dem Grundsatze des Art. 235 also zwingende Bedeutung zukomme. Diese
Frage kann aber vorliegend offen gelassen werden, da ein dahingehender
Verzicht auf Seite der Vertreter der heutigen Rekurrenten an der
Gläubigerversammluug nicht dargetan ist. Wenn die Vorinstanz ihn darin
erblickt, dass dieselben eben gegen die Abstimmungsart keine Einsprache
erhoben hätten, so übersieht sie, dass an der Versammlung laut Ausweis des
Protokolls kein Antrag auf Abstimmung nach Köpfen, sondern nur ein solcher
auf offene Wahl gestellt worden ist. Beides ist keineswegs identisch,
da natürlich an sich auch bei offener Wahl jeder Auwesende mit der ihm
zukommenden Zahl von Stimmen gezählt werden könnte. Nur wenn die Vertreter
der heutigen Rekurrenten entweder einem Antrage auf Abstimmung nach
Köpfen zugestimmt oder sonst ihr Einverständnis mit dieser kundgegeben
hätten, liesse sich aber sagen, dass sie auf die Geltendmachung ihrer
weitergehenden Stimmrechte verzichtet hätten. Darin allein, dass sie gegen
die Art der Zählung keine Einsprache einlegten, kann ein solcher Verzicht
nicht gefunden werden, da das Gesetz eine Verpflichtng der Gläubiger,
wonach sie bei Verlust ihres Anfechtungsrechtes gegen ungesetzliche
Beschlüsse schon an der Versammlung selbst Verwahrung einlegen müssten
(wie sie z. B. § 271. DHGB für die Anfechtung von Beschlüssen der
Aktionärversammlung vorsieht), nirgends statuiert (vgl. AS Sep.-Ausg. 13
Nr. 21 Erw. 1*).
2. Liegt somit ein Verzicht auf die Beobachtung der gesetzlichen
Abstimmung-Bart nicht vor, so erweist sich aber die gegen die Wahlen des
Reimann und Bruggmann in den Gläubigerausschuss gerichtete Beschwerde,
wenigstens soweit sie von den an der Versammlung vertreten gewesenen
Rekurrenten 1 18 ausgeht, ohne weiteres als begründet. Denn einerseits
steht nach der Vernehmlassung des Konkursbeamten an die Vorinstanz fest,
dassbei beiden Wahlen die Anwesenden, also auch diejenigen, welche
mehrere Gläubiger vertraten und insbesondere die Vertreter der heutigen
Rekurrenten 1 18, je nur mit einer Stimme gezählt worden sind. Anderseits
ist auch das Vorbringen der Beschwerde, dass bei richtiger Zählung die
Wahlen anders ausgefallen wären, in der gedachten Vernehmlasfung nicht
bestritten worden; es lässt sich also nicht
* Ges. Ausg. 36 I S. 163.
und Konkurskammer. N° 128. 779
etwa behaupten, dass die vor-gekommene Unregelmässigkeit ohne Einfluss
auf das Ergebnis der Beschlussfassung gewesen sei. Unter diesen Umständen
kann dahingestellt bleiben, ob auch den Rekurrenten Nr. 19 Tennenbaum &
Cie., die an der Versammlung weder anwesend noch vertreten waren, die
Legitimation zur Beschwerde zugestanden werden könnte, oder ob nicht
vielmehr richtigeriveise angenommen werden müsste, dass sie durch ihr
Fernbleiben von der Versammlung sich des Rechtes auf deren Beschlüsse
einzuwirken, begeben haben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und
Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt. Demgemäss werden die Wahlen des
A. Reimann und des Friedensrichters Bruggmann in den Gläubigerausschuss
als ungiliig aufgehoben und die Konkursverwaltung angewiesen, an deren
Stelle neue Wahlen zu veranlassen.
128. guts-bete vom 17. Oktober 1912 in Sachen Zic-hikmet.
Art. 4 u. 7 Verordnung betr. Eintragung von Eigentumsvorbehalten
Zulässigkeit der Eintragung eines vor dem 1. Januar 1912 begründeten,
nur für einen bestimmten Fall geltend gemachten Eigentumsvorbehaltes
auf einseitiges Begehren des Veräusserers, sofern der den Vorbehalt
begründende Vertrag vorgelegt wird, auch wenn darin der Standort der
Sache und die Verfallzeit der garantierten Forderung m'cht angegeben ist.
