GHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES15. guts-nett vom 16; gm. 1913
(in Sachen ama:-eta.
Art. 92 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind: |
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1 | Unpfändbar sind: |
1 | die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; |
1a | Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden; |
10 | Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit; |
11 | Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen. |
2 | die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; |
3 | die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; |
4 | nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind; |
5 | die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen; |
6 | die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen; |
7 | das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten; |
8 | Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten; |
9 | Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen; |
9a | die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen; |
2 | Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198 |
3 | Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199 |
4 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203 |
verkauften Sache kann diese nicht für seine Restforderung finden lassen,
sofern sie ein notwendiges Hausgerät darstellt.
A. Der Rekurrent C. Kleinpeter, Feinmechaniker in Zürich I, hatte
seinerzeit der Frau Dinkel in Zürich III eine Nähmaschine gegen Abzahlung
in Raten verkauft und sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises vorbehalten. Da ihm nur ein Teil bezahlt wurde,
leitete er für seine Restforderung gegen Frau Dinkel die Betreibung ein
und verlangte, dass die Nähmaschine gepfändet werde. Das Betreibungsamt
Zürich III weigerte sich, dies zu tun, indem es erklärte, dass die
Nähmaschine unpfändbar sei.
B. Hierüber beschwerte sich der Refin-rent mit dem Begehren, das
Betreibungsamt sei anzuweisen, die Nähmaschine zu pfänden. Er führte
aus, dass der Schuldner die Unpfändbarkeit eines unter Eigentumsvorbehalt
gekauften Gegenstandes dem Verkäufer gegenüber nicht geltend machen-könne,
wenn dieser ihn für die Kaufpreisforderung betreibe.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies die Beschwerde
120 B. Entscheidungen der Schuldbetreibunge-
durch Entscheid vom 14. Dezember 1912 mit folgender Begründung ab:
Dadurch, dass derjenige, der eine Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft
habe, diese für seine Forderung pfänden lasse, verzichte er, wenigstens
für die Betreibung, auf die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und habe
somit keine andern Rechte als andere Gläubiger.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens
an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Der Rekurrent könnte sich nur dann der Unpfändbarkeit der Nähmaschine
gegenüber mit Erfolg auf den von ihm geltend gemachten Eigentumsvorbehalt
Berufen, wenn ein solcher Vorbehalt ähnlich wie ein Pfandrecht den
Gläubiger berechtigte, den in Frage stehenden Gegenstand, sofern der
Schuldner seine Zahlungspflicht ganz oder teilweise nicht erfüllt,
verwerten zu lassen und den Erlös zur Tilgung seiner Forderung
zu beanspruchen (vergl. Jaeg er, Kommentar, Art. 92 R. 1 F). Diese
Voraussetzung trifft nun aber offenbar nicht zu. Der Eigentumsvorbehalt
berührt sich nur insofern mit dem Pfandrechte, als er den veräusserten
Gegenstand der Haftung für die Schulden des Erwerbers entzieht, gibt aber
im übrigen dem Veräusserer und Eigentümer bloss das Recht, den Gegenstand
bei Nichterfüllung der Zahlungspflicht zurückzunehmen und dies auch nur
unter der Voraussetzung, dass die Forderung des Veräusserers, abgesehen
von einem angemessenen Mietzins und einer Entschädigung für Abnützung,
dahinfällt und allfällig schon geleistete Abzahlungen zurückerstattet
werden (Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet. |
veräusserten Gegenstandes kann daher diesen Gegenstand nur pfänden lassen,
wenn er auf sein Eigentumsrecht für diese Betreibung verzichtet, wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. In einem solchen Falle kann er
dann dieses Recht höchstens allenfalls noch in den Betreibungen anderer
Gläubiger geltend machen.
Allerdings hat das Bundesgericht in seinem Urteile in Sachen Kopp vom
28. Februar 1911 (AS Sep.-Ausg. lll Nr. 15 *)
* Ges.-Ausg. 37 I No. 35.
und Konkurskammer. N° 16. 121
entschieden und sodann im Kreisschreiben Nr. 29 vom 31. März 1911 (AS
Sep.-Ausg. 111 S. 130 ff.) bestimmt, dass unter Eigentumsvorbehalt
verkaufte Sachen analog wie verpfändete Sachen zu pfänden und zu
verwerten seien. Indessen bezieht sich dies nur auf die Betreibungen
dritter Gläubiger, nicht auf diejenige des Eigentümers eines unter
Eigentumsvorbehalt veräusserten Gegenstandes gegen den Erwerber. Das
Bundesgericht konnte und wollte nicht einen derartigen Eigentümer
imBetreibungsverfahren in allen Beziehungen dem Pfandgläubiger
gleichstellen. Es handelte sich lediglich um die Anwendung eines
Verfahrens, das den Drittgläubigern ermöglichen soll, den Vermögenswert
für sich zu reali-. sieren, der im Recht des Schuldners, gegen Bezahlung
des Kaufpreisrestes das Eigentum an der gekauften Sache zu erwerben,
steckt-E .
Übrigens hat das Bundesgericht im erwähnten Kreisschreiben bestimmt, dass,
wenn die Unpfändbarkeit einer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache
festgestellt sei, dann die Pfändung und das weitere im Kreisschreiben
beschriebene Verfahren ansgeschlossen sei.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konturskammer erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
16. Sentenza 22 genna-io 1913 nella causa Antognini.
Spetta alle Autorità di Vigilanza di decidere, se un ente debba ' venir
iscritto nell'inventario di un fallimento. Iscrizione del diritto di
promuovere un'azione rivocatoria qualora un creditore domanda che la
somma versata ad altro creditore venga. portata in inventario.
A. Antognini avv. Francesco, in Bellinzona, creditore ipotecario
dell'eredità giacente di Brocco Carolina, liquidata dall'Ufficio
Esecuzioni e fallimenti di Bellinzona, rivolgeva l'undici ottobre
19128. detto Ufficio una. memoria, nella Quale
* Ver-gl. AS Sep.-Ausg. 15 S. 77. Erw. 2, Ges. Ausg. 381 S. 260.