Entscheidungen.
hältnissen ist diese Frage zu verneinen. Einmal fallen die von den
Beklagten vorgenommenen Veränderungen doch nur bei einer besondern
Betrachtung der betreffenden Partie ins Ange. In ihrer Gesamtanlage,
der Anordnung des Bildlichen, der Wortbestandteile und der schrassierten
Teile stimmen beide Darstellungen in der Hauptsache überein und die im
wesentlichen gleiche Verwendung der roten Farbe muss im Betrachter das
Gefühl dieser Übereinstimmung bestärken. Dabei erschwert der Umstand,
dass die beiden Darstellungen in eine zylindrische Form gebracht werden,
eine überstchtliche Orientierung Dass, wie es scheint, die Klägerin die
Verpacknng in anderer Richtung um die Sigari-en anbringt, nämlich so,
dass sich das Helvetiabild um die runde Fläche des zylindersbrmigen
Päckchens herumzieht, während es bei den Beklagten längs dieser Fläche
angebracht ist, kann nicht als wesentliche-s Unterscheidungsmerkmal
gelten. Die Gesamtdarstellung lässt sich in beiden Wen nur durch Umwenden
des Päckchens erkennen und der Käufer wird auch nicht als Merkmal der
klägerischen Verpacknng voraussetzen, dass sich das Helvetiabild daran
ständig an der gleichen Stelle befinde. Endlich kann auch der Umstand,
dass die Beklagte erwiesenermassen Verwechslungen hat hervor-rufen
wollen, für die Frage da objektiven Tatbestandes nicht bedeutungslos
seinDie Beklagten müssen als Fachleute in ihrem Geschäftszweige wissen,
in welchem Masse die Abnehmer ihrer Fabrikate ans die Verpackung sehen
und welches Unterscheidungsverniögen sie bekunden, und es liegt daher die
Annahme nahe, dass die Beklagten ihre neue Verpackung der klägerischen
soweit angepasst haben, um die gewollte Verwechslungsmöglichkeit auch
wirklich zu erreichen.
Hienach ist das erste Klagebegehren, wonach den Beklagten die
weitere Verwendung der angefochtenen Verpackung untersagt werden
soll, zuzusprechen, ohne dass es der verlangten Aktenvervollständigung
bedarf. Nicht gutheissen lässt sich dagegen-das zweite auf Schadenersatz
gerichtete Begehren. Die Klage entbehrt in dieser Beziehung einer nähern
Substantiierung und auch sonst ist aus den Akten nicht mit genügender
Bestimmtheit zu entnehmen, dass die Klägerin wirklich in nennenswerter
Weise geschädigt worden sei.
7. Fabrikund Handelsmarken. N° 108. 705
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird hinsichtlich des ersten Klagebegehrens gutgeheissen
und demnach den Bellagten die weitere Verwendung der angesochtenen
Verpackung untersagt Hinsichtlich des zweiten, auf Schadenersatz
gerichteten Begehrens wird das angefochtene Urteil des aargauischen
Handelsgerichts vom 25. Januar 1912 bestätigt.
108. get-teil der I. Zwtlabteitnng vom 28. Dezember 1912 in Sachen
Port-deutsche Youkammerei und Mgamsptuneeei, Kl. n. Ber.-Kl., gegen Zret),
Bekl. n. Ver.-Bafs.