A. Am 19. August 1910 wurde zwischen Julius Pfeiffer und Helene
Klingenberg in Zürich folgender Vertrag abgeschlossen und schriftlich
ausgesetzt: Herr Julius Pfeifser, Architekt in Zürich, Rütschistrasse 22,
verkauft an Fräulein Klingenberg, Buchhalterin in Zürich Rütschistrasse
24 verschiedene Möbel als 2 Bettladen mit Rosshaar-Matratzen, 2
Nachttischchen, Vorhänge, Läufer ze. um den Preis von 332 Fr., wovon
bezahlt 150 Fr., bleibt Rest 182 Fr. Obige von Fräulein Klingenberg
gekaufte Möbel ze. bleiben Eigentum des Julius Pfeiffer bis zur
vollständigen Zah-
780 C. Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-
lung der 182 Fr. und dürfen dieselben ohne Erlaubnis des Herrn Pfeiffer
weder verkauft noch sonst veräussert werden. Der Vertrag wurde nur von
A}. Klingenberg unterzeichnet. Doch hat Pfeiffer auf dieselbe Urkunde
noch zwei mit seiner Unterschrift versehene Zessionserklärungen über
die ihm aus dem Vertrage zustehenden Rechte hingesetzt. Am 20. März
1911 schloss er mit &}. Klingenberg und ihrer Mutter zwei weitere
Verträge ab, wonach diese ihm eine Anzahl Möbel für 182 Fr. unter
Vorbehalt des Rückkanssrechtes verkauften und er sie ihnen zugleich
verinietete. Der Kaufpreis wurde mit der Forderung Pseifsers aus dem
früheren Vertrage verrechnet. Am 31. Mai 1912 trat Pfeiffer die ihm aus
sämtlichen erwähnten Verträgen zustehenden Rechte an den Rekurrenten
August Rechsteiner in Zürich ab. Dieser ersuchte am 24. Juli 1912 das
Betreibungsamt Zürich II, zu seinen Gunsten einen Eigentumsvorbehalt an
den von Mutter und Tochter Klingenberg gekauften und ihnen vermieteten
Gegenständen und vorsorglich auch einen solchen an den im Vertrage vom
19. August 1910 bezeichneten Sachen einzutragen. Zur Begründung führte
er folgendes aus: Sämtliche erwähnten Gegenstände befinden sich bei den
Frauen Klingenberg Schindlerftrasse 11, in Zürich IV. In Beziehung auf
die in den Verträgen vom 20. März 1911 bezeichneten Gegenstände liege
die Sache so, wie wenn sie von Mutter und Tochter Klingenberg unter
Eigentumsvorbehalt gekauft wären. Durch die gegenseitige Verrechuung der
aus den Verträgen vom 19. August 1910 und 20. März 1911 entstandenen
Kaufpreisforderungen sei allerdings der Eigentumsvorbehalt an den am
19. August 1910 verkauften Sachen dahingefallen. Mutter und Tochter
Klingenberg seien aber der Ansicht, bei den Verträgen vom 20. März 1911
habe es sich in Wirklichkeit um eine Pfandbestellung gehandelt, Kauf
und Miete seien nur simuliert gewesen. Wäre diese Auffassung richtig,
so bestünde der Eigentumsvorbehalt an den im Vertrage vom 19. August
bezeichneten Sachen noch fort. Deshalb verlange der Rekurrent auch die
Eintragung dieses Eigentumsvorbehaltes für den Fall, dass der Richter
den Standpunkt der Frauen Klingenberg teilen sollte. Das Betreibungsamt
wies das Gesuch mit der Begründung ab, dass der Vertrag vom 19. August
1910 nicht alle nach Art. 7 der bundesgerichtlichen
und Konkurskammer. N° 128. 781
Verordnung betr. die Eintragung der Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember
1910 erforderlichen Angaben enthalte, indem darin weder der Verfalltag
der Forderung oder der Ratenzahlungen, noch der Standort der Sachen
angegeben sei, dass sodann die Unterschrift des Veräusserers fehle
und dass der Mietvertrag vom 20. März 1911 nicht auf Übertragung des
Eigentumsrechtes gerichtet sei.
B. Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, das
Betreibnngsamt sei zur Eintragung der Eigentumsvorbehalte im Sinne seines
Gesuches anzuhalten. Er machte dabei unter anderem folgendes geltend:
Die Frauen Klingeuberg hätten der von ihm erhobenen Klage auf Herausgabe
der am 20. März 1911 verkauften Sachen gegenüber der Einwendung erhoben,
die Verträge vom 20. März 1911 hätten nur den Zweck gehabt, dem Julius
Pfeiffer durch Verpfändung der darin bezeichneten Gegenstände für die
Forderung von 182 Fr. eine grössere Sicherheit zn verschaffen, als ihm
der Eigentumsvorbehalt gewährt habe.
Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies die Beschwerde
durch Entscheid vom 19. September 1912 mit folgender Begründung
ab: Das Gesuch um Eintragnng eines Eigentumsvvrbehaltes an den am
20. März 1911 von den Frauen Klingenberg verkauften Gegenständen sei
deswegen haltlos, weil diesen die Sachen bloss mietweise überlassen
worden seien. Das Gesuch um Eintragung eines solchen Vorbehaltes an
den im Vertrage vom 19. August 1910 ausgeführten Gegenständen sei
deshalb unbegründet, weil derReknrrentselbst zugebe, dass ihm ans
diesem Verträge keine Kanfpreisforderung mehr zustehe· Die Eintragung
eventueller oder bedingter Eigentumsvorbehalte sei weder im ZGV noch
in der bundesgerichtlichen Verordnung vorgesehen und es könnte einem
Gesuch um eine derartige Eintragung nur dann Folge gegeben werden,
wenn es von beiden Vertragsparteien gestellt sei oder ein schriflicher
Vertrag vorgelegt werde, woraus hervorgehe, dass hierüber unter den
Parteien Übereinstimmung herrsche. Somit brauche nicht geprüft zu
werden, ob die Eintragnng auch deswegen habe verweigert werden dürfen,
weil die Verträge nicht alle zur Eintragung nach der bundesgerichtlichen
Verordnung notwendigen Angaben enthalten hätten. Immerhin sei zu bemerken,
dass die in der Verordnung vorgeschriebenen vertraglichen Angaben über die
782 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Verfallzeit nicht durch gesetzliche Vermutuugen ersetzt werden könnten.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen
mit dem Begehren, das Betreibungsamt Zürich sei anzuhalten, den im Vertrag
vom 19. August 1910 begründeten Eigentumsvorbehalt einzutragen. Der
Rekurrent legt einen gerichtlichen Vergleich vom 17. September 1912 vor,
wonach er eine Klage aus Übergabe der im Vertrage vom 20. März 1911
bezeichneten Gegenstände zu Eigentum, eventuell zu Faustpfand, fallen
lässt und Helene Klingenberg anerkennt, dass sie ihm 182 Fr schulde
und dass ihm ein Eigentumsrecht an den im Vertrage vom 19. August 1910
verkauften Gegenständen zustehe. Gestützt hierauf führt der Rekurrent aus,
es frage sich nur noch, ob der Eigentumsvorbehalt nach dem Vertrage vom
19. August 1910 ohne irgendwelche Bedingung einzutragen sei, und diese
Frage sei zu bejahen, weil der Vertrag vom alten Rechte beherrscht und
daher der Eigentumsvorbehalt gültig sei, obwohl im Vertrage weder der
Versalltag noch der Standort der verkauften Sachen angegeben seien.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Der Rekurrent hält nur noch das Begehren um Eintragung des
Eigentumsvorbehaltes an den im Vertrag vom 19. August bezeichneten Sachen
aufrecht und zwar in dem Sinne, dass er nicht mehr bloss vorsorgliche,
sondern auf Grund eines neu vorgebrachten Tatbestandes definitive
Eintragung verlangt. Allein auf den vom Rekurrenten erst vor Bundesgericht
vorgelegten Vergleich darf nicht abgestellt werden. Für das Bundesgericht
ist der Tatbestand, der dem Entscheide ver Vorinstanz zu Grunde liegt,
massgebend und
es kann sich nur darum handeln, zu untersuchen, ob die Vorinstanz ·
nach der für sie gegebenen Sachlage das Recht unrichtig augewendet habe.
