Entscheid reichte Karl Dettwiler dem Bundesgericht noch gleichen Tags
ein Revisionsgesuch ein, worin er behauptete, dass er den Rekurs
am 8. Juli abends vor 6 Uhr zur Post gegeben habe. Zum Beweis für
die Richtigkeit dieser Behauptung legte er dem Revisionsbegehren
eine Empfangsbescheinigung der Post bei. Die Schuldbetreibungs und
Konkurskammer zieht in (Erwägung:
1. Was die Revision betrifft, geht aus der vom Rekurrenten ausgelegten
Empfangsbescheinigung der Post und aus der Erklärung der Postdirektion
(Kreis V) vom 15. August 1912 hervor, dass der Rekurs am 8. Juli 1912
tatsächlich vor 6 Uhr abends der Post übergeben wurde. Der Entscheid des
Bundesgerichtes vom 17. Juli 1912 beruht daher auf einer irrtümlichen
Voraussetzung und es ist die Revision gestützt auf die Art. 192
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 192 Beweisaussage - 1 Das Gericht kann eine oder beide Parteien von Amtes wegen zur Beweisaussage unter Strafdrohung verpflichten. |
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1 | Das Gericht kann eine oder beide Parteien von Amtes wegen zur Beweisaussage unter Strafdrohung verpflichten. |
2 | Die Parteien werden vor der Beweisaussage zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen einer Falschaussage hingewiesen (Art. 306 StGB76). |
litt. c. und192 Ziff. 2 der eidg. ZPO zuzulassen.
ss2. In Bezug aus die Sache selbst ist der Vorinstanz darin öetzustimmem
dass sich die Verwertung nicht auf den ganzen im Eigentum der Brüder
Karl und Emil Dettwiler befindlichen Hof Steinegg beziehen kann. Vielmehr
ist nur der dem Karl Dettwiler gehörige Anteil zu verwerten, der allein
gepfändet ist. Die Verwertung auch der Quote des Emil Dettwiler käme
der Verwertung eines einem unbeteiligten Dritten gehörenden, nicht
gepfändeten Vermögensstückes gleich, wovon natürlichkeine Rede sein fann.
Es ist daher zu priifen, ob sonstige Gründe vorhanden seien, dies zur
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides berechtigen könnten. Hiebei
kann die Frage, ob das Eigentum der Brüder Dettwiler am Hof Steinegg
als Miteigentum oder als Gemeinderschast aufzufassen sei, offen gelassen
werden, indem für die Verwertung gemäss Art. 132 bis
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 192 Beweisaussage - 1 Das Gericht kann eine oder beide Parteien von Amtes wegen zur Beweisaussage unter Strafdrohung verpflichten. |
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1 | Das Gericht kann eine oder beide Parteien von Amtes wegen zur Beweisaussage unter Strafdrohung verpflichten. |
2 | Die Parteien werden vor der Beweisaussage zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen einer Falschaussage hingewiesen (Art. 306 StGB76). |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 132 - 1 Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens. |
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1 | Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens. |
2 | Die gleiche Regel gilt für die Verwertung von Erfindungen, von Sortenschutzrechten, von gewerblichen Mustern und Modellen, von Fabrik- und Handelsmarken und von Urheberrechten.264 |
3 | Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen. |
anwendbar ist.
Nach Art. 132
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 132 - 1 Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens. |
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1 | Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens. |
2 | Die gleiche Regel gilt für die Verwertung von Erfindungen, von Sortenschutzrechten, von gewerblichen Mustern und Modellen, von Fabrik- und Handelsmarken und von Urheberrechten.264 |
3 | Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 132 - 1 Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens. |
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1 | Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens. |
2 | Die gleiche Regel gilt für die Verwertung von Erfindungen, von Sortenschutzrechten, von gewerblichen Mustern und Modellen, von Fabrik- und Handelsmarken und von Urheberrechten.264 |
3 | Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen. |
verpflichtet, die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens bei
Verwertung des dem Karl Dettwiler gepfändeten Anteils zu ersuchen. Aus
den Akten geht nicht hervor, dass das Betreibungsamt dieser Vorschrift
nachgelebt hat. Der Unterlassung ist jedoch keine Bedeutung beizumessen,
da durch die Beschwerde Karl Dettwilers der. Aufsichtsbehörde
nachträglich doch Gelegenheit gegeben wurde, die Sache zu prüfen und
dem Betreibungsamt, soweit es solche nötig fand, Weisungen zu geben.
