688 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

94. guts-hellt vom 10· Juli 1912 in Sachen gsx Moor.

Kompetenzausscheidung zwischen den Aufsichtsbehörden und den '

Nachlassbehörden in Beziehung rms die Festsetzung der Kostenrechnung
des Sachwalters im Nas/ziassverfssiln-m.

Sm vorliegenden Falle hat eine Abteilung des Appellationshoch des
Kantons Berti als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibnng und
Konknrs und als obere klkachlassbehörde die von einem Sachwalter im
Nachlassverfahren gestellte Kostenrechnung reduziert. Das Bundesgericht,
an das der Sachwalter rekurriert hat, hat über die Zulässigkeit der
Weiterziehung des angefochtenen Entscheides folgendes ausgeführt:

Das Bundesgericht ist zur Überprüfung des angefochtenen Entscheides nur
insoweit zuständig, als es sich um Verrichtungen handelt, für die die
Gebühr im Tarif selbst bestimmt ist. Denn Abschnitt VI des Tarifes über
die Gebühren im Nachlassverfahren setzt nur für wenige Verrichtungen
des Sachtvalters die Vergütung selbst fest. Ja Bezug aus die übrigen
bestimmt Art. 56: Für Prüfung des Nachlassvertrages, Berichterstattung
und Antragstellung bei der Nachlassbehörde und andere in diesem Tarise
nicht erwähnte Verrichtungen bezieht der Sachwalter eine Vergütung, die
von der Nachlass-behörde nach Massgabe der Leistungen in jedem einzelnen
Falle festzusetzen ist." Je nachdem es sich utn Verrichtungen, für die
die Gebühr im Tarife normiert ist, oder um andere Leistungen handelt,
besitzt daher auch die Kostenrechnung des Sachwalters eine verschiedene
rechtliche Bedeutung. Hinsichtlich der ersteren Posten qualifiziert sie
sich ebenso wie die Kostensorderungen der Betretbungsbeamten als Verfügung
des Sachwalters im Sinne des Art 295
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1    Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2    Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a  er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b  er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c  er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d  er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3    Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4    Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.527
Abss SchKG und unterliegt daher
der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden, in letzter Jnstanz also
durch das Bundesgericht. Hinsichtlich der letzteren Posten dagegen hat
sie lediglich den Charakter eines Antrages an die Nachlassbehörden Deren
Entscheid darüber aber ist endgültig und kann nicht an das Bundesgericht
weiter-gezogen werden. Denn gegen Entscheide der Nachlassbehörden

und Konkurskammer. N° 95. 6239

ist keine Beschwerde im Sinne der Art. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 1 - 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
1    Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2    Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3    Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
? f· SchKG und folglich auch kein
Rekurs an das Bundesgericht nach Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG zulässig (vergl. Jaeger,
Komm. zu Art. 295 N. ò, Art. 293 N. 3, Art. 17 N. 4, Art. 19 N. L).

95. Sentenza 10 luglio 1912 nella causa Gobbi.

Art. 12 LEeF: Obbligo dell'Ufficio di accettare dei paga.menti parziali
per conto del creditore istante. Art. 68 LE eF: La contestazione
dell'obbligo di pagare le spese di esecuzione deve aver luogo mediante
ricorso all'Autorità li sorveglianzn e non in via di opposizione. -Art.
85 LEeF: Se il debitore ha pagato ln sommn escussa direttamente al
creditore senza zweifatto opposizione, l'L'fflZio (: tenuto nondimeno.
a richiest-sissi del creditore, di continuare l'esecuzione, salvo
annulluzione dell'esecuzione da parte del giudice.

A. Ad istanza di Alessandro Induni, rappresentato

.dall'Avvocato Perucchi a Stabio, l'Uffizio di Mendrisio ha

intimato il 29 febbraio al ricorrente Ercole Gobbi due precetti, uno
per la somma di fr. 35, coll'interesse del 5 ° 'o dal 17 febbraio 1912,
l'altro per fr. 40, coll'interesse del 5 Ostdal 28 novembre 1911.

Il debitore riconobbe dovere gli importi capitali che gli venivano
pretesi, ma contestò l'obbligo di pagare gli interessi. -

Il 4 marzo egli si offri di versare all'Ufficio la somma. di fr. 75
rappresentante il capitale dei due debiti in esecuzione. L'Ufficio
essendosi rifiutato di accettare detta somma, perchè non rappresentava il
totale dell'importo reclamato e delle spese, Gobbi rimetteva direttamente
l'importo al creditore Induni, con vaglia postale é marzo.

Nel medesimo tempo egli faceva opposizione per gli interessi.

Ad una data che non risulta dagli atti, l'Avvocato Perucchi,
rappresentante del creditore, ignorando () fingendo di ignorare questo
pagamento, chiedeva la continuazione delle due esecuzioni.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 I 638
Datum : 10. Juli 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 I 638
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 688 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- 94. guts-hellt vom 10· Juli 1912 in


Gesetzesregister
SchKG: 1 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 1 - 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
1    Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2    Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3    Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
295
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1    Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2    Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a  er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b  er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c  er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d  er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3    Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4    Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.527
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • rechtsmittel • entscheid • berichterstattung • charakter