2. Die Eintragung ist von der Vorinstanz in erster Linie deshalb
verweigert worden, weil der Eigentumsvorbehalt nur ein bedingter sei und
die Verordnung hiefür eine Eintragung nicht vorsehe. Demgegenüber ist
jedoch zu sagen, dass jede Eintragung in dem Sinne eventuell ist, dass ein
eingetragener Eigentumsvorbehalt nicht ohne weiteres rechtswirksam ist,
sondern im Streitfalle stets dem Richter die Entscheidung über dessen
Gültigkeit zusteht. Da nun der Be-
und Konkurskammer. N° 128. "(83
treibungsbeamte und die Aufsichtsbehörde gemäss der ausdrücklichen
Vorschrift des Art. 6 der Verordnung keine materielle Nachprüfung
der Angaben der Parteien auf ihre Richtigkeit vorzunehmen haben, so
kann es auch nicht ihre Sache sein, zu untersuchen, ob der von einer
Partei behauptete Eigentumsvorbehalt jetzt gleich oderlnur für einen
bestimmten Fall geltend gemacht werden wolle. Sofern nun im übrigen die
Voraussetzungen zur Eintragung vorliegen, liegt zu deren Verweigerung
kein stichhaltiger Grund vorDenn dadurch würde ohne jede Notwendigkeit der
betreffenden Partei die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes eintretenden Falls von vornherein abgeschnitten,
während anderseits die Jnteressen des Käufers, dem gegenüber der
Eigentumsvorbehalt geltend gemacht werden will, durch die Eintragung
nicht gefährdet werden. Es liesse sich höchstens denken, dass diese
unter Umständen dann eine Verweigerung der Eintragung ersorderten,
wenn die vom Veräusserer für die eventuelle gerichtliche Anerkennung
des Eigentumsvorbehaltes angeführten Gründe sich als offenbar nicht
schlüssig erwiesen, wenn also die Möglichkeit einer solchen Anerkennung
nicht wenigstens glaubhaft gemacht wird. Wie dem aber auch sei, so muss
im vorliegenden Fall die Rück-
sicht auf eine Beschränkung des Kredites der Erwerberin vor dem
Interesse des Veräusserers oder seines Rechtsnachfolgers an der
Aufrechterhaltung seines allfälligen Eigentumsrechtes schon deshalb
zurücktreten, weil die Erwerberin Klingenberg selbst die Tilgung
der ursprünglichen Kaufpreisforderung angefochten hat, und es ist
demgemäss die vom Rekurrenten verlangte Eintragung, obwohl sie sich nur
als eventuelle darstellt, zu bewilligen. Jst die Anfechtung unbegrüudet
und wollte die Erwerberin ihren Standpunkt ändern, so stünde es ihr
zum Schutze ihrer Interessen jederzeit frei, durch Erwirkung eines
gerichtlichen Urteils (Art. 12 litt. (: der Verordnung) die Löschung der
Eintragung herbeizuführen, und somit wird sie keineswegs ungebührlich
benachteiligt. Der Auffassung der Vorinstauz gegenüber, dass für eine
Eintragung, wie sie der Rekurrent verlange, auch das Einverständnis
des Erwerbers im Sinne des Art. 4 der Verordnung erforderlich sei, ist
darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut der Verordnung im allgemeinen
auf den Normalsall, wo ein Eigentumsvorbehalt unmittelbar nach der
ihn begründenden
784 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Vereinbarung eingetragen wird, zugeschnitten ist und daher
insbesondere auch nicht uneingeschränkt wörtlich auf die durch die
Übergangsbestiuunungeu des ZGB herbeigeführten Eintraguugen von unter
dem früheren Rechte begründeten Eigentumsvorbehalten Anwendung findet. Jm
vorliegenden Falle ist daher die Vorschrift des Art. 4 Biff. 2 litt. a.,
soweit sie die Vorweisung einer Vereinbarung verlangt, dadurch erfüllt,
dass der Rekurrent den Vertrag vom 19. August 1910 vorgelegt hat.
