628 B. Strasmehtspflege.

l'art 160 et à l'art. 169. Dans le nouvel arrét qu'elle rendra, elle ne
devra tenir compte par conséquent que de la contraventi on à. ce dernier
article. Par ces motifs, la Cour de Cassation penale prouonce :

Le recours est admis et l'arrét rendu le i" juin 1912 par la Première
Chambre pénale de la Cour supréme du canton de Berne est annulé dans le
sens des considérants.

___,__.__ __._

(). ENTSCHEIDUNGEN DER siSUHULDBETRElBUNGSUND KONKURSKAMMER

ARRÈTS DE LA GHAMBRE DES _POURSUlTES ET DES FAILLlTES

92... Entscheid vom 4. cJuli 1912 in Sachen Bandi.

Art. 106ff . SchKG : He-immer Zweck des Widerspruchsverfahrens ist
cheFvststpllung hm Bestand/m (IPS Psdwsiutuss-ngspsumlrccht-es des
Glu'whim'rs und xvi/mVl'i'llsil/îlm'sn ;" wc/tim Dritte-r un dm ge-

' ram/m,; Sur/un Kompetenz del' Gerichte zur Entscheidung der Frael-"u,
ub (lm-rh si-imsi mittig ml,/:mmm PPM/lung] Pin gegenüber den Iif'rhv'rn
Dritte)" "-"-lc.5(-s Pfändungspfandrecht ngrùndel worden sei um! ()h nin
,s-uh'lws Rec/ct gestützt auf Arl. 188 ZGB an Gegensüiuzlfn, lin in rim"
Betreff/Img gem- Wen Elle-mlm"yepfd-ndet wurden .imi, .:lwr wm. rlcr
[ihr/mu :u Ii'iyvulnm bs-sslnsprrurht awd/fn, beSIV/"U'" könne url/'r nl)
(lie Haftung sieEhefrau, nach Art. 188 AI)-5.1 Z!}H nur in einer gegen
sie gerichlelm Hetreibung geltend gemacht mer-lei[.'änm'. _ Art. 106
ff. u. HO SchKG: Zulässigkeit der (}Nllf'ndmac/mng wines IiriH/msm-uclws
bloss (einzelnen Glàîuhigern vinw' Uruppv' yeyl'nülwr.

A. In der Betreibung Nr. 5214 des si'z. Kläusli-Wilhelm in Zürich gegen
den Rekurrenteu Albert Band-i, Regierungsstatthalten in Bill cn wurden
am 25. Februar 1912 vom Betreibungsamt Biiren eine Reihe von beweglichen
Sachen und Forderungen, sowie eine Liegenschaft gepfändet. Im Laufe
des Monats März stellten dann noch verschiedene andere Gläulifker
des ':)fckurremen, die esiiszssalls Beckeibung eingeleitet hatten,
dasjl? :"ändungsbegehren, nämlich,')-tet) & (Sie. in Schaffhausen am
. März, A. Schmid-{i in Ists-Heu am 21. März, die Schweizerxiche Volksbank
in St. Gallen am 23. März und die Leihkafse Ts.'-i-.-ilen-Herrliberg m
Meilen am L'I). März. Bei der Pfändung für diese Gläubiger erklärte das
Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde, dass kein

As 38 | 1912 41

630 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

anderes psändbares Vermögen als die bereits gepfändeten Gegenstände
vorhanden sei und somit einfach der Anschluss an die Pfändung vom
25. Februar 1912 stattfindeSchon vor dieser Pfändung, am 26. Februar
1912, hatte der Rekurrent mit seiner Ehefrau die Gütertrennung vereinbart
und ihr sämtliche gepfänbeten Gegenstände zu Eigentum abgetreten. Der
Ehevertrag wurde von der Vormundschaftsbehörde von Büren am 23. Februar
genehmigt und am 19. März im Amtsblatt veröffentlicht

B. Nach der Zustellung der Pfändungsurkunde erhob nun der Relurrent
für sich und seine Ehefrau Beschwerde mit dein Begehren, es sei der
Anschluss des Schmidli, der Schweizerischen Volksbank und der Leihkasse
Meilen-Herrliberg an die Pfändung aufzuheben, bezw. das Betreibungsanu
anzuweisen, das Verfahren nach Art. 106 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
. SchKG einzuschlagen
Zur Begründung führte er folgendes aus: Infolge der Abtretung der
gepfändeten Gegenstände an seine Ehefrau hätten die erwähnten Gläubiger
nicht mehr an der Pfändung teilnehmen können. Er habe auch deswegen
mit dem Pfändungsbeamten, als dieser die Anschlusspfändungen vollzogen
habe, unterhandelt. Da die gepfändeten Gegenstände als Eigentum der
Frau bezeichnet worden seien, hätte zudem das Verfahren nach Art. 106
ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
. SchKG eingeleitet werden sollen.

