470 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz, . lateriellrechtliche Entscheidung

einer Maschinenfabrik handelte. Vollends aber musste sie Verdacht
schöpfen, als Kupper zur Deckung für eine unsinnige Hausstspekulation
in (Canadian Pacific Aktien (250 Stück à zirka 240 Dollar, also eine
Position von rund 300,000 Fr.) Obligationen im Betrage von 15,000 Fr. mit
der Bemerkung bei der Beklagten deponierte, er werde diese Titel in
drei Tagen wieder zurücknehmenz denn dies deutete geradezu aus die
Möglichkeit hin, dass Kupper die Titel aus fremdem Gewahrsam genommen
hatte und daran bedacht war, der Entdeckung seiner Veruntreuung durch
möglichst rasche Restitution der Titel zuvorzukommen Braucht nun auch
nicht angenommen zu werden, dass die Beklagte das Verhalten Kuppers
tatsächlich in diesem Sinne gedeutet habe, so liegt nach dem Gesagten
doch immerhin der Fall vor, dass die Beklagte bei der Aufmerksamkeit, wie
sie nach den Umständen von ihr erwartet werden durfte, nicht gutgläubig
sein konnte. Dies hat aber sowohl-nach dem bisherigen als nach dem neuen
Recht (vergl. einerseits z. B. BGE 25 II 846, anderseits am. 3 Ads. 2
ZGB) zur Folge, dass die Beklagte sich nicht auf ihren angeblich guten
Glauben berufen kann.

3. Auf Grund dieses Ergebnisses ist die Klage nach dem in Erw· 1 gesagten
gutzuheissen, ohne dass zu den von der Beklagten ausgeworfenen Fragen
betreffend das anzuwendende Recht und betreffend die Qualifikation
der streitigen Wertpapiere als gestohlener Sachen Stellung genommen zu
werden braucht.

Unerheblich ist endlich auch, ob Kupper, wie die Beklagte behauptet, nur
infolge mangelhafter Kontrolle seitens der Kkägerin in der Lage gewesen
sei, die fraglichen Titel zu entwenden Dieser Umstand könnte gegenüber
einer Schadenersatzklage ans Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
, bezw. 41 OR ins Gewicht fallen,
nicht aber gegenüber einein Vindikationsanspruch

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:v ,

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels--

gerichts des Kantons Zürich vom 29. März 1912
bestätigt4. 0hligaiiooenkecht. N° 75. 471

4. Obligationenrecht. Gode des obligations.

75. Arten der II. guitar-temas vom &. Juli 1912 in Sachen gm), KL,
Ber.-Kl. n. Ber.-Bekl., gegen 1. @uggisflerg, Bekl Ber.-Bekl. u. Ver.-KL,
und 2. Buzzi, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Haftung des Vaters gemäss Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR für die von seinem Knaben begangeme
Körperverletzung. Kamalzeesammenkang, wenn der verletzmde Steinwurf
von einem Kameraden des Knaben des Beklagten ausgegangen ist, gegen
den der Knabe des Beklagten zuerst Steine geworfen hatte. -Umfang der
Aufsicktspfléclzt des Vaters. Soli,-jure Haftung der Väter der beiden
delinquierenden Knaben. Bellu-Selim; der Entschädigung wegen geringen
Versclmldeus und ökonomischer Lage des Beklagten.

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:

A. Durch Urteil vom 21. März 1912 hat der Appellationshos des Kantons
Bern II. Zivilkammer über die Rechtsbegehren der Klage:

1. Die Beklagten Buzzi und Guggisberg seien zu verurteilen, der Klägerin
allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch den Verlust des rechten
Auges entstanden sei.

2. Die Entschädigungsansprüche der Klägerin seien gerichtlich festzusetzen
und seit 29. August 1909 zu 5 % verzinsbar zu erklären.

3. Die Beklagten seien für die Entschädigung nebst Zins und Kosten
solidarisch haftbar zu erklären.

erkannt:

1. Die Klagebegehren 1 und 2 werden der Klägerin gegenüber dem
Beklagten Buzzi zugesprochen und derselbe gegenüber der Klägerin zu
einer Entschädigung von 3000 Fr. verzinslich zu 5 °/o seit 29. August
1909 verurteilt

2. Die Klagebegehren 1 und 2 werden der Klägerin ebenfalls gegenüber
dem Beklagten Guggisberg zugesprochen und derselbe

472 A. oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materielîrechtliche
Entscheidungen.

gegenüber der Klägerin zu einer Entschädigung von 2000 Fixverzinslich
zu 5 n seit 29. August 1909 verurteilt.