und Konkurskammer. N° 108. 687
Die Aufsichtsbehörde ist nun gemäss Art. 132 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 132 - 1 Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens. |
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1 | Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens. |
2 | Die gleiche Regel gilt für die Verwertung von Erfindungen, von Sortenschutzrechten, von gewerblichen Mustern und Modellen, von Fabrik- und Handelsmarken und von Urheberrechten.264 |
3 | Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen. |
der besonderen Verwertungsmassnahmen vollständig frei. Die Beschwerde
ans Bundesgericht ist nur möglich, wenn das Gesetz oder die Interessen
der Beteiligten verletzt werden. Im vorliegenden Falle hätte nun die
Aufsichtsbehörde, bevor sie über die Verwertungsart bestimmte, den Emil
Dettwiler und die hypothekarischen Gläubiger anhören sollen. Weder
dieselnoch jener haben jedoch gegen die von der Aufsichtsbehörde
getroffenen Verfügungen rekurriert. Eine der Gläubigerinnen, die
basellandschaftliche Hypothekenbank, deren Hypotheken auf dem ganzen Hof
Steinegg lasten, beschränkte sich darauf, dem Karl Dettwiler zu schreiben,
sie nehme die erfolgte Lastenverteilung nicht an, sondern verlange die
Rückzahlung aller ihrer Forderungen. Unter diesen Umständen erscheinen
die Interessen der Beteiligten nicht als verletzt. Und da vom Rekurrenten
nicht behauptet wurde, der Entscheid der Aufsichtsbehörde verstosse
gegen das Gesetz der Rekurrent machte nur geltend, die angeordnete
Verwertungsart sei seinen-Interessen nicht vorteilhaft, so erweist sich
derselbe auch in diesem Punkt als zu Recht bestehend.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
108. Entschetd vom 19. Yepiember 1912 in Sachen genn.
Art. 283 Sch K G: Der Entscheid über die Ewistenz des Retentionsrechts
steht dem Richter, nicht den. Betreibungsbehörden zu. Pflicht des
Betreibungsmntes zur Vottziehung der Retention, wenn der Gläubiger
behauptet, eine Mietzinsforderung zu haben, und sein Eigentum oder
Besitz an den vermieteten, vom Schuldner bewohnten Räumlichkeiten
feststeht. Handelt es sich um eine laufende Mietzinsforderung, so hat das
Amt noch zu prüfen, ob die gesetzliche Voraussetzung der Bedrohung des
Betentionsrechtes gegeben sei. Vorhandensein dieser Voraussetzung, wenn
der Mieter dem Vermieter erklärt hat, den gemieteten Gasthof verlassen
zu wollen, und seine Weine, Spirituosen u. s. 10. zur Versteigerung
ausgeschrieben hat. -
A. Am 30. Juni 1910 vermietete Senn dem Hunkeler das Hotel Gotthard in
Olten auf die Dauer von drei Jahren.
5288 0. Entscheidungen der Schulébetreibungs-
Die Miete sollte am 1. Oktober 1910 Beginnen, der monatliche Mietzins
200 Fr betragen. Am 1. Mai 1912 kündigte Hunkeler den Mietvertrag auf
den 1. Juli 1912 und teilte dem Sente mit, er werde auf diesen Tag das
Mietobjekt verlassen. Am 26. Juni 1912 ersuchte Senn das Betreibungsamt
Olten-Gösgen, bei Hunkeler eine Retentionsurkunde für einen halbjährlichen
Mietzins (1. Juli bis 31. Dezember 1912) von 1200 Fr. aufzunehmen Er
begründete dieses Begehren mit Hinweis auf den Vertrag-: vom 30. Mai 1910
und die Erklärung Hunkelers, er werde den 1. Juli 1912 das Mietobjekt
verlassen. Zudem verwies Senn auf ein im Oltener Tagblatt erschienenes
Jnserat, durch welches Hunkeler die Steigerung seiner Weine, Spirituosen
usw. bekannt gab, sowie auf die Tatsache, dass die Eheleute Hunkeler
im Begriffe seien, die Gütertrennung einzuführen. Das Betreibungsamt
Olten-Gösgen entsprach dem Begehren und liess am 27. Juni 1912-ein
Retentionsverzeichnis aufnehmen.
