M c. Entscheidungen der dchuldbelreibuugs-

aber zu weiterer Auskunft nicht gehalten, so kann das Amt von ihm auch
nicht Einsicht in seine Bücher verlangen.

Der Rekurs ist daher auch in diesem Punkte zu verwerfe-in ohne dass
es einer Prüfung der Frage bedürfte, welche Bedeutung dem von der
unteren Aufsichtsbehörde angeführten Art. 4 Ziff. 1 litt. g der
Vollziehungsverordnung zum Postgesetze zukomme und ob ein allfällig
darin zu erblickendes Verbot der Beschlagnahme von Sendungen, die nicht
an den Arrestschuldner selbst adressiert sind, für die Aufsichtsbehörden
verbindlich ware.

Demnach hat die Schuldbetreibungss und Konkurskammer erkannt: Die Reknrse
beider Parteien werden abgewiesen

133. gutschetd vom 7. Zier-einher 1912 in Sachen Fahr-öden

Bei einer Buschwerdsigegen di'Weigm'ung eines Amtes, eine
Bei-sibunyshansllmcg zu, votlsie/wn, kann (Ii-' .hefsiv'hts/whörde nit-hl
.-l- Vollzug vorsorglich einordnen..

A. Nachdem die untere Aufsichtsbehörde in der wegen Verweigerung des
Vollzuges des Arrestbefehles vom 26. August 1912 bei ihr erhobenen
Beschwerde durch die vorsorgliche Massnahme vom 7. September 1912 die
provisorische Postsperre auf die bis zum Erlass des Arrestbefehles
eingegangenen Gelder beschränkt hatte und die Kreispostdirektion
infolgedessen erklärte, dass sie die erst nachher eingehenden Gelder
an die Adressaten auszahle, crwirkte Frau Schröder am 20. September
1912 einen neuen Arrestbefehl gegen ihren Ehemann, in dem als
Arrestgegenstände aufgeführt wurden Geldfendungen, welche auf die
Namen Schröder, Schröder-Schenke, (Charlotte Schröder und F. Faillard
bei der Hauptposi oder den stadtzürcherischen Filialen eingehen
(aber dem Schuldner gehören), und erhob, da sich das Betreibungsamt
Zürich I wiederum weigerte, die Sendungen für Charlotte Schröder und
F. Faillard mit Beschlag zu belegen, neuerdings Beschwerde bei der
unteren Aufsichtsbehörde, indem sie zugleich beantragte, es sei das
Betreibungsamt bis zu deren Erledigung durch vorsorgliche Massnahme zur
vorläufigen Vollstreckung des Arrestes zu verhalten.

und Konkurskammer. N° 433. 805

Die untere Aufsichtsbehörde gab jedoch diesem Begehren unter
Verweisung aus die Motive ihres inzwischen über den Arrest vom
26. August ergangenen Beschwerdeentscheides keine Folge, und ein
hiegegen von Frau Schröder erhobener Rekurs, mit dem sie verlangte,
es sei ihrem Gesuch eventuell wenigstens in dem Sinne zu entsprechen,
dass die Kreispostdirektion angewiesen werde, zur Sicherung der künftigen
Vollstreckung des Arresibefehles die aus die Namen Charlotte Schröder
und Faillard einlaufenden Gelder bis zur rechtskräftigen Erledigung der
wegen Verweigerung des Arrestvollzuges eingereichten Beschwerde nicht
auszuzahlen, wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde durch Entscheid
vom 9. Oktober 1912 gleichfalls abschlägig beschieden, im wesentlichen
mit folgender Begründung : Wie aus dem Arrestbefehl hervorgehe, habe der
Audienzrichter der Bezeichnung des Arrestobjettes ausdrücklichben Zusatz
beigefügt: aber dem Schuldner gehören-A Damit habe er offenbar nicht
einfach seinem Befehle eine unnötige Begründung geben, also sagen wollen,
dass alle solche Geldsendungen, die künftig an die Adresse bestimmter
Dritter eingehen, dem E. Schröder gehörten. Vielmehr habe damit offenbar
das Arrestobjekt näher bezeichnet, also bestimmt werden wollen, dass nur
diejenigen Sendungen mit Beschlag zu belegen seien, die dem Schuldner
gehörten. Wenn mit Rücksicht hierauf das Betreibungsamt gesunden habe,
es dürfe unmöglich alle Sendungen an Charlotte Schroder und ZFailk-:rd
schlechtweg arrestieren, fo habe es ganz richtig gehandelt. Das Begehren
der Rekurrentin sei daher schon aus diesem Grunde zu verwerfen.

B. (Segen diesen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert
Frau Schröder an das Bundesgericht, indem sie den be den Vorinstanzen
gestellten Antrag aus vorläufigen Vollng des Arresies erneuert. Sie macht
geltend: die Auslegung, welche die Vorinstanz dem im Arrestbefehle
bei Bezeichnung des Arrestobjektes angebrachten Zusatz gebe, sei
irrtümlich. Denn dieser Zusatz sei von ihr, der Returrentin selbst
verlangt worden, um jeden Zweifel darüber auszuschliessen, dass die
Arrestobjekte d. h. die Geldsendungen, welche auf die Deckadressen
Charlotte Schröder und F. Faillard eingingen, tatsächlich dem Schuldner
gehörten; er hätte also eine Instruktion und Erläuterung für das
Betreibungsamt sein sollen

