672 A. Oberste Zivilgeriohtsiastaaz. I. Materiellrechtliche
Entscheidungen.

104. Urteil der I. Dtvttabteilnng vom 21. Dezember 1912 in Sachen
guughaus, Bekl. u. Ver.-Kl. gegen Yanmar, Kl. u. Ben.-BM.

Patentrecht. Legitimatian zmErhebung der Patenmicktigfceitskiage.
Nichtigkeit eines Patentes memgels Voràande-nseifls einer Erfindung.
Unznlà'sse'gkeit der Patente'erung chemischer Sio/fe. Ungeuüymde Darlegung
der Erfindung in Patentanspmch uns-l Patentbeschreibemg. Futtvon 1907,
Art. 2 Ziff. 2, Art. 7Abs. 3.

A. Durch Urteil vom 10. Mai 1912 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich in vorliegender Streitsache erkannt: Das schweizerische Patent
Nr. 42,553 vom 28. Januar 1908 wir-d als nichtig erklärt und der Veklagte
verpflichten dasselbe lpxlöschen zu lassen-

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig dle Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Es sei das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Eventuell sei
der Prozess zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten die
gestellten Berufungsanträge wieder aufgenommen Der Vertreter des Klägers
hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils
beantragt

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger Arthur Junghans hat am 28. Januar 1908 das schweizerische
Patent Nr. 42,553 (Klasse 64) für eine Anzeigeeinrichtung mit
wenigstens einem ruhenden und einem beweglichen Teil erwirkt. In der
Patentbeschreibung wird ausgeführt: Gegenstand der Erfindung bilde eine
Anzeigeeinrichtung von der genannten Beschaffenheit wie es bei Uhren,
Geschwindigkeitsmessern u. dergl. der Fall fei. Um bei derartigen
Anzeigeeinrichtungen im Dunkeln genaue Ablesungen machen zu können,
werde auf sie eine radiumhaltige Leuchtmasse aufgetragen. Beispielsweise
Ausführungen seien in der der Patentbeschreibung beigegebenen Zeichnung
dargestellt. Die radiumhaltige Masse könne auf dem einen oder dem andern
Teil der Anzeigeeinrichtung, z. B. bei Uhren auf dem Zif-

6. Erfindnngspatente. N° 104. 673

serblatt oder den Zeigern vorgesehen sein, oder aber auf beiden Teilen
zugleich. Es folgt hierauf eine Beschreibung zehn verschiedener durch
Zeichnungen' verdeutlichter Ausführungsbeispiele Diese Zeichnungen
stellen teils Zifferblätter, teils Zeiger dar, auf denen die mit der
Leuchtmasse versehenen Stellen durch punktierte Flächen angegeben
find. Die einzelnen der abgebildeten Zifferblätter unterscheiden sich
-abgesehen von ihrer Grösse und Form und Lage der Ziffern indurci), dass
die Leuchtstellen verschiedenartig um die Ziffern herum oder auch in
deren Nähe angebracht find. Bei einem Ausführungsbeispiel wird bemerkt,
das Zifferblatt sei mit ovalen Vertiefungen versehen, die mit der
radiumhaltigen Leuchtmasse angefüllt würden. Bei den Zeigern sind zur
Aufnahme der Leuchtmasse entweder ebenfalls solche Vertiefungen auf der
Oberfläche oder dann Längsöffnungen vorgesehen In Betrefs der letztern
findet sich bemerkt, dass die Leuchtmasse in den Ansfparungen zweckmässig
mit einem kollodiumhaltigen Stoff befestigt merde. Endlich wird erklärt:
Die zu verwendende Leuchtmasse könne beispielsweise aus kristallinischem
Schwefelzink bestehen, dem ein geeignetes Quantum Radiumsalz zugesetzt
werde. An diese Patentbeschreibung schliesst sich sodann der wie
folgt formulierte Paientansprucht Anzeigeeinriehtung mit wenigstens
einem ruhenden und einem beweglichen Teil, dadurch gekennzeichnet,
dass einer der genannten Teile mit radiumhaltiger Leuchtmasse versehen
ist zum Zweck, die gegenseitige Lage der beiden Teile in der Dunkelheit
erkennen zu können. Beigefügt wird endlich ein Unteransprueh folgenden
Inhalts: Anzeigeeinrichtung nach Patentanspruch dadurch gekennzeichnet,
dass die Leuchtmasse aus kristallinischem Schwefelzink befieht, dem ein
Radiumsalz zugesetzt ist

