MvErster Abschnitt. Première section. Bundesverfassung. -Constitution
fédérale. I. Verletzung der Rechtsgleichheit im engem Sinne. Inég'alité
de traitement au sens Strict.
m. Zweit vom 10. Juki 1912 in Sachen Kraftwerke Yeznawztöntskh
gt.-@. gegen Gram-.
Angebliche Verletzung der Garantie des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
eines kantonalen Gesetzes über die S 0 n der b e s te u e r u n g
a er Wr/sserwerlce. Steuer im Rechtssinneioder Gebühr ? Umfang
der Kognifion des Bundesgerichts aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
kunt. Geselzgebung. Grundsätzliche Zuldssi give it der Belastung der
Wasserwerke mit einer So'nder Ertmgssteuer. Verletzung des Art. 24s
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BV? Nicht ver/ussungsuvidrige Ausgesiallung der Steuer (Befreiung der
kleinsten Werke. Progression. verschiedene Messung der slenerpfllchllgen
K ruft).
Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Tatsachen und Parteianbringen :
A. An Stelle des durch das Urteil der II. Abteilung des Bundesgerichtes
vom 15. Dezember 1909 i. S. der heutigen Prozessparteien (AS 35 I Nr. 115
S. 725 ff.) teilweise soweit
AS 38 I 1912 23
. 342 A. Smtsrechlliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung,
die Wassersteuer betreffend aufgehobenen Gesetzes über die Besteuerung der
Wasserwerke vom 8. Mai 1908 hat die Landsgemeinde des Kantons Glarus am
22. Mai 1910 ein neues Gesetz betreffend die Besteuerung von Wasserwerken
folgenden Jnhalts erlassen:
§ 1. Alle Inhaber von Wasserwerken, mit Ausnahme derjenigen, welche
jährlich weniger als 30,000 Pferdekraftstunden benützen, haben dem
Staate eine jährliche Steuer zu entrichten. Dieselbe beträgt für jede
im Jahr vom Wassermotor effektiv geleistete und zur Verwendung gekommene
Pferdekraftsiunde
für Werke mit einer Jahresleistung von0,02 Rappen 30,000 3,000,000
Pserdekraftstuuden
0,03 _ 3,000,000 6,000,000 0,04 6,000,000 12,000,000 0,05 12,000,000
24,000,000 0,06 24,000,000 48,000,000 0,07 48,000,000 und mehr
· "Neben dieser Wasserwerksteuer hat der Wasserwerkinhaber auch die
ordentliche Staatsund Gemeindesteuer zu entrichten.
§ 2. Die Festsetzung der Wasserwerksteuer (§ 1) geschieht nach Einholung
eines fachmännischen Gutachtens durch eine Spezialkommission, welche
vom Landrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt wird.
Gegen den Entscheid dieser Kommission steht den Wasserwerkinhabern
innert Monatsfrist Rekurs an den Regierungsrat offen, welcher endgültig
entscheidet.
Alle drei Jahre hat eine allgemeine Revision der Veranlagung
stattzufinden.
g 3. Betriebsunterbrechungen welche sich auf einen zusammenhängenden
Zeitabschnitt von wenigstens einem Monat erstrecken, sallen, sofern
sie beim Regierungsrat rechtzeitig gemeldet werden, für die Besteuerung
ausser Betracht·
Bei Wasserwerken, welche die Wasserkraft in elektrische Euergie,u1nformen,
ist entweder die durch vorhandene Elektrizitätsziih- ler ausgewiefene
oder die aus der Zahl der Ampdrestunden und der Spannung in Volt zu
berechnende Jahresleistung zu ver-
I. Vefleîzfing der Rechtsg'leîchheit im engem Sinne. N° 67. 343
steuern. Bei der Ermittlung der letztern wird die Pferdekraft an der
Turbinenwelle zu 670 Wart angenommen
§ 4. Vor der Errichtung neuer Wasserwerkanlagen mit einer Gesamtleistnng
von mehr als 10 Pserdekräften, ebenso von Änderungen an bestehenden
Wasserwerken, welche eine erhebliche Bermehrung der Jahresleistung zur
Folge haben, ist der Regierungsrat in Kenntnis zu setzen.
§ 5. Von dem jährlichen Ertrage der Wasserwerksteuern ist ein Drittel
dem kantonalen Fond für Altersund Invalidenversicherung zuzuweisen
§ 6. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1910 in Kraft.
§ 7. Die zu diesem Gesetz erforderlichen Verordnungen erlässt der Landrat.
§ 8. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt
B. Das vorstehende Gesetz hat die A.-G. der Kraftwerke BeznauiLöntsch
wiederum auf dem Wege des staatsrechtlichen Returses angefochten, und
zwar neuerdings sowohl beim Bundesrat, wegen Verletzung des nn. 31 BB,
als auch beim Bundesgeticht, aus den im folgenden erwähnten Gründen.
Die an das Bundesgericht adressierte und rechtzeitig eingereichte
Beschwerdeschrift vom 11. Juli 1910 schliesst mit dem Begehren-
Es sei das Gesetz des Kantons Glarus betreffend die Besteuerung von
Wafferwecken, vom 22. Mai 1910, als verfassungswidrig zu erklären und
in allen Teilen aufzuheben.
Die dem Begehren vorausgehende Beschwerdebegründung lässt sich wie
folgt zusammenfassem
1. Die Wasserwerksteuer des neuen Gesetzes sei in Wirklichkeit nicht
eine Steuer im Rechtssinne, nämlich eine voraussetzungslose d. h. an
keine bestimmte Gegenleistung des Staates geknüpfte öffentlichrechtliche
Abgabe, sondern vielmehr, gleich der Wassersteuer des Gesetzes von 1908,
aus der sie einfach zurechtfkisiert worden sei, ein Wasserzins. Dies
ergehe sich sowohl aus der Art ihrer Beranlagung, als auch aus der durch
die Entstelhxggsgeschichte des Gesetzes klar erwiesenen Intention des
Gesetzge . .
Die Steuer bemesse sich, genau wie der Wafferzins, den die
344 AsiÎtaàIs'Fèchtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.
Gemeinden Glarus, Ennenda, Riedern und Netstal als Grundeigentümer
und daherige Inhaber der Wasserrechte sich für deren Abtretung
konzessionsgemäss von der Rekurrentin ausbedungen hätten, nach der
verwendeten Kraft: sie werde für die Pferdekräftstunde gefordert, wie
§ 1 des Gesetzes wörtlich sage. Ihre Hohe steige also grundsätzlich
(wenn man von der Progression absehe) parallel mit der Ausnützung
d. h. mit der Zahl der verwendeten Pferdekraftstunden. Sie sei somit,
noch viel ausgesprochener als die Wassersteuer von 1908, welche auf die
wirtschaftlich ausnutzbare Bruttopferdekraft abgestellt habe, gedacht
als ein Anteil des Staates an dem aus der Benutzung der Wasserkraft sich
ergebenden Nutzen, als eine Leistung an den Staat für die Benutzung der
Wasserkraft. '
Diese Auffassung werde durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes völlig
bestätigt. Zum Ersatz für das Gesetz vpn-1908 habe der Regierungsrat
zunächst, im März 1910, ein Gesetz über die Besteuerung der elektrischen
Energie in Vorschlag gebracht und in seinem Begleitbericht zu dessen
Entwurf (der dann von der landrätlichen Kommission, im Einverständnis
mit dem Regierungsrate, zu Gunsten einer Vorlage mit dem im Gesetze
angenommenen System der Besteuerung der Wasserwerke aufgegeben worden sei)