Harkenreehtsschutz: Tàuschenda Aehnlichkeit zweier figo!-ativan Marken,
deren Hauptbestandteil ein Sternbild ist. Erhöhng der Ver-wechslungsgefahr
dadurch, dass der &Iarkenberechtigte bisher auch die im Wortbild und im
Klang des Wortes Stern liegende Bezeichnungskraft zur Kenntliehmachung
seiner Ware benutzt hat. Art. 6 Abs. 3
SR 232.11 Legge federale del 28 agosto 1992 sulla protezione dei marchi e delle indicazioni di provenienza (Legge sulla protezione dei marchi, LPM) - Legge sulla protezione dei marchi LPM Art. 6 Priorità derivante dal deposito - Il diritto al marchio appartiene a chi deposita il marchio per primo. |
dehnt den Mariens-autnoch weiter als ausländische Gesetzgebungen über
den Kreis der Waren aus, für die die Marke hinterlegt wurde. Oh zwei
Waren ihrer Natur nach gänzlich von einander abweichen, been-ietzt
sich nach ihren Funktionen als im Verkehr Zirkulierende wirtschaftliche
Güter. Hiebee' kann auch ihre Herkunft von Bedeutung sein. Sind demnach
die Schafund die Baumwolle gänzüch von einander abweichend? Dass
der Berechtigte die Verwendung der angesetzten-n Marke la'-regem
Zeit hat geschehen lassen, enthält nicht notwendig einen Verzicht
auf die Anfechtungsansprüche, kann aber die Schadenersatzpflwht
beeinflussen. Recht auf Veröffentlichung des
Urteils ?
A. Durch Urteil vom 5. Juli 1912 hat das Obergericht des Kantons
Schaffhansen in vorliegeiwer Streitsache erkannt:
Die klägerische Partei ist mit ihrer Klage gänzlich abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klagerin gültig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: 1. Der Beklagte sei wegen
Verletzung der Markenrechte der Klägerin zur Bezahlung einer angemessenen
Entschädigung an dieselbe zu ver-
M .L Oberste Zivilgerichtsinstauz. I. Materiellrecmliche
Entscheidungen. urteilen. 2. Die schweizerischen Markeneintragungen
Nr. 19,882
und 19,883 des Beklagten seien gerichtlich als ungültig zu erflirten
und es sei die Streichung dieser Marken aus dem Marien-
register zu verfügen. 3. Es sei die Veröffentlichung des Urteils-
in mehreren Zeitungen auf Kosten des Bis-klagten anzuordnen
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin die
gestellten Berufungsanträge erneuert und der Vertreter des Beklagten
auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils
eingetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. JnJahre 1892 hat J. W. Paag, der Rechtsvorgänger der Klägerin,
der Norddeutschen Wollkämmerei und Kammgarns spinnerei" in Bremen,
im schweizerischen Markenregister die Fabrikmarke Nr. 5677 eintragen
lassen. Sie besteht aus dem Bild eines schraffierten Sternes mit acht
Laeken. Darunter befindet sich ein Band, das nach seinen Enden hin gegen
den Stern zu gebogen ist und die Ausschrift Fabrikzeichen trägt. Laut
der Eintragung dient die Marke für gekc'immte gefärbte Schafwolle,
Strickgarne und Posamentiergarne aus gekämmter Schafwolle und gefärbte
wollene Garin". Am 2. Juni 1898 wurde sie als Nr. 10,121 unverändert
auf die Klägerin übertragen, die damals das Geschäft Paags übernahm.
Am 3. Januar 1906 hat der Beklagte, Hermann Frey, Jn.haber
einer Baumwollzwirnerei, Bleicherei und Färberei in Schaffhausen,
beim eidg. Amt für geistigesEigentum in Bern die zwei Fabrikmarken
Nr. 19,882/83 hinterlegt, die ebenfalls aus einem Stern bestehen, der
aber bei beiden. von einer Kreislinie umgeben ist. Bei der ersten weist
der Stern radial ver-laufende Schraffuren auf, bei der andern ist er
ganz schwarz gehalten und von Iiniens förmigen Strahlen umgrenzt. Laut
dem Registereintrag sind die zwei Marien bestimmt für Baumwollzwirne
aller Art, zum Detailverkauf hergerichtet.