B. Gegen diese Massnahme beschwert-: sich Hunkeler am 1. Juli 1912 bei
der kantonalen Aufsichtsbehörde. Er behauptete, es stehe dem Senn kein
Retentionsrecht zu, da der Mietvertrag auf Grund eines zwischen den
Parteien abgeschlossenen Vergleichs auf den 1. Juli 1912 gekündigt
worden und mit diesem Tage abgelauer sei. Uberdies gehe aus einem
Schreiben des Dr. Stuber als Vertreter Senns vom 8. Mai 1912 hervor,
dass Senn die Retention für Schadenersatzansprüche verlangt habe;
Schadenersatzforderungen berechtigten nach dem Gesetz aber nicht zur
Retention.
Jn seiner Vernehmlassung beantragt das Betreibungsamt Abweisung der
Beschwerde. Es bemerkt, die Retention sei für noch nicht fälligen
Mietzins beansprucht worden und es habe Hunkeler durch seine Haltung
erkennen lassen, dass er aus den gemieteten Räumlichkeiten ausziehen
und die darin befindlichen Sachen fortschaffen wolle. Dadurch sei der
Bestand des Retentionsrechtes gefährdet worden und die Retention daher
zu Recht erfolgt.
Durch Entscheid vom 11. Juli 1912 hat die Aufsichtsbehörde die Beschwerde
gutgeheissen. Sie führt zur Begründung ans, zwar sei nicht festgestellt,
dass die Kündigung des Vertrages auf 1. Juli 1912 gestützt auf einen
Vergleich geschah. Hingegen gehe aus dem Brief des Dr. Stuber vom 8. Mai
1912 hervor, dass Sente Schadenersatzsorderungen vorbehalten sich mit
der Vertrags-
und Konkurskammer. N° 108. 689
auflösung auf 1. Juli 1912 einverstanden erklärt habe. Die
verlangte {Retention für 1200 Fr. beziehe sich daher auf eine Scha-
denersatzforderung wegen Vertragsbruchs, was gesetzlich unzulässig
sei. Aber auch angenommen, es hätte Senn in die Auslösung des
Mietvertrags auf 1. Juli 1912 nicht eingewilligt, sondern vielmehr
ausC-rfüllung-desselben beharrt; es sei die Retention also nicht für
eine Schadenersatzforderuug, sondern für laufenden Mietzins nachgesucht
worden so musste die Retention trotzdem als zu Unrecht erfolgt bezeichnet
werden. Denn es sei das Retentionsrecht weder durch das von den Eheleuten
Hunkeler eingeführte Gütertrennungssystem gefährdet gewesen, noch durch
die angezeigte Versteigerung
C-. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Senn innert Frist ans
Bundesgericht, mit dem Begehren um Aufhebung desselben und Bestätigung der
Verfügung des Betreibungsamtes. Er wiederholt im wesentlichen die gleichen
Gründe, die er geltend machte, als er die Hilfe des Betreibnngsamtes
zur Wahrung seines Retennonsrechtes nachsuchte.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskantmer zieht in (S'rwiigung:
1. Gleich wie die Frage, ed eine Forderung bestehe, ob sie fällig
sei usw., so isi bei Verfügung des klietentionsbeschlages auch die
Frage, ob eine Forderung das Netentionsrecht beanspruchen könne,
eme Rechts-im ge, deren Entscheidung nicht dein Betretbungsamt,
sondern dem Richter zusteht Immerhin bringen es die Verhältnisse mit
sich, dass das Betreibungsamt doch zu der einen oder anderen dieser
Fragen vorläufig und unpräjudizierlich dem richterlichen Entscheide
Stellung zu nehmen hat. Es wird seine Hilfe zum Vollzng der Retention zu
verweigern haben, wenn sich mit Sicherheit ergibt, dass die Forderung,
für welche die Retennon verlangt wird, keine Mietzinsforderung, sondern
z. B. eine Schadenersatzforderung ist. Mit Sicherheit ist dies aber
nur dann anzunehmen, wenn es aus dem Begehren des Gläubiger-s selbst
hervorgeht. Behauptet dieser, eine Mietzinsforderung zu haben, und steht
sein Eigentum oder Besitz an dem vom Schuldner bewohnten Mietobjekt
fest, so ist das Betreibungsamt dagegen rerpfflchtet, jedes solches
Begehren ohne Prüfung zu vollziehen, zmbeîùmmert um die Einwendungen
des Schuldners, ein Miet-
690 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
vertrag habe zwischen ihm und dem Gläubiger nie bestanden oder bestehe
nicht mehr (AS Sep.-Ausg. 6 Nr. 62 S. 248 f.; 13 Nr. 4 S. 14 f.*; Jaeger,
Komm. Art. 283 Note 1).