3. Mit dem Rechtsbegehren 3 wird die Klägerin im Sinne der Motive
abgewiesen.

B. Gegen dieses den Parteien am 8. Mai 1912 mitgeteilte Urteil haben
die Klägerin und der Veklagte Guggisberg rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen, die Klägerin mit dem Begehren
auf Schutz der Klage in vollem Umfange, der Beklagte Guggisberg mit
folgenden Anträgen:

a.) die Akten seien zur Abnahme der von ihm anerbotenen Beweise, pag. 2
litt. A (recate B) des Urteils, an die Vorinstanz zurückzuweisen,

b) die Klägerin sei mit sämtlichen Rechtsbegehren, soweit sie ihn
betreffen und auf solidarische oder gesonderte Verurteilung gehen,
abzuweisen,

c) eventuell sei die geforderte und gesprochene Entschädigung angemessen
herabzusetzen und jedenfalls das Begehren um solidare Verurteilung der
Beklagten abzuweisen.

C. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Klägerin und des
Beklagten Guggisberg je auf Gutheissuug ihrer eigenen und Abweisung der
gegnerischen Berufungsbegehren augetragen. Der Beklagte Buzzi ist nicht
erschieneuz --

in Erwägung: '

1. Die im Jahre 1899 gebotene Martha Barth wurde am 15. September
1908, nachmittags ungefähr 20 Minuten vor 2 Uhr auf dem Turnplatz beim
alten Schulhaufe Länggasse in Bern durch einen Steinwurf ins rechte
Auge getroffen. Trotz sofortiger ärztlicher Hilfeleistung und daran
anschliessender Behandlung in der Augenklinik des Inselspitals musste
das verletzte Auge in der Folge entfernt und durch ein künstliches
ersetzt werden. Im heutigen Prozesse fordert deshalb Martha Barth,
vertreten durch ihren Baker, von den Beklagten Buzzi und Guggisberg,
Vätern ihrer Altersund damaligen Klassengenossen Franz Buzzi und Alfred
Guggisberg, gestützt auf Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR eine Entschädigung von 11,418 Fr·
(wovon 185 Fr. für bisherige Heilungskosten, 560 Fr. für Kosten der
künftigen periodischen Erneuerung des künstlichen Auges, den Rest für
bleibenden Nachteil), indem sie4. Obligationenrecht. N° 75. 473

den Grundlage der Klage bildenden Vorgang folgendermassen darstellt:
Franz Buzzi und Alfred Guggisberg seien auf dem Schulplatze in Streit
geraten und hätten sich gegenseitig mit Steinen beworfen, und zwar habe
Guggisberg zuerst geworfen und den Buzzi getroffen; darauf habe dieser
auch nach einem Steine gegriffen, damit aber statt des Guggisberg sie,
die Klägerin, getroffen, als sie eben auf dem Platze erschienen sei. Jm
Bereiche der Steinwursübungen der beiden hätten sich ausser ihr noch
eine Reihe anderer Schulkinder aus der gleichen Klasse befunden.

2. Während der Beklagte Buzzi schon vor den kantonalen Justanzen auf die
Klage nicht geantwortet und durch Unterlassung der Berufung gegen das
ihn verurteilende Erkenntnis der Vorinstanz seine Haftung grundsätzlich
anerkannt hat, leugnet der Beklagte Gnggisberg auch heute in erster Linie
seine Ersatzpflicht.. Soweit er damit bestreiten will, dass sein Knabe den
Schaden mitverursacht und dass die Pflicht zu dessen Beaufsichtigung zur
kritischen Zeit ihm obgelegen habe, erweisen sich seine Einwendungen ohne
weiteres als hinfällig. Denn was vorerst den letzteren Punkt anbetrifft,
so hat die Vorinstanz auf Grund des kantonalen Rechtes und somit für das
Bundesgericht verbindlich erklärt, dass im Kanton Bern keine gesetzlichen
Bestimmungen bestehen, durch welche die in Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR vorausgesetzte
Aufsichtspflicht für die zur Schule gehörenden Räume und Plätze den
Schulorganen überbunden würde; es kann somit, ganz abgesehen davon,
dass der streitige Vorfall sich ausser der Schulzeit ereignet hat, schon
deshalb keine Rede davon sein, dass die dem Beklagten als Vater obliegende
Aufsichtspflicht damals ausgeschaltet und durch diejenige der Schnlorgane
ersetzt gewesen ware. Und was die Frage des Kausalzusammenhanges
anbelangt, so hat das Bundesgericht auf Grund der nicht aktenwidrigen
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als erwiesen anzunehmen,
dass der Vorfall vom 15. September 1908 sich so abgespielt hat, wie die
Klägerin behauptet, dass also der KnabeGuggisberg zuerst einen Stein
gegen den Knaben Buzzi geworfen hat. Geht man aber hievon aus, so ist der
ursächliche Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und dem der Klägerin
erwachfenen Schaden gegeben. Denn wie das Bundesgericht in Übereinstimmng
mit der in Rechtsprechung und Wissenschaft herrschenden Lehre schon

