144 B. Entscheidungen der Schuldbetrcihungs-

ai possessori di prima, e se ciò è, è evidente che gli attuali ricorrenti
non possono contestare la validità di tale riserva che davanti al giudice
affermando che tale dichiarazione è solo simulata. -

s Lo stesso dicasi dell'asserta violazione dell'art. 2 del Regolamento.
Un'inscrizione fatta non al luogo indicato non Spiega, almeno di fronte
a terzi, (quali Siano gli effetti fra le piithi stesse non occorre di
esaminare) effetto legale. Non è quindi necessario di adire le Autorità
di vigilanza per farne pronunciare la nullità per tale motivo. E
di conseguenza manca anche ai ricorrenti un interesse giuridico per
portare simili reclami davanti l'Autorità di vigilanza. Una decisione con
cognizione di causa non potendo emanare che dal giudice, al quale Spetta
perciò di pronunciarsi in ultima analisi, le Autorità di vigilanza non
hanno alcuna ragione per entrare a conoscere di simili contestazioni,
da parte di terzi, che vengsi'òno sollevate in progresso di'tempo,
dopo avvenuta l'inscrizione._

Tutt'altra "può essere invece la Situazione quando uno dei contraenti
reclami perchè non venne osservata una delle disposizioni di legge sancita
in 3110 favore. In tal caso le Autorità di Vigilanza devono naturalmente
riservarsi di prendere o meno in esame la cosa.

Nelle circostanze attuali manca invece ai ricorrenti qualità per
ricorrere.

La Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia:

Il ricorso è respinto.und Konkurskammer. N° 23. 145

23grüsse um 6. Februar 1913 in Sachen ' Wetente Dieser-.

Art. 98 Abs. 3 SchKGLKompetenz des Betreibungsamtes auch zur amtlichen
Verwahrungflen'enigen gepfändeten Gegenstände, in Beziehung auf welche
infolge Durchführung des Widerspruchsverfahr-em ein Prozess anhängig
ist. Art. 106 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
. SchKG: Bei vertraglicher Gütertrennung spricht die
Vermutung dafür, dass die im Gütertrennungsvertrag nicht der Ehefrau
zugesprochenen Gegenstände sich im ausschliessliahen Gewahrsam das
Ehemannes befinden. -

A. Die rekurrierexiden Eheleute Amalie und Adolf Kiefer in Dietikon leben
miteinander in svertraglicher Gütertrennung. In der Betreibung Nr.1835
des Rekursgegners J· Rammer in Zurich I gegen den Ehemann Adolf Kiefer
pfändete das Betreibungsamt Dietikon eine-Reihe von Gegenständen, die
sich in der gemeinsamen Wohnung der Rekurrenten befinden. An diesen in
der Pfändungsurkunde unter Nr. 1 11 und 13 28 ausgeführten Sachen machte
die Ehefrau des Schuldner-Z einen Eigentumsanspruch geltend. Während des
Prozesses über diesen Anspruch ordnete das Betreibungsamt auf Verlangen
des Rekursgegners die amtliche Verwahrung der von der Ehefrau vindizierten
Gegenstände an.

B. Hierüber beschwerten sich die Rekurrenten mit dem Vegehren um Aufhebung
dieser Verfügung, indem sie folgendes ausführten: Wie das Bundesgericht
in zwei Fällen entschieden habe (AS Sep.-Ausg. 12 Nr. 20 und 67*), sei
nach Einleitung der Klage im Widerspruchsversahren nur noch der Richter
zur Anordnung eines vorsorglichen Verkaufes der gepfändeten Objekte nach
Art. 124 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 124 - 1 Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung248 stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu verlangen.
1    Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung248 stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu verlangen.
2    Der Betreibungsbeamte kann jederzeit Gegenstände verwerten, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen.249
SchKG zuständig. Dasselbe müsse auch für die amtliche
Verwahrung gelten, weil es sich in beiden Fällen um konservatorische
Massnahmen handle. Im ersten Falle sei der Zweck die Erhaltung des
wirtschaftlichen Wertes der gepfändeten Sache, im zweiten Falle die
Verhinderung einer Verschleppung dieses Gegenstandes Der Richter, der
aus dem Prozesse sämtliche

* Ges.-Ausg. 35 [ Nr. 49 11. 132. · AS 39 l ' 1913 ' 10

146 ' B. Entscheidungen der Schuldbetreidungs-

tatsächlichen Verhältnisse ferme, seiauch besser als das Betreibungsamt
in der Lage, beurteilen zu können, ob eine Verschleppung zu befürchten
sei. Eventuell sei die amtliche Verwahrung deshalb unzulässig, weil
es sich um Sachen handle, die sich im Besitze des Drittansprechers
befänden. Die Ehefrau Kiefer habe an diesen Gegenständen zusammen mit dem
Ehemanne den Gewahrsam, weil nach konstanter Praxis (AS Sep.-Ausg. 11
Nr. 5 und 13 Nr. 2 Erw. 1*) die in Gütertrennung lebende Ehefrau den
Mitgewahrsam an den Möbeln habe, die sich in der ehelichen Wohnung
befinden. Mit Ausnahme der unter Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 der Pfändungsurkunde
erwähnten Gegenstände und des unter Nr. 3 ausgeführten Teppichs seien
alle vindizierten Sachen im Gütertrennungsvertrage als Eigentum der
Ehefrau bezeichnet.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich hiess durch Entscheid vom
81. Dezember 1912 die Beschwerde teilweise gut und erklärte die amtliche
Verwahrung der unter Nr. 3 (mit Ausnahme des Teppiches), 6, 8 . 11 und
13 28 der Pfändungsurkunde aufgesührten Gegenstände als unzulässig-

Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Das Betreibungsamt und
nicht der Richter sei zur Anordnung der amtlichen Verwahrung zuständig. Es
sei nicht einzusehen, aus welcher Gesetzesbestimmung die Kompetenz des
Richters abgeleitet werden könnte. In Beziehung auf die vorsorgliche
Verwertung liege die Sache ganz anders, weil eine solcheVerwertung es
dem Drittansprecher unmöglich mache, wieder zu seiner Sache zu kommenund
weil Art. 124 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 124 - 1 Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung248 stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu verlangen.
1    Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung248 stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu verlangen.
2    Der Betreibungsbeamte kann jederzeit Gegenstände verwerten, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen.249
SchKG keineswegs vorschreibe, dass die Verwertung
stattfinden müss e. In einem solchen Falle dürfe das Betreibungsamt dem
richterlichen Entscheide nicht vorgreisen und zudem sei der Richter
zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zuständig. Die amtliche
Verwahrung dagegen beeinträchtige das beanspruchte Eigentumsrecht nicht,
sondern greife nur in die Besitzesoder Gewahrsamsverhältnisse ein. Sodann
sei sie einerseits überhaupt ausgeschlossen, wenn die Sache sich nicht im
Gewahrsam des Schuldners befinde und müsse anderseits immer stattfinden,
wenn der Schuldner den Gewahrsam an der Sache habe und entweder der
Gläubiger die Verwahrung verlange oder diese angemessen sei.

* Ges.-Ausg. 341 Nr. 25, 36 I Nr. 14.

und Konkurskammer. No 23. 147

Was die Frage betreffe, ob die Ehefrau den Gewahrsam an den von ihr
beanspruchten Sachen habe, so handle es sich hiebei nicht um eine
gründliche Untersuchung, sondern mehr nur um eine provisorische Würdigung
der Verhältnisse Danach sei der Mitgewahrsam der Ehesrau genügend dargetan
in Beziehung auf die nach der unbestrittenen Angabe der sRekurrenten im
Gütertrennungsvertrag genannten Objekte.

C. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundesgericht
weitergezogen mit dem Begehren, diegamtliche Verwahrung sei auch in
Bezug auf die Objekte Nr. 1, 2, 4, 5 und;7 der Pfändungsurkunde und des
Teppichs zu Nr. 3 als unzulässig zu erklären.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Er wägung:

1. Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, ist trotz der Einleitung
der Widerspruchsklage nicht das hierüber erkennende Gericht, sondern
das Betreibungsamt zur Anordnung der amtlichen Verwahrung der streitigen
Gegenstände zuständig. Für die Zuständigkeit des Richters fehlt, wie auch
im angefochtenen Entscheide angedeutet worden ist, schon deshalb jeder
Grund, weil, sobald der Gläubiger, wie hier, die amtliche Verwahrung
verlangt hat, diese angeordnet werden muss, sofern es sich nicht um
Schikane handelt, und daher die Zweckmässigkeit der Massnahme gar nicht
zu prüfen ist. Es handelt sich zudem dabei lediglich um eine Erhöhung der
Sicherung des Pfändungsgläubigers gegen die Pfandunterschlagung, also
um eine rein betreibungsrechtlichen Gründen entspringende Massnahme,
die weder die Substanz der Sache trifft, noch an' den materiellen
Rechtsverhältnissen etwas ändert. Bei der Anwendung des Art.124 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 124 - 1 Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung248 stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu verlangen.
1    Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung248 stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu verlangen.
2    Der Betreibungsbeamte kann jederzeit Gegenstände verwerten, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen.249

SchKG dagegen verhält sich die Sache anders. In diesem Falle handelt es
sich nicht bloss um die Wahrung der betreibungsrechtlichen Interessen des
Pfändnngsgläubigers, sondern auch um das materiellrechtliche Interesse
des Drittansprechers oder des Schuldners. Wie einerseits eine vorzeitige
Verwertung je nach dem Erlöse den Widerspruchsprozess mehr oder weniger
gegenstandslos machen würde, so könnte dieser anderseits bei einer
Unterlassung der Verwertung wegen einer Wertverminderung oder der Höhe der
Unterhaltskosten für die Prozessparteien alles Interesse verlieren. Die

148 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Verfügung über die vorzeitige Verwertung hat daher durchaus den
Charakter einer prozessualischen vorsorglichen Massnahme, sobald das
Widerspruchsverfahren in Beziehung auf die in Frage stehende Sache
eingeleitet ist. Während somit die Einschränkung der Zuständigkeit des
Betreibungsamtes zur vorzeitigen Verwertung auf die Fälle, in denen
über Drittansprüche kein Streit besteht, wohl begründet ist, liegt
kein Grund dafür vor, von der unzweideutigen gesetzlichen Kompetenz des
Betreibungsamtes zur Anordnung der amtlichen Verwahrung für die Falle,
wo ein "Widerspruchsverfahren eingeleitet ist, eine Ausnahme zu machen.