In der Eintragung und Verwendung dieser beiden Marken erblickt die
Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte an der Markt Nr. 10,121 und sie hat
infolgedessen Klage erhoben, mit dem im oben erwähnten Berufungsantrag
wieder-gegebenen Begehren um Verurteilung der Beklagten zu einer
angemessenen Entschädi-
'! Fabrikund Handelsnmken. N° 108. 707
,gung, Ungültigerklärung und Streichung ber angefochtenen Marien
und Veröffentlichung des Urteils.
2. Mit der Vorinstanz ist der Auffassung der Klägerin zuzustimmen, die
beiden angesochtenen Marken seien der ihrigen so ähnlich, dass sich
im Verkehr notwendig Verwechslungen ergeben müssen. Hauptbeftandteil
ist bei allen drei ein achtzackiger Stern und dieser bestimmt
den Gesamtausdruck. Hieran ändert auch nichts, dass auf einer der
angefochten-en Marken, der Nr. 19,883, das Sternbild einheitlich schwarz
gefärbt ist, während die Marke der Klägerin und die andere des Beklagten
Schraffierungen aufweisen, vermöge deren die Zacken des Sternes nach ihrer
Mittellinie zu reliefförmig erhöht erscheinen. Wenn ferner der Beklagte
auf jener ersten Mark-e den Stern noch mit linienförmigen Ausstrahlungen
umgibt und wenn er ihn auf beiden durch einen Kreis nmschliesst, so bildet
dies, wie auch das nur auf der Marke der Klägerin angebrachte Band, im
Verhältnis zu der Sternfignr als Ganzes bloss nebensächliches Beiwerk. Für
die Klägerin besitzt zudem der Stern als Markenbestandteil noch deshalb
erhöhte Bedeutung, weil sie ihre Wollivaren auf den Verpackungen usw. als
Sternwolle bezeichnet. Hiedurch benützt sie auch die im Wortbilde des
Sternes und im Klang des Wortes liegende Bezeichnung-straft, um ihre
Erzeugnisse im Verkehr kenntlich zu machen, und um so mehr muss daher,
wenn nun ein anderer Gewerbetreibender das Sternbild als Marke verwendet,
die Gefahr eines Irrtums nahe liegen, dass dessen Erzeugnisse von der
Klägerin herrithren
Dass der Stern für Garnartikel Freizeichen sei, hat der Beklagte erst
vor Bundesgericht näher darzutun versucht. Die Akten bieten aber für
diese Auffassung keine Anhaltspunkte
8. Der Beklagte wendet nun ein, seine Marken könnten, auch wenn sie sich
von denen der Klägerin nicht genügend unterscheiden sollten, trotzdem
nach Art. 6 Abs. 3
SR 232.11 Legge federale del 28 agosto 1992 sulla protezione dei marchi e delle indicazioni di provenienza (Legge sulla protezione dei marchi, LPM) - Legge sulla protezione dei marchi LPM Art. 6 Priorità derivante dal deposito - Il diritto al marchio appartiene a chi deposita il marchio per primo. |
Recht bestehen, weil sie für andere Waren bestimmt seien. Die Klägeriu
gebrauche sie für Schaf-, der Beklagte aber für Baumwolle und es seien
dies zwei von einander gänzlich abweichende Warenarten im Sinne jener
Bestimmung Die Vorinstanz hat d' efer Auffassung be 'grpflich et und
ist deswegen zur Abweisung der Klage gelangt Es siegt sich
708 A. Oberste Zivilgerîcmsinstanx. [.Maleriellrechfliche Entscheidungen.
nun, ob sie hiebei Art. 6 Abs. 3
SR 232.11 Legge federale del 28 agosto 1992 sulla protezione dei marchi e delle indicazioni di provenienza (Legge sulla protezione dei marchi, LPM) - Legge sulla protezione dei marchi LPM Art. 6 Priorità derivante dal deposito - Il diritto al marchio appartiene a chi deposita il marchio per primo. |
gegebenen Tatbestand angewendet habe.