-474 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. !Matefiellrechfliche Entscheidungen.

oft ausgesprochen hat, besteht die durch Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR normierte
Ersatzpflicht auch bei bloss nnttelbarer Kausalität Zur Begründung der
Haftung des Beklagten Guggisberg ist daher nicht erforderlichdass sein
Knabe das schädigende Ereignis, die Verletzung der Klägerin, direkt
herbeigeführt hat, es genügt, dass er sich in einer Weise verhalten
hat, die nach den Regeln der Erfahrung geeignet war, die unmittelbare
ursächliche Handlung, den Steinwurf des Buzzi zu provozieren. Dies ist
aber nach den Feststellungen der Vorinstanz der Fail. Denn es ist eine
Ersahrungstatsache, dass Knaben dieses Alters gegen sie gerichtete
Angriffe von Altersgeuossen mit dein gleichen Mittel zu vergelten
pflegen: der verhängnisvolle Steinwurf des Buzzi erscheint daher nur als
naturgemässe Reaktion auf den vorangegangenen gleichgearteten Angriff des
Guggisberg und dessen Verhalten somit zweifellos als mittelbare Ursache
der Verletzung der Klägerin, also des Schadens. Fragen kann sich nur,
ob nicht der Beklagte Guggisberg den ihnnach Art, 61 OR offenstehenden
Beweis dafür erbracht habedass er seine Aufsichtspflicht erfüllt habe,
der Schaden also trotz Beobachtung der nach den Umständen gebotenen
Sorgfalt in der Beaufsichtigung seines Knaben entstanden sei. Auch diese
Frage muss nach deu tatsächlichen Feststelinngen der Vorinstanz verneint
werden. Denn nach diesen Feststellunger die auf eingehender Würdigung
der Akten, insbesondere der darin enthaltenen Zeugenaussagen beruhen und
daher vom Bundesgerichte als richtig hinzunehmen sind, hat als erwiesen
zu gelten, dass die Knaben (Haggisberg wegen ihrer Gewalttätigkeit
und Handelsrecht bei den Kindern der Nachbarschaft gefürchtet waren,
dass sie schon früher mehrfach gegen andere Kinder Steine geworfen und
in zwei Fällen mit solchen Scheiben zertrümmert hatten, und dass deshalb
wiederholt bei den Eltern Guggisberg Klage geführt worden war. Angesichts
dieser Momente kann sich aber der Beklagte nicht schon durch den Nachweis
befreien, dass er das übliche Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung
verwendet habe, sondern er hätte zum mindesien dartun müssen, dass er sich
bemüht habe, den gerügten Eigenschaften seiner Knaben entgegenzutreten
und sie durch Verwarnung und Bestrafung für die Zukunft von ähnlichen
Handlungen abzuhalten. Denn mit der Vorinftanz ist davon auszugehen,
dass sich die durch&. Obiigationenrechi. N75. 475

