840 Civilrechtspflege.

werden, was hier nicht bestritten ist. Wenn schliesslich die Kläger
betont haben, dass mit der beschlossenen Erweiterung die Gefahr
verbunden sei, dass die Verpflichtung des Alois Bucheli in Bezug auf
seine Garantieleistung für eine Dividende von 5 0/0 in Frage gestellt
werden könnte, so ist dieses Bedenken durchaus unhaltbar; denn es
Unterliegt keinem Zweifel, dass Alois Bucheli nach den Grundsätzen von
Treu und Glauben nicht berechtigt wäre, sich seiner Verpflichtung unter
Berufung aus den fraglichen Beschluss, dem ei unbestrittenermassen
selbst vorbehaltlos beigestimint hat, zu entziehen. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen, die
Anschlussberusung der Beklagten dagegen gutgeheissen und deingemäss die
Anfechtungsklage auch hinsichtlich des Beschlusses Nr. 3 abgewiesen.

101. Urteil vom 24. November 1899 in Sachen Vossard gegen Gebrüder
Kapferen

Vlad/karina gestahlener !nhaberpapiere. Anwendung des Beams in dirslicher
Beziehung, wenn die Inhaberpapiere in Deutschland gekauft warden und der
Erwerber dort sein-en Wohnsitz hat. Art. 208 ,Zi/?". 2 {).-B. -Seater
Glaube des Erwerbers.

A. Durch Urteil vom 20. Juni 1899 hat der Appellationsund Kassationshos
des Kantons Bern erkannt:

1. Die Klägerin, Frau Emma Bossard geb. Müller ist mit ihrem Klagsbegehren
abgewiesen

2. Den Beklagten, Gebrüder Kapserer, sind ihre Widerklagsbegehren 1 und
2 zugesprochen

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin und Widerbeklagte die Berufung
erklärt und die Anträge gestellt, es sei in Abänderung desselben die
Klage gutzuheissen und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten und
Widerkläger beantragen Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils..... Ubligationenrecht. N° 101 . 841

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Vom 4. aus den 5. September 1894 sind der Klägerinz Frau
Dr. {Emma Vossard in Bug, durch Einbruch in ihre Wohk nung ausser
anderen Wertpapieren zwei Inhaber-Obligationen auf die schweizerische
Eidgenossenschaft von je 1000 Fr Serie A Nr. 14,()93 und 14,094 nebst
zugehörigen Coupons gestohlen worden. Diese Obligationen wurden hierauf
in Nr. 201 des schweizerischen Handelsamtsblattes vom Jahre 1894 als
gestohlen ausgekigt und sodann, auf eine durch den Gerichtspräsidenten
von Bern gemäss Art. 851 O.:Ji'. erlassene Bekanntmachung vom LG., 21. und
22. Februar 1895, am 14. März 1896 von den Beklagten, Gebrüder Kapferer,
Bankhaus in Freiburg i. B. dem Richteramie Bern vorgelegt. Die Klägerin
verlangte nun Erlass einer provisorischen Verfügung, dahingehend, dass die
Titel dorläufig auf der Amtsschreiberei Berti deponiert bleiben und dass
ihr Frist zur Anhebung des Vindikationsprozesses angesetzt merde. Diesem
Gesuche wurde entsprochen, und innert der angesetzten Frist reichte
die Klägerin, indem sie sich auf am. 200 D.M. stützte, beim Richteraint
Bern gegen die Gebrüder Kapserer Klage niit dem Rechtsbegehren ein, die
Beklagten seien schuldig, das Eigentum der Klägerin an den bezeichneten
zwei Obligationen anzuerkennen; die Titel seien ihr auszuliesern, und die
auf dieselben von den Beklagten geleisteten Zahlungen für die Klägerin
als fnicht verbindlich zu erklären. Die Beklagten stellten dagegen die
Widerkla e:

Î. Die Klägerin und Widerbeklagte sei schuldig,·das Eigentumsrecht der
Beklagten an den bezeichneten Obligationen anzuerkennen. ssss

2. Es seien diese Obligationen samt Couponsbogen den Beklagten
herauszugeben

ö. Eventuell, d. h. für den Fall, dass der Klägerin ihre Rechtsbegehren
zugesprochen werden sollten, seien ihr die Fitel nur gegen Vergütung des
von den Beklagten und Widerklagern bezahlten Preises im Betrage von 2093
Fr. 40 Cis-. herauszu-

eben.