Das Betreibungsamt bemerkte in seiner Vernehmlasfung n. a.,
die gepfändeten Gegenstände seien weder dem Betreibungs-, noch dem
Pfändungsbeamten gegenüber als Eigentum der Ehefrau bezeichnet worden, so
dass es keine Veranlassung gehabt habe, das Verfahren nach Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
SchKG
einzuleiten. Im übrigen anerkannte es die Tatsache der Eigentumsabtretung,
bestritt aber deren Rechtswirksamkeit.

Durch Entscheid vom 24. Mai 1912 hat die Aufsichtsbehörde des
Kantons Berti die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen: Das
Betreibuugsamt sei nach Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG von Amtes wegen verpflichtet
gewesen, alle Gläubiger, die während der dreissigtägigen Frist das
Fortsetzungsbegehren gestellt hätten, an der Psändung vom 25. Februar
teilnehmen zu lassen. Die gepfändeten Gegenstände hafteten allen
Gläubigern einer Gruppe in gleicher Weise. Rechtliche Verfügungen,
die der Schuldner nach

und .Knnknukammer. N° 92. 681

der Pfändung in Beziehung auf jene Gegenstände vorgenommen habe,
hätten die Rechte der Gläubiger nicht beeinträchtigen können. Die
durch Ehevertrag begründete Gütertrennung mit der Eigentumsübertragung
sei daher vom betreibungsrechtlichen Standpunkt _ aus wirkungslos
gewesen. Infolgedessen verlange der Rekurrent auch mit Unrecht die
Einleitung des Verfahrens nach Art. 106 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
. SchKG Er behaupte selbst
nicht, dass bei der Pfändung vom 25. Februar die Gegenstände als Eigentum
seiner Frau bezeichnet worden seien. Hieraus ergebe sich, dass diese
für alle Gläubiger-, die sich der Pfändung noch angeschlossen hätten,
dem betreibungss rechtlichen Pfandnerus unterlägen.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehren-Z
an das Bundesgericht weiter-gezogen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurstainmer zieht in Erwägung:

1. Soweit der Rekurrent die Aufhebung der Teilnahme einzelner
Gläubiger an der Pfändung verlangt, ist der Rekurs ohne weiteres
unbegründet. Allerdings kann die Abweisung dieses Begehrens nicht, wie
es die Vorinstanz tut, damit motiviert werden, dass die Übertragung der
gepsändeten Gegenstände an die Ehesrau des Rekurrenten zu Eigentum für
das Betreibungsverfahren wirkungslos sei. Die Aussichtsbehörden haben
zwar darüber zu entscheiden, ob eine Pfändung betreibungsrechtlich
gültig vollzogen sei oder nicht. Dagegen steht die Entscheidung
darüber, ob durch eine gültig vollzogene Pfändung ein gegenüber den
Rechten Dritter wirksames Pfändungspfandrecht begründet worden sei,
dem Richter zu (Jaeger, Komm. Art. 96 N. 7). Das Begehren um Aufhebung
der angefochtenen Teilnahme ist vielmehr deshalb abzuweisen, weil in
der Regel alle im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenstände zu
pfänden sind, auch wenn es zweifelhaft ist, ob das Pfändungspsandrecht
gegenüber Rechtsansprüchen Dritter wirksam standhalten könne (Jaeger,
Komm. Art. 91 N. 7 S. 247), und weil zudem ein Gläubiger, der innerhalb
der Teilnahmefrist nach Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG das Fortsetzungsbegehren stellt,
ohne weiteres an der bereits vollzogenen Pfändung teilnimmt (I aeg er,
Kamm. Art. 110 N. 4).

2. Was die Frage der Einleitung des Widerspruchsversahs

632 6. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

rens betrifft, so ist nach Eber Aktenlage davon auszugehen, dass der
Rekurrent dem Pfändungsbeamten erklärt hat, seine Frau beanspruche den
Gläubigern Schmidli, der schweizerischen Volksbant Und der Leihlasse
Meilen-Herrliberg gegenüber die gepsändeten Gegenstände zu Eigentum. Das
Betreibungsamt hat die Behauptung des Rekurrenten, er habe mit dem
Pfändungsbeamten wegen der Eigentumsabtretung unterhandelt, nicht
bestritten. Seine Vernehmlassung ist offenbar in dem Sinne aufzufassen,
dass der Nekurrent zwar die Eigentumsabtretung geltend gemacht habe,
diese aber nicht berücksichtigt werden könne und dass abgesehen hievon
und allen Gläubigern gegenüber ein Eigentumsanspruch der Ehefrau nicht
angemeldet worden sei. Damit steht in Übereinstimmung, dass die Vorinstanz
den Nachdruct darauf legt, dass bei der Pfändnng vom 25. Februar die
gepfändeten Gegenstände nicht als Eigentum der Ehesrau bezeichnet worden
seien. Das Begehren um Einleitung des Widerspruchsverfahrens kann nun
nicht, wie die Vorinstanz getan hat, deswegen abgewiesen werden, weil
der Eigentumsanspruch nicht gegenüber allen Gläubigern geltend gemacht
worden ist. Denn in der Gruppenpfändung muss jeder Gruppengläubiger
den Streit über einen erhobenen Drittaw spruch besonders ausfechten
und das hierüber ergeheude Urteil ist nur für ihn, nicht auch für die
andern Gläubiger derselben Gruppe rechtswirksam Auch kann ein Dritter dem
einen Gläubiger gegenüber auf seinen Anspruch verzichten, ihn aber einem
andern Gläubiger derselben Gruppe gegenüber aufrecht halten. Demgemäss
ist klar, dass die Ehefrau des Tiietnrrenten gültig ihren Drittanspruch
bloss einzelnen Glänbigern einer Gruppe gegenüber geltend machen konnte-