gm. 61 OR statuierte Aufsichtspflicht nicht in einer äusserlichen
Uberwachung erschöpft, sondern die Verpflichtung in sich schliesst, für
Dritte gefährliche Neigungen der Kinder durch geeignete erzieherische
Massnahmen zu bekämpfen, dass also die Eltern, wenn auch nicht für
den Erfolg ihrer Erziehung, was offenbar zu weit ginge, so doch dafür
einzustehen haben, dass sie bei dieser dasjenige gekan haben, was zur
Vermeidung der Schädigung Dritter billigerweise von ihnen verlangt werden
darf. Dafür, dass der Beklagte Gnggisberg dieser Pflicht nachgekouunen
sei, fehlt aber in den Akten der Beweis und es sind nach dieser Richtung
auch keine Beweismittel bezeichnet worden, die nicht schon von der
Vorinstanz berücksichtigt und negativ gewürdigt worden wären: die nicht
abgenommenen Beweise, auf die sich der Rückweisungsantrag des Beklagteu
bezieht, betreffen durchweg-Z andere, für den Entscheid der vorwürfigen
Frage unerhebliche Punkte. Gegenteils ist nach den Ausführungen der
Vorinstauz positiv erwiesen, dass die Frau des Beklagten mehrfach Klagen
Dritter über die Gewalttätigkeit ihrer Kinder und speziell über das
Steinwerfen abweisend und grob beantwortete.

Demnach find aber alle Erfordernisse des Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR gegeben und muss
die Frage, ob neben dem Beklagien Buzzi auch der Beklagte Guggisberg der
Klägerin für den aus dem Verluste ihres Auges entstandenen Schaden hafte,
mit der Vorinstanz bejaht werden.

8. Was die Höhe dieses Schadens betrifft, so sind die unter dem Titel
Heilungskosien geforderten 85 Fr. für ärztliche Behandlung, Spitalrechnung
und Kosten des vorläufigen Gutachtens Pflüger von der Vorinstanz geschützt
worden und heute nicht streitig. Dagegen hat die Vorinstauz die weitere
Forderung von 100 Fr. für häusliche Wat-kung und Pflege gänzlich,
diejenige von 560 Fr. für känftige Erneuerung des künstlichen Auges
teilweise und diejenige von 3000 Fr. wegen Eutstellung wiederum gänzlich
gestrichen In all diesen Punkten ist ihr Entscheid zu bestätigen. Denn
in Bezug auf die beiden ersten deckt er sich in der Begründung mit den
Ausführungen des Experten Prof. Emmett, wonach die

Klägeriu nach der Entlassung aus dem Spital keiner besondern

AS 38 II;-1912 3!

476 A. Oder-te Zivilgerichtsînseanz. [. Haterieîlrechtliche
Entscheidungen.

Pflege mehr bedurfte und für den periodischen Ersatz des künstlichen Auges
500 Fr. genügen werden beruht also auf tatsächlichen Feststellungen, die
das Bundesgericht nicht zu über-prüfen hat. Eine besondere Entschädigung
wegen Entstellung aber kann, wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt,
deshalb nicht in Betracht fallen, weil der Experte bei Berechnung des
bleibenden Nachteils die Behinderung in der Erwerbstätigkeit als solche
und die aus dem unangenehmen Eindrucke der Einäugigkeit auf Dritte
resultierende grössere Schwierigkeit für die Klägerin, eine Anstellung
zu finden und sich zu verheiraten, zusammenbehandelt hat, in der von ihm
vorgenommenen Abschätzung des bleibenden Nachteils auf 30 % den aus der
Entstellung sich ergebenden Schadensfaktoren also bereitsRechnung getragen
ist. Endlich darf auch die weitere Ausführung der Voriustanz ohne weiteres
akzeptiert werden, dass das durchschnittliche künftige Jahreseinkommen,
auf das die Klägerin ohne den Verlust des Auges hätte rechnen können,
mit den von ihr angegebenen 1500 Fr. zu hoch und mit 1000 Fr. hoch genug
angeschlagen sei, da es sich auch hier um eine tatsächliche Fest-

stellung handelt, zu der die Vorinsianz auf Grund ihrer Kenntnis ss

der lokalen Verhältnisse ohne besondere Erhebungen befähigt war und
die jedenfalls den Akten nicht widerspricht. Dagegen verstösst es,
swie die Klägerin mit Recht geltend macht, gegen das Gutachten Emmett,
und somit gegen die Akten, wenn der angefochtene Entscheid den vom
Erperten angenommenen Prozentsatz des bleibenden Nachteils von 30 0/0
mit der Begründung auf 15 0/0 rednziert, dass nach den Ausführungen
des Gutachtens die Fähigkeit der Anpassung an dies Einäugigkeit bei
jugendlichen Personen wie der Klägerin bedeutend grösser und daher
umgekehrt auch die Verminderung der Erwerbsfähigkeit geringer sei als
bei Leuten in vorgerückterem Alter. Denn aus dem Gutachten geht klar
hervor, dass der Erperte den Faktor der grösseren Anpassungsfähigkeit
schon selbst bei der Schadensschätzung berücksichtigt und nun aus diesem
Grunde den bleibenden Nachteil nicht höher als 30 lo angeschlagen hat;
die Vorinstanz macht also den nämlichen Abzug doppelt, wenn sie wegen
dieses Faktors den Schadensbetrag nochmals reduziert.

