702 C. Entscheidungen der Schuidbetreibungs-

hobenen Prozesse ergeben wird, mit der Herbeiführung eines Beschlusses
der Gläubigergesamtheit über das Abtretungsbegehren zuwartet, bis jener
Prozess erledigt ist. Denn so hätte die Masse es in der Hand, sich die
Früchte des fraglichen Prozesses zu sichern, ohne dessen Risiko zu tragen,
ein Ergebnis, das offenbar sowohl der Billigkeit als dem Sinn und Geist
des Art. 260 widersprechen würde.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.

112. gamona vom 26. cVedremo-21: 1912 in Sachen Jenkins-maire der
Yentsrheu Quarzgeseflschaft.

Art. 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
SchKG: Zulässigkeit d'er Verarrestierung schweizerischer
Patents-acme, deren Inhaber im Auslande wohnen, am Sitz des eidg.
Amtes für geistiges Eigentum.

A. -siAm 15. und 25. Juni 1912 legte das Betreibungsamt Dem-Stadt gestützt
auf vier vom Gerichtspräsidenten II Bern erlassene Arrestbefehle beim
eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum in Bern Arrest auf sieben
unter den No. 52,851, 52,852/53, 53,538/39 und 53,724/25 zu Gunsten
der Deutschen Ouarzgesellschaft in Beuel a. Rhein im Patentregister
eingetragene schweizerische Patente-

Mit Beschwerde vom 28. Juni 1912 an die kantonale Aufsichtsbehörde
verlangte darauf Rechtsanwalt Dr. Fick in Zürich namens der Konkursmasse
der genannten Gesellschaft die Aufhebung der Arrestlegung mit der
Begründung, dass Patentansprüche einen Bestandteil des Vermögens ihres
Jnhabers bildeten, somit als an dessen Wohnsitz gelegen anzusehen
seien und daher dem Betreibungsamte Bern die örtliche Kompetenz zum
Arrestvollzuge gefehlt habe. Die dem letzteren offenbar zu Grunde liegende
Auffassung, dass Patentrechte als am Sitze des Patentamtes gelegen zu
betrachten seien, enthalte eine blosse Fiktion und gehe schon deshalb
fehl, weil ja der Patentinhaber dasPatent ohne Eintrag im Patentregister
gültig veräussern könne, also ein im Auslande

_und-K9nkurskammer. N° 112. 708

wohnhafter Patentinhaber durch die Arrestlegung in Bern an der Verfügung
über sein Patent gar nicht gehindert werden könne.

Die beschwerdebeklagten Arrestgläubiger beantragten Nichteintreten
auf die Beschwerde mangels Kompetenz der Aufsichtsbehörden, eventuell
materielle Abweisung derselben.

B. Durch Entscheid vom 31. Juli, den Parteien zugestellt am 20. August
1912 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Veschwerde ab, im
wesentlichen gestützt aus folgende Erwägungen: Gemäss geltender
Praxis stehe dem mit der Vollziehung des Arrestes beauftragten
Betreibungsbeamten ein selbständiges Prüfungsrecht über die örtliche
Kompetenz zur Arrestlegnng zu; wenn er daher trotz Fehlens dieser den
Arrest vollziehe, so sei dagegen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden
zulässig. In der Sache selbst sei mit der von Kohler, Handbuch des
Patentrechtes S. 64/5, vertretenen Ansicht davon auszugehen, dass
Patentrechte in dem Lande situiert seien, für das sie erteilt worden
seien. Müssten demnach schweizerische Patentrechte auch dann als in der
Schweiz gelegen angesehen werden, wenn der Inhaber im Auslande wohne
so sei aber folgerichtig auch die Spezialerekution in dieselben ohne
Rücksicht auf einen in Deutschland über den Patentinhaber eröffneten
Konkurs zulässig, da im Verhältnis zu Deutschland der Grundsatz der
Universalität und Attraktivkraft des Konkurses mangels Staatsvertrages
nicht gelte. Dass dabei Bern ausschliesslich als Sitz des Patentes in
Betracht kommt, ergebe sich aus der Überlegung, dass in Bern als dem
Sitze des Patentamtes sich die Patentregister befänden, in denen bei
Vollzug des Arrestes von der Beschlagnahme Vormerk zu nehmen, dass also
hier eine für die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmöglichkeit über
das Patent entscheidende Vollstreckungshandlung zu vollziehen sei.

C. Gegen diesen Entscheid rekurriert die Konkursmasse der Deutschen
Quarzgesellschaft an das Bundesgericht unter Erneuerung7ihrer frühern
Anträge und Vorbringen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Nach feststehender Praxis ist der Betreibungsbeamte nicht gehalten,
den von einer örtlich unzusiändigen Arrestbehörde ausgehenden Arrestbefehl
zu vollziehen: gibt er ihm dennoch Folge,

704 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

so kann die Arrestlegung auf dem Beschwerdewege angefochten werden
(vgl. Jäger, Kamm. zu Art. 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
SchKG N. 1 und die dort zitierten
Entscheide, insbesondere AS Separatausg 9 Nr. 52 *). Die Kompetenz der
Aussichtsbehörden zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher
von der Vorinstanz mit Recht bejaht worden.

