676 C. Entscheidungen dor Schuldbeereibungs-

androhung gekommen ist, die Verfügung über sein Vermögen nicht länger
entzogen wird, als es notwendig ist. Hieraus folgt, dass es für die
Innehaltung der Frist zur Klage nach Art. 278 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG nicht in
allen Fällen ohne weiteres genügen kann, wenn der Gläubiger bei einem
Gerichte eine Klageschrift einreicht. Vielmehr gilt seine Verpflichtung
zur ungehemmten Durchführung des Verfahrens nur dann als erfüllt, die
Frist nur dann als inuegehalten, wenn er nach dem massgebenden kantonalen
Prozessrecht ein Gericht in der Weise anruft, dass das Verfahren ungestört
vorwärts gehen kann und der Beklagte prozessualisch zur Einlassung auf
die Klage verpflichtet ist (vergl. in Beziehung auf die Erhebung der
Aberkennungsklage Entscheid der Schuldbetreisbungsund Konkurskammer
in Sachen Heiz vom 13. September 1912). Jnsbesondere müssen innert der
zehntägigen Frist diejenigen Prozessvoraussetzungen hergestellt sein,
die mit der Einreichung der Klage oder einer andern gleichwertigen
Prozesseinleitung vom Gläubiger zu erfüllen sind oder nach denen sich
der Ort, sowie die Art und Weise der Klageeinreichung bestimmt. Da nun
der Rekursgegner nicht rechtzeitig die Klage in ordnungsmässiger Weise
eingeleitet hat, so ist der für die Schadenersatzfordernng von 300
Fr. erwirkte Arrest dahingefallen.

Hieran kann der Umstand, dass nach der Auffassung der Voriustanz der
unrichtig eingeleitete Prozess rechtshängig geblieben ist, nichts ändern,
weil es eben nur auf die Art und Weise der Anstellung der Klage ankommt
und es daher gleichgültig ist, wie die Gerichte diese Klage behandeln,
ob sie sie angebrachtermassen abweisen oder den Prozess fortbestehen
lassen, indem sie dem Kläger zur Einreichung einer neuen Klage Frist
ansetzen. Würde man für die Frage der Innehaltung der Frist des Art. 278
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG darauf abstellen, ob eine Klage angebrachtermassen abgewiesen
worden sei oder nicht, so hätte es der Gläubiger je nach dem kantonalen
Prozessrecht in der Hand, den Zweck des Art. 278 dadurch illusorisch zn
machen, dass er die Klage ein oder mehrere Male in mangelhaster Weise
anstellt und sich dann jeweilen eine

neue Frist zur Klageeinreichung ansetzen lässt. Das wäre aber

mit dem Betreibungsgesetze nicht vereinbar. 2. Da die Entscheidung der
Frage, ob ein Arrest noch be-

und Konkurskammar.-MM. 677

stehe oder dah·ingefallen sei, in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden
fällt, so haben diese auch die Jnnehaltung der Klagefrist, insofern
diese die Voraussetzung für das Fortbestehen des Arrestes bildet,
zu untersuchen. Wenn auch das über die Klage erkennende Gericht die
Jnnehaltung der Frist prüft, sei es, weil seine Kompetenz oder die
Art des Verfahrens von der Existenz des Arrestes abhängt, so sind die
Betreibungsbehörden im allgemeinen an dessen Entscheidung, abgesehen
von der prozessrechtlichen Frage der ordnungsmässigen Einleitung der
Klage, nicht gebunden, weil sie den Gerichtsbehörden nicht sub-, sondern
koordiniert find. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt :

Der Returs wird gutgeheissen und der am 22. Januar 1912 für die Forderung
des Zdeborsky gegen den Rekurrenten im Betrage von 300 Er. vollzogene
Arrest Nr. 13 aufgehoben

-105. Entschetd vom 13. Heutember 1912 in Sachen @ppsiger.

Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG: Uu' dem Schuldner zur ji-ertrugseiner Interessen
gesetzten Fristen, wie ins/sisi-ss-umlmv' diejenige für Erhebung
des Rnchtsrnrst'hlflyfls. werd/'n. "'r-nn ihr End/* in die Zeit der
BetreiImngsferien oder eines Rechtsstillstanrles fd'lsilr, his zum dritten
Tage nach (em Ende der Ferien, oder des [{uchtsstiltstandes verlängert.

A. Ju der Betreibung Nr. 3080 des Emil Luginbühl in Schaffhausen gegen
den Rekurrenten Gottfried :)ppliger, Landwirt in Wikhardswih stellte
das Betreibungsamt Konolfingen dem Schuldner am 10. Mai 1912 den
Zahlungsbefehl zu. Am 19. Mai begannen infolge des Pfingstfestes die
Betreibungsferien und dauerten bis zum 2. Juni 1912. Während der Ferien,
am 28. Mai 1912, erhob der Rekurrent Rechtsvorschlag Das Betretbungsamt
wies diesen jedoch wegen Verspätung zurück.

B. Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, es sei der
Rechtsvorschlag als rechtzeitig erhoben zu erklären.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies die Beschwerde

AS 38 l 1912 44

678 C. Entscheidungen der Schuldbetreibun's-

mit Entscheid vom 27. Juni 1912 ab und führte zur Begründung

folgendes aus: Sofern Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG anwendbar sei, wäre der
Rechtsvorschlag rechtzeitig gemacht worden. Nun habe aber die
eidgenbssische Oberaussichtsbehbrde bisher immer entschieden, dass sich
Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG nur auf die vom Amte vor-zunehmenden Betreibungshandlungen
und nicht auf die dem Schuldner obliegenden Vorkehren, wie insbesondere
den Rechtsvorschlag, beziehe (AS Sep.-Ausg. 4 Nr. 44 und 49, 10 Nr. 52*,
Archiv 2 Nr. 77, 7 Nr. 115, 9Nr. 97). Obwohl diese Auffassung zu
Bedenken Anlass gebe und in der neuern Doktrin (Jaeger, Komm. Art. 63
N. 5V, Blumenstein, Handbuch S. 215) angefochten worden sei, wolle die
Aufsichtsbehörde doch im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung
von der Praxis der obersten Instanz nicht abweichen.

C. Diesen Entscheid hat der Reknrrent unter Erneuerung seines Begehrens
an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Wie die Vorinstanz ausführt, hat bisher das Bandesgericht in
Übereinstimmung mit der frühem Praxis des Bundesrates stets daran
festgehalten, dass sich Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG nuraus die dem Betreibungsamte für
die Bornahnie gewisser Betretbungshandlungen gesetzten Fristen beziehe
und also insbesondereauf die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages
keine Anwendung finden könne. An dieser Auffassung lässt sich jedoch
bei nochmaliger näherer Prüfung nicht festhalten-

2. Während nämlich Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
SchKG im allgemeinen dem Betreibungsamte
verbietet, während bestimmter Zeit Betreibungshandlungen vorzunehmen,
spricht Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG ganz allgemein vom Fristenlauf, ohne die
Betreibungshandlnngen zu erwähnen oder auch nur anzudeuten, dass er
sich überhaupt blossauf einen bestimmten Teil der vom Betreibungsgesetze
vorgesehenen. Fristen beziehe.

3. Was sodann die Auslegung des Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG aufGrund von Sinn und
Geist des Gesetzes, seiner Stellung im Ge-

' * Sep.-Ausg. 27 [ S. 564 . u. 579 f., 33 I 684 f.