Die Bestimmung dehnt den Schutzbereich der Marke über den Kreis der Warm,
für die sie hinterlegt wurde, auf gewisse sonstige Waren aus. Der Grund
dieser Erweiterung des Schutzes liegt vor allem darin, dass, wenn ein
anderer Handelsoder Gewerbetreibender solche Waren mit der nämlichen Marke
versieht, unter Umständen auch dadurch, nicht nur durch die Verwendung
für die gleiche Warenart, die irrtümliche Meinung im Publikum entstehen
farm, dass sie ebenfalls vom bisherigen Markenberechtigten herrühren;
und zwar ist eine solche Verwechslungsgefahr regelmässig dann vorhanden,
wenn die beiden Warenarteu in einem bestimmten Ähnlichkeitsverhältnisse
stehen. Eine unmittelbare Schmälerung seines Absatzes erleidet der
Markeninhaber in diesen Fällen freilich nicht da er die andere Warenari
nicht führt. Wohl aber wird er in seinem Markenrecht dadurch verletzt,
dass die Möglichkeit solcher Verwechslungen die Bezeichnungskraft seiner
Marke schwächt. Dabei kann unstatthafterweise der gute Ruf seiner Ware
und seiner Marke von jenem Andern dazu benützt werden, um seinen eigenen
Waren in Verkehr-streifen Ansehen zu verschaffen, und ferner hat der
Markenberechtigte beständig zu gewärtigen, dass seine Marke jetzt oder
später durch Minderwertigkeit der Waren des andern Markeninhabers in
Verrus kommt. Die Frage nun, wie weit der Kreis dieser sonstigen in
den Schutzbereich der Marke fallenden Waren zu ziehen fei, hat das
schweizerische Gesetz dahin gelöst, dass es den Schutz aus alle Waren
ausdehnt, die nicht meer Natur nach von den mit der schon hinterlegten
Marke versehenen gänzlich abweichen. Hiemit ist es zu Gunsten des
Markenberechtigten bedeutend weiter gegangen als andere Gesetzgebungen
(namentlich das deutsche Warenzeichengesetz vom 12, Mai 1894 in seinen §§
4 und 5 und das österreichische vom 6. Januar 1890 in seinem § 7), die
ein schuizwürdiges Interesse des Markenberechtigten an einem Verbote,
die Marke für andere Waren zu verwenden, nur soweit anerkennen, als
diese Waren mit denen des Markenberechtigten gleichartig sind. Wenn
sodann das schweizerische Gesetz für die Entscheidung, ob die verlangte
gänzliche Abweichung der beiden Warenarten vox-liege, auf die Statut-il
der betreffenden Waren
7. Fabrikund Handelsmatken. N° 108. 709
oder Erzeugnisse abstellt, so ist damit nicht etwa die natürliche
Beschaffenheit der Gegenstände, nach Stoff, Form Und Farbe gemeint; und
noch weniger kann der technische Charakter der Herstellungsversahren
bestinunend sein. Vielmehr kommt es auf die Natur der Gegenstände als
Erzeugnisse und Warm, als im Verkehr zirkulierende wirtschaftliche
Güter an. Von ihrem wirtschaftlichen Charakter und Zweck hängt es
ab, ob und inwieweit sich die beidseitigen Absatzgebiete decken,
namentlich die Verkaufsstellen und die Abnehmerkreise die gleichen
seien, und ob und in welchem Masse infolgedessen die Verwendung der
nämlichen Marke Jrrtümer und Unsicherheiten im Publikum veranlassen
kann. Differenzierende Bedeutung vermag freilich auch die Herkuust der
Waren zu gewinnen, dann, wenn sich die Käufer bewusst sind, dass die
beiden Warenarten regelmässig von andern Produzenten stammen und wenn
das unter den gegebenen Verhältnissen genügt, um eine Verwechslung
auszuschliessen (vergl. zu der Frage auch AS 24 II S. 703 Erw. 3, 33
II S. 450 Erw. 4, 34 II S. 375 Erw. 7, Dumm, Marques de Fabrique et de
Commerce, p. 148; Kohler, Warenzeichenrecht 1910, S. 148 und 171; Adler,
System des österreichischen Markenrechts, S. 196 ff.; Entscheidungen
des Reichsgerichts in Zivilsachen, Bd. 60 Nr. 75 und Bd. 72 Nr. 32).