zur Begründung der sofortigen Wiederaufnahme der Gesetzgebungsarbeit
betont, es könne einem Bergkanton nicht zugemutet werden, aus dem
keinen Nutzen zu ziehen, was die Gebirgswelt heute durch Verwertung
der Wasserkräfte zu bieten vermöge: Auch habe der Regierungsrat
in jenem Bericht nun zugestanden, da}; baz: Gesetz von 1908 unter
dem Gesichtspunkte der Regalität erlassen worden sei, gleichwohl
aber den Inhalt seines damaligen Memorial? ausdrücklich wiederum
bestätigt und ferner die Exemption der kleinen Werke, ja sogar die
Progression der Steuer, mit dem Hinweis auf den Wasserzins anderer
Kantone gerechtfertigt Besonders deutlich aber zeige sich die Tendenz,
aus der früheren Wassersteuer ohne wirkliche Änderung ihres Wesens mit
rein äusserlichen Mitteln und nur zum Schein eine Steuer im Rechtssinne
zu machenin der Art, wie die nach dem Gesetze von 1908 befreiten Werke
nunmehr einbezogen worden seien. Vor allem sei festzustellen, dass es
laut dem regierungsrätlichen Bericht vom März 1910 über-
I. Verletzung der Rechtsgleichheit im engem Sinne. M 67. 345
haupt nie in der Absicht der Behörden gelegen habe, die glarnerischen
Industriellen zu besteuern, dass die Absicht des Regierungsrates
vielmehr von Anfang an dahin gegangen sei, nicht die Etablissemente, die
schon seit Jahrzehnten Wasserwerkbesitzer seien, zu belasten, sondern
bloss jene moderne Erscheinung der Elektrizitätswerke, welche mit den
Erzeugnissen der glarnerischen Wasserkraft Handel treiben. Aus diesem
Grunde sei der Regierungsrat zu seinem Vorschlage der Besteuerung der
elektrischen Energie gelangt, in welche die einheimischen Industriellen
mit wenigen Ausnahmen ihre motorische Kraft nicht umsetzten. Hievon
sei man dann abgekommen, weil die Zulässigkeit dieser Art des Vorgehens
doch zweifelhaft erschienen sei, und weil die landrätliche Kommission
ihrerseits gefunden habe, dass bei Besteuerung der Wasserwerke die
Aufstellung einer Berechnungsskala, welche eine bescheidene Belastung
der in Betracht kommenden industriellen Etablissemente ermögliche,
keine ausserordentlichen Schwierigkeiten- biete. Die im Gesetze
festgelegte Progressionsskala, als deren Zweck schon der Regierungsrat
in einem Eventualvorschlage angegeben habe, dass sie im finanziellen
Ertrag ungefähr auf dasjenige herauskommen sollte, was das Gesetz
von 1908 abgeworfen hätte, und die von der landrätlichen Kommission
aus der weiteren Erwägung empfohlen worden sei, dass dadurch mit
einer jährlichen Gesamtbesteuerung der industriellen Etablissemente
im ungefähren Betrage von 4000 Fr. die verfassungs-rechtliche
Unanfechtbarkeit des Gesetzes gesichert werden könne-, ver-wirkliche
in der Tat das Bestreben, wesentlich nur dass Löntschwerk zu treffen
und die andern, pm forma ebenfalls einbezogenen Wasserwerkbesitzer
sozusagen vollständig zu entlasten. Diese letzteren gehörten nämlich,
wie derRegierungsbericht nachweise, ohne Ausnahme in die Kategorie des
untersten Steueransatzes, während das Löntschwerk unter den Höchstansatz
des Gesetzes falle und demnach 3 12 Mal mehr für die Pferdekraftstunde
bezahlen sollte, als jene, und zwar auch für die elektrische Energie,
die es laut Konzessionsverpflichtung zu Vorzugspreisen im Kanton Glarus
abgeben müsse, ja sogar für den Strom, den die Rekurrentin an frühere
Wasserrechtsbesiizer unentgeltlich als Entschädigung zu liefern habe. Und
damit nun nicht genug, halte das Gesetz den übrigen Wasserwerk-
346 A. Slaatsrechtliciie Entscheidungen. E. Abschnitt. Bundesverfassung.
besitzern ferner auch ein anderes Steuerermittlnngsverfahren zu, als
der Rekurrentin, das, wie noch auszuführen sein werde, ebenfalls die
Möglichkeit biete, jene andern Steuerpflichtigen besonders gelinde
zu behandeln-
All' das zeige, dass es sich bei der formellen Mitbelastnng der vor 1892
erstellten Wasserwerke tatsächlich um eine blosse Scheinbesteuerung
handle, und dass die heutige Wasserwerksteuer in Wirklichkeit den vom
Regierungsrate nunmehr zugestandenen Gebührencharakter der Wassersteuer
des Gesetzes von 1908 beibehalten habe, also gemäss Erwägung 5 des
bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Dezember 1909 ebenfalls gegen die
verfassungsmässige Eigentumsgarantie (Art. 8 glarn. KV) verstosse.
Dieser Feststellung könne nicht eutgegengehalten werden, das Gesetz sei
Rechtsquelle, der souveräne Staat könne ein Steuergesetz gestalten, wie
es ihm passe, und als Steuer betrachten und erklären, was er wolle; es
komme nicht darauf an, ob die Wasserwerksteuer materiell ein Wasserzins
sei; ihre Leistung könne vom Staate kraft seiner Steuerhoheit gefordert
werden, und wenn er
dies wolle und seinen Willen in der rechtmässigen Form aus'
spreche, so sei sie eben Steuer und als solche nicht anfechtbar. Vielmehr
könne der Kanton Glarus nicht durch einen speziellen Akt der Gesetzgebung
einer Abgabe, die nicht Steuer sei, zunächst die Steuerqualität verleihen
und sie dann kraft der Steuerhoheit anordnen. Der Begriff Steuer sei
nach allgemeinen Rechtsregeln, so wie er allgemein in Wissenschaft und
Spruchpraris verstanden werde, zu interpretieren, und es gehe nicht an,
eine durch den angefochtenen Erlass ad hoc geschaffene Interpretation
oder Definition zu akzeptieren, selbst wenn der betreffende Erlass
ein Gesetz sei. Denn die verfassungsmässig garantierten Rechte, wie
solche hier zur Diskussion ständen, seien nach dem Sinn und Geiste der
Verfassungen auszulegen und dürften nicht durch Gelegenheitsgesetze
namentlich den angefochtenen Erlass selbst -geschmälert werdenÜbrigens
gebe im vorliegenden Falle das Gesetz keine andern Anhaltspunkte für
die Steuerqualität der streitigen Abgabe, als den Gebrauch des Wortes
Steuer, der nicht entscheidend fei, wie das Bundesgericht im früheren
Urteil ausgesprochen habe. Dazu komme, dass die allgemein anerkannten
Grundsätze des Privatrechts über
l. Verletzung der Rechtsglcichheiî im engem Sinne. ND 67... 347
Handeln nach Treu und Glauben im Rechtsverkehr, über die Beurteilung
der Rechtshandlungem nicht nach ihrer unrichtigen Bezeichnung,
sondern nach dem wahren Willen der Beteiligten, und über das Verbot
des rechtsgeschäftlichen Schleichweges auch für das öffentliche
Recht Geltung hätten. Auch der Staat habe sich in seinen Handlungen
an Treu und Glauben zu halten; auch s eine Akte seien nicht nach der
äusserlichen Bezeichnung, sondern nach dem wahren Willen und Zweck
zu beurteilen, und der Staat dürfe, so wenig wie der Privatmann, einen
gesetzwidrigen Erfolg, weil der direkte Weg von vornherein ausgeschlossen
fei, auf einem Schleichwege zu erreichen suchen; denn nicht nur den
Weg, sondern den praktischen wirtschaftlichen Erfolg bekämpfe die
verbietende Vorschrift. Im vorliegenden Falle aber stehe nach dem
früheren Urteil des Bundesgerichts fest, dass der Kanton Glarus einen
Wasserzins verfassungsgemäss nicht fordern dürfe, weil er nicht Inhaber
des Wasserregals sei, sondern die diesem entsprechenden Befugnisse
dem Privateigentum zuständen. Für den einzelnen Wasserwerkbesitzer,
hauptsächlich also die Rekurrentin, liege der praktische Erfolg dieses
Rechtszustandes darin, dass sie einen dem Wasserzins entsprechenden
Betrag, den sie, wie bereits erwähnt, den privaten Wasserwerkbefitzern
leiste, nicht nochmals dem Staate bezahlen müsse. Folglich könne der
Staat nicht das Recht haben, denselben Betrag, nach genau gleicher
Veranlagung, neben den ordentlichen Steuern trotzdem unter dem Titel
einer Steuer zu fordern, da andernfalls ja jener rechtliche Erfolg
illusorisch gemacht und speziell die Reknrrentin deswegen geschädigt
würde, weil sie den Wasserzins eben bereits den wirklich Berechtigten
leiste. Gerade hierauf ziele jedoch das angefochtene neue Gesetz ab:
Es habe eine in der Art ihrer Veranlagung nur unwesentlich veränderte,
in Höhe und Effekt dem Wasserzins entsprechende, ja sogar in allen
Einzelheiten mit der von den Gemeinden bezogenen Auflage kongruente
Abgabe geschaffen, sie auf das Löntschwerk speziell zugeschnitten,
Steuer genannt und dabei erklärt, man müsse nun den Standpunkt der
Regalität, also des Wasserzinses, gänzlich verlassen, und dürfe sich
nur noch aus dem Gebiete der Steuer und des Steuerrechts bewegen. Die
Wasserwerksteuer werde nicht aus steuerpolitischen Erwägungen gefordert,
noch mit steuerpolitischen Gründen gerecht-
548 A. Staatsrectxtliclie Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
fertigt, sondern der Kanton Glarus mache damit einfach deshalb, weil
ihm durch das frühere Urteil des Bundesgerichtes die Summe, die er den
Wasserwerken (recte: dem Löntschwerk) unter dem Titel einer Teilnahme an
der wirtschaftlichen Ausnützung der Wasserkräfte habe abnehmen wollen,
verweigert worden sei, nunmehr den Versuch, dasselbe unter dem Titel
der Steuerhoheit als angebliche Steuer zu verlangen. Er umgehe also
Verfassung und Urteil und folge einem Schleichwege, um den verbotenen
wirtschaftlichen Erfolg, scheinbar ausser dem Bereiche des Verbotes,
doch herbeizuführen. Darin liege ein bedauerlicher Verstoss gegen Treu
und Glauben, ein offenbarer Missbrauch der staatlichenSteuerhoheit,
dem gleich einem excès de pouvoir und speziell einem détournement du
pouvoir légal im Sinne der französischen Verwaltungsgerichtspraxis
(LAFER'RIÈRE, Traité-de la Jussrsiidi-ction administrative, II p. 521;
O. Mayer, Französisches Verwaltungsrecht, S. 141 ff.) der Rechtsschutz zu
versagen sei. Das angefochtene Gesetz sei also rechtlich als ein solches
zu behandeln, das materiell einen Wasserzins einsühre und folglich,
gemäss dem früheren Urteil des Bundesgerichts, wegen Verletzung
der Eigentumsgarantie zu kassieren sei. Die versuchte Umgehung des
früheren bundesgerichtlichen Urteils qualifiziere sich zudem als eine
Rechtsverweigerung in optima forma, und der Missbrauch der Steuerhoheit
involviere, auch abgesehen hievon, eine offenbare Willkür und flagrante
Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Gesetz vom 22. Mai 1910 sei aber auch dann verfassungswidrig, wenn die
Wasserwerksteuer als Steuer im Rechtssinne betrachtet werden sollte,
da diese Steuer als solche den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze
verletze. Es stehe in der bundesgerichtlichen Praxis (zu vgl. die im
frühern Urteil, Erw. 6, zitierten Präjudizient AS 35 I S. 750, sowie auch
schon AS 6 Nr. 33 S. 172 ff) fest, dass die Forderung der Rechtsgleichheit
als ein Postulat staatlicher Gerechtigkeit auch für nGesetze gelte.
Und zwar müsse an die Gesetzgebung, die eine Ausserung der höchsten
Funktion des Staates sei, ein noch strengerer Massstab angelegt werden,
als an die einzelnen Handlungen von Behörden und Beamten; denn der Geist
einer gerechten Gesetzgebung müsse für deren Vollng ein Beispiel sein·
Diesem Gebote der staatlichen Gerechtigkeit sei jedoch der Kanton Glarus
nicht nachgekommen.