Mit der vorliegenden Klage verlangt nunmehr der Kläger Dr. D. Rentscher,
Inhaber einer Radium-Bank" in Zurich, die Nichtigkeitserklärung des
erwähnten Patentes, wobei er sich auf drei Nichttgkeitsgründe stützt:
Einmal fehle der durch das Patent beanspruchten Erfindung die Neuheit,
denn sie sei im Zeitpunkt der Patentanmeldung durch die dem Beklagten
selbst erteilten deutschen Gebrauchsmuster an. 314,249/50, die sich
auf die nämliche angebliche Erfindung bezögem vorbeschrieben gewesen;
der Beklagte habe es aber versäumt, sie in der Schweiz innerhalb der
zur Wahrung

674 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche
Entscheidungen.

ss des Prioritütsanspmchs erforderlichen, staatsvertraglich bestimmten
Frist anzumelden (Art. 36
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 36 - 1 Kann eine patentierte Erfindung ohne Verletzung eines älteren Patentes nicht benützt werden, so hat der Inhaber des jüngeren Patentes Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Benützung erforderlichen Umfang, sofern seine Erfindung im Vergleich mit derjenigen des älteren Patentes einen namhaften technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist.
1    Kann eine patentierte Erfindung ohne Verletzung eines älteren Patentes nicht benützt werden, so hat der Inhaber des jüngeren Patentes Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Benützung erforderlichen Umfang, sofern seine Erfindung im Vergleich mit derjenigen des älteren Patentes einen namhaften technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist.
2    Die Lizenz zur Benützung der Erfindung, die Gegenstand des älteren Patentes ist, kann nur zusammen mit dem jüngeren Patent übertragen werden.
3    Der Inhaber des älteren Patentes kann die Erteilung der Lizenz an die Bedingung knüpfen, dass ihm der Inhaber des jüngeren eine Lizenz zur Benützung seiner Erfindung erteilt.
PatG). Und zudem sei die angebliche
Erfindung durch sonstige Patente vor-bekannt, die in Deutschland
England und den Vereinigten Staaten andern Personen erteilt worden und
die auch in der Schweiz offenkundig geworden seien. In zweiter Linie
sodann stelle das Patent des Beklagten überhaupt keine Erfindung dar,
sondern eine rein mechanische Kombination bekannter Clemente, die jeden
erfinderischen Charakters entbehren. Und endlich fehle ihm auch, so wie
der Patentanspruch formuliert sei, die gewerbliche Verwertbarkeit

2. Mit Recht hat der Beklagte diesegitimation des Kla.

gers zur Anhebung der Nichtigkeitsklage nicht bestritten. Laut der
norinstanzlichen Tatbestandsfeststellung wird der Kläger als Juhaber
einer Radiumbank in Zürich im Absatz von Radium solange stark gehindert,
als die schweizerische Uhrenindustrie mit Rücksicht ans das Patent des
Beklagten und das daraus abgeleitete Monopol zur Herstellung der Radiumuhr
davon absieht, Radium oder radioaktive Substanzen zu verwenden. Damit
ist zweifellos das Jnteresse"I nachgewiesen, das der Schlusssatz des
Art. 16
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 16 - Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188349 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.
PatG für

die Klageberechtigung verlangt (vergl. über den Begriff dieses an

teresses den Bundesgerichtsentscheid i. S. Griesser e. Baumann vom
22. November 1912 *).

3. In der Sache selbst hat die Porinstanz zunächst verneint, dass
die beanspruchte Erfindung wegen mangelnder Neuheit nichtig sei und
sich dabei namentlich eingehend über die Frage ausgesprochen, ob der
Beklagte die Frist eingehalten habe, innert der nach Art. 36
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 36 - 1 Kann eine patentierte Erfindung ohne Verletzung eines älteren Patentes nicht benützt werden, so hat der Inhaber des jüngeren Patentes Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Benützung erforderlichen Umfang, sofern seine Erfindung im Vergleich mit derjenigen des älteren Patentes einen namhaften technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist.
1    Kann eine patentierte Erfindung ohne Verletzung eines älteren Patentes nicht benützt werden, so hat der Inhaber des jüngeren Patentes Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Benützung erforderlichen Umfang, sofern seine Erfindung im Vergleich mit derjenigen des älteren Patentes einen namhaften technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist.
2    Die Lizenz zur Benützung der Erfindung, die Gegenstand des älteren Patentes ist, kann nur zusammen mit dem jüngeren Patent übertragen werden.
3    Der Inhaber des älteren Patentes kann die Erteilung der Lizenz an die Bedingung knüpfen, dass ihm der Inhaber des jüngeren eine Lizenz zur Benützung seiner Erfindung erteilt.
PatG und den
anwendbaren staatsvertraglichen Normen zur Wahrung des Erfindungsschutzes
die Patentanmeldung in der Schweiz erfolgen muss. Auf diesen Richtigkeitng
und die verschiedenen bei seiner Prüfung sich ergebenden Rechtsfragen
braucht das Bundesgericht nicht einzutreten. Denn die Vorinstanz ist
anderseits dazu gelangt, das Patent des Bekiagten aus dein zweiten der
geltend gemachten Gründe, dem des Mangels einer Erfindung, als uichtig
zu erklären, und in dieser Hinsicht muss ihr Entscheid bestätigt werden.