As 38 i 1912 52

806 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

und gerade das Gegenteildessen bezweckt, was die Vorinstanz daraus
herauslese. Dass dem so sei, ergebe sich schon aus den Tat-

sachen, die der Beschwerde gegen die Verweigerung des Vollzuges-

des früheren Arrestes zu Grunde lägen-

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht si in Erwägung:

1. Gemäss Art. 36
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
SchKG sind die Aufsichtsbehörden zwar-

befugt, einer bei ihnen eingereichten Beschwerde ausschiebende Wir-

kung zu geben, d. h. den Vollng der vom Amte angeordnetens

Massnahme, gegen die sich die Beschwerde richtet, bis zum Ent-

scheide über letztere zu sistieren. Dagegen enthält das Gesetz keine -

Bestimmung, durch die sie umgekehrt auch ermächtigt würden, denVollng
einer vom Amte verweigerten und auf dem Beschwerdewege erst verlangten
Massnahme vorsorglich anzuordnen: Art. 21
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
Satz

2 SchKG, den die Rekurrentin anruft, bezieht sich seinem klaren-

Wortlaute nach nur auf die im Beschwerdeentscheide selbst zu tref-

senden Anordnungen Zweifellos unter-blieb die Ausnahme einer

solchen Vorschrift nicht deshalb. weil der Gesetzgeber die Kompetenzder
Aussichtsbehörden dazu als selbstverständlich betrachtete: denn sonst
wäre nicht zu erklären, weshalb er sie denn für den Fall der Sistierung
des Vollzuges in Art. 36 ausdrücklich statuiert hätte. Aus dem Schweigen
des Gesetzes ist vielmehr zu schliessen, dass

man die Möglichkeit eines derartigen, dem Beschwerdeentscheide

vorangehenden provisorischen Vollzuges bewusst ausschliessen wollte.
Trifft dies zu, so können aber die Aufsichtsbehörden die ihnen

vom Gesetze verweigerte Kompetenz natürlich nicht auf dem Wege-

der Praxis dennoch für sich beanspruchen. Dies um so weniger, als für
die aus dem Gesetze sich ergebende Regelung gewichtige

praktische Gründe sprechen. Denn es ist klar, dass auch ein bloss-

provisorischer Vollng der mit der Beschwerde vom Amte verlangten Handlung
mit Rücksicht auf die damit kollidierenden Jn--

teressen Dritter nicht angeordnet werden dürfte, ohne dass sich-

die Aufsichtsbehörde wenigstens vorläufig über die Begründetheits

des Beschwerdebegehrens Rechenschaft gäbe. Es müsste also ins solchen
Fällen faktisch jeweilen zweimal über letzteres entschieden werden,
zunächst vorläufig bei Erlass, bezw. Ablehnung der vorsorglichen Verfügung
und sodann endgiltig im Beschwerdeentscheides

selbst. Eine derartige Doppelspurigkeit des Verfahrens lässt sich da.

und Konknrskammer. N° 134. 807

rechtfertigen, wo es sich um einen ordentlichen Prozess handelt, da bis zu
dessen Erledigung regelmässig notwendig längere Zeit verstreichen muss;
sie wäre aber kaum zu billigen im Beschwerdeverfahren, das vom Gesetze
schon selbst als summarisches gedacht und in der Praxis auch als solches
ausgestaltet worden ist. Zudem ist auch nicht zu vergessen, dass wenn
die Weigerung des Amtes nachher im Beschwerdeoerfahren als unbegründet
erklärt wird, der Beschwerdeführer einen aus der Verzögerung allsällig
entstandenen Schaden nicht an sich zu tragen hat, sondern dafür u. U. nach
Massgabe der am. 5 ff. SchKG das Amt verantwortlich machen kann.

Demnach erweist sich aber das Begehren des vorliegenden Rekurses, es
sei das Betreibungsamt zur vorläufigen Vollstreckung des Arrestbefehles
anzuweisen, als grundsätzlich unzulässig. Es braucht daher auf eine
Erörterung der Gründe anderer Natur, aus denen die Vorinstanz das Begehren
abgewiesen hat, nicht eingetreten zu werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.

134. Sentenza 14 novembre 1912 nella cama Lateltin.

][ creditore in cui favore l'Ufficio completa. il pignoramento a sensi
dell'art.. 145 LEeF può essere fatto partecipare, anche senza sua Speciale
domanda, ai pignoramenti complementari già eseguili in favore di altri
creditori in conformità del'si'art. 110.

A. Fossati Giovanni Maria in Muralto, è escusso con due distinte
esecuzioni da J. Lateltin, in Hausen (esecuzioni ni 8067 e 8146
dell'Ufficio di Locarno) e da Rossi Tersilia, in Arzo (esecuzione n°
8888 pure dell'Ufficio di Locarno).

In data 11 gennaio 1912 veniva praticato il pignoramento nella
esecuzione n° 8067; in data 10 maggio 1912 quello nella esecuzione n°
8888, il quale essendo riescito insufficiente per coprire il credito,
la creditrice domandava che fosse completato col pignoramento dei beni
che il debitore poteva.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 I 804
Datum : 07. Januar 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 I 804
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : M c. Entscheidungen der dchuldbelreibuugs- aber zu weiterer Auskunft nicht gehalten,


Gesetzesregister
SchKG: 21 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
36
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
adresse • angewiesener • arrestbefehl • arrestvollzug • begründung des entscheids • betreibungsamt • bundesgericht • dauer • frage • geld • gesuch an eine behörde • gewicht • richtigkeit • richtlinie • schaden • schenker • schuldner • schutzmassnahme • sender • untere aufsichtsbehörde • verhalten • vorinstanz • vorsorgliche massnahme • weiler • weisung • zweifel