und Konkurelnmmer. N° 105. 679

setze und seines Zusammenhanges mit anderen Gesetzesbestimmungen
betrifft, so ist die bisherige Praxis von Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
SchKG ausgegangen
und hat aus dieser Bestimmung geschlossen, dass der Abschnitt III
des zweiten Titels über Betreibungsferien und Rechtsstillstand
lediglich den Zweck habe, während bestimmter Zeiträume eine Hemmung
des amtlichen, vom Betreibungsamte ausgehenden Verfahrens eintreten zu
lassen und dass somit eine Verlängerung der dem Schuldner zur Wahrung
seiner Interessen gesetzten Fristen nicht im Sinne des Gesetzes liege
(vergl. AS Sep.-UniBg. 4 S. 203*, Archiv 7 S. 359). Nun ist richtig,
dass Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
SchKG nur den Betreibungsbeamten (und allenfalls andern
Behörden, vergl. Jaeger, Komm. Art. 56 N. 3) die Vornahme bestimmter
Handlungen für die angegebenen Zeiten verbietet. Hieraus darf aber
nicht geschlossen werden, dass sich der Zweck der Betreibungsferien
unddes Rechtsstillstandes in diesem Verbot erschöpfe, dass somit diese
Institute keine weitern Wirkungen für den Schuldner haben könnten und
insbesondere Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG lediglich als notwendige Folge des in Art. 56
enthaltenen Verbotes aufzufassen sei.

Dem Gesetze liegt vielmehr, wie aus seiner allgemeinen Fassung geschlossen
werden muss, der allgemeine Gedanke zu Grunde, der Schuldner dürfe
während bestimmter Zeiten mit einer Betreibung nicht belästigt werden
und diesem Gedanken sind nun in Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
und 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG im allgemeinen zwei
verschiedene von einander unabhängige Bestimmungen entsprungen, nämlich
einerseits die Vorschrift, dass dem Schuldner gegenüber die Betreibung
durch Amtshandlungen nicht weiter geführt werden darf, und anderseits
die Bestimmung, dass die dem Schuldner zur Wahrung seiner Interessen
gesetzten Fristen während der Ferien und eines Rechtsstillstandes nicht
ablaufen sollen. Es ist klar, dass das blosse Verbot von Amtshandlungen
nur zum Teil dem Grundgedanken einer Befreiung des Schuldners von der
Belästigung mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren gerecht würde. Dass
das Gesetz eine derartige Beschränkung nicht gewollt hat, zeigt denn
auch der Juhalt der Art. 57
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 57 - 1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
1    Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
2    Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
3    Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.96
4    Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.97
63 SchKG und die Stellung des Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
zum
Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
SchKG.

4. Dem im Militärdienst besindlichen Schuldner wird des-

* Ges.-Ausg. 27 I S. 565.

680 C.. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

halb Rechtsstillstand gewährt, weil angenommen wird, ein Soldat werde
imDienste so in Anspruch genommen, dass er keine Zeit mehr finde, sich
mit andern bürgerlichen Angelegenheiten zu beschäftigen. Während der
Überlegungsfrist für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft besteht
Rechtsstillstand in Beziehung auf Betreibungen für Erbschaftsschulden,
weil, bevor feststeht, welche Personen als Erben in die Iliechtsstellnng
des Erblassers eintreten, auch unsicher ist, wer als Schuldner in
der Betreibung zu handeln hat. Der Rechtsstillstand am Todestage des
Erblassers und den fünf folgenden Tagen sodann rechtfertigt sich
mit Rücksicht darauf, dass auch einem (Seven, der die Erbschaft
sofort angetreten hat, Zeit gelassen werden muss, um sich über die
Angelegenheiten des Erblassers etwas zu orientieren. Der Rechtsstillstand
des Art. 60
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 60 - Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen.116 Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand.
SchKG beruht auf dem Gedanken, dass ein Verhafteter,
der keinen Vertreter hat, seine Interessen infolge seiner beschränkten
Bewegungsfreiheit nur in mangelhafter Weise wahren kann. Ein schwerkranker
Schuldner endlich erhält Rechtsstillstand weil er zur Besorgung seiner
Angelegenheiten unfähig tft, und der .tiechtsstillstand des Art. 58
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 58 - Für einen Schuldner, dessen Ehegatte, dessen eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, dessen Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie oder dessen Hausgenosse gestorben ist, besteht vom Todestag an während zwei Wochen Rechtsstillstand.

