Sittenlehre, deutsche und sranzösische
Sprache, Arithmetik, Geometria, Naturkunde, Geschichte, Geographic,
Schönschreiben, Zeichnen, Gesang, Turnen, Handarbeitsunterricht
und Hanshaltungskunde für Mädchen. Der Besuch sämtlicher Fächer
mit Ausnahme der biblischen Geschichte und Sittenlehre ist für die
Schüler obligatorisch. Der Unterricht in der letzteren wird wie in der
7. und 8. Klasse der Primarschule in der Regel von einem zürcherischen
Geistlichen erteilt. Lehrplan und Lehrmittel werden vom Erziehungsrat
nach Einholung eines Gutachtens des Kirchenrates festgestellt (gg
68 und 70). Im Anschluss an diese Vorschriften bestimmt die Von der
zürcherischen Synode am 13. Februar 1905 erlassene Kirchenordnung für
die evangelische Landeskirche des Kantons Zürich in den §§ 66 und 67:
% 66. Der von den Geistlichen zu erteilende Religionsunterricht zerfällt
in folgende Stufen:
a) die 7. und 8. Altersklasse der Primarund die Sekundarschule,s
b) die jüngere und die ältere Unterweisung,
c) den Konfirmandenunterricht.
% 67. Der den Geistlichen durch die Gesetzgebung zugewiesene
Religionsunterricht auf der Stufe der Primarund Sekundarschule wird
gemäss Lehrplan erteilt."
Nach dem gegenwärtig geltenden Lehrplan der Volksschule des Kantons Zürich
vom 15. Februar 1905 Abschnitt III Se-kundarschule soll der Unterricht
in biblischer Geschichte und Sittenlehre aus den religiösen Grundsätzen
des Protestannsmus und der zürcherischen Landeskirche fussen. Als Zweck,
desselben wird bezeichnet Veredlung des Gemütslebens und Bildung des
Charakters im Sinne der Vertiefung der durch Elternhaus und