4... Laut dem Hauptanspruch soll die Erfindung des Beklagten
Wir-. 402.6. Erfindungspatente. N° 1%. 675

darin bestehen, dass der ruhende oder der bewegliche Teil einer
Anzeigeeinrichtung (Uhr, Geschwindigkeitsmesser n. s. w.) mit radium-
haltiger Leuchtmasse versehen wird, um die gegenseitige Lage der beiden
Teile in der Dunkelheit erkennen zu können.

Ein Ersinderrecht kann der Beklagte jedenfalls nicht lediglich schon
an dem Gedanken beanspruchen, einen bestimmten Gegenstand mit einer
Leuchtmasse zu versehen, _um seine Teile im Dunkeln sichtbar zu
machen. Zunächst ist dieser Gedanke nicht nen, denn nach den Akten
sind schon früher Patente erteilt und veröffentlicht worden, wonach
man ihn praktisch auszuführen suchte, welche Patente freilich als
Leuchtquelle meistens nicht radioattive, sondern phosphores- zierende
Körper vorgesehen haben. Und sodann wird vor allem durch jenen Gedanken
für sich allein, mag er im übrigen als ein origineller oder ein
naheliegender und selbstverständlicher anzusehen sein, das in Frage
stehende Erfinder-problem nicht gelöst, sondern nur gestelltä Seine
Lösung und damit eine allfällige ersinderische Betätigung kann nur in
der Beschaffenheit der Mittel liegen, die die praktische Verwirklichung
des Gedankens, die Erreichung des erstrebten technischen Zweckes,
ermöglichen sollen, also in der Beschaffung eines für diesen Zweck
geeigneten Leuchtkörpers und in einer dazu geeigneten Anbringung des
Körpers auf dem zu beleuchtenden Gegenstand.

Jn ersterer Beziehung beschränkt sich der Hauptanspruch des angefochtenen
Patentes darauf, den Beleuchtungskörper einfach zu be- zeichnen und
zwar als radinmhaltige Leu chtmasse. Demgegenüber ist zu bemerken,
dass nach schweizerischem Rechte (Art. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 2 - 1 Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für:
1    Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für:
a  Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen und die damit gewonnenen Klone;
b  Verfahren zur Bildung von Mischwesen unter Verwendung menschlicher Keimzellen, menschlicher totipotenter Zellen oder menschlicher embryonaler Stammzellen und die damit gewonnenen Wesen;
c  Verfahren der Parthenogenese unter Verwendung menschlichen Keimguts und die damit erzeugten Parthenoten;
d  Verfahren zur Veränderung der in der Keimbahn enthaltenen Identität des menschlichen Lebewesens und die damit gewonnenen Keimbahnzellen;
e  unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien;
f  die Verwendung menschlicher Embryonen zu nicht medizinischen Zwecken;
g  Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, diesen Tieren Leiden zuzufügen, ohne durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt zu sein, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
2    Von der Patentierung sind ferner ausgeschlossen:
a  Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder am tierischen Körper angewendet werden;
b  Pflanzensorten und Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren; unter Vorbehalt von Absatz 1 patentierbar sind jedoch mikrobiologische oder sonstige technische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse sowie Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind und deren Ausführung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist.
Biff. 2 und Art. '? Abs. 3
PatG) chemische Stoffe nicht patentierbar sind, sondern nur die zu ihrer
Herstellung dienenden Verfahren Von der Herstellung dieser radiumhaltigen
Leuchtmasse besagt aber der Patentauspruch nichts und ebensowenig lässt
sich hierüber ergänzungsweise aus der Patentbeschreibung irgend etwas
entnehmen. Zudem würde auch jede nähere Angabe über die Beschaffenheit
(chemische Zusammensetzung u. s. w.) des fraglichen Leuchtkörpers mangeln,
und es liesse sich so nicht erkennen, was eigentlich der Beklagte in
dieser Beziehung des genauem als schutzfähig für sich beanspruchen
wollte. Dass radiumhaltige Leuchtmassen im allgemeinen schon vor der
Erteilung des Patentes bekannt gewesen

