520 A, staat-rechtliche Entscheidungen. H. Abschnitt Bundesgeselm.

III. Internationale Auslieferung. Extradition internationale.

84. Ist-teil vom l3. Dezember 1912 in Sachen ssgithosiu.

Sachauslieferung (Art. 27 AuslG). Dax Bundes ge r -? c hl i.;! zum
Entscheide hierüber nic ht zuständig, .ss-usvrn es nicht cib-'r di
:ugehörigfl Auslieferung der Person des Verfolgten auf (Tr-rund einer
Einen-rathe desselhm gemäss den A rt. 2.3 u. 24 A u s [G zu. entscheiden
hat.

Das Bundesgericht hat auf Grund des folgenden Sa.choerhaltcs:

A. Am 16. 17. Oktober 1912 hat der Schweiz. Bundesrat die von Deutschland
nachgesuchte Auslieferung des in Zürich zur Haft gebrachten preussischen
Staatsangehörigen Will). Schmidt zum Zwecke seiner Strafverfolgung wegen
betrügerischen Bankerotts bewilligt und die ebenfalls nachgesuchte
Herausgabe der bei seiner Verhaftung beschlagnahmten Gegenstände
(worunter insbesondere Î Kisten und ein Automobil) verfügt. Schmidt
hatte sich der Bewilligung des Auslieferungsgesuches nicht widersetzt
Dagegen hat wegen der letzterwähnten Verfügung des Bundesrates die
Gesellschaft m. b. Kg. Litholin in Mehlem a., Rh· mit Eingabe ihres
Vertreters vom 25.,28. Oktober 1912 beim Bundesgericht Einsprache erhoben
und unter Hinweis darauf, dass sie an den fraglichen Gegenständen für
eine anerkannte Forderung an Schmidt im Betrage von 17,500 Fr. in Zürich
einen betreibungsrechtlichen Arrest ausgewirkt habe (der, nach weiterer
Mitteilung der Gesellschaft vom 28· November 191.2, in der Folge durch die
ordentliche Pfung ersetzt worden sein soll), das Begehren gestellt:

Die Herausgabe des in Zürich betreibungsrechtlich beschlagnahmten
Vermögens des Wilhelm Schmidt an die deutschen Behörden sei nicht
zu bewilligen; eventuell sei an die lHerausgabe die Bedingung
der vollständigen und unversehrten Rückgabe nach Erledigung des
Strafverfahrens u kniirfen

III. Internationale Auslieferung. I 0 84. 521

Die Einsprecherin vertritt die prozessuale Auffassung, sie sei zu ihrem
Vorgehen legitimiert Und das Bundesgericht, obschon es sich zufolge der
(Einwilligung Schmidts in seine Auslieferung bisher mit der Sache nicht
zu befassen gehabt habe, zur Beurteilung der Einsprache zuständig, da
auch das Interesse eines Dritten an der Nichtherausgabe des Vermögens
eines Ausgelieferten zur Durchführung des gesetzlich vorgesehenen
Einspracheverfahrens genügen müsse. Und materiell führt sie des
nähern"aus, dass die streitige Vermögensauslieferung nach Art. 9 des
schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 nicht
zu gewähren sei·

B. Das Bundesgericht hat sich über die Frage seiner Kompetenz zur
Beurteilung der Einsprache mit dem Bundesrate durch Meinungsaustausch
gemäss Art. 194 OG im Sinne der nachstehenden Erwägung verständigtz .

in Erwägung :

Gemäss den,Art. 23 und 24 des BG betr. die Auslieferung gegenüber dem
Auslande, vom 22. Januar 1892 (AuslG) hat das Bundesgericht darüber,
ob die von einem auswärtigen Staate nachgesuchte Auslieferung eines
in der Schweiz zur Haft gebrachten Verfolgten stattzufinden habe,
nur zu entscheiden, wenn der Berhaftete eine Einspruche erhebt,
die sich auf das gegenwärtige Gesetz, auf den Staatsvertrag oder auf
eine Gegenrechtserklärung stützt. Willigt dagegen der Verhaftete in
seine unverzügliche Auslieferung ein oder erhebt er andere, als die
erwähnten Einreden, so hat nach Art. 22 AuslG der Bundesrat zu prüfen,
ob der Auslieferung kein gesetzliches Hindernis entgegenstehe, und,
wenn dies nicht der Fall ist, ihren sofortigen Vollng ' anzuordnen. Jn
den beiden Fällen aber sind, sofern die Auslieferung bewilligt wird,
laut Art. 27 AuslG auch Papiere, Wertsachen und andere in Beschlag
genommene Gegenstände, die sich auf das Vergehen beziehen, wegen dessen
die Auslieferung stattfindet, an den auswärtigen Staat herauszugeben
Das Gesetz behandelt also diese sog. Sachauslieferung als Akzessorium
der Auslieferung der Person des Verfolgten. Daraus ist ohne weiteres zu
schliessen, dass der Entscheid hierüber, d. h. über die Frage, ob die
beschlagnahmten Gegenstände als mit dem gegebenen

522 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. Il. Abschnitt. Bundesgesetze.