2. Was die Frage des Gewahrsams betrifft, so hat die Vorinstanz keine
Rechtsverletzung begangen, indem sie annahm, die Ehefrau Kiefer habe
an den Gegenständen, die nach der eigenen Angabe der Rekurrenten
im Gütertrennungsvertrage nicht als ihr Eigentum bezeichnet sind,
keinen Mitgewahrsam. Ein derartiges Verhältnis besteht nur, soweit die
Gütertrennung reicht. Jnsofern es sich nun um Gegenstände handelt, die
im Gütertrennungsvertrag nicht der Ehefrau zugesprochen worden sind,
spricht die Vermutung dafür, dass die Sachen dem Ehemann gehören
und sich in dessen ausschliesslichem Gewahrsam befinden. Um den
behaupteten Mitgewahrsam darzutun, hätten daher die Rekurrenten Umstände
nachweisen müssen, die jene Vermutung zerstört hätten. Dies ist aber
nichtgeschehen. '

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: '

Der Rekurs wird abgewiesen.

24. Sentenza 6 febbraio 1913 nella causa Pirotta.

Applicabilità della procedura come agli art. 108 109 LIeF allorquando,
nell'esecuzione in realizzazione di un pegno ipotecario, il debitore
domanda che un oggetto, come ente mobile, venga escluso dall'asta.

A. In una esecuzione in realizzazione di pegno, promossa dalla Banca
ipotecaria di Soletta contro iConiugi' Pirotta di Stabio, veniva, per
cura dell'Ufficio di Mendrisio,

und Konkursknmmer. N° %. 149

pubblicato l'avviso del primo incanto sul bollettino annesso al Foglio
ufficiale del 9 maggio 1912. La Signora Pirotta Maria, nata Sacchi,
domandava lo stesso giorno, 9 maggio, l'annullazione di questo avviso,
sostenendo che gli stabilifiguranti sull'avviso d'asta erano di sua
esclusiva proprietà, mentre il debito pel quale l'esecuzione era stata
iniziata era esclusivamente a carico del marito. Tale domanda veniva
scartata dall'Autorità cantonale di vigilanza con decisione 24 maggio
1912, per il riflesso che l'esecuzione era stata promossa contro entrambii
Coningi, per cui la moglie, pure escussa, non aveva diritto di remorarne
il corso pretestando che venivano posti in vendita beni di sua proprietà.

L'esecuzione avendo ripreso il suo corso ed essendo stato allestito
l'elenco oneri, la Sigral Pirotta contestò l'iscrizione ipotecaria
della Actienbrauerei, S. A. in Bellinzona, e l'eeecuzione venne di nuovo
sospesa per liquidare tale contestazione. Ma, in seguito, la stessa prese
termine mediante dichiarazione di recesso della contestante la quale si
obbligava. a non più riproporre la vertenza ed a rinunciare a qualsiasi
diritto o pretesa verso la prefata Ditta. In compenso di tale recesso
l'Avvto Gobbi riceveva, per la Sigra Pirotta, l'importo di fr. 200. -

Ripubblicato l'avviso d'incanto, il 15 ottobre 1912, la Sigra Pirotta
osservava all'Ufficio, con lettera 20 ottobre, che l'avviso non
riproduceva completamente il bando già pubblicato; che non vi figuravano
distinti gli immobili appartenenti alla moglie e quelli appartenenti al
marito; che non ne era stato escluso l'impianto elettrico, non contemplato
nella stima, il quale non poteva essere considerato come un annesso
allo stabile. Tale impianto veniva nella lettera suddetta rivendicato
in proprietà della. Sig" Pirotta, unitamente alla casa di abitazione
col matica e fienile formanti il n° 1263 di mappa. Alla quale istanza
non avendo l'Ufficio dato alcun seguito, la Sigm Pirotta. ricorreva
all'Autorità di vigilanza chiedendo che fosse lo stesso obbligato a dar
'corso alla rivendicazione formulata e che nel frattempo fosse eospesa
l'esecuzione.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 39 I 145
Date : 06. Februar 1913
Published : 31. Dezember 1914
Source : Bundesgericht
Status : 39 I 145
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 144 B. Entscheidungen der Schuldbetrcihungs- ai possessori di prima, e se ciò è,


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SchKG: 106  124
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