2. In der Sache selbst herrscht darüber kein Streit, dax}, sofern
die streitigen Patentrechte als in Berti gelegen anzusehen sind, die
Arrestlegung trotz des in Deutschland über die Rekurrem tin hängigen
Konkurses zulässig war. Fraglich ist nur, ob die erstere Voraussetzung
zutreffe, d. h. ob schweizerische Patentrechte, die im Auslande wohnhaften
Personen zustehen, als am Sitze des eidgenössischen Amtes für geistiges
Eigentum befindlich im Sinne des Art. 272
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG betrachtet werden
dürfen. Auch diese Frage ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Richtig ist
allerdings, dass es zur Übertragung des Patentrechtes gemäss Art. t)
Abs. 3 Patentgesetz des Eintrages im Patentregister nicht bedarf:
allein anderseits bestimmt die nämliche Vorschrift ausdrücklich,
dass gegenüber gutgläubigen Dritten nur als berechtigt gelte, wer als
Patentinhaber im Patentregister eingetragen sei und dass diesen ferner
auch Lizenzerteilungen nur dann entgegengehalten werden können, wenn sie
im Register eingetragen seien. Es unterliegt also keinem Zweifel, dass zum
vollen Genusse der aus dem Patente fliessenden Befugnisse die Eintragung
im Register notwendig ist und dass insofern auch das Patentrecht in
einer räumlichen Beziehung zu Berti als dem Sitze des Patentamtes, bei
dem sich das Register befindet, steht. Dies genügt aber, um gegenüber
im Auslande domizilierten Patentinhabern den Arrestvollzug an diesem
Orte zuzulassen. Denn es ist nicht zu übersehen, dass bei unkörperlichen
Rechten wie dem Patentrechte mangels eines Gegenstandes der Aussenwelt,
auf den sich das Recht bezieht, von einer Lage des Rechtes überhaupt
nicht im eigentlichen, sondern nur im übertragenen Sinne die Rede sein
kann, dadurch, dass man gewisse räumliche Beziehungen, die mit dem Rechte
verbunden sind, herausgreift und ihnen die Bedeutung eines Merkmals für
die Lokalisierung des Rechtes zuschreibt. Folgerichtig steht aber

* Ges.-Ausg. 32 S. 728 H.; vg]. auch Sep.-Ausg. 15 Nr. 23, Ges.Ausg. 38
[ Nr. 19.

und Konkurskammer. N° 113. 705

auch nichts entgegen, die Frage, wo sich ein unkörperliches Recht,
vom Standpunkte der nzwangsvollstreckungsbestimmungen aus Lbesinde,
verschieden zu lösen, je nachdem sein Jnhaber in der Schweiz oder im
Auslande domiziliert ist, wie dies denn auch die Praxis hinsichtlich
der Forderungsrechte bereits getan hat (ng, AS Sep.-Ausg. 8 Nr. 13
Erw. 3 und Nr. 17 Erw. 2*). Selbstverständlich ist allerdings, dass
sich im letzteren Fall von einem Sitze des Rechtes in der Schweiz nur
dann sprechen lässt, wenn es zu einem Orte derselben in einer Beziehung
steht, die es gestattet-, durch die Arrestlegung aus die Verfügung über
das Recht einzuwirken Eine solche Beziehung ist aber hinsichtlich des
Patentrechtes infolge der oben erörterten Bedeutung des Eintrages im
schweizerischen Patentregister gegeben. So hat denn auch die deutsche
Gesetzgebung die Frage ausdrücklich in dem hier vertretenen Sinne gelöst,
indem Art. 12 des deutschen Patentgesetzes bestimmt, dass mangels eines
inländischen Wohnsitzes des Patentinhabers oder seines Vertreters der
Sitz des Patentamtes im Sinne des § 24 ZPO als der Ort gelte, wo sich
der Vermögensgegenstand (bas Patentrecht) befindet und wo somit gemäss §
628 l. c. auch die Zwangsvollstrecknng stattzufinden hat (vgl, Seligsohn,
Patentgesetz zu Art. 12 M. 13 und zu Art. 6 N. 12). Demnach hat die
Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

113. Entscheid vom 26. Heptember 1912 in Sachen Zwitter-.

Ari. 79 SchK G : Eine nach Erhebung des Rechtsvorsehlages im ordentlee/'n
Hitze-are ohms Vurbehult erklärte Anerkennung eines Teiles .sils-r m
Botreibung gesetzten Kapitalfm'derung berechtigt zur Fortse/sung der
Beiraibnng für den anerkannten Betrag, den entsprechenden Teil ler im
Znhlungsbefehl verlangten Verzugszinsen und die Betreibnngskosten.

AA. _Jn der von Jda Müller in Unterknlm am 3. Juni 1812 für den Betrag
von 2000 Fr. nebst Verzugszinsen und Kosten Igegeu Gottlieb Müller ebenda
eingeleiteten Betreibung

* Ges.-Ausg. 31 Nr. 33 u. 37.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 38 I 702
Date : 26. Januar 1912
Published : 31. Dezember 1913
Source : Bundesgericht
Status : 38 I 702
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 702 C. Entscheidungen der Schuidbetreibungs- hobenen Prozesse ergeben wird, mit


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SchKG: 272  275
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