3. Wenn auch Art. 4 Biff. 2 litt. a. der Verordnung vorschreibt, dass
der Vertrag über die Begründung des Eigentumsvorbehaltes alle zur
Eintragung notwendigen Angaben enthalten müsse, und nach Art. 7 die
genaue Bezeichnung der Sache und ihres Staudortes und die Versallzeit
der garantierten Forderung einzutrageu ist, so können sich doch diese
Bestimmungen, wie bereits gesagt worden ist, nicht uneingeschränkt
auf die Eintragung von Eigentumsvorbehalten, die vor dem 1. Januar
1912 begründet worden sind, beziehen. Selbst unter der Voraussetzung,
dass die Verordnung hätte Vorschriften über den Inhalt der einen
Eigentumsvorbehalt begründeten Verträge aufstellen wollen, könnte
dies natürlich im allgemeinen nur für die seit dem 1. Januar 1912
abgeschlosseneu Verträge gelten. Nur insoweit als die Erfüllung der
in der Verordnung für die Eintragung aufgestellten Voraussetzungen
zur genauen Aufklärung über die Tragweite eines Eigentutusvorbehaltes
unentbehrlich ist, muss sie auch für die Eintraguug von unter dein
früheren Rechte begründeten Eigeutuuisvorbehalten verlangt werden;
denn eine Eintraguug, die keine genaue Aufklärung über die Bedeutung
eines Eigentuiusvorbehaltes gäbe, veriehlte ihren Zweck und wäre daher
von vornherein wertlos. Als unentbehrliche Voraussetzng im erwähnten
Sinne kann nun eine Vereinbarung über den Verfalltag der garantierten
Forderung uicht angesehen werden, weil der Mangel einer Angabe über
die Verfallzeit die Erkenubarkeit der durch einen Eigentumsvorbehalt
beschränkten Haftung eines Vermögensgegenstaudes nicht beeinträchtigt.
Ebenso ist wohl die genaue Bezeichnung des Standortes der veräusserten
Sache nicht unumgänglich notwendig, da dieser Standort wechseln kann. Es
ist übrigens selbstverständlich, dass der Vertrag vom 19. August 1910
nichts über den gegenwärtigen Standort
und Konkurskammer. N° 129. 785
der damals verkauften Sachen enthalten kann, und es darf wohl in
dieser Beziehung einfach auf die Angabe des Rekurrenten, dass sich die
Gegenstände in der Wohnung der Frauen Klingenberg, Schindlerstrasse 11,
befinden, abgestellt werden. · 4. Dass der Vertrag vom 19. August 1910
nicht'dte Unterschrift beider Parteien trägt, ist ohne Bedeutung. Bei
einer Anmeldung des Veräusserers oder seines Rechtsnachfolgers genugt
natürlich die Unterschrift des Erwerbers, weil die anmeldende Partei ihr
Einverständnis durch die Anmeldung zu erkennen· gibt. Da übrigens Pfeiffer
dem Vertrage zwei von ihm unterschriebene Abtretungserklärungeu beigefügt
hat, so darf der Vertrag als auch von ihm unterschrieben gelten. . _
Demnach hat die Schuldbetreibuugsund Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird indem Sinne gutgeheissen, dass das Bett-eibungsamt
Zürich II unter Aufhebung des augefochteneu Entscheides angewiesen wird,
den eventuellen Eigentuiusvorbehalt an den un Vertrage vom 19. August
1910 von J. Pfetffer der Helene Klingenberg verkauften Gegenständen zu
Gunsten des Rekurreuten einzutragen.
129. Eutschetd vom 31. Oktober 1912 in Sachen Bret).
Art. 277
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 277 - Die Arrestgegenstände werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, sofern er Sicherheit leistet, dass im Falle der Pfändung oder der Konkurseröffnung die Arrestgegenstände oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem Werte vorhanden sein werden. Die Sicherheit ist durch Hinterlegung, durch Solidarbürgschaft oder durch eine andere gleichwertige Sicherheit zu leisten.481 |
.im Gewahrsam des Schuldners befindliche Arrestgegenstande m amtliche
Verwahrung zu nehmen, wenn nicht-die an Art.. 277 norgesehene Sicherheit
geleistet wird. Keine genugende Stcherheltsleistung ist es, wenn ein
Dritter sich für den Betrag haftbar erklärt, den die Arrestgegenstände
nach der Schatznng des Betretbangsamtes ausmachen .
A. Gestützt auf einen von der A.-G. Patentbank und vier andern Gläubigeru
gegen Karl Julius Breh, Zivilingenteur m Zürich V ausgewirkten
Arrestbefehl legte das Betretbungsamtl Zürich V am 19. April 1912
u. a. Arrest auf den m der Wohnung des Arrestschulduers befindlichen
pfäudbaren Hausrat, bestehend aus einer Reihe von Objekten, dte m der
Arresturkunde