l. Verletzung der Rechtsgleichheit im engem Sinne. N° 57. Zig
a) Die Erhebung einer besonderen Wasserwerks steuer als Spezialsteuer
neben den auch von den Wasserwerkbesitzern bezogenen ordentlichen
Steuern, die insofern eine Doppelbesteuerung involviere, sei mit
der Garantie des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
besondere objektive und triftige, von der Rechtsund Staatsordnung
anerkannte Gründe hiefür bestehen, und zwar habe der Rekursbeklagte den
Nachweis des Vorhandenseins solcher Gründe zu erbringen, da er mit der
besonderen Besteuerung der Wasserwerke vom Prinzip der Gleichheit abgehen
wolle. Dabei sei zu beachten, dass die Werterhöhung einer Liegenschaft
zufolge einer Wasserkraft, wie auch die besonderen Einrichtungen zu deren
Ausbeutung, bereits s bei Bestimmung des der allgemein-sen Besteuerung
unterliegenden Wertes der Liegenschaft berücksichtigt würden und deshalb
nicht nochmals zur Rechtfertigung einer Spezialsteuer ins Feld geführt
werden könnten. Auch der Umstand allein, dass die Wasserwerke als solche
sich von andern Objekten unterscheiden, oder dass- die Wasserwerksteuer
nur zu bezahlen habe, wer ein Wasserwerk besitze, vermöge diese
besondere Steuer nicht zu rechtfertigen, sondern es müssten hiezu in den
Wasserwerken spezielle Kriterien für die Besteuerung gefunden werden,
also Kriterien, die bei den Wasserwerken ohne Ausnahme und nur bei ihnen
anzutreffen waren. An einer derartigen Begründung der Wasserwerksteuer
fehle es jedoch in den so reichlich vorhandenen ofsiziellen Äusserungen
der Glarner Behörden völlig. Ausden schon erwähnten Erklärungen des
Regierungsrates und der landrätlichen Kommission (dass gar nie die
Absicht bestanden habe, die Industriellen, welche schon seit Jahrzehnten
Wasserwerkbesitzer seien, zu besteuern, dass die Steuer vielmehr nur jene
moderne Erscheinung der Elektrizitätswerke, die mit den Erzeugnissen
der glarnerischen Wasserkraft Handel treiben, treffen solle, und dass
die Wasserwerke der Industriellen überhaupt nur mitgenommen würden, um
das gegen die Rekurrentin gerichtete Gesetz unanfechtbar zu machen) gehe
gegenteils hervor, dass die Glarner Behörden selbst die Besteuerung der
Was s erwerke als solcher für total ungerechtfertigt hielten und bloss
die Besteuerung der Elektrizitätswerke zu motivieren versuchten. Was
aber der Regierungsrat gegen die Besteuerung der Wasserwerke der Wude
...
striellen vorbringe, gelte noch in verstärktem Masse auch fsi'ir ri
350 A. staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.
Elektrizitätswerke, namentlich das Löntschwerk. Auch dieses betreibe ein
Gewerbe und gebe Verdienst; auch die von ihm erzeugte Energie diene der
Industrie im weitern Sinne und vielfach öffentlichen Zwecken (öffentliche
Beleuchtung, Bahnen u.). Uberdies habe das Werk den Nachteil, dass es
die gewonnene Kraft nicht im eigenen Betrieb verwenden könne, sondern
sie bei Dritten zu verwerten versuchen müsse· Und dass die Anlage der
Rekurrentin, im Gegensatz zu den schon seit Jahrzehnten bestehenden
Wasserwerken, neu und deshalb nicht amortisiert sei, könne doch keinen
Grund für ihre Besteuerung bilden; das Gegenteil wäre verständlicher·
Das wahre Motiv für die Einführung der sog. Steuer ergebe sich aus der
Bemerkung des regierungsrätlichen Berichtes vom März 1910, man könne
doch dem Kanton Glarus nicht zumuten, aus den Wasserkräften seiner
Gebirgswelt keinen Nutzen zu ziehen: es liege also in dem Wunsche,
einen Anteil am Nutzen der Wasserkräfte für den Staat zu beanspruchen
Auf diesen Nutzen habe aber der Kanton mangels des Wasserregals eben
keinen besonderen Anspruch; an den Wasserkräften als Privatgut ständen
ihm nicht mehr Rechte zu, als an anderm Privateigentum
Mit den Wasserrechten seien schon allgemein bedeutende Pflichten
verknüpft, so die Wuhrpflicht (% 60 glarn. BGB), die Pflicht des
Uferschutzes (% 5 des Wasserpolizeigesetzes vom 4. Mai 1890), die
Pflicht der Beitragsleistung an die Gewässerkorrektionen, durch welche
die Kraft bestehender Werke vermehrt werde, u. s. w. Und der Rekurrentin
speziell seien durch die staatliche Bewilligung weitgehende Pflichten
baulicher und baupolizeilicher Natur auferlegt und überdies von den
die Konzession erteilenden Gemeinden schwerwiegende Auflagen gemacht
worden, wie namentlich die Verpflichtungen, elektrische Energie zu
reduzierten Preisen abzugeben und einen Wasserzins von 0,06 Rappen für
die Pserdekraftstunde zu bezahlenferner das Rückkaufsrecht u. a. m.; auch
habe die Rekurrentin endlich noch gegenüber frühem Wasserrechtsbesitzern
die unentgeltliche Abgabe elektrischer Energie übernommen, die zirka
zwei Millionen Pferdekraftstunden im Iahr erreiche und einer jährlichen
Leistung von mindestens 50,000 Fr. gleichkomme. (Beweis: ErvertenJ
Es sei also unmöglich, sachliche Gründe für eine Differenzierung der
Wasserwerke im allgemeinen gegenüber andern Objekten des
I. Verletzung der Rechtsgleichheit im engem Sinne. N° 67. 351
Privateigentums zu finden, und vollends willkürlich und ohne
den Schein einer materiellen Begründung stehe der Versuch da, die
Elektrizitätswerke, recte: das Löntschwerk, aus allen andern Werken
hervorzuheben und besonders schwer zu belasten. Wollte man die Erwägung,
dass sachliche Gründe eine verschiedene Steuerbehandlung rechtfertigen
müssten, nicht anerkennen, so wäre es z. B. auch zulässig, Spinnereioder
Webereietablissemente mit einer nach der Produktion bemessenen Abgabe
oder speziellen Steuer zu belegenoder irgendwelche anderen Kategorien
von Industrien oder Gewerben, industriellen oder gewerblichen Anlagen
zur Leistung einer Art besonderer Produktionssteuer heranzuziehen Es
brauche aber keine Worte, um darzutun, dass solche Massregeln gegen die
Gleichheit vor dem Gesetz verstossen würden.
b) Mit der Rechtsgleichheit unvereinbar sei ferner auch die gesetzlich
vorgesehene Behandlung der Wasserwerke im Verhältnis unter sich-: die
vollständige Steuerbefreiung derjenigen Werke, die nicht mindestens 30,000
Pferdekraftstunden produzierten und verwendeten, und die Belastung
der übrigen Werke nach Massgabe deiner Progressionsskala. Diese
Differenzierung sei sachlich wiederum nicht gerechtfertigt, sondern
bedeute ebenfalls einen Akt grober Willkür.
Das ganze Besteuerungssystem des angefochtenen Gesetzes sei nicht aus
objektiven steuerpolitischen Erwägungen aufgestellt worden, sondern
die Progressionsskala solle nach den ausdrücklichen Zugeständnissen
des Regierungsrates und der landrätlichen Kommission einfach die
Formel bilden, welche dem Staate die durch Aufhebung des ersten
Gesetzes entgangene Einnahme sichere und eine bescheidene Belastung der
industriellen Etablissemente ermögliche. Man habe in dieser trefflichen
Progressionsskala ganz einfach den Willkürakt, der 1908 begangen
werden wollte, kodifiziert und der vom Bundesgericht im früheren
Urteile konstatierten Scheinbesteuerung der Gemeindewerke noch die
Scheinbesteuerung der Wasserwerke der Industriellen zugesellt. -
Objektiv sei vorerst die Befreiung der kleinen Werke von der Steuer
durch nichts gerechtfertigt Das Landsgemeindememorial vermöge dafür
keinen andern Grund anzuführen, als die Befreiung kleiner Vermögen oder
der Vermögen erwerbsunfähiger Personen
352 A. Staatsrcchtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung]
von der Vermögenssteuer. Hier handle es sich jedoch um ganz andere
Verhältnisse Wenn Staat und Gemeinde vom Ertrage eines kleinen
Vermögens, das nicht einmal hinreiche, um seinen Inhaber zu ernähren,
keinen Beitrag an die öffentlichen Lasten erhöhen, so finde dies
seine sachliche Begründung in der wirtschaftlichen Schwäche oder gar
Unterstützungsbedürftigkeit der betreffenden Steuersubjekte. Bei der
Wasserwerksteuer dagegen richte sich die wirtschaftliche Kraft des
Besteuerten nicht nach der Grösse seines Wasserwerkes. Ein reicher
Mann könne ein kleines, ein verschuldeter Mann ein grösseres Wasserwerk
besitzen; auch könnten mehrere kleinere Werke einem grossen Fabrikanten
gehören, oder mehrere kleine Fabrikanten zusammen Besitzer eines
grösseren Werkes sein. Ferner könne sehr wohl ein kleines Wasserwerk
seinem Besitzer grössere Dienste leisten und seine Erwerbssähigkeit
günstiger beeinflussen, als in einem andern Fall ein grösseres Werk. Der
Rekursbeklagte sei nicht in der Lage, in Beziehung auf irgend eine
ähnliche Steuer die Befreiung der kleinen Produktionen zu zitieren. Er
habe diese Befreiung ganz willkürlich nur deshalb gewählt, um den
Widerstand, der dem Gesetze aus dem Kreise der Besitzer ganz kleiner Werke
hätte erwachsen können, zu beseitigen und die etwas grösseren Werke der
Industriellen und Gemeinden auch noch recht schwach belasten zu können-.
Ebenso unhaltbar sei die gesetzliche Progressionsskala. Bei der
Vermögensund Einkommensstener liege die sachliche Rechtfertigung
der Progression in der gesteigerten wirtschaftlichen Kraft des
Besteuerten. Die Progression sei deshalb dort im Grundsatzezuzulassem
sie dürfe jedoch nicht übertriebensein, sonst führe sie zur Willkür und
Konfiskation des Bermögensertrages. Der hier angewandte Progressionsansatz
von 350 0/0 hätte aber, auf die Vermögenssteuer übertragen, diese
Wirkung. Bei andern Steuern, als der Einkommensund Vermögenssteuer
(inklusive Erbschaftssteuer), finde das System der Progression,
weil sachlich nicht begründet, keine Anwendung. So sei es niemandem
eingefallen, z. B. eine höhere Banknotenemission gegenüber einer kleineren
progressiv zu besteuern oder Verkehrs-, Verkaufsund Produktionssteuern
progressiv auszugestalten (zu vgl. Schanz, Steuern der Schweiz).