876 A. Oberste Zivîigerlchtsinstanz. l. Maierieilrechtiiehe
Entscheidungen,

seien, stellt er, mit Recht, nicht in Abrede. Vielmehr scheint er
nach dem Inhalt einer bei den Akten liegenden, bon ihm verfassten
Broschüre als sein Verdienst hinsichtlich des Problems der Radiumuhr
hauptsächlich in Anspruch zu nehmen, nach langen Versuchen zuerst eine
für die Herstellung dieser Uhr gewerblich verwendbare und namentlich zur
Anbringung darauf taugliche Substanz gefunden zu haben. Allein in den
Hauptansprnch des Patentes hat er hierüber gar nichts aufgenommen und der
Unteranspruch enthält eine nähere Angabe nur soweit, als gesagt wird, die
Leuchtmasse bestehe aus kristallinischem Schwefelzink, dein ein Radiumsalz
zugesetzt sei. Wollte in letzterer Beziehung ein Erfindungsschutz
beansprucht werden, so geschähe es wiederum für chemische Stoffe
statt Verfahren, und im übrigen könnte hier von einem Erfindungsschutz
auch deshalb keine Rede sein, weil kristallinischer Schwefelzink und
Radiumsalze zweifellos schon vor der Erteilung des streitigen Patentes
bekannt waren und verwendet wurden, was auch der Beklagte gar nicht
bestritten hat. Zudem liesse der Ausdruck ein Radiumsalz die für die
Beanspruchung eines Erfinderrechts erforderliche Bestimmtheit des zu
schützenden Gegenstandes vermissen. Endlich ist auch ans der Patentbes
eh reibung in keiner Beziehung zu ersehen, dass der Beklagte für die
Herstellung einer besondern Leuchtmasse, die durch ihre Dienlichkeit
für den angegebenen Zweck charakterisiert wàre, Erfinderschutz erlangen
will. Ob er tatsächlich eine solche Masse ausfindig gemacht habe und in
der Lage fei, sie praktisch zu verwenden, fällt bei derss Bestimmung
des Inhaltes der beanspruchten patentrechtlichen Befugnisse ausser
Betracht. Hiernach könnte eine erfinderische Tätigkeit nur noch in
der Art und Weise liegen, wie die Teile der Anzeigeeinrichtung mit der
Leuchtmasse du-sehen werden. Hierüber enthält aber weder der Hauptnoch
der Unter-ansprach irgend welche Angabe. Aus der Patentbeschreibung
ist in dieser Hinsicht zu entnehmen: Zunächst bestimmt der Beklagte,
unter Verdeutlichung durch beigelegte Zeichnungen, die einzelnen Stellen
an den Zifferblättern und den Zeigern von Uhren, wo die Lenchtmasse am
zweckmässigften angebracht merde. Zu dieser Auswahl und Anordung bedurfte
es aber sicherlich, was ihre technische Zweckmässigkeit anbetrifst,
keiner erfinderischen Tätigkeit, sondern es geniigte die Anwendung
eines gewöhnlichen Masses von Geschicklichkeit und Erfahrung in solchen
Dingen.6. Erfindungspatente. N°105. 677

Das gleiche gilt, wenn ferner in der Patentbeschreibung bei einem
der Ausführungsbeispiele bemerkt wird, dass das Zifferblatt mit ovalen
Vertiefungen zur Aufnahme der Leuchtmafse versehen sei. Und wenn endlich
an anderer Stelle gesagt ist, die Leuchtinasse werde an den Zeigern
zweckmässigerweife mit kollodiumhaltigen Stoffen befestigt, so liegt
ohne Zweifel auch hierin kein Verfahren, das als neu gelten könnte oder
eine erfinderische Idee enthielte.

5. Muss somit das angefochtene Patent wegen des Mangels einer Erfindung
als nichtig erklärt werden, so braucht auf den noch geltend gemachten
Nichttgkeitsgrund der fehlenden gewerblichen Verwendbarkeit (Art. 16
Ziff. 3
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 16 - Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188349 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.
PatG) nicht eingetreten zu werden.