3. Es fragt sich nun aber, ob das Begehren des ."iiekurrenten um
Einleitung des Widerspruchsverfahrens einfach in dem Sinne gutgeheissen
werden könne, wie es gestellt ist. Der dicturrent geht offenbar davon
aus, dass es sich bei diesem Verfahren blon um die Feststellung des
Eigentums-rechtes seiner Ehesrau handle und dass, wenn dieses Recht
anerkannt werde, die Teilnahme der drei erwähnten Gläubiger an der
Pfändung auf alle Fälle dahinfalle· Allerdings sprechen nun die Art. 106
ss
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
. SchKG nur von einem Verfahren zur Feststellung des Eigentumsoder

und Konkurskammer. N'J 93. 633 Pfandrechtes eines Dritten. Doch
hat die Doktrin und Praxis bereits festgestellt, dass der Wortlaut
dieser Bestimmungen zu eng ist und dass der eigentliche und letzte
Zweck des Widerspruch-Brafahrens darin besteht, den Bestand des
Pfändungspfandrechtes des Gläubigers und dessen Verhältnis zu den Rechten
Dritter an der gepfändeten Sache festzustellen (Jaeger, Komm. Art. 106
N. ö S. 333 und Art. 107). Jst dem. aber so, so muss angenommen werden,
dass auch die Frage, die sich in casu stellen wird, ob nämlich trotz
des Eigentumsüberganges an die Ehefrau die Pfandungsrechte auf Art. 188
%(823 gestützt aufrecht erhalten werden können und ob in einem Falle des
Wechsels des Güterstandes die Gläubiger des Ehemannes auf das ihnen nach
Art. 188 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB haftende Frauenvermögen direkt durch Pfändung in der
Betreibung gegen den Ehemann greifen, oder ob sie diese Haftung nur in
einer gegen die Ehefrau gerichteten Betreibnng geltend machen können,
im Widerspruchsverfahren dem Richter unterbreitet werden muss, zumal
es sich dabei um der Kognition der Aufsichtsbehörden offenbar entzogene
Fragen des materiellen Rechtes handelt.

Demnach hat die Schuldbetreibuugsund Konkurskammer erkannt: Der Reknrs
wird im Sinn der Motive abgewiesen-

93. @utssfieib vom 10. Juli 1912 in Sachen Judi-evince.

Aue/'; wenn in einem Konkurse nur ein eventueller Eigentumsanspruch von
einem Dritten. geltend gemacht wird, ist das Verfahren nach Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG
eins./(schlagen und, wenn die Konkzu'srcru'allung auf die Beelreiümg
venir/cle", will, dm einzelnen Gld'ubigern Gelegenheit zu geben, ein
Abh'etungsbegehren im Sinne des Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG zu stellen.

,is. Im Konkurse über Oskar Tritsch, Kaufmann in Luzern, gab das
Konkursamt Luzern durch Zirkular vom 25. April 1912 den Gläubigern
u. a. Kenntnis von folgenden Vindikationsbegehren:

1. Lehmann E. @, Frankfurt asM., vindiziert verschiedenes Mobiliar im
Schatzungswerte von 12,611 Fr. 25 Cis.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 I 629
Datum : 01. Juni 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 I 629
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 628 B. Strasmehtspflege. l'art 160 et à l'art. 169. Dans le nouvel arrét qu'elle


Gesetzesregister
SchKG: 106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
106__  110 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
242 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
ZGB: 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
eigentum • betreibungsamt • vorinstanz • weiler • frage • fortsetzungsbegehren • stelle • schuldner • entscheid • verhältnis zwischen • ehegatte • schuldbetreibung • eigentumserwerb • einsprache • eröffnung des verfahrens • begründung des entscheids • richterliche behörde • konkursamt • amtsblatt • frist
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