Unter Berücksichtigung dieser Korrektur berechnet sich der der Klage-tin
erwachsene Schaden wie folgt:4. Obligationenrecht. N° 75. 477

Bisherige Heilungskosten . . . . . . . . Fr. 85 Kapitalisierte Absindung
für die Kosten der künftigen

Erneuerung des künstlichen Auges. . . . . 500Kapitalisierte Absindnng
für Verminderung der Er-

werbsfähigkeit (unter Berücksichtigung der Ent-

stellung) auf Basis von 30 °/o eines durchschnitt-

lichen Jahreseinkommens von 1000 Fr. vom

16. Jahre an, unter Abzug von 20 0/0 für

Vorteile der Kapitalabfindung und Genuss des

Vorzinses bis zum erwerbsfähigen Alter, rund 5000-

Der effektive Gesamtschaden beträgt somit . . . Fr. 5585--

Diese Summe will die Klägerin von den Beklagten ganz und solidar ersetzt
wissen, während der Beklagte Guggisberg Ermässigung der Ersatzpflicht
verlangt und überdies die solidare Haftung beftreitet. Es ist daher im
Nachstehenden noch zu entscheiden, in welchem Umfange und in welchem
Verhältnis die beiden Beklagteu für den an sich ausgewiesenen Schaden
ersatzpflichtig zu erklären seien.

4. Bei Prüfung dieser Frage muss von den Vorschriften der Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
und 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.

OR ausgegangen werden, wonach zwar, wenn mehrere den Schaden gemeinsam
verschuldet haben, sie solidarisch für den Ersatz haften, die Grösse
des zu leistenden Ersatzes aber stets durch richterliches Ermessen in
Würdigung sowohl der Umstände als der Grösse der Verschuldung bestimmt
wird. Denn wie das Bundesgericht schon in dem grundsätzlichen Entscheide
in Sachen Bläsi gegen Rückert (AS 32 II S. 459 ff. insbes. Erw. 3)
ausgeführt hat, statuiert Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR eine Haftung für eigenes
Verschulden mangelhafte Beaufsichtigung und nicht für das Verschulden
der zu beaufsichtigenden Person (vergl. für den analogen § 832 BGB in
gleichem Sinne S taudin ger, Kommentar, S. 1657 N. 1, und dort zitierte,
für das französische Recht Pandectes francaises s. v. Responsabilité
civile Nr. 822/8), es müssen daher bei seiner Anwendung die allgemeinen
Grundsätze der Art. 51 60 ergänzend herangezogen werden. Daraus folgt
einerseits, dass die Beklagten im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz
der Klagerin grundsätzlich solidarisch im Sinne des Art. 60 zu haften
haben, da die Erfordernisse des letztern Artikels

478 A. Oberste Zivilgerîchtsinstanz. ]. Materiellrechtliche
Entscheidungen.

Verursachen des Schadens durch zusammenwirkendes Vers chulden mehrererbei
dieser Auffassung gegeben find. Anderseits ergibt sich daraus aber auch,
dass sie nicht notwendig für den ganzen effektiven Schaden haftbar
erklärt werden müssen, sondern für einen Teil von der Ersatzpslicht
entbunden werden können, sofern nämlich die Voraussetzungen, die Art. 51
dafür aufsteilt, zutreffen (vergl. speziell hinsichtlich des diesem
Artikel zu Grunde liegenden Prinzipes des Gleichgewichts zwischen
Schuld und Schadenersatz den bereits angeführten Entscheid in Sachen
Rückert gegen Bläsi Erw. 6). Dies ist aber der Fall. Denn einmal darf
das Verschulden der Beklagten, das nach dem Gesagten lediglich in einer
gewissen Vernachlässigung der Erziehung besteht, offenbar in Verhältnis
zu andern Fallen, wo Verletzungen der elementaren Überwachuugspflichten
in Frage standen, als leichteres angesehen werden- Sodann ist auch auf
die wenig günstigen ökonomischen Verhältnisse der Beklagten Guggisberg
hat acht, zum grösseren Teil noch unerwachsene Kinder, Buzzi bekleidet
die Stelle eines Werkführers billige Rücksicht zu nehmen Denn wenn auch
Art. 51 im Gegensatz zu am. 44, Abs. 2 des neuen Obligationenrechts
dieses Moment nicht ausdrücklich erwähnt, so darf es doch unbedenklich
als in dem allgemeinen Begriff der zu würdigenden Umstände eingeschlossen
gelten. In Anbetracht all dieser Verhältnisse rechtfertigt es sich,
die Höhe des von den Beklagten insgesamt zu leistenden Ersatzes aus
3000 Fr. zu bestimmen. Für diese Summe haben sie nach dem Gesagten der
Klägerin solidarisch zu haften; erkannt :

