66. guten der II. Divikabteilnug vom 17. Oktober 1912 in Sachen Slim:
gegen @owafden.
Voraussetzungen der Bestellung einer Beistandschaft : Unfcîfeigkeiî
derbeer-offendere Fersen, wenn aeech nicht zur Besorgung
aller ihrer Angelegenheiten, so doch zur Vornahme wichtigerer
Vermögensverwaltungsakte.A. Der Beschwerdeführer, ein zirka 30jähriger,
seit zwei Jahren verheirateter Bauernknecht, verlangte am 26. Dezember
1911, als ihm eine Erbschaft von zirka 4000 Fr. zugefallen war, vom
Gemeinderat Sarnen die Bestellung eines Verwalters zu seiner Vertretung
in der Erbschaftsangelegenheit Es wurde ihm darauf ein Vormund
bestellt. Am 22. Februar wurde dann zwar die Vormundschaft aus sein
Begehren wiederum ausgehoben, dem Beschwerdeführer jedoch gleichzeitig
nach am. 395 ZGB in. der Person des Josef Halten Gropli, ein Bei-rat
zur Vermögensverwaltung bestellt.
Auf eine, von Ettlin hiegegen beim Regierungsrat eingereichte Beschwerde
hin betonte der Gemeinderat am il). April in seiner Vernehmlassung
an den Regierungsrat, dass bei der Mutter und den Geschwistern des
Rekurrenten die Befürchtung vorhanden sei, es könnte Ettlin in kurzer
Zeit vermöge seiner Unsolidität um sein Vermögen und so in Armut kommen,
wenn ihm die Verfügung darüber belassen merde. Auch hätten die nächsten
Verwandten Ettlins übereinstimmend betont, dass es nicht gerade zur
Seltenheit gehöre, dass der Mann in mehr oder weniger betrunkenem Zustande
heimkomme-A Aus diesem Grunde müsse der Gemeinderat an seiner Schlussnahme
vom 22. Februar festhalten. Es sei dies auch deshalb gerechtfertigt,
weil einerseits Ettlin am 26. Dezember abhin selbst die Bestellung eines
Vermögensverwalters gewünscht, und weil es sich anderseits eigentlich nur
um eine Beistandschaft handle, deren Verhängung auch dann zulässig sei,
wenn für eine Entmündigung kein genügender Grund vorliege.
Am 1· Mai konstatierte hierauf der Regierungsrat, dass dem Rekurrenten
noch keine Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben worden sei, und lud
den Gemeinderat ein, das mangelnde formelle2. Familienrecht. N° 66. 435
Verfahren und eventuell auch den Beweis über den Tatbestand der
Unsolidität des Rekurreuteuii zu ergänzen.
Der Rekurrent wurde nun zu einem mündlichen Beth-Zr; vor den
Gemeinderatspräsidenten vorgeladen und liess sich bei diesem Anlasse (am
19. Mai) durch seine Ehefrau vertreten. Diese stellte des entschiedensten
in Abrede, dass der Rekurrent ein Trinker oder Verschwender fei.
Am 3. Juni beschloss daran der Gemeinderat, auf die angesochtene
Schlussnahme nicht zurückzukommen, sondern derZRegierung deren
Aufrechterhaltung zu Beantragen". Dabei stützte er sich auf folgende
drei Bescheinigungen:
Unterzeichnete bescheinen, dass ihr Theodor schon seit Jahren sich mehr
oder weniger dem Trunke ergab und somit oft in betrunkenem Zustande nach
Hause kam und infolge dessen sich auch oft grob aufführte.
sig. Witwe Ettlin, Alois Ettlin, Marie Ettlin.
Teile Ihnen mit, dass Theodor Ettlin-Zopf sich als ein guter Arbeiter
beweist, was aber mit dem Trinken anbelangt, so darf man so ziemlich
sagen, er trinkt genug, wenn er, Ettlin, giaubt, man sage zu viel, so
fraget ihn, wie er sich in der Krone zu Giswil verhalten habe, letzten
Sommer, als seine Frau daheim Kindbett lag. Dies zu Eurer Orientierung-
sig. Jos. Haltet-.
Unterzeichneter bescheini, dass Theodor Ettlin-Zops in} hier, nichts
weniger als ein solider Mann bekannt ist. Habe denselben legte? Jahr
einmal mit einem Fuhrwerk auf der Strasse in Rudenz in einem Zustand
von Trunkenheit gesehen. dass er nicht mehr gerade auf dem Fuhrwerk
hat sitzen können. Und dass also Freunde von Niklaus Enz, Untergass,
also ein Sohn des Alois Furt-erGübbeli das Fuhrwerk aus der Strasse
genommen hatte und selbes dem Niklaus Enz heimgebracht hatte.
sig. Joh. Haller, Schribersmatt.