_ Iuconcreto liegt nun die Sache so, dass Senn die Retention sur eme
Mietzinsforderung verlangte. Nach dem Gesagten war das Betreibungsamt
an diese Erklärung gebunden. Es durfte de2.tgegenüber dem Einwand des
Schuldner-T dass ein Mietvertrag n. ht mehr bestehe, keine Bedeutung
beimessen; und zwar um so '.'cmtger, als aus dem vom Schuldner
angerufenen Schreiben des Dr. Stuber die Begründetheit dieses Einwandes
mit Bestimmtheit gar nicht hervorgeht Die Argumentation der Vorinstanz
in diesem Punkt muss deshalb zurückgewiesen werden.
2. Im Gegensatz zum oben umschriebenen Verhalten bat das
Betreibungsamt, sobald die Retention wie im vorliegenden Falle für
einen laufenden Mietzins beansprucht wird, sich zu vergewissern, ob die
gesetzlichenVoraussetzungen der Bedrohung des Rechtes zur Ausübung der
Retention gegeben sind. Letzteres ist entgegen der von der kantonalen
Aufsichtsbehörde vertretenen Aussassung zu bejahen.
Einmal hat Hunkeler dem Senn mitgeteilt, er werde aus den 1. Juli
1912 die gemieteten Räumlichkeiten verlassen. Das berechtigt zur
Annahme, dass er die darin befindlichen Sachen bei dieser Gelegenheit
fortzuschaffen beabsichtige, wodurch das Reimtionsrecht des Gläubiger-Z
illusorisch gemacht worden wäre. Anderseits schrieb Huntelaar seine
Weine, Spirituosen usw. zur Steigerung aus-, was ebenfalls als eine den
Bestand des Retentionsrechtes gefährdende Handlung aufgefasst werden
muss (vergl. Ja eger,. Komm. Art. 283 N. 1). Unter diesen Umständen
hat das Betreibungsamt Olten-Gösgen die Retentionsurkunde mit Recht
aufgenommen.Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskanimer '
erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen.
"' Ges.-Ausg. 29 ! S. 524 H., 36] S. 96 f.
und Konkursknmmer. N° 109. 691-
109. Sentenze 26 settembre 1912 nella causa Albisetti.
Spetta. all'Autorità. di vigilanza, di determinare l'oggetto della
delibera.
In una. esecuzione diretta contro Agustoni Francesco, l'Ufficio
di Mendrisio pignorava una case di abitazione iscritta al' catasto
di Morbio inferiore sotto il n° 82. Incaricato della stima di questo
immobile, il perito Pietro Croci la tassava & fr. 15560. Dal rapporto
figurante in atti risulta che attribuendo alla casa questo valore, il
perito era partito dall'idea che: essa comprendesse anche le dipendenze
annesse, consistenti in un cortile, in un granaio, in una. rimesso, in
una legnaia. ed in una. corte interna tenuta in parte & giardino. Il
primoincanto avvenuto il 28 aprile 1908 rimase nenza. risultato.
Nell'avviso d'incanto pubblicato snl Foglio ufficiale, l'oggetto in
vendita era indicato come segne: Casa. civile al numero di. mappa 82,
perizia per fr. 15 560. Le condizioni d'incanto contenevano sotto il n°
7 le clausola segnente. Gli Stabili si vendono in blocco con tutti i
fini ed affini, ammessi e connessi, ecc.
Al secondo incanto, la delibera fu fatta in favore del ricorrente
Augusta Albisetti pel prezzo di fr. 9610. Il processo verbale porta
la. menzione che 1a casa venne deliberata. per la somma suddetta. L'atto
notarile col quale fu operata la. traslazione della proprietà secondo il
diritto cantonale dichiara che, in esecuzione della delibera 27 agosto,
l'Ufficiovendeva al ricorrente la casa iscritta al n° 82 del catasto
di Morbio Inferiore, tale quale era. indicata negli avvisi d'incanto 28
aprile e 21 luglio 1908.
Ad una data che non risulta dall'incarto il ricorrente, appoggiandosi
al fatto che non aveva potuto ottenere dall'Ufficio la consegna degli
immobili statigli deliberati, promuoveva. azione contro Pietro Albisetti,
ufficiale di esecuzione di Men-
drisio, conchiudendo 1° a che fosse personalmente condannato a
consegnargh :
detti immobili;