Zur sachlichen Rechtfertigung des gewählten Besteuerungssystems
i. Verletzung der Rechtsgleichheii im engem Sinne. NO 67. 353
werde in den offiziellen Aktenstücken nur geltend gemacht, es sei eine
allbekannte Tatsache, dass grosse Anlagen ungleich günstigere Resultate
erzielen, als kleine und daher sei die progressive Belastung begründet
und notwendig-A Dies sei jedoch, zumal in dieser allgemeinen Form,
natürlich nicht richtig: Es gebe grosse Anlagen, die günstig, und
solche, die ungünstig arbeiteten; die Leistung hänge von den konkreten
Verhältnissen ab. Das Bundesgericht habe im früheren Urteil nicht,
wie die Glarner Behörden weiterhin behaupteten, den Grundsatz der
progressiven Besteuerung ansgestellt, sondern lediglich die Aufstellung
einer Progressionsskala nicht auf alle Fälle als verfassungswidrig
erklärt und bemerkt, die progressive Belastung der leistungsfähigeren
Werke erscheine als zulässigNun gehe es aber natürlich nicht an,
die leistungsfähigeren Wasserwerke einfach mit denjenigen Werken
zu identifizieren, welche die grössere Zahl von Pferdekraftstunden
abgäben, da die materielle Leistungsfähigkeit offenbar von ganz anderen
Faktoren abhängig sei (g. IB. vom Verhältnis des effektiven Betriebes
zur vollen Leistungsfähigkeit des Werkes, von der Höhe der Anlagekoften
im Vergleich zur Kraftproduktion, von der Art der Kraftabgabe: direkt
von der Turbine an die Maschine oder vermittelst ÎBernleimn: gen, vom
Grade der bereits erfolgten Amortisation der Anlage). Wie absurd die
progressive Besteuerung nach der Zahl der verwendeten Pferdekraststunden
sei, beweise schlagend die Tatsache, dass die Rekurreutin die zirka 2
Millionen Pferdekraftstunden, die sie unentgeltlich, als Entschädigung für
frühere Wassermeer abgeben müsse. nicht nur an sich zu versteuern habe,
sondern dass ihre Menge auch noch mithelfe, die Gesamtabgabe progressiv
zu belasten. Vollends aber entbehre die Höhe der Progression, die sich
eben nur aus bestimmten fiskalischen Absichten erkläre, jeder inneren
Berechtigung; es könne schlechterdings nicht ernsthaft behauptet werden,
ein Work, das 48 Millionen Pferdekraftstunden im Jahr verwende, arbeite
ohne weiteres 31 2 Mal günstiger, als ein solches, das nur 3 Millionen
Pferdekraftstunden abgebe.
c) Eine Willkür und Verletzung der Rechtsgleichheit liege endlich
auch noch darin, dass der für die Besteuerung in Betracht sallende
Kraftverbrauch auf drei verschiedene Arten bestimmt werde, nämlich
(nach § 3 Ubs. 2 des Gesetzes) beim Löntsch-
354 A. Staalsrechtliche Entscheidungen. ]. Abschniit. Bundesverfassung.
werk mit Hülfe der vorhandenen Elektrizitätszähler und bei den übrigen
Elektrizitätswerken, die keine Zähler hätten und denen man die Anschasfung
solcher nicht zaini-ite, aus Grund von Ablesungen an Ampereund Voltmetern,
während für die Werke mit Ausuützung der Wasserkraft als solcher (fiber
deren nähere Behandlung sich das Gesetz ausschweige) noch ein anderes
Verfahren notwendig sei. Das Prinzip der Rechtsgleichheit gebiete aber,
dass bei der Einschätzung aller Besteuerten das g le ich e Verfahren
eingeschlagen werde.
Zuverlässige Resultate ergebe übrigens nur die Benutzung von Zählern, aus
deren Angaben die Zahl der Pferdekräftstunden durch Umrechnung ermittelt
werden könne-für das Löntschwerk richtigerweise, nach dem tatsächlichen
Nutzeffekt seiner Generatoren, allerdings zu 690 Watt pro Pferdekran
nicht zu 670 Watt, wie das Gesetz vorschreibe. Bermittelst der Ampereund
Voltmesser dagegen könnten, und zwar bei sehr zeitraubender Arbeit-
durch ständige Ablesungen etwa alle ö Minuten , nur die Voltamperes
Stunden festgestellt werden, zu deren Umwandlung in Wattstunden bei
Wechselstromgeneratoren zufolge der Differenz von VolkAmpère und Watt
noch die Multiplikation mit dem Leistungsfaktor (Cosinus des Winkels
der Phasenverschiebnng zwischen Strom und Spannung, gewöhnlich mit
cos. ;Bezeichnet) erforderlich ware, der aber selbst keine konstante
und bestimmte Grösse sei, so dass
sich ein brauchbares Endergebnis bei diesem Verfahren nicht errei
chen lasse. Bei der direkt verwendeten Wasserkraft endlich wäre eine
Messung zwar theoretisch mit Hülfe von Dynamometern möglich, allein
praktisch sei dieses Messungsverfahren wegen der Kosten und des damit
verbundenen Kraftverlustes untunlich und werde deshalb vom Gesetzgeber
auch gar nicht verlangt. Und auch eine Berechnung der Wasserkraft würde zu
komplizierte und zeitraubende Vorarbeiten erfordern. (Beweis: Erperten).
Die sichere Ermittelung des Kraftverbrauchs lasse sich demnach
sowohl beielektrischen Anlagen ohne Zähler, als auch bei nicht
elektrischen Anlagen überhaupt nicht durchführen, sondern es müssten die
massgebenden Rechnungselemente in diesen beiden Fällen durch eine auf
die unkontrollierbaren Angaben der Besteuerten angewieiene Abschätzung
im Verfahren nach § 2 des Gesetzes bestimmt werden. Es würde also beim
Löntschwerk mit vorhandenen Zählern
l. Verletzung der Rechtsgleichheit im engem Sinne. N° 67. 3.55
die jeweilen ausgewiesene Jahresle in Betracht gezogen werden, bei
allen übrigen Wasserwerken dagegen die Veranlagnng durch Schätzung je
auf drei Jahre erfolgen. Diese Ungleichheit sei um so unerträglicher,
als bei der ossiziell verkündeten Absicht der Behörden, insbesondere
der Regierung als oberster Einschätzungsbehörde, die einheimischen
Industriellen gelinde zu behandeln, der begründete Verdacht bestehe,
dass man die sonst schon minime Belastung der andern Werke durch die Art
des Gesetzesvollzugs noch mehr reduzieren, diese Werke nur zum Schein,
um sich dadurch, wie man annehme, die Belastung des Löntschwerkes sichern
zu können, etwas besteuern merde.
C. Der Kanton Glarus hat in seiner Antwort vom September 1910 auf
Abweisung des Rekurses antragen lassen.
Aus der Begründung dieser Rechtsschrift ist hervorzuheben:
1. Durch das frühere Urteil des Bundesgerichts sei bereits entschieden,
dass die Belastung der Wasserwerke in Form einer speziellen Steuer
verfassungsrechtlich zulässig sei; das Bundesgericht habe die damals
streitige Wassersteuer bei ihrer Würdigung aus dem Gesichtspunkte der
Steuer nur ans zwei besonderen Gründen beanstandet, nämlich wegen der
Steuerbefreiung der älteren Wasserwerke und wegen der zu unbestimmten und
zu weiten Bemessungss skala. Es seien daher im heutigen Rekursverfahren
nur noch zwei Fragen zu prüfen: Einmal die Frage, ob die im neuen Gesetze
geforderte Abgabe wirklich als eine solche aus Steuerrecht, und nicht aus
Regal, zu betrachten sei, woraus jedoch sofort verneinend geantwortet
werden könne, da das neue Gesetz jede Anknüpfung an das Wasserrecht
vermieden habe und ausdrücklich, ex professo, als Steuergesetz gehalten
und auch begründet, vorgeschlagen und auch angenommen worden-sei Sodann
die Frage. ob das neue Gesetz die vom Bundesgericht für unstatthaft
erklärten zwei Bestimmungen wirklich durch wieder ebenso unstatthafte
ersetzt habe, wie die Rekurrentin behaupte. Darin liege der wesentliche
Streitpnnkt des neuen Prozesses.
Dagegen stehe heute ausser Prozess, weil eben gerichtlich schon, und
zwar in""sbejahendem Sinne, entschieden, die grundsätzliche Frage, ob
der Kanton Glarus seine Wasserwerke überhaupt mit einer der Regalabgabe
analogen Sonderbesteuerung der Wasserkräfte belasten
356 A. staats-rechtliche Entscheidungen. L Abschnitt. Bundesverfassung.
dürfe. Auf den dieser Frage gewidmeten grösseren Teil der
Beschwerdeschrift sei somit nicht einzutreten. Immerhin möge zur Un-
terstützung des bundesgerichtlichen Entscheides noch auf die nachfolgenden
Momente verwiesen werden.
2. Es liege im Begriffe der Steuer, dass das Staatswesen kraft seiner
Sonderänität sie den Einzelnen in einer von ihm einseitig bestimmten
Weise auferlege, dass es deshalb sowohl den Gegenstand als die Höhe der
Steuern frei wählen könne und an keine andern Schranken gebunden sei, als
die, die dem Gesetzgeber durch sein eigenes Gewissen und sein Ermessen
gezogen seien. Speziell hinsichtlich der Wasserkraftabgaben gelte es
übrigens in der Doktrin nicht bloss als selbstverständlich dass die
Abgaben auch ohne Regal, in Steuerform, erhoben werden könnten, sondern
von einzelnen Autoritäten werde diese Form geradezu als die richtigere,
der Regalisierung vorzuziehende, empfohlen. Bei den Regalabgaben sei
nach der Begründung dieser Auffassung so wie so nur ein kleinerer Teil
der Veranlagnng der Wahrheit nach Gebühri·, d. h. Entschädigung für
eine wirkliche Leistung oder Tätigkeit des Staates-, während das Plus
als reine Besteuerung erscheine; die Regulisierung sei einst als eine
nicht von der Steuerbewilligung abhängige und daher bequeme und beliebte
Besteuerungsform gewählt worden, als ein Ausweg statt der eigentlichen
Besteuerung, durch die sie heute richtiger ersetzt werde (was denn auch
schon vielfach, z. B. bei Freigebung des Bergbaues mit Bergwerkssteuer,
Freigebung des Tabaks mit Tabaksteuer, Banknotensteuer usw., geschehen
seisi). So äussere sich die grösste heutige Autorität: Adolf Wagner,
Finanzwissenschaft I (Z. Auslage) §§ 210 und 211, II (2. Auflage) §§ 107
und 108. Umgekehrt zu behaupten, ein Staat, der, wie Glarus, seinerzeit
das Wasserregal nicht eingeführt habe, besitze deswegen die Möglichkeit
nicht, von den Wasserwerken seines Gebietes im Wege der Besteuerung
Abgaben zu erheben, also ihnen gegenüber statt der historischen Form
der Regalisierung die moderne der Besteuerung anzuwenden, sei geradezu
unerhört. Dies würde nichts anderes bedeuten, als für alle Gegenstände
und für alle Tätigkeiten, die irgendwie als regalfähig angesehen werden
könnten, solange das Regal nicht eingeführt sei, die Befreiung auch von
jeder Sonderbesteuerung zu proklamieren, und,
I. Verletzung der Rechtsgleichheif im engem Sinne. N 67. 357
da das Regal nicht rückwirkend eingeführt werden dürfte, dieses
Steuerparadies auch gleich noch für eines zu erklären, das g ar nicht
mehr verloren gehet
Untichtig sei übrigens die Behauptung der Rekurrentin, dass sie mit
der angefochtenen Steuer ebenso stark belastet würde, wie in Kantonen
mit Regal. Ein Vergleich der tatsächlichen Wirkung der Glarner Steuer
mit der Abgabenbelastung, die das Löntschwerk im Regalkanton Aargau zu
tragen hätte, ergebe wie einlässlich dargelegt wird -dass selbst bei
Einrechnung der von der MWm-en: tin in Glarus an die Gewässeranstösser
und die sogenannten Konzessionsgemeinden als VerkäUfer der Wasserkraft zu
machenden jährlichen Leistungen (Wasserzins, Vorzugsund Gratislieferung
von Kraft, die in Wirklichkeit nicht öffentliche Abgaben, sondern einen
in wiederkehrende Jahresvergütungen aufgelösten Teil des Kaufpreises
dar-stellten und deshalb eigentlich nicht mit zu berücksichtigen
wären) die glarnerische Steuerlast, abgesehen vom Ausnahmefall des
Jahres-Vollbetriebes, noch erheblich hinter der Auflage der aargauischen
Regulabgaben zurückbleibe.