Mit Beschluss vom 31. Juli wies nunmehr der Regierungsrat den
Rekurs Ettlius als unbegrüudet ab, indem er aus-führte: Mit den am
18. bezw. 19. Mai ausgestellten Bescheinigungen seien die Voraussetzungen
erfüllt, welche nicht nur zur Bestellung einer Benutschaft, sondern
zur Verhängung einer eigentlichen Vormuudschaft Mgenügen dürften. Die
Beschränkung der Handlungsfähigkeit er-
436 A. Oderle Liviigerjctitsinslanz. [. Materialirechlliche
Entscheidungen.
weise sich unter diesen Umständen nicht bloss als wünschenswert, sondern
geradezu als notwendig, und es sei daher die Vormundschaftsbehörde Samen
in ihrem Bestreben zu unterstützen, wenn sie die ökonomischen Interessen
des Beschwerdeführers durch die Anordnung einer Beistandschast zu schützen
suche. Ohne diese Massnahme läge allerdings die Gefahr sehr nahe, das;
Ettlin in einem Zustand von Trunkenheit von Dritten zu seinem finanziellen
Nachteil libernommen werden, und die Familie in Notstand geraten könnte.
Gerade dadurch, dass der Rekurrent zur Regelung einer einfachen
Erbsangelegenheit einen Vertreter gewünscht habe, obschon er damals selbst
Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, sich persönlich damit zu besassen,
habe er die eigene Unsähigteit dargetan, eine Vermögensverwaltung
gehörig besorgen zu können. Die Tatsache Îeruer, dass er ohne weitere
Grundangabe zur Vernehnilassung vor Gemeinderat nicht selbst erschienen
sei, sondern sich durch seine Chefrau habe vertreten lassen, lege
überhaupt die Vermutung nahenicht sowohl der klieturrent selbst, als
vielmehr Dritte suchten die verhängte Beiratschaft rückgängig zu machen,
weil ihren Intentionen nicht entsprechend
B. Gegen diesen Entscheid hat Ettlin rechtzeitig und formrichiig die
zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffenmit dem Antrag,
egsei die Beistandschaft sowohl wegen formeller Mängel des eingeschlagenen
Verfahrens, als auch namentlich deshalb aufzuheben, weil kein materieller
Grund zur Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Rekurrenten gegeben sei-
Der Beschwerdeschrist liegen eine Anzahl dem Rekurrenten günstiger
Bescheiaigungen bei, die jedoch als Nova nicht berücksichtigt worden find.
C. Der Regierungsrat hat in seiner Bernehmlassung daran festgehalten,
dass die Anordnung einer Beistandschaft im vorliegenden Falle notwendig
gewesen sei.
Der (-5.3ei11eiiiderat von Sarnen hat seinerseits betont, dass die
angefochtene Massnahme nicht etwa ans ein Feindschaftsoerhältuis zwischen
dem Stietnrrenten und dessen Mutter und Geschwistern Zurück-zuführen fei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
cl. .Entgegen den Ausführungen des Beschwerdefübrersii ist festzustellen,
dass der Vorschrift des Art. 374 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. |
|
1 | Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. |
2 | Das Vertretungsrecht umfasst: |
1 | alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind; |
2 | die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und |
3 | nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen. |
3 | Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen. |
86. 437
bung mit Art. 397 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 397 - Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden. |
geleistet worden ist, als dem Rekurrenten vor der definitiven
Beschlussfassung des Gemeinderates Gelegenheit gegeben wurde, in
einer mündlichen Verhandlung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürer
Stellung zu nehmen was er denn auch durch das Organ seiner Ehefrau getan
hat. Wenigstens ist nicht behauptet worden, dass die drei Bescheinigungen,
auf die der Gemeinderat in seinem Beschlusse vom 3. Juni abgestellt hat,
und die vom 18., bezw. 19. Mai datiert sind, erst nach der am 19. Mai
stattgefundeneu Einvernahme der Ehefrau des Rekurrenten zu den Akten
gekommen seien.
Dass dem ersten Gemeinderatsbeschlusse (demjenigen Vom 22. Februar 1912)
eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers oder einer von ihm mit
seiner Vertretung betrauten Person nicht vor-ausgegangen war, wie in der
Beschwerde besonders hervorgehoben wird, bildet selbstverständlich keinen
Grund zur Anfechtung des zweiten Beschlusses, der seinerseits, soviel den
Akten entnommen werden kann, in gesetzlicher Weise zustande gekommen ist-
2. Dagegen erweist sich die Beschwerde in materieller Beziehung ohne
weiteres als begründet.
Art. 395
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
|
1 | Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
2 | Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt. |
3 | Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen. |
4 | ...480 |
in solchen Fällen, in denen für die Entmündigung kein genügender
Grund vorliegt. Indessen zeigt gerade die Fassung der zitterten
Gesetzesbestimmung, mit dem darin enthaltenen Hinweis auf den Fall der
Bevormundung, dass der Unterschied in den Voraussetzungen der beiden
Institute mehr ein quantitativa als ein qualitativer ist. Es kann deshalb
auch ein Beistand" oder ein "Beirut" im Sinne der Art. 392 und 395 nur
dann bestellt werden, wenn die in Betracht kommende Person aus irgend
einein Grunde eines besonderen Schutzes ihrer Bermögensinteressen
bedarf, insbesondere wenn sie zwar nicht zur Besorgung aller ihrer
Angelegenheiten, wohl aber zum Abschluss der in Art. 395 Abs. 1
aufgezählten wichtigeren· als ökonomisch gefährlicher betrachteten
Transaktionen unfähig erscheint, oder wenn sie zwar (im Sinne des Art. 395
Abs. 2) zur Verfügung über die Erträg niss e, nicht aber zur zweckmässigen
Disposition über die Substanz des Vermögens befähigt erscheint.