Geht man von dieser Auffassung aus, so lässt sich der Vorinstanz
zum vornherein nicht beistimmen, wenn sie ein wesentliches
Unterscheidungsmerkmal zwischen Schafone und Baumwolle in Hinsicht auf
die vorliegende Frage darin sieht, dass die eine Warengattung animalischer
und die andere vegetabilischer Natur sei. Laut dem Gesagten können diese
natürlichen Verschiedenheiten der beiden Wollarten nicht für sich allein,
sondern nur sofern in Betracht kommen, als sie zugleich deren Charakter
als Waren disferenzieren. In dieser Beziehung macht der Vorentscheid
geltend: Gerade bei der Bekleidung spiele das Herstellungsmaterial eine
unterscheidende Rolle; man brauche nur an die Unterschiede der Fussund der
Kopfbekleidungder sog. Wäscheartikel und der Kleidungsstücke aus Tuch zu
denken. Die Zugehörigkeit der beiden Warenarten zur Bekleidungsbranche
könne nicht massgebend sein, sonst müsste man so grundverschiedene
Artikel, wie Schuhe, Späte, Hemden, Pelzund Konfektionswaren
710 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. l. Materiellrechfliche
Entscheidungen.
als gleichartige Erzeugnisse ansehen. Im allgemeinen mag die Richtigkeit
dieser Beweisführung ungeprüft bleiben. Jedenfalls aber übersieht sie,
dass die Warenarten, für die hier die Parteien ihre -Marken verwenden,
überhaupt nicht unter die Erzeugnisse der VeUeidungsbranche, als einer die
gebrauchsfertigeu Kleidungsstücke umfassenden Warenkategorie, einzureihen
sind, sondern unter jene Erzeugnisse der Textilindustrie, die, namentlich
als Garne und Smirne, erst noch der Bearbeitung zu Kleidungssiücken
bedürfen oder als Hilfsmaterial bei deren Herstellung Verwendung finden
sollen. Darauf also kommt es an, ob diese Halbfabrikate der Wollund der
Baumwollindustrie, die hauptsächlich in Fadenform hergestellt sind und
von den beiden Parteien auch wesentlich in dieser Form in den Verkehr
gebracht merden, nach ihren Eigenschaften und Funktionen als Waren
die vom Gesetze verlangten Unterschiede aufweisen. Hiemit erledigt
sich von selbst auch die vorinsianzliche (Erwägung, ber Charakter
eines Kleidungssiückes sei ein ganz anderer, je nachdem es aus Wolle
oder Baumwolle bestehe. Nun scheint freilich die Vorinstanz im weitern
noch anzunehmen, die Schafund die Baumwolle seien auch unverarbeitet,
namentlich in Garnund Zwirnform, äusserlich so verschieden, dass sie nicht
verwechselt werden könnten; jede Hausfrau, ja sogar jedes Kind vermöge
sie leicht von einander zu unterscheiden Dieser Würdigung kann aber das
Bundesgericht nicht beistimmen,· indem sie nach seiner Auffassung nicht
nur der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, sondern auch durch die
eingelegten Fabrikationsmuster widerlegt wird. Zum mindesten bedarf es
bei vielen dieser Fabrikate zur Unterscheidung der beiden Wollsorten
einer genauem Prüfung, die über das Mass an Untersuchungs-vermögen
und an Aufmerksamkeit hinausgeht, wie es bei den hier hauptsächlich in
Betracht-kommenden nicht kaufmännischen Abnehmerkreisen vorausgesetzt
werden darf. Dazu ist nun aber namentlich noch auf die wirtschaftlichen