6. Aus dem Gesagten ergibt sich endlich von selbst, dass zu der eventuell
beantragten Aktenvervollständigung kein Anlass vorliegt.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: _

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 10. Mai 1912 in allen Teilen bestätigt

105. Arten der !. Zivnnvteilnna vom 21. Dezember 1912 in Sachen
Teigwarenfabrtn aeg. Mem. RL, Widerbekl. u. Ver.-KL, gegen
JMS. Waschtneusnbtik 51Georges, Veil., Widerkl. u. Bau-Kl-

Patentsohutz: Interesse an der Nichtigkaitserklàrung eines Patentes

' (Art. 10 a und 16 nPatG). Würdigung der einzelnen Elements der vom
Patenlinhaber òeanspnwhten Erfindung {Trocknungsapparat für Teigwaren) in
Hinsicht auf die Frage der Sahutzfähigkeit. Mangelnde Schutzfähigkeit,
insoweit der Patentinhosber davon abgesehe-n nat-, für ein Element
von erfinderischen Gehaiten den Patentschutz zu verlangen. Begriff
der Verfahrenserflndung. Auch eine. solche kann im Sinne des altenPatG
Hodelldarstellbarkeit besitzen. Vernee'nung dieser bei dem hier fraglichen
Verfahren. Stellung des Bandesge-richts zu der Frage, inwiefern der
kantonale Richter bei der Prüfung technischer Verhältnisse von einer
Expertise absehen kann. Prüfung, inwiefern ein bestimmt-es technisches
Prinzip oder die zu seiner Anwendemg verwendeten Mittel einen technischen
Fortschritt enthalten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 II 672
Datum : 21. Dezember 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 II 672
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 672 A. Oberste Zivilgeriohtsiastaaz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen. 104.


Gesetzesregister
PatG: 2 
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 2 - 1 Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für:
1    Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für:
a  Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen und die damit gewonnenen Klone;
b  Verfahren zur Bildung von Mischwesen unter Verwendung menschlicher Keimzellen, menschlicher totipotenter Zellen oder menschlicher embryonaler Stammzellen und die damit gewonnenen Wesen;
c  Verfahren der Parthenogenese unter Verwendung menschlichen Keimguts und die damit erzeugten Parthenoten;
d  Verfahren zur Veränderung der in der Keimbahn enthaltenen Identität des menschlichen Lebewesens und die damit gewonnenen Keimbahnzellen;
e  unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien;
f  die Verwendung menschlicher Embryonen zu nicht medizinischen Zwecken;
g  Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, diesen Tieren Leiden zuzufügen, ohne durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt zu sein, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
2    Von der Patentierung sind ferner ausgeschlossen:
a  Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder am tierischen Körper angewendet werden;
b  Pflanzensorten und Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren; unter Vorbehalt von Absatz 1 patentierbar sind jedoch mikrobiologische oder sonstige technische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse sowie Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind und deren Ausführung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist.
16 
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 16 - Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188349 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.
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SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 36 - 1 Kann eine patentierte Erfindung ohne Verletzung eines älteren Patentes nicht benützt werden, so hat der Inhaber des jüngeren Patentes Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Benützung erforderlichen Umfang, sofern seine Erfindung im Vergleich mit derjenigen des älteren Patentes einen namhaften technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist.
1    Kann eine patentierte Erfindung ohne Verletzung eines älteren Patentes nicht benützt werden, so hat der Inhaber des jüngeren Patentes Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Benützung erforderlichen Umfang, sofern seine Erfindung im Vergleich mit derjenigen des älteren Patentes einen namhaften technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist.
2    Die Lizenz zur Benützung der Erfindung, die Gegenstand des älteren Patentes ist, kann nur zusammen mit dem jüngeren Patent übertragen werden.
3    Der Inhaber des älteren Patentes kann die Erteilung der Lizenz an die Bedingung knüpfen, dass ihm der Inhaber des jüngeren eine Lizenz zur Benützung seiner Erfindung erteilt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • erfinder • stelle • uhr • nichtigkeit • frage • zeichnung • bundesgericht • erfindungspatent • mass • staatsvertrag • vorinstanz • handelsgericht • patentanspruch • frist • entscheid • form und inhalt • ware • umfang • ausmass der baute • zeichner • uhrenindustrie • weiler • sucht • wille • mechaniker • deutschland • schweizerisches recht • innerhalb • charakter • zweifel • teigwaren • norm
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