Auslieferungsdelikte im gesetzlich oder vertragsgemäss erforderlichen
Zusammenhange stehend herauszugeben seien, derjenigen Behörde zukommt,
die nach Massgabe der erörterten Kompetenzausscheidung über die
Auslieferung der Person des Verfolgten zu befinden hat. Folglich kann
das Bundesgericht nur dann in die Lage kommen, sich überhaupt mit dieser
Frage zu befassen, wenn der Verfolgte selbst gegen seine Auslieferung eine
Einsprache im Sinne von Art. 23 AuslG erhoben hat. Es hat denn auch bisher
über Sachauslieferungsbegehren stets unter solchen Umständen geurteilt
(bet-gl. aus der neueren Zeit die Urteile i. S. Tonelli: AS 31 I Nr. 81
Erw. 1 ff. S. 501 ff.,i. S. Belenzow: 321 Nr. 77 eingangs und Erw. 1
S. 546 und 548; i. S. Pietscht AS 34 I Nr. 56 Erw. 5 S. 368 ff). Im
hier gegebenen Falle aber trifft diese Voraussetzung nicht zu. Demnach
fehlt dem Bundesgericht die Kompetenz zur Beurteilung der vorliegenden
Dritteinsprache; --

erkannt:

Auf die Einsprache der Gesellschaft .Litholin wird nicht
eingetreten.Gewaläentrcnnung. N° 85. 523

Dritter Abschnitt. Troisième section.

Kantonsverfassungen.

Constitutions cantonales.

Gewaltentrennung. Séparation des pouvoirs.

85. Zweit vom 31". Oktober 1912 in Sachen Meyer-@nggmbuhc und Genossen
gegen Hiadtrat Einem

Begri/i' der kantonalen Verfügungen und Erlasse (Art. 178 Z il)". 1
OG). In Art. 10
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten - 1 Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn:
1    Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn:
a  sie von ihren Gesellschaftern Zuschüsse im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a StG erhält;
b  ihre Beteiligungsrechte unter den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b StG genannten Umständen zur Mehrheit die Hand gewechselt haben.23
1bis    Die 30-Tage-Frist beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahres:
a  in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a;
b  in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.24
2    Der Abrechnung sind ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse und eine Erklärung nach amtlichem Formular über den Verkehrswert der Sacheinlagen beizulegen; beim Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte ist überdies die dem Handwechsel zugrunde liegende Bilanz beizufügen.
luz. StV ist unter dem Gesetz , dem die Aufstellung
von Bestimmungen über die durch das allgemeine Wohl erforderten
Beschränkungen der Handelsund Gewerbeausübung vorbehalten ist, das
Gesetz in materiellem Sinne verstanden, das auch Rechtsverordnungen
umfasst. Danach ist zulässig die rerordnungsmässige Auflage einer Gebühr
für die Beaufisichtigung des "Betriebes der K inematographen in feuerund
siltenpolizeilicher Hinsicht. Z usta'ndigheil des Stadtrates con Luzern
zum Erlass einer solchen Verordnung für das Gebiet der Stadtgemeinde :
rechtliche Natur jener Abgabe als Gebühr. Zulässigkeit dieser Gebühr,
grundsätzlich und ihrer Höhe nach, vor Art. 31 lit. e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. Am 19. April
1911 hat der Stadtrat von Luzern, in Anwendung des § 192 des kantonalen
luzernischen Organisationsgesetzes (vom 8. März 1899) und der Art. 35
ff. der gross-

rätlich genehmigten Organisation der Einwohnergemeinde Luzern (vom
9. März 1899), eine Verordnuug betr. die Errichtung, den
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 38 I 520
Date : 13. Dezember 1912
Published : 31. Dezember 1913
Source : Bundesgericht
Status : 38 I 520
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 520 A, staat-rechtliche Entscheidungen. H. Abschnitt Bundesgeselm. III. Internationale


Legislation register
AuslG: 22  23  27
BV: 4  31
OG: 194
StV: 10
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