g Zugleich erhoben sie Einrede gegen den Gerichtsstand; diese Einrede
wurde jedoch durch Urteil des Appellationsund Kassa-

842 Civilrechtspflege.

tionshofes des Kantons Bern vom 24. Januar 1898 abgewiesen. Die Beklagten
gaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Appellationsund Kassationshof
des Kantons Bern zu, dass die streitigen Titel der Klägerin am 4. auf den
5. September 1894 gestohlen worden seien. Rücksichtlich ihres eigenen
Erwerbes der Titel bestätigten sie folgende Darstellung, die der eine
der Bv klagten, Franz Kapferer, in der durch die Polizeidirektion des
Kantons Zug eingeleiteten Strafmttersuchung gegeben hatte: Am 9. Januar
1895, Vormittags, erschien in meinem Geschäft ein Herr und verlangte
drei eidg. Obligationen von 1889 zu 3 4/2 0/0, soviel ich mich erinnere,
mit laufendem Zins zu verkaufen. Er wies die Obligationen litt. A zu 1000
Fr. 14,093/94 und 14,097 vor. Nachdem der Kassier Neubert oder ein anderer
Gehülfe in den Ziehungslisten nachgesehen hatte, erklärte ich mich zum
Ankaus bereit und setzte den Kurs fest. Er verlangte andere Wertpapiere
und zwar in erster Reihe 81/2 0/0 Freiburger Stadtobligationen als
Gegenwert und erhielt, Zug um Zug, 2000 M. Freiburger Obligationen in zwei
Stücken zu 1000 M. B 865 und 880 und das Aufgeld 473 M. 10 Pf. bar. Hierzu
wurde ihm die Rechnung mit Schlussnote ausgesertigt und behändigt und das
Geschäft ordnungsgemäss in meinen Büchern eingetragen, Sonach hatte der
betreffende Herr irgend eine Quittung oder etwas Schriftliches überhaupt
nicht ausgestellt. Derselbe hatte sich als Gustav Moser von Neubreisach
vor-gestellt, ohne irgend eine weitere Bezeichnung Er war von grosser,
stattlicher, fast korpulenter Gestalt, hatte grau melierten Vollbart nur
sehr starkem Schnurrbart und grau melierte Haare, die aber den Anschein
einer Perrücke hatten. Er sprach ausgesprochen norddeutschen Dialekt
und glaubte ich und mein Personal, dass er ein früherer (pensionierter)
Militärbeamter (Proviantmeister oder dgl.) aus Neubreisach sein werde,
zumal Unter unseren Kunden mehrere derartige Herren aus Neubreisach
sich befinden. Die Körpergrösse mag 1,73 M. betragen haben. Unter allen
Umständen ist es ausgeschlossen, dass der Betreffende in den 20er Jahren
stund. Er muss mindestens gegen Ende der 40er Jahre gewesen sein. Von
seinem Anzug erinnere ich mich nur, dass es guter, seiner, grauer Stoff
war, dessen Nuance ich mich nicht mehr erinnere. Sein Auftreten war ein
sehr anständiges undVII. Obligationenrecht. N° 101. 843

bestimmtes, so dass ich gegen den Abschluss dieses Geschäfte-Z
und die Richtigkeit der Namensangabe keinerlei Bedenken setzte
Jn rechtlicher Hinsicht machten die Beklagten geltend, da sie die
fraglichen Jnhaberpapiere in Deutschland gekauft haben, so komme im
vorliegenden Falle schweizerisches Recht nicht zur Anwendung, sondern
nur deutsches, und nach diesem seien sie dadurch, dass sie die Papiere
redlich erworben haben, Eigentümer geworden (deuisch. H.-G.-B., am. 806
und 307). Eventuell, wenn schweizerisches Recht Anwendung finden sollte,
sei der Eigentumsanspruch der Klägerin ebenfalls ausgeschlossen, und zwar
nach Art. 208 Ziff. 2 D.M., weil die Beklagten die Papiere in Deutschland,
dessen Gesetzgebung die Eigentumsklage nicht zulasse, gegen Entgelt und
in gutem Glauben gekauft haben.

2. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen, und die Widerklage
gutgeheissen, indem sie sich auf den Standpunkt stellte: Nach Art. 208
Biff. 2 O.-R. sei der Eigentumsanspruch der Klägerin an den von den
Beklagten unbestrittenermassen in Deutschland erworbenen Papieren
ausgeschlossen, wenn das deutsche Recht im vorliegenden Falle die
Eigentumsklage nicht zulasse, und der Erwerb der Papiere durch die
Beklagten gegen Entgelt und in gutem Glauben stattgefunden habe. Diese
Voraussetzung treffe in easu zu; denn nach deutschem Recht (H.-G.-B.,
Art. 806 und 307) erlange der redliche, d. h. gutgläubige Erwerber
eines Jnhaberpapieres das Eigentumsrecht an demselben; es set auch
unbestritten, dass die Beklagten die beiden Obligationen gegen Entgelt
erworben haben. Rücksichtlich des gutgläubigen Erwerbes liege es zwar
den Beklagten ob, die Thatsache ihres guten Glaubens beim Erwerbe zu
behaupten. Allein anderseits liege es ebenso zweifellos in der Natur
der Sache, dass wenn jemand, wie hier die Beklagten, eine Sache justo
tituto erworben habe, die saktische Vermutung für ihn streite, dass er
sich beim Erwerb in gutem Glauben befunden habe, und es daher Sache
der Gegenpartei sei, Umstände zu behaupten und aufzuweisenk welche
die Annahme des guten Glaubens ausschliessen. Dies sei nun aber nicht
geschehen. Aus der Darstellung, welche die Beklagten nuber ihre Erwerbung
der beiden Obligationen gegebeno haben, koune nicht geschlossen werden,
dass sie dabei grobfahrlasstg gehandelt hätten; und sonstige Umstände,
welche geeignet waren, die sur

844 Givilrechtspflege.

das Vorhandensein der bona fides streitende faktische Vermutung zu
erschüttern, seien nicht aktenkundig.

3. Da die beiden Juhaberobligationen der Klägerin gestohlen worden sind,
und gemäss Art. 206 O.-.R beim Erwerb gestohlener (und verlorenerJ Sachen
der in Art. 205 ausgesprochene Grundsatz, Hand muss Hand wahren, nicht
Platz greift, solche Sachen vielmehr binnen fünf Jahren, vom Tage des
Abhandenkommens an gerechnet, jedem Inhaber abverlangt werden können,
so besteht kein Zweifel, dass die Beklagten an den genannten Papieren
kein Eigentum erworben haben, wenn für den von ihnen behaupteten
Eigentumserwerb das eidgenössische Recht massgebend ist. Nun haben aber
die Beklagten die Papiere im Auslande gekauft, und sie stützen sich
darauf, dass sie nach dem am Erwerbungsorte geltenden Recht Eigentümer
geworden seien. In der That geht das deutsche Handelsgesetzbuch, welches
hier als Recht des Erwerbungsortes in Betracht kommt, in der Beschränkung
der Vindikation von Jnhaberpapieren weiter als das schweizerische
Obligationenrecht, indem es den redlichen Erwerber solcher Papiere auch
dann Eigentümer derselben werden lässt, wenn sie gestohlen oder verloren
waren (Art. 306 und 307 des deutsch. allg. H.-G.-V.). Es muss sich
demnach vor allem fragen, nach welchem Recht, ob nach dem Bundesgesetz
über das Obligationenrecht, oder nach dem deutschen Handelsgesetzbuche,
der Streit über das von beiden Parteien behauptete Eigentumsrecht
zu entscheiden sei. Hiesür sind in erster Linie die im inländischen
Recht selbst niedergelegten Grundsätze über die örtliche Herrschaft der
Rechtsnormen massgebend, eventuell, soweit das inländische Recht hierüber
nichts besonderes bestimmt, müssen die allgemeinen in Wissenschaft und
Praxis des internationalen Privatrechts anerkannten Regeln Platz greifen.
Nun ist aber die vorwürsige Frage im eidgenössischen Obligationenrecht
speziell geregelt, indem es in Art. 208 Ziff. 2 das in einem Lande,
dessen Gesetzgebung die Eigentumsklage nicht zulässt, erworbene
Eigentum an Jnhaberpapieren anerkennt, sofern der Erwerb gegen Entgelt
und in gutem Glauben stattgefunden hat. Denn diese Gesetzesbestimmung
erklärt die Vindikation als ausgeschlossen bei Jnhaberpapieren, welche
gegen Entgelt und in gutem Glauben aus Ländern erworben wurden, deren
Gesetzgebung die Eigentumsklage nicht zulässt. Mit Unrecht behauptet
die Klä-VII. obligatiònenrec'hi. N° 101. 845