Jn der Erhebung einer besonderen Wasserkraftsteuer neben der allgemeinen
Landes-steuer liege auch keine unzulässige Doppelbesteuerung. Denn in der
Steuerwissenschaft würden Sondersteuern neben der allgemeinen geradezu als
Ergänzungen der letzteren bezeichnet, ohne welche gewisse Vermögensoder
Einkommensteile nicht oder nicht genügend erfasst werden könnten (Adolf Wa
gner, a. a. O., II S· 536 ff., insbesondere S. 543). Und in der SPraxis
seien als solche Sondersteuern, speziell in der Schweiz, schon längstens
bekannt z. B. Getränksteuern der Wirte, Gewerbesteuern für einzelne
andere Gewerbe und neuestens (in den Kantonen Waadt und Aargau) auch
die Extrabesteuerung der Aktiengesellschaften neben ihrer ordentlichen
Steuerleiftung Der Kanton Aargau habe die bisherige Patentgebühr dieser
Gesellschaften in eine Spezialsteuer umgewandelt und so das historisch
hergebrachte System der Gebührenerhebung für die den Aktiengesellschaften
gewährten Privilegien der juristischen Persönlichkeit und der beschränkten
Haftung durch das moderne voraussetzungslose Mittel der Sonderbesteuerung
ersetzt. Er habe also unangefochten auf diesem Gebiet dasselbe getan,
was dem Kanton Glarus von der Rekurrentin als Missbrauch
AS 381 1912 24
358 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.
des Gesetzgebungsrechts vor-geworfen werde. Der Umstand, dass es
sich im einen Falle um die Erzeugung und Verwendung von Wafserkrast,
im andern Fall um die Ausnutzung von Kreditvorrechten handle, stelle
natürlich für die wissenschaftliche Betrachtung einen Unterschied nicht
dar, und ebensowenig bilde einen solchen die Tatsache, dass Aargau das
Gebührrensysiem vorher gehabt habe, Glarus dagegen nicht. Denn wäre das
historische System der Gebührenerhebnng für ein gewisses Verhältnis
zum Staat heisse einun a. oder b das einzig mögliche, das System
der Besteuerung also ausgeschlossen, so könnte ein Staat, der jenes
besessen habe, nach dessen Aufhebung so wenig zur Besteuerung greifen,
als ein Staat der es nicht besessen babe. Gerade bei Aargau habe das
Bundesgericht schon im Jahre 1885 als durchaus zulässig erklärt, dass
der Staat gewisse Steuersubjekte oder Objekte neben der allgemeinen
Steuer noch mit Sondersteuern belege (US 13 S. 20), und diese Auffassung
habe es auch bereiteim früheren Urteil in der vorliegenden Streitsache
vertreten. Die hier streitige Sonderbesteuerung der Wasserkräfte, die
nicht eine Borinögens-, sondern eine Produktionsoder Ertrags-steuer
sei und nicht die Liegenschaft treffe, sondern die Tätigkeit, die mit
Wasserkraft auf ihr stattfinde, führe in Anbetracht des Umstandes, dass
der Kanton Glarus keine allgemeine Landes-Einkommenssteuer, sondern nur
eine LandesVermögenssteuer habe, daselbst auch rein wirtschaftlich
gesprochen noch zu keiner Doppelbesteuerung Das Beispiel der
Reknrsschrift von den Spinnereien und Webereien, die Glarus nach seiner
Theorie angeblich auch mit einer Sondersteuer belegen könnte, sei nicht
verständlich Diese Betriebe unterlägen ja bereits der Sonderbesteuerung
der verwendeten Wasserkräfte, sofern sie mit Wasser und nicht mit Dampf
arbeiteten; denn das neue Gesetz besteuere ja die Wasserkrafterzeugung und
ihre industrielle Verwendung bei allen Gewerben. Aber es besteuere eben
nur sie, und nicht auch die weitere Produktion, den weiteren Ertrag der
Fabriken und Gewerbe. Sollte der Kanton einmal dazu kommen, auch diese
übrige Produktion mit einer Sondersteuer zu belegen, so würde er auch
diese Sonderbesteuerung des Gewerbsertrages wiederum auf alle Gewerbe
ausdehnen und wäre damit erst bei einer allgemeinen Ertragssteuer der
Gewerbe angelangt. Und wenn er dieser Steuer dann noch eine allgemeine
Einkommenssteuer beifügen würde, so
l. Verletzung der Rechiogieichheit im engem Sinne. N° 67. 359
ginge er damit lediglich zu dem in andern Staaten längst bestehenden
Parallelsnstem von allgemeiner und von Sonderbesteuerung über, bei dem
die Gewerbe nicht unter Doppelbesteuerung zu leiden hätten, weil sie für
die allgemeine Einkommenssteuer eben nur die Reinerträge, abzüglich also
der besonderen Gewerbesieuer, versteuern müssten·
Der glarnerische tiiesetzgeber habe nicht, wie die Rekurreutin behaupte,
die nennt, vor Gericht nachzuweisen, mg für die angesochtene Steuer ein
innerer volkswirtschaftlicher Grund bestehe. Was ein Staat besteuern
wolle, stehe einzig in seinem Ermessen-, es sei der Ausfluss seiner
autouonien Steuerhoheit, und er schulde den Besteuerten darüber
keine andere Rechenschaft als jene öffentliche, die bei der Beratung
und Abstimmung über das betreffende Steuergesetz gegeben merde. Den
Gesetzgeber nach dem Verlangen der Rekurrentin zu zwingen, vor dem
Richter Rechenschaft abzulegen, hiesse die gesetzgebende Gewalt der
richterlichen unterordnen und die Postulate der Volkswirtschaft zu
Verfassungsgrundsätzen erheben,.während sie doch nur Iliatschläge für
dcn Gesetzgeber darstelltens
Aus der flachen Hand liege aber, dass in Wirklichkeit die triftigsten
volkowirtschaftlichen Gründe für eine Wasserkraftsieuer überall
da gegeben seien, wo es an der Regaiisierung der Wasserkräfte und
an Iliealabgaben von ihnen fehle. Genau dieselben Erwägungen, die
die meisten Staaten früher zur fliegalisiemng geführt hättenj müssten
diejenigen wenigen Staaten, die von der Regulisierung seinerzeit abgesehen
hätten, heute, angesichts der riesigen Gewinnung und Verwendung der
Wasserkräste, zu der die Jndustrie der Gegenwart geschritten sei,
zur Wasserkraft-Produktionsbesteuerung bewegen. Regalgebühr und Steuer
hätten denselben obersten Finanzzweck der Veranlagung; verschieden sei
bei ihnen nur die rechtliche Konstruktion, die Quelle und die Rechtsnatur
der Anlage: Während die Regalgebühr erhoben werde für die Abtretung oder
Verpachtung der Wasserkraft an die Werke, sei die Steuer zu leisten
als Beitrag der Werke an den Finanzbedarf des Staates aus dem Ertrag,
den sie in ihrer Industrie aus der Naturkraft des Wassers erzielten,
wobei wie bei vielen Steuern eines der Produktionsmittel der Industrie,
nicht der schliessliche Produktionsgewinn selbst, gefasst werde.