Jm vorliegenden Falle ist nun nichts festgestellt, woraus sich
438 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materiellrechtliche
Entscheidungen.
die Unfähigkeit des Beschwerdeführers zur selbständigen Verwaltung eines
Vermögens von wenigen Tausend Franken ergeben wurde. Inshesondere ist
nicht etwa festgestellt, dass er ein gewohnheitsmassiger Trinker sei. Der
Regierungsrat konstatiert zwar das Vorhandensein von Bescheinigungen,
gemäss welchen der Rekurrent sehr-n seit Jahren mehr oder weniger
dem Tranke ergeben istII oft in hetrunkenem Zustande nach Hause
kam und einmal in einem Zustand von Trunkenheit gesehen wurde, dass
derselbe nicht mehraufrecht aus seinem Fuhrwerk sitzen konnte. Wird
indessen diese Feststellung an Hand der dem Regierungsrat vor-gelegenen
Bescheintgnngen interpretiert, so ergibt sich, dass der dem Rekurrenten
gemachte Vorwurf, er sei oft in betrunkenem Zustande nach Hausegekommeni
sich ausschliesslich auf die Zeit vor seiner Verheiratnng bezieht, dass er
dagegen in den zwei Jahren seines Ehestandes, die doch in erster Linie für
die Beurteilung seines mutmasslichen zukünftigen Verhaltens in Betracht
kommen, nur einmal in betrunkenein Zustande gesehen wurde und ausserdem
bloss bei einer besonderen Gelegenheit (glückliche Geburt eines Kindes)
genug getrunken- haben soll, so dass also von einer eigentlichen TrunkLu
cht hier nicht gesprochen werden kann.
_ Im nötigen ist nicht festgestellt und nach Lage der Akten auch sonst
nicht anzunehmen, dass der Beschwerdesührer im Zustande der Trunkenheit
irgend einmal einen Akt unvernünftiger Vermögensverwaltung vorgenommen
habe, wogegen er übrigens in Zukunft durch Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
oder dass er je eine Disposition zur Verschwendung an den Tag gelegt
habe. Ohne irgendwelche pontine Tatsachen cher, aus denen sich eine
relative Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten und eine
Gefahr der Perarmung ergibt, kann eine Beistandschaft nach Art. 395
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
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1 | Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
2 | Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt. |
3 | Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen. |
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nicht angeordnet werden.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: ... Die Beschwerde wird
gutgeheissen und die über den Beschwerdesuhrer verhängte Beistandschast
bezw. Beiratschaft aufgehalten,2. Familienrecht. N° 67. 439
67. Arrèt :le la IIe section civile du 6 novembre 1912 dans la cause Mex,
dem. et rec. , contre Anex, de'/'. et inf.
(GOS. art. 156). Attribution des enfants après divorce. Le juge peut
confier l'enfant issn du mariage à l'époux contre lequel le divoroe a
été prononcé pour cause d'adultère.
A. Charles-Francois Anex & épousé le 5 octobre 1901, à Morges,
Augustine Per:-iran. De ce mai-jage est née le 9 juillet 1902 une fille,
Marguerite-Rose-Angustine, actuellement vivente. ss
Par exploit du 4 mars 1911, Charles-Francois Anex a introduit contre
sa. femme une action en divorce et a demandé que la. garde de l'eniant lui
füt confiée. Le demandeur allègue que sa femme & entretenu et entretient
des relations adultères avec un sieur C.
La défenderesse :; conclu à liberation, et reconventionnellement elle
a demandé que le divorce fut prononcé aux torte de son mari et que la
garde de l'enfant lui fùt attribuée.
B. Le Tribunal civil du district de Morges &, par jugement du 5 septembre
1912, prononcé le divorce des époux Anex aux torts de la défenderesse en
vertu de l'art. 137 CCS. Le Tribunal a fixé à, un an le délai pendant
lequel la défensleresse ne pourra se remarier; il & confié l'enfant à
la garde de la mère, le demandeur devant payer à celle-ci la
somme de 20 ft. par mois à titre de contribution aux frais d'entretien
(le sa fille jnsqu'au jour où l'enfent aura, atteint
l'àge de 16 ansssrévolus. 0. Le demandenr a formé en temps utile auprès du
' Tribunal fédéral un recours en reforme contre ce jngement
dans la mesnre où il ne lui a pas attribué la garde de l'enfant.
En conséquence, le recourant conclut à ce que, les conclusions
reconeentionnelles de la défenderesse étant, écar'tées, l'enfant lui
soit confié pour son entretien et son education.
D. L'intimée & conclu au rejet du recom's et. à. la confirmation du
jugement attaqué.
Stateeant SW" ces fails et considérant en droit :
La seule question qui se pose est de savoir si la garde de l'enfant peut
et doit etre confiée à. la. défenderesse bien