gerin, dass Art. 208 sich nur auf diejenigen Fälle beziehe, in welchen
der Erwerber in der Schweiz wohnt. Allerdings bestand nach der von der
Klägerin eitierten bundesrätlichen Botschaft zu einem Gesetzesentwurf,
enthaltend schweizerisches Obligationenund Handelsrecht (B.-Blatt
von 1880, I. Bd., S. 206), das Motiv für die Ausnahme der in Rede
stehenden Bestimmung in der Erwägung, man müsse die Interessen des
schweizerischen Verkehrs mit Ländern, in welchen das Prinzip des deutschen
Handelsgesetzbuches Anwendung findet, billig berücksichtigen. Allein
die in den gesetzgeberischen Vorarbeiten niedergelegten Motive
können nicht als eine dem Gesetzestext koordinierte Grundlage für hie
Interpretation des Gesetzeswillens anerkannt werden. Massgebend für
den Inhalt des gesetzgeberischen Willens ist der im Gesetze enthaltene
Willensausdrnck. Nach diesem besteht aber keine Berechtigunghinsichtlich
der Vinditation von Jnhaberpapieren zwischen inländischen und
ausländischen Erwerbern einen Unterschied zu machen. Der Umstand, dass
Art. 208 Abs. 2 O.-R. von Juhaberpapieren spricht, die ans andern Ländern
erworben wurden, deutet zwar daran hin, dass der Gesetzgeber in der
That zunächst an eine Erwerbung vom Ausland ins Jnland gedacht hat. Aus
dem Ausland erworben sind jedoch offenbar die dort angekauften Papiece
auch dann, wenn der Erwerber zur Zeit des Ankaufs selbst im Auslande
wohnte, und da Art. 208 Ziff. 2, weil er eine grundsätzliche Frage des
internationalen Privatrechts regelt, nicht einschränkend, sondern in
Anwendung des ihm zu Grunde liegenden Prinzips zu interpretieren ist, so
geht die von der Klägerin geltend gemachte Unterscheidung nicht an. Denn
Art. 208 Ziff. 2 geht Von dem Grundsatze ans, dass für die Vindikation
von Jnhaberpapieren das Recht des Erwerbungsortes entscheidend fei, und
aus diesem Grundsatze folgt die Berechtigung, einen Unterschied zwischen
inländischen und ausländischen Erwerbern zu machen, nicht (vgl. v. Bar,
Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts, I. Bd., S. 634,
insbes. Note 24 daselbst).

4. Frägt es sich somit, ob die Voraussetzungen, unter welchen Art. 208
Ziff. 2 das Recht des im Ausland liegenden Erwerbnngsortes als massgebend
anerkennt, in casu gegeben seien-. so ist unbestritten, dass die Beklagteu
die Obligationen gegen Entgelt

XXV, 2. 1899 55

846 Civilrechtspflege.

erworben haben. Dagegen macht die Klägerin geltend, die Erwerbung sei
nicht in gutem Glauben erfolgt. Gutgläubig war die Erwerbung dann,
wenn sie in der redlichen Überzeugung des Erwerbers geschah, durch
die Aneignung der Sache kein fremdes Recht zu verletzen. Dazu genügt
aber nicht ohne weiteres, dass der Erwerber von dem entgegenstehenden
fremden Recht keine Kenntnis besass, sondern er darf auch nicht diejenigen
Vorkehren unterlassen haben, die unter den obwaltenden Umständen gemäss
den Regeln eines redlichen Verkehrs in Rücksicht auf ein solches allfällig
bestehendes Recht geboten erschienen (s. Hafner, Komm. zum eidg. D.M.,
Anm. 2 zu Art. 205; Guggenheim, der Art. 205 des schweiz. D.M., S. 42
f.; Deutsch. bürgerl. Ges.-B., § 932 Abs. 2). Im vorwürfigen Falle
liegt nun nichtsdafür vor, dass die Beklagten gewusst hätten, dass es
sich um gestohlene Papiere handle; es frägt sich daher bloss, ob sie
es nicht, bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Aufmerksamkeit
und Besonnenheit, hätten wissen oder vermuten sollen. Zur Beurteilung
dieser Frage lag es den Beklagten ob, die nähern Umstände, unter welchen
sie die Titel erwarben, anzugeben. Sie haben dies mit der in Erwägung
1 oben wiedergegebenen und von der Vorinstanz als richtig angenommenen
Darlegung gethan. Nach derselben kann nun aber nicht gesagt werden,
dass die Beklagten gegründeten Anlass gehabt hätten, Verdacht in die
Rechtmässigkeit des Besitzes ihres Verkaufers zu setzen. Da die Beklagten
ein Bankgeschäft betreiben, sich also gewerbsmässig mit dem Ankan und
Verkauf von Wertpapieren befassen und die fraglichen Obligationen zu
den im Bankverkehr gangbaren Wertpapieren gehören, so lag darin, dass
den Beklagten die beiden Obligationen in der von ihnen angegebenen Weise
zum Ankan bezw. Umtausch angeboten wurden, nichts auffälliges, und die
Beklagten befanden sich auch nicht im Widerspruch mit den allgemeinen
beim Bankgeschäft herrschenden Verkehrsanschauungen, wenn sie, ohne
nähern Ausweis über die Jdentitäi und den Rechtstitel des Veräusserers
zu verlangen, auf dessen Angebot eingiengen. Besondere Umstände, welche
geeignet gewesen wären, einen Verdacht in die Rechtmässigkeit seines
Besitzes zu begründen, lagen nach dem der Entscheidung der Vorinsianz
zu Grunde gelegten und auch für dasVII. Obligationeurecht. N° 101. 847