Die Berufung des Beklagten Guggisberg wird abgewiesen, diejenige der
Klägerin teilweise, d. h. dahin als begründet erklärt, dass die Beklagien
Buzzi und Guggisberg solidarisch zur Zahlung einer Entschädigung von
3000 Fr. samt Zinsen zu 5 0/0 seit 29. August 1909 an die Klägerin
verpflichtet werden.&. Obligationen-sehr N° 76. 479

76. Zweit der I. zipitabtetlnng vom 12. Juli 1912 in Sachen Y. Maier &
gez., Bekl Widerkl. u. Ber.-Kl., gegen Yuan-dy, KL, Widerbekl. n. Ver-Beil

Art. 56
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OG. Rechtsanwendung beim Distassnzkauf. Recht jeder
Vertragspartei, die ihr obliegenzle Teillez'st'tmg aus einem
Seekzessivliefe- mmgegescädfte zurùcksuàalten, wenn sich der
Gegenden-erneut mit einer früher serfallenen Teilleistung im Vm-zeege
befindet . Die blas-se Erklärung, künftig nicht mehr bezw. nur zu
vertragswidrigen Bedingungen iiefern zu. wollen. begründet noch keine};
Verzug des Verfidufeî's.

Das Bundesgericht hat

aus Grund folgender Prozesslagex A. Der Kläger Siccardy verkaufte durch
Vertrag vom

22. Dezember 1909 der Beklagien D. Maier & (Sie. 4000 bis

5000 kg romleiles en caeutchouc Ia Qualität, lieferbar

bis 1. Dezember 1910, zum Preise von T Fr. 25 Età. per kg.

Nachdem schon in den Monaten Dezember 1909, Januar und

Februar 1910 kleinere Quanten geliefert und bezahlt worden wir-

ren, sandte der Kläger am '2. März 1910 der Beklagien neuer-

dings 138,8 kg der fraglichen rundelles, nämlich 38,8 kg durch die 'Best,
100 kg als Frachtgni und übermittelte ihr hieer zwei

Rechnungen von PS gr. 30 (été. payable en ma traite fin

mars und von 633 Fr., payable en ma traits le 15 avril

prochain . Andererseits rief die Beklagie am 11. März je weitere 200 kg
auf Anfang April und Mai 1910 ab und ermächtigie am 14. März den Klager,
für die beiden Fakturen vom

'2. März 2 Wechsel auf sie, zahlbar zu den von ihm angegebenen

Terminen bei der Eidgeuössischen Bank in Basel zu ziehen. Noch

vor Verfall dieser Wechsel erhoben sich indessen zwischen den Par-

teien Meinungsverschiedenheiten über einen von der Beklagten geforderten
nachträglichen Preisabzug an der (bezahlten) Faktur vom

27. Dezember 1909. Infolgedessen schrieb der Kläger der Be-

klagten am 19. März, dass er nicht mehr liefern werde, bevor die

beiden noch ausstehenden Rechnungen, bezw. Tratten, also auch diejenige
per 15. April bezahlt seien: am 21. März stellte er die
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Dokument : 38 II 471
Datum : 29. März 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 II 471
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 470 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz, . lateriellrechtliche Entscheidung einer Maschinenfabrik


Gesetzesregister
OG: 56
OR: 50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
51 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
60 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
BGE Register
25-II-840
Stichwortregister
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beklagter • schaden • vorinstanz • bundesgericht • frage • stein • verurteilung • rechtsbegehren • verhalten • vater • kausalzusammenhang • wille • verurteilter • berechnung • kenntnis • zins • guter glaube • vorteil • vertragspartei • entscheid
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