SchKG beruht desgleichen auf dem Gedanken, dass unter den in dieser
Gesetzesbestimmung erwähnten Umständen dem Schuldner nicht zugemutet
werden könne, sich mit den gegen ihn allfällig pendentenBetreibungen
überhaupt zu befassen. Alle erwähnten Rechtssiillstandsfälle twingen
geradezu zum Schlusse, dass sich Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG auch auf die dem Schuldner
zur Wahrung seiner Interessen gesetzten Fristen beziehe, weil sie auf
dem Gedanken beruhen, dass der Schuldner überhaupt nicht oder doch
nur in beschränktem Masse in der Lage sei, seine Interessen in einer
Betreibung wahrzunehmen, oder dass ihm die Wahrnehmung seiner Jnteressen
aus Humanitätsrücksichten nicht zugemutet werden dürfe. Die Wahrung seiner
Interessen aber besteht zum grossen Teile in der Beachtung der Fristen,
im zweckentsprechenden Handeln vor ihrem Ablauf. Diesem Gedanken hat
das Bundesgericht in seinem Entscheid in Sachen Stebler vom 2. März 1912
(AS Sep.-Ausg.15 Nr. 13 *) bereits Ausdruck gegeben, indem es ausführte,
ein Verhafteter geniesse bis zur Bestellung eines Vertreters deshalb
Rechtsstillstand, weil er insbesondere Gefahr laufe, in

* Ges.-Ausg. 38 ! Nr. is

und Konkurskammer. N° 106. 681

seinen Rechten dadurch beeinträchtigt zu werden, dass es ihm unter
Umständen unmöglich werde, die für die Vornahme einer Rechtshaudlung
gesetzte Frist einzuhalten.

Was für die erwähnten Fälle des Rechtsstillstandes gilt, hat
nun auch Geltung für die Betreibungsferien, die den Schuldner aus
Humanitätsrücksichten für gewisse Zeiten der Sorge um eine gegen ihn
gerichtete Betreibung entheben wollen; denn die Betretbungsferien und
sämtliche Fälle des Rechtsstillstandes sind einander in ihren Wirkungen
nach Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
und 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG genau gleichgestellt

5. Findet somit Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG auch auf die Frist für Erhebung
des Rechtsvorschlages Anwendung, so hat der Rekurrent rechtzeitig
Rechtsvorschlag erhoben.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

· erkannt:

Der Rekurs wird gut geheissen und unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheides der vom Rekurrenten in der Betreibung Nr. 3080 des Emil
Luginbühl am 28. Mai 1912 erhobene Rechtsvorschlag als gültig erklärt. '

106. Eutsehetd vom 13. cSeptember 1912 in Sachen Hintrund Jeihsiasse
Bux-zac!).

Art. 6 Abs. 2 der Verordnung betr. Eintragung der-Eigentumsvorbehalte:
Die Eintragung von Eigentumsvorbehalten an Vieh, die unter dem fra/wm
Rechte begründet worden Sind, ist zulässig.

A. Die Spar: und Leihkasse Zurzach stellte beim Betretbungsamt
Schaffhausen das Gesuch um Eintragung mehrerer, vor dem 1. Januar 1912
begründeter Eigentumsvorbehalte an Viel). Mit Verfügung vom 18. Juni
1912 verweigerte das Betreibungsamt die Eintragung gestützt auf Art. 6
Abs. 2 der bundesgerichtlichen Verordnung vom 19. Dezember 1910 über die
(Eintragung der Eigentumsvorbehalte.

B. Gegen diese Verfügung führte die Sparund Leihkasse Zurzach bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, mit. dem Begehren, es sei das
Betreibungsamt Schaffhaufen anzuweisen,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 I 677
Datum : 13. September 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 I 677
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 676 C. Entscheidungen dor Schuldbeereibungs- androhung gekommen ist, die Verfügung


Gesetzesregister
SchKG: 56 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
57 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 57 - 1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
1    Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
2    Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
3    Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.96
4    Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.97
58 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 58 - Für einen Schuldner, dessen Ehegatte, dessen eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, dessen Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie oder dessen Hausgenosse gestorben ist, besteht vom Todestag an während zwei Wochen Rechtsstillstand.
60 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 60 - Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen.116 Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand.
63 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
BGE Register
33-I-683
Stichwortregister
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