Wenn die Rekurrentin gar von Handlungen gegen Treu und
860 A. Staatsrecmlichc Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.
Glauben, von Schleichwegen, von unwürdiger Umgebung des
bundesgerichtlichen Urteils und eben so unwürdigem Missbrauch der
Gesetzgebungshoheit durch Behörden und Volk des Kantons Glarus rede,
so müsse gegen diese ebenso unzutreffenden wie beleidigenden Angriffe
Verwahrung eingelegt werden. ·
3. Was die Besteuerungsskala des Gesetzes betreffe, sei sowohl die
Besteuerung der kleinen Werke, als auch die Abstufung der Steuer der
andern Werke erfolgt aus dem Gesichtspunkte des Umfangs der verwendeten
Triebkraft Und dieser Gesichtspunkt sei aus den Erwägungen gewählt
worden, dass je grösser Anlage und Verwendung der Triebkraft seien,
um so billiger diese den Werkbesitzer zu stehen komme und um so grösser
dessen Nutzen daraus sei, und dass bei ganz kleinen Anlagen und kleinerer
Kraftverwem dung die Steuer wirtschaftlich, dem Werkinhaber gegenüber,
nicht mehr gerechtfertigt sei und auch steuertechnisch, für den Staat,
sich nicht mehr empfehle. '
Hiegegen könne die Rekurrentin vor allem nicht mit der Begründung
aufkommen, dass die Aufstellung der Skala den Zweck verfolge, ernstlich
bloss das Löntschwerk zu besteuern; denn eine Gesetzesbestimmung
könne nicht aus einer angeblichen Intention des Gesetzgebers
heraus als verfassungswidrig bekämpft werden, der ihr Wortlaut und
Inhalt entgegenstehe, wie dies hier der Fall sei, indem das Gesetz
sich tatsächlich nicht nur auf das Löntschwerk beziehe, sondern
ausdrücklich alle Wassermeer mit Ausnahme der wegen ihrer Kleinheit
ausser Betracht fallenden, der Steuer unterstelle. Gewiss sei das
gewaltige Löntschwerk die nächste und wirksamste, wenn auch nicht die
einzige Ursache zur Einführung einer Besteuerung der glarnerischen
Wasserkräfte gewesen; allein diese Verursachung des Steuergesetzes
sei nicht massgebend für die Frage, ob sein Inhalt, die Art seiner
Ausführung gegen die Rechtsgleichheit verstosse. Wenn die Rekurrentin
allein den weitausgrössten Steuerbeirag bezahlen müsse, so erkläre und
rechtfertige sich dies vollan aus der Tatsache, dass ihr Löutschwerk
eben nicht nur grösser, sondern ein paar hundertmal so gross sei, als
die meisten andern Glarner Werke einzeln, und nach seinem Ausbau sogar
ein paar Mal so gross ais alle andern zusammen-
An dem Einwande der Rekurrentin sodann, dass die Befreiung
]. Verletzung der Rechtsgleichheit im engem : une. N! b)". 36]
der Kleinen nach der Natur der Wasserwerksteuer unzulässig sei,
sei richtig nur soviel, dass die Subjektsteuer, weil sie das ganze
Vermögen und Einkommen einer Person umfasse, auch am besten gestatte,
die individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen
Jrrig dagegen sei, dass matt bei der Objektsteuer auf eine Befreiung der
Kleinen verzichten müsse. Hier finde der Grundsatz nur in anderer Weise
Anwendung: statt auf den Steuerzahler, auf das Steuerobjekt, statt nach
der Lage des Subjektes, nach den für die Steuertragfähigkeit massgebenden
Eigenschaften des Objektes. Die Befreiung treffe dabei im einzelnen Falle
nicht immer den richtigen Objektinhaber, in der grossen Mehrzahl der
Fälle aber treffe es ihn. Für die Anwendung des Grundsatzes spreche zudem
auch noch die Erwägung, dass bei ganz kleinen Steuerbetreffnissen der
Ertrag ganz oder zu erheblichem Masse in den Bezugskosten aufgehe und das
geringe Ergebnis die Belästigung der Steuerzahler nicht mehr rechtfertige·
Jn Theorie und Praxis sei beispielsweise anerkannt die Befreiung kleiner
Erbschaften und Schenkungen von der Erbschaftssund Schenkungssteuer, die
Befreiung kleiner Geldanlagen von der Stempelsteuer und in England die
Befreiung derjenigen Hausbesitzer von der Haussteuer, deren Haus nicht
wenigstens 20 ,EUR Jahresertrag abwerfe. Was für diese Steuern gelte,
dürfe auch für die Besteuerung der Wasserwerke berücksichtigt werden.
. Ebenso unbegründet sei endlich die Bestreitung der Zulässigkeit einer
progressiven Skala. Die Progression sei auch bei den Objektsteuern,
nur mit weniger Sicherheit, durchführbar und bei einzelnen solcher
Steuern schon längst eingeführt. Ein Hauptbeispiel biete wieder
die Erbschaftssteuer (Wagner, a. a. O II S. 592), die eben eine
Objektund nicht eine Subjektfteuer sei und gerade in Glarus eine
stark progressive Ausbildung erfahren habe. Andere Beispiele fänden
sich beim Progressiv-Wertstempel, bei Handänderungsabgaben und
Eintragungsgebühren. Übrigens habe das Bundesgericht schon im früheren
Urteil festgestellt, dass die progressive Belastung der Werke zulässig
sei. Auch die Höhe der im Glarner Gesetze festgelegten Progression sei
keineswegs übertrieben, sondern durchaus angemessen. Ihre Bestimmung
falle gerade fo gut, wie die des einfachen Steuersatzes, an sich in die
362 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung,
Zuständigkeit des Gesetzgebers und könnte vom Richter nur beanstandet
werden, wenn sie zur Vermögenskonfiskation führen würde. Hievon
könne jedoch bei einer Steigerung bis zum 31X2fachen des untersten
Ansatzes schlechterdings nicht die Rede sein; die Progressionssätze der
gewöhnlichen Steuern seien zum Teil erheblich höher, wie zu ersehen
sei aus Schanz, Steuern der Schweiz, Bd. I, Anhang II. Überdies
ergebe die Statistik der Elektrizitätswerke mit Sicherheit, dass ihre
Leistungsfähigkeit mit der Grösse des Anlagekapitals zunehme (Hoppe,
Die Elektrizitätswerke im Lichte der Statistik, S. 109), und auch
eine (beigelegte) Vergleichung der Betriebsüberschüsse speziell des
Löntschwerkes mit einem
kleineren Glarner Elektrizitätswerk zeige, dass die Steuer für beide .
Werke, trotz der Verschiedenheit des auf diese anwendbaren Klassensatzes,
denselben Prozentsatz des Reinertrages ausmache, ein Beweis, dass die
Ansätze des Glarner Gesetzes nicht aufs Geratewobl hin gewählt, sondern
wohl überlegt worden seien.
Dass die Rekurrentin auch diejenige verwendete Kraft versteuern müsse,
die sie laut Kaufvertrag den Verkäusern des Gefälles unentgeltlich oder
zu Vorzugspreisen zu liefern habe, sei selbstverständlich und berühre
den Staat nicht; auch beim Wasserzins sei es nicht anders.
4. Die vermeintliche Rechtsungleichheit bei den Vorschriften über das
Mittel zur Feststellung der Kraftverwendung endlich sei in, Wirklichkeit
keine, sondern nur der Ausdruck der Verschiedenheit der tatsächlichen
Verhältnisse der Wasserwerke. Von vornherein springe da in die Augen,
dass die elektrische Kraft anders gemessen werden müsse, als die
Wasserkraft. Eine schlechthin auf alle Wasserwerke anwendbare Formel,
ausser dem Begriff der effektiven Wasserkraftstunde, gebe es einfach
nicht. Ungenauigkeiten seien da, wo nicht mit Elektrizitätszählern
gemessen werden könne, allerdings möglich; ihre praktische Bedeutung
sei jedoch gering, da es schon eines in diesem Umfang zweifellos selten
vorkommenden Irrtums von 10,000 Pferdekraftstunden bedürfe, um die
Steuer kleinerer Werke nur um 2 Fr. zu beeinflussen. Die Regelung des
Vorgehens zur Bestimmung der direkt verwendeten Wasserkraft habe sehr
wohl der Vollziehungsverordnung überlassen werden können, und die Formel
für die Elektrizitätswerke sei im
l. Verletzung der Rechtsgleichheit im engem Sinne. N" 67. 363
Gesetze genau so gefasst worden, wie der Motor sie seinerzeit den
Gemeinden vorgeschlagen und in die Verträge mit ihnen eingefuhrt
habe. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit werde also durch den _5'3 des
Gesetzes so wenig begründet, als sie beabsichtigt worden Lex, und auch
die Fassung der Verordnung über die Messungen (deren Entwurf vorgelegt
wird) verbürge die Unparteilichkeit
.D' In der Replikschrift hat die Rekurrentin gegenüber den Einwendungen
der Rekursantwort noch wesentlich vorgebracht:
Die Frage, ob der Kanton Glarus eine Besteuerung der Wasserkraftea
einführen dürfe, sei durch das frühere Urteil nicht schlechthin gelost
worden, sondern das Bundesgericht habe damals nur festgestellt, dass
nach der glarnerischen Verfassung die Besteuerung der innerkantonalen
Wasserwerke und der Wasserkräfte auswartiger Korporationen nicht
anfechtbar sei, die heutige Wasserwerksteuer aber werde als solche
wesentlich mit Argumenten aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatze
der Rechtsgleichheit bekampft, die das Gericht an Hand der nunmehrigen
konkreten Verhaltnisse zu prüfen habe.
Hier handle es sich nicht um einen Wechsel des Abgabenfhstems,
darum, statt der historischen Form der Regalisiernng die moderne der
Besteuerung- anzuwenden, sondern die Situation fei·so, dass der Kanton
Glarus neben die inhaltlich dem Regal gleichkommenden Wasserrechte des
Grundeigentums und die Wasserzinse, welche praktisch zum grossen Teil der
Offentlichkeit, nämlich Gemeinden, zuflössen, ein gleichwertiges Recht
des Staates stellen wolle. indem er seine Steuerhoheit vorschiebe,
um wirtschaftlich dasselbe zu erreichen, was ihm das mangelnde
Regal bieten würde Darin aber liege eben ein die verfassungsmässige
Rechtssiellung der Rekurrentin im Sinne der Ausführungen des Rekurses
verletzender Missbrauch der Steuergesetzgebung Die finanzielle Wirkung des
glarnerischen Gesetzes-, verglichen mit den finanziellen Wirkungen die
dass aargauische Regalrecht auf das Werk der Rekurrentin hatte, sei sur
die Frage der Verfassungsmässigkeit jenes Gesetzes uner- hebkich. Zudem
seien die Darlegungen der Rekursantwort hierüber tatsachlich unzutreffend
(wie näher ausgeführt wird) und auch rechtlich linfofern verfehlt, als der
Rekursbeklagte den von der Relucrentin in Glarus an die Grundeigentümer
zu zahlenden Wasser-;
364 A. Sluaisrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.
zins und die übrigen Leistungen aus den Konzessionen nicht als solche
öffentlich-rechtlicher Natur gelten lassen wolle. Denn weil der Kanton
Glarus das Wasserrecht dem Privateigentum zuerkenne, und diesem damit
die Befugnisse überlasse, denen inhaltlich das Wasserregal entspreche,
so sei die Rekurrentin gezwungen gewesen, die Konzessionen der Gemeinden
zu erwerben und sich darin von diesen Herren über die Wasserkraft
Leistungen auferlegen zu lassen, die ihr bei bestehendem Regal nur der
Kanton hätte auferlegen können; folglich seien ihre Verpflichtungen
gegenüber den glarnerischen Gemeinden und Wasserrechtsbesitzern den
Konzessionsverpflichtungen gegenüber einem Regalkanton gleichzuachten.