Bundesgericht massgebenden Thatbestande nicht vor. Nun sind freilich
die beiden Obligationen, bereits bevor die Beklagten dieselben angekauft
hatten, im schweizerischen Handelsamtsblatt als gestohlen ausgekündigt
worden; wäre eine amtliche Auskigung auch in Deutschland erfolgt,
so müsste deren Nichtbeachtung den Beklagten allerdings zum groben
Verschulden angerechnet werden, so dass fie sich nicht auf ihren
guten Glauben bemer könnten (vgl. Entsch. des dtsch. Reichsgerichts,
Bd. 28, S. 113; Bolze, Bd. 8, Nr. 60). Denn nach allgemein anerkannter
Verkehr-sanschauung legt die mit der erleichterten Umlaussfähigkeit
der Wert- papiere für den rechtmässigen Besitzer verbundene Gefahr
den Bankiers, die sich mit dem gewerbsmässigen Anund Verkauf solcher
Papiere befassen, die Pflicht anf, sich die amtlichen Bekanntmachungen
über Entweudungen zu merken, und es muss ihnen als grobe Nachlässigkeit
angerechnet werden, wenn sie die hier erforderlichen Listen entweder
unvollständig führen, oder deren Nachschlagung im einzelnen Falle
unterlassen (vgl. Schweiz. Blätter für handelsrechtl. Entsch.,
Bd. XVI, S. 149 Erw. 5). Allein diese Pflicht kann doch billigerweise
nur rücksichtlich der im Inland erfolgten Ausschreibungen aufgestellt
werden, so dass der Umstand, dass die Beklagten die im schweizerischen
Handelsamtsblatt erlassene Auskündigung nicht beachtet haben, ihrer
gutgläubigen Erwerbung nicht entgegen ist.

5. Jst aber davon auszugehen, dass die Beklagten die beiden streitigen
Obligationen in gutem Glauben erworben haben, so ist nach der
Gesetzgebung des Ewerbungsortes (Art. 306 und 807 des dtsch. H.-G.-B.) die
Eigentumsklage nicht zulässig. Danach sind somit alle Voraussetzungen,
unter welchen Art. 208 Abs. 2 die Eigentumsklage ausschliesst, in casu
vorhanden, so dass die Vindikatiou der Klägerin nicht geschützt werden
kann.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des
Appellationsund Kassationshofes des Kantons Bern vom 20. Juni 1899 in
allen Teilen bestätigt
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Dokument : 25 II 840
Datum : 24. November 1899
Publiziert : 31. Dezember 1899
Quelle : Bundesgericht
Status : 25 II 840
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 840 Civilrechtspflege. werden, was hier nicht bestritten ist. Wenn schliesslich


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • guter glaube • eigentumsklage • frage • deutschland • bundesgericht • wertpapier • eigentum • vermutung • internationales privatrecht • schweizerisches handelsamtsblatt • entscheid • rechtsbegehren • widerklage • frist • weiler • zweifel • verdacht • vorinstanz • schweizerisches recht
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