Momente zu verweisen, die eine Aunäherung der zwei Wollsorten im Verkehr
zur Folge haben: Einmal werden sie im Kleinhandel durchweg-Z in den
nämlichen Verkaufsmagazinen ausgeboteu und sodann verwenden die Käufer
beide im wesentlichen auf die nämliche Art und zu dem nämlichen Zweck,
indem sie sie zu Geweben verarbeiten Dieses Zusammenfallen der Absatzorie
und -gebiete und diese von der
7. Fabrikund Bandeismarken. N° 108. 711
Vorinstanz mit Unrecht als nebensächlich betrachtete Gemeinsamkeit
der wirtschaftlichen Bestimmung haben zur Folge, dass die durch die
Beschaffenheit der Fabrikate bedingten Unterscheidungsmerkmale im Verkehr
an Bedeutung einbüssen. Und damit verliert ferner auch der weitere für
die Unterscheidbarkeit sonst vielfach wesentliche Umstand an Gewicht,
dass die zwei Warenarten bekanntermassen gewöhnlich von verschiedenen
Produzenten hergestellt werden: Auch soweit sich das laufende Publikum
beim Erwerbe der Waren dessen bewusst ist, liegt die Gefahr einer
Verwechslung nahe genug, namentlich deshalb, weil der Abnehmer, durch
die Gleichheit oder Ähnlichkeit des Markenbildes voreingenommen, nicht
mehr hinreichend darauf achtet, ob seine frühem Einkäufe sich auf die
eine oder die andere der beiden Warenarteu bezogen haben. ame. diese
Gründe schliessen es aus, Schafund Baumwolle als zwei sivon einander
gänzlich abweichende Warenarten im gesetzlichen Sinne anzusehen (siehe
auch DUNANT, S. 148 unten, POUILLET, Traité des marques de fabrique,
Nr. 142 i. f. unter FR. 3). Mit Unrecht verlangt endlich der Beklagte,
es seiuihm die Verwendung der angesochtenen Marken wenigstens sur
Hackelgarn und Fadenschlag zu gestatten, weil diese Artikel in Wolle
gar nicht vorkommen. Das genügt nicht, um sie zu gänzlich abweichenden-
Warensorten zu machen, wie ohne weiteres aus dem Gesagten er ellt.
hs. Dass die Klägerin die Verwendung der angefochtenen Marken durch
die Beklagte mehrere Jahre lang ohne Einspruch hat geschehen lassen,
vermag ihrem Rechte, die Löschung zu verlangen, keinen Abbruch zu
tun: Ein Verzicht auf die ihr als Markenberechtigten zustehenden
Anfechtungsansprüche liegt m diesem passiven Verhalten nicht. Wohl aber
darf daraus entnommen werden, dass sich die Klagerin während dieser
Bett. durch den Gebrauch der angefochtenen Marken ernstlich nicht in
Ihrem Vermögen geschädigt gesehen hat, und es muss daher und da auch
sonstige Anhaltspunkte für eine nennenswerte Vermogensschadiguug fehlen,
ihre, übrigens nicht genauer substantnerte Ersatzforderung verworfen
werden. Aber auch soweit sich die Forderung auf die Zeit nach ihrem
Proteste gegen die Verwendung der angefochtenen Marken bezieht, wird
eine Schädigung durch die Akten nicht ausgewiesem
712 A. Oberste Zivilgerichtsinstnnz. }. Hateriellrechfliehe
Entscheidungen.
Selbstverständlich kann ferner die Klägerin nicht, wie heute beansprucht
wurde, verlangen, es solle durch Zusprechnng von Schadenersatz darauf
Rücksicht genommen werden, dass die ihr nach dem kantonalen Tarif
zukommende Parteientschädigung zu ihren wirklichen Auslagen in keinem
Verhältnis stehe.
4. Abzuweisen ist endlich auch das Begehren um Veröffentlichung des
umile. Das Interesse an einer öffentlichen Klarlegnng der Sachlage
wird genügend gewahrt durch die im Handelsregister bekannt zu gehende
Streichung der angefochtenen Marken (vergl. AS 34 II S. 375, Abs. 2).
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird unter Aufhebung des angesochtenen Urteils dahin
gutgeheissen, dass die Marien Nr. 19,882/83 des Beklagten als ungültig
erklärt sind und deren Löschung im Markenregister verfügt wird. Jm
übrigen wird die Berufung abgewiesen.
8. Gewerbliche Muster und Modelle. Deesins et modèles industriels.
109. am der I. ziritabteilung vom 15. general-er 1912 in Sachen Gebt-über
Scholl, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Hering Bekl. u. Ber.-Bekl.
Musterund Modenschau. Nm' die Geschmavkxmuster sind schutzfähr'g, unter
Ausscieèecss der Gebrauchsmeester, Art. 2 u
SR 232.11 Legge federale del 28 agosto 1992 sulla protezione dei marchi e delle indicazioni di provenienza (Legge sulla protezione dei marchi, LPM) - Legge sulla protezione dei marchi LPM Art. 6 Priorità derivante dal deposito - Il diritto al marchio appartiene a chi deposita il marchio per primo. |
des revid. Gesetzes Art. 12 Z isf. i bedarf es keiner schà'pferz'schen
Tätigkeit; es genügt, dass der ästhetische Effekt des Masters ais ein
origineller erscheint. Verfall der Hinterlegung mangels angemessener
Ausführung im [rela mè, Art. Ziff. 2 MMG.
Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslage: A. Mit Urteil
vom 5. Juni 1912 hat das Bezirksgericht
Zürich V. Abt. als einzige kantonale Instanz über das Klagebegehren:
8. Gewerbliche Muster und Modelle. N° 109. 718
Es sei die schweizerische Modellhinterlegung des Beklagten Nr. 17,599
vom 5. Januar 1910 betreffend: Taschen zur Aufbewahrung von Sei-vierten
u. dergl. als ungültig zu erklären und im Register zu löschen;
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses den Parteien am 22. Juni 1912 zugesiellte Urteil haben
die Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem
Begehren, es sei das bezirksgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage
zu schützen, eventuell es seien die Akten durch Abnahme der anerbotenen
Beweise zu vervollständigen, speziell durch eine Oberexpertise darüber,
dass das Modell zur Zeit der Hinterlegung im Publikum und in den
beteiligten Verkehrskreisen bereits bekannt gewesen sei.
C. Zn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kläger diese Anträge
erneuert und begründet; der Vertreter des Beklagten hat Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angesochtenen Urteils beantragt; --
in Erwägung:
1. Der Beklagte hat am 5. Januar 1910 beim eidg. Amt für geistiges
Eigentum in Bern zwei Modelle, die er als Taschen zur Anfbewahrnng von
Servietten u. dergl. bezeichnete-, zur Erlangung des Modellschutzes nach
dem MMG binterlegt. Die Modelle wurden als Hinterlegung Nr. 17,599 in
das Register eingetragen. Es handelt sich um rechteckige Papiertaschen
mit Deckklappe und Druckknopf. Die Kläger erhielten anfangs November 1910
eine Anfrage über Lieferung von Serviettentaschen aus Papier. Sie wurden
dadurch auf die Taschen des Beklagten aufmerksam und wandten sich mit
Rücksicht auf den Reklameausdruck der Firma Suchard in Neuenburg an jene
Firma. Diese antwortete, dass sie das Metropol für die Schweiz besitze
und die Taschen gesetzlich geschützt seien. Mit Brief vom 9. Januar 1911
ersuchten die Kläger den Beklagten um äusserste Preisangabe für { 10,000
solcher Taschen. Der Beklagte bestätigte den Bescheid der Firma Suchard
und erklärte, dass er die Lieferung infolgedessen nicht ausführen könne.
Nachdem die Kläger festgestellt halten, dass die Taschen als