Es sei nicht einzusehen, welcher Unterschied bestehen sollte zwischen
der streitigen Sonderbesteuerung der Wasserwerke und einer nach der
Produktion bemessenen Sondersteuer der Spinnereioder Webereietablifsemente
oder irgend einer anderen Kategorie der glarnerischen Industrieen, die
auch der Rekursbeklagte als mit der Gleichheit vor dem Gesetz nicht
vereinbar erkläre: Der Kraftproduzent, wie der Spinner, betreibe ein
Privatgeschäft und verkaufe dessen Erzeugnis, nämlich, soweit er sie nicht
selbst brauche, Energie; er sitze, so gut wie der Spinner, auf seinem
Eigentum und benütze und verarbeite, was ihm gehöre; der Staat habe
nicht mehr Rechte an feiner Wasserkraft, als an den Produktionsmitteln
des Spinners. Es gehe eben nicht an, bestimmte einzelne Produktionen oder
Erträgnisse mit Ausnahmefteuern zu belegen, zulässig wäre vielmehr nur die
Einführung einer allgemeinen Produktionsoder Ertragssteuer. Die Behauptung
des Rekursbeklagten, dass in Glarus in Wirklichkeit die triftigsten
volkswirtschaftlichen Gründe für eine Wasserkraftsteuer gegeben seien,
weil der Kanton das Wasserregal nicht habe und keine Realabgaben beziehe,
sei in allen Teilen irrtümlich. Die Voraussetzung der Freiheit von
Realabgaben treffe angesichts der Wasserzinse, welche die Rekurrentin
an die Inhaber des dem Wasserregal inhaltlich gleichftehenden Rechts zu
bezahlen habe, nicht zu, und wieso der Nichtbesitz des Regals für den
Kanton Glarus einen Grund sollte abgeben können, die Rekurrentin in Form
der Sonderbesteuerung so zu behandeln, wie wenn er das Regal besässe,
sei schlechterdings nicht verständlich. Dem Rekursbeklagten schwebe bei
seiner Rechtfertigung der Steuer immer noch
[. Verletzung der Rechtsgleichheit im engem Sinne. N° 67. 865
die irrtümliche Idee vor, er habe eben doch gewisse Rechte auf die
Wasserkräftez damit aber knüpfe er die s vg. Steuer an eine Voraussetzung,
beraube sie also ihres Steuercharakters und stemple sie zum Wasserzins,
zur Gebühr, mit deren Forderung er wiederum in das ihm durch das
frühere Urteil des Bundesgerichts ausdrücklich verschlossene Gebiet des
Wasserregals eingreife.
Einen Beweis dafür, dass die streitige Wasserwerksteuer nach dem allein
massgebenden schweizerischen Rechtsgefühl und Sprachgebrauch keine Steuer
im Rechtssinne, sondern, wie die von den Jnhabern der glarnerischen
Wasserrechte bezogene Abgabe, eine Gebühr im erweiterten Sinne des Wortes
sei, bilde der Wortlaut des fog. Wasserrechtsartikels der Bundesverfassung
(Art. 24 bis). Darin seien die Leistungen, welche für die Benütznng
der Wasserkräftett von den Kantonen oder den nach der kantonalen
Gesetzgebung Berechtigten innert der durch die Bundesgesetzgebung
zu bestimmenden Schranke gefordert werden dürften, nicht als Steuern,
sondern als Gebühren und Abgaben bezeichnet. Dabei werde der Zusammenhang
zwischen ihrer Zahlung und der Benützung der Wasserkräfte festgestellt
und ausdrücklich auch die Möglichkeit vorgesehen, dass die Gebühren und
Abgaben nicht an den Kanton selbst fallen, sondern an andere physische
oder juristische Personen, denen die Herrschaft über die Wasserrechte
zustehe. Wie sollte es nun aber nach dieser Verfassungsbestimmung zulässig
sein, dass ein Kanton neben den an die Berechtigten zu leistenden Abgaben
und Gebühren noch eine inhaltlich gleiche und, wie die Rekursantwort
ja eingestehe, sogar ihrem Rechtstitel nach damit identische Steuer
setzen dürfte? Wie würde sich das Verhältnis einer solchen Steuer zu
dem bundesgesetzlich zu fixierenden Maximum der Gebühren und Abgaben
gestalten? Wollte man die Steuer wirklich als solche behandeln, so wäre
durch das Vorschieben der kantonalen Steuerhoheit bereits die Möglichkeit
gefunden, das durch die Bundesgesetzgebung festzusetzende Marimum der
Gebühren und Abgaben beliebig zu umgehen; es werde jedoch kaum jemand
wagen, eine Sondersteuer wie die glarnerische Wasserwerksteuer, die der
Netta-Dbeklagte selbst als ein Äquivalent des Wasserzinses bezeichne,
als ausserhalb der im Wasserrechtsartikel erwähnten Gebühren und Abgaben
stehend zu erklären. Falle aber die Steuer unter diese Ge-
866A. Stuterechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.
bühren und Abgaben, so sei damit festgestellt, dass sie-s ;,für die
Beuützung der Wasserkräfte bezogen werde, und damit höre die Möglichkeit
auf, sie als voraussetzungslose Auflage, als Steuer im Rechtssinne, zu
qualisizieren. Die Einführung dieser Steuer erscheine demnach als ein
Versuch der Umgebung des Art. 24 bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Akt der Willkür, ein offenbarer Verstoss gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Wenn der Rekursbeklagte auf die Sonderbesteuerung des Wirtschaftsgewerbes
verweise, so sei daran zu erinnern, dass die Bundes- versassung
hiefür ausdrücklich und nach den besonderen Verhältnissen, unter denen
dieses Gewerbe stehe, mit guten Gründen eine Ausnahme schaffe. Und die
Ertrabesteuerung der Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften,
wie sie z. V. im Aargau in Form einer festen Leistung auf den eigenen und
den anvertrauten Geldern bestehe, sei durch die R e ch ts for m dieser
Gesellschaften gerechtfertigt, deren Verhältnisse sich mit denen der
physischen Steuerpslichtigen nicht vergleichen liessen. Auch habe es sich
bei dieser Besteuerung im Aargau nicht um eine Umwandlung einer Gebühr
in eine Steuer gehandelt; denn die frühere Patentgebühr sei materiell
bereits eine Steuer gewesen und vom Bundesgericht als solche gewürdigt
worden (AS 13 S. 16 ff. Erw. 4).
Dass für die Würdigung der Besteuerungsskala des Gesetzes die Intention
des Gesetzgebers mit in Betracht falle, sei klar, da ja in der Behauptung
von Willkür und Rechtsverweigerung deren Begriffe nach eigentlich der
Vorwurf bewusst rechtswidriger Behandlung liege: Wenn dargetan werden
könne, dass eine Behörde sich bei einem Erlass ausschliesslich von den
Rücksichten auf einen ihr passenden Endeffekt habe leiten lassen, statt zu
untersuchen, zu welchem Schlusse sie durch objektive Erwägungen geführt
wurde, so sei durch dieses subjektive Verhalten eben das Vorhandensein
einer Willkür und Rechtsverweigerung erwiesen.
Speziell die Progression sei auf Produktionssteuern überhaupt nicht
anwendbar. Das Gegenbeispiel der Rekursantwort von der Erbschaftssteuer
gehe fehl, da diese Steuer eigentlich eine Abgabe aus dem Vermögen der
physischen Person sei, Wenn aber auchdie progressiv stärkere Belastung
der leistungsfähigeren Wasserwerke mit dein Prinzip der Rechtsgleichheit
vereinbar sein sollte, so sei
.I. Verletzung der Rechtsgleichheit im engem Sinne. N° 67. . 367
das leistungsfähigere Werk doch nicht identisch mit dem Werke, das
mehr Pferdekräftstunden abgebe, worauf das angefochtene Gesetz allein
abstelle. Die Statistik von H o pp e, wonach bei Elektrizitätswerfen die
Leistungsfähigkeit mit der Grösse des Anlagekapitals zu- nähme, beziehe
sich auf D ampss und nicht auf Wasserwerkanlagenz für die letzteren
sei sie (wie näher erörtert wird) nicht zutreffend. Auch die in der
Rekursantwort angeführte vergleichende Berechnung der Betriebsergebnisse
des Löntschwerkes und eines kleineren Glarner Elektrizitätswerkes
sei falsch.
Hinsichtlich der Bemessung der zu versteuernden Kraft übersehe der
zitekursbeklagte bei seiner von vorneherein in die Augen springenden
Unterscheidung zwischen elektrischer Kraft und Wasserkraft offenbar ganz,
dass die elektrische Kraft nichts anderes sei, als umgeformte Wasserkraft
und daher nicht in Gegensatz zu dieser letzteren gestellt werden könne
Gegenstand der Besteuerung bilde gemäss § i des Gesetzes auch bei
den Elektrizitätswerten die Wafs erkrast, und die verfassungswidrige
ungleiche Behandlung dieser Werke gegenüber den die Wasser-kraft als
solche verwendenden bestehe darin, dass bei ihnen nicht vom Verbrauch
an motorischer Kraft, sondern von der elektrischen Jahresleistung
ausgegangen und von dieser ein gesetzlicher Rückschluss auf die Zahl der
Pferdekräftstunden gezogen werden solle, während die Rechtsgleichheit
erfordere, dass bei der Berechnung der Kraftmenge überall von Faktoren
ausgegangen werde, die bei allen Wasserwerken vorhanden seien. In der
Art der Verwendung der motorischen Kraft (Umformung in elektrische
Energie oder direkte Verwendung) liege kein Kriterium des streitigen
Steuersystems-, das eine verschiedene Behandlung der Steuerpflichtigen
rechtfertigen würde; denn die Wasserwerksteuer sei von der Produktion
und Verwendung der aus Wasser und Gefälle gewonnenen Energie zu
leisten. Übrigens sei auch das Ergebnis der Umformung mechanischer
Kraft in elektrische Energie verschieden, je nach dem Wirkungs- grade
der Generatoren, und wenn nun von der Menge der erzeugten Elektrizität
zurückgeschlossen werde auf die Menge der Pferdekraftstunden, so falle
dieser Rückschluss für ein Werk um so ungünstiger aus-, je rationeller
seine Umformer-·Jnstallation sei. Und diese Ungerechtigkeit werde noch
verschärsts dadurch-, dass bei Messung der
368 "A?-Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.
elektrischen Energie von Gesetzes wegen für je 670 Watt eine Pserdekraft
an der Turbinenwelle gerechnet werde. Speziell beimLöntschwerk sei
nämlich der Wirkungsgrad der Generatoren so gross (95 %), dass eine
Pferdekraft, an der Turbinenwelle gemessen, in Elektrizität 700 Watt
ergehe (weshalb denn auch die Konzessionsgemeinden der Rekurrentin
nachträglich die abgeänderte Umrechnung von 690 Watt für die Pferdekraft
zugestanden hätten), während andere Werke bloss 660 Watt oder noch weniger
erreichten. Danach müsse das Löntschwerk für m e h r Pferdekraftstunden
motorischer Kraft die Steuer bezahlen, als von den Wassermotoren effektiv
geleistet würden und zur Verwendung gelangten, während bei andern
Werken mit Generatoren, welche die gesetzlich fixierte Leistung nicht
erreichten, das umgekehrte der Fall sei. Und zwar sei diese Differenz
von nicht unerheblicher praktischer Bedeutung (Erhöhung der Steuer für
das Löntschwerk um mindestens 3 0/0 gegenüber der tatsächlich richtigen
Messung seiner verwendeten Wasserkraft). Zur Rechtfertigung dieser
Verschiedenheit könne nicht etwa eingewendet werden, dass der grössere
Wirkungsgrad der Generatoren auch eine intensivere Ausnützung der Kraft
gestatte, der die höhere Besteuerung angemessen sei; denn die Steuer dürfe
nicht nach dem Nutzen abgestuft werden, den der einzelne Werkinhaber aus
seiner Verwendung der motorischen Kraft ziehe, sonst käme man dazu, auch
Variationen eintreten zu lassen, je nach dem Ergebnis des industriellen
Betriebes, dem die Kraft direkt diene. . Auch die verschiedene Behandlung
der Elektrizitätswerke unter sich vermöge die Rekursantwort nur mit dem
Hinweis darauf zu entschuldigen, dass man für die Werke ohne Zähler mit
der Messung nach Ampdrestunden und Spannung Genauigkeit genug erhalte,
während auch hier nach den Ausführungen der Rekursschrift in Wirklichkeit
leicht bedeutende Differenzen entstehen könnten. Und die im vorgelegten
Verordnungsentwurf gewählte Bestimmung der Pferdekraftstunden der
reinen Wasserwerke, unter Zugrundelegung der Zahl der für Vollbetrieb
bei normalem Geschäftsgang benötigten Pferdekräfte, sei an sich nicht
weniger bedenklich, da die Kriterien des vollen Geschäftsbetriebes und
des normalen Geschäftsgangs einer genauen amtlichen Feststellung nicht
fähig seien. E. Duplizierend hat der Rekursbeklagte an seinen Ausfüh-
!. Verletzung uer Rechtsgleichheit im engem Sinne. l 67. 369
rungen in der Rekursantwort in allen Teilen et e alten gegenuber der
Berufung der Replik auf den Wassefrrfegtgartikellblxk Bundesverfassung
noch eingewendet: Die Redeweise Gebühren und Abgaben sei in Art. 24bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
gerade deshalb gewählt worden, um jede Art der Berauflagung zu umfassen;
mit dem Ausdruck Gebühren seien gar nicht die Regalzinsen gemeint,
sondern die einmaligen Konzessionsgebühren, während der Ausdruck
Abgaben die Begriffe sowohl der Regalzinsen, als auch der Steuern
umfasse. Ebenso springe in die Augen, dass der Ausdruck Be.nutzuiigj
der Wasserkräfte einfach Verwendung bedeute. Eine Wasserkraftsteuer
unterstehe also selbstverständlich auch diesem Verfassungsartikel und
dem zukünftigen Bundesgesetze. Doch habe sich der Kanton Glarus davor
nicht zu fürchten, da seine Besteuerung selbst bei Hinzurechnung dessen,
was die Wasserwerkbesitzer den Eigentümern der regalfreien Wasserquelle
zu entrichten hätten bip Anspruche einzelner Regalkantone, vor allem
des Kantons Aar-gannicht erreiche. , F. Über die Behandlung des vorlie
enden · ' [Sägen]? Bundesrat und Bundesgericht au? GrundDdoegpeLllTetkuFä
a in verständigt, da' dem Bundes ' ' ' * Entscheidung zuerkannt wogen
ist; gemcht Ne Prwmat da ' in Erwägung: _1. .Die Ziekurrentin hält dem
angefochtenen Gesetze vor Bundesgericht in erster Linie entgegen, dass
der Kanton Glarus damit unter dem qtvorgeschobenen Namen einer Steuer in
Wirklichkeit einen Wasserzins d. h. eine Abgabe mit Gebührencharakter
zu deren Erhebung er nach dem früheren Urteile des Bundesge; richts
nicht berechtigt sei, einführen wolle und sich so, in Umgehung jenes
früheren Urteils, eines gegen den Grundsatz des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Missbrauchs seiner Steuerhoheit, eines détourneinstit du pouvoir légal
auf dem Gebiete der Steuergesetzgebung, schuldig gemacht habe. Dieser
Einwand entbehrt der Begründung. . Allerdings kann einer Abgabe nicht
einfach dadurch der Charakter einer Steuer nach juristisch technischem
Sprachgebrauch verliehen werden, dass der Gesetzgeber ihr den Namen Steuer
beilegt. Als Steuern im Rechtsfinue sind vielmehr, wie die Rekurrentin
zutreffend geltend macht, nur solche Abgaben zu betrachten, die
370 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. i. Abschnitt. Bundesverfassung.
den Merkmalen des allgemeinen Rechtsbegriffs der Steuer, im Gegensatz
zur Gebühr, entsprechen, indem sie als durch keine besonderen
Gegenleistungen des sie fordernden Staatswesens bedingte und in
diesem Sinne voraussetzungslose Beiträge zur Deckung des staatlichen
Finanzbedarfs erscheinen. Allein massgebend für die Beantwortung
der Frage, ob einer bestimmten Abgabe dieser Charakter zukomme, ist
lediglich der Inhalt des sie einführenden Erlasses, dessen Formulierung
der Abgabepflicht, und nicht auch die Veranlassung ihrer Einführung,
das durch die Entstehungsgeschichte des Erlasses dokumentierte
gesetzgeberische Motiv. Denn die juristische Betrachtungsweise stellt
allgemein auf Gestalt und Inhalt der Erscheinungen ab, während deren
Grund und Zweck Gegenstand der wirtschaftlichen Erörterung bildet. Es
fragt sich somit hier nur, ob die Wasserwerksteuer des glarnerischen
Gesetzes vom 22. Mai 1910 nach ihrer Ordnung im Ges etze selbst unter den
erwähnten Steuerbegriff falle. Dies aber ist entgegen den Ausführungen der
Rekurrentin zu besahen Das Gesetz normiert als Steuer eine Abgabe, mit der
es (EUR 1) die Jnhaber von Wasserwerken als solche auf Grund der aus dem
Betrieb der Werke effektiv gewonnenen und verwendeten Wasserkraft neben
den ordentlichen Staatsund Gemeindesteuernll belegt. Es knüpft also die
Abgabepflicht an den bereits bestehenden Betrieb eines Wasserwerkes von
bestimmter Minimalnutzungsleistung, ohne die Zulässigkeit einer derartigen
Ausnützung des fliessenden Wassers irgendwie von der Entrichtung der
Abgabe abhängig zu machen. Die Abgabe wird m. a. W. nicht gefordert als
Gegenleistung einer staatlichen Wassernutzungsbewilligung irgend welcher
Art und indiesem Sinne für die effektiv benutzte Wasserkraft, sondern
einfach als Leistung v on d. h. nach Massgabe der effektiv benutzten
Wasserkraft. Das Gesetz von 1910 enthält, im Gegensatz zu demjenigen
von 1908 (vergl. Erw. 4 des früheren Urteils: AS 35 I S. 743), in der
Tat nicht die mindeste Andeutung, aus der auf einen Zusammenhang der
Abgabe mit einer besonderen staatlichen Dispositionsbefugnis über die
Wasserkräfte geschlossen werden könnte. Der Ausdruck in § 1, die Steuer
betrage für jede ..... Pferdekraftstunde ..... , will offenbar nicht
sagen, wie die Rekurrentin zu behaupten scheint, dass die Abgabe als Ent-
i. Verla/,una :Lechtsgieicnncii im engem Sinne. N° 67. 371
gelt für die Gewinnung und Verwendung der Kraft erhoben werde, sondern
das Wörtchen für dient an jener Stelle, gleichbedeutend mit dem in solchen
Fällen häufiger gebrauchten per oder pro, einfach zur Bezeichnung der Art
und Weise der Abgabenbemessung. Die Wasserwcrksteuer stellt somit eine
rein in sich selbst begründete staatliche Finanzauflage, eine wirkliche
steuermässige Belastung der Wasserwerkinhaber, dar.
Dass der Staat damit einen Anteil an dem aus der Benutzung der
Wasserkraft sich ergebenden Nutzen beansprucht und dass die Auflage
in ihrer ökonomischen Wirkung auf die Betroffenen einem entsprechenden,
ebenfalls nach dem Kraftverbrauch bemessenen Isasserzinse gleichkommt, ist
freilich unstreitbar, wie denn auch das Bestreben der Glarner Behörden,
mit der heutigen Wasserwerksteuer das finanzielle Ergebnis der früheren
Wassersteuer (der iie selbst nachträglich Gebührencharakter zuerkannt
haben) zu erreichen, aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes von 1910
klar hervorgeht und übrigens vom Rekursbeklagten in den Prozessschriften
auch nicht _ in Abrede gestellt wird. Das berührt jedoch die gesetzliche
Ausgestaltung der Abgabe als Steuer im Ettechtssinne nicht: Es handelt
sichdabei eben um eine Ertrags neuer, dir als solche begrifflich
notwendigerweise einen Teil des Nutzens der besteuerten Ertragsquelle der
gewerblich ver-wendeten Wasserkraft-für den Staat in Anspruch nimmt. Bei
diesem Charakter der streitigen Abgabe aber liegt in deren Einführung
weder ein Missbrauch der Steuerhoheit im Sinne der Rekursschrift, noch
eine Umgebung des früheren bundesgerichtlichen Urteils. Dieses letztere
hat dem Rekursbeklagten das Recht zu einer besonderen finanziellen
Belastung der Wasserwerke nicht schlechthin abgesprochen, sondern nur
die Erhebung einer staatlichen Gebühr für die Ausnutzung der Wasserkräfte
mangels des kantonalen Wasserregals als grundsätzlich verfassungswidrig
erklärt, die Möglichkeit einer Beste nerung der Wasserkräfte dagegen
allgemein nicht in Abrede gestellt (vergl. Erw. 6, l. c. S. 749 f.). -
2. Die weitere Einwendung der Rekurrentin, dass die streitige
Wasserwerksteuer auch als Steuer im Rechtss inne betrachtet grundsätzlich
nicht zulässig sei, ist nicht schon durch das frühere Urteil erledigt,
wie der Rekursbeklagte übrigens nur bei-
872 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung
läufig und, nach der einlässlichen materiellen Gegenargumentation zu
schliessen, wohl kaum ernstlich behauptet. Denn die fruhere Wassersteuer
war als Steuer von der Rekurrentin wesentlich auf Grund des kantonalen
Verfassungsrechts angefochten worden, während die heutige Anfechtung der
Wasserwerksteuer sich in dieser Hinsicht direkt und ausschliesslich auf
Verletzung der bundesverfassungsmässigen Garantie der Rechtsgleichheit
(Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
zurückweisenden Erwägung des früheren Urteils als solcher überhaupt keine
Rechtskraft im Sinne der formellen Verbindlichkeit für den heutigen Fall
zukommt. Vielmehr ist die in Rede stehende Cinwendung in BLJürs digung der
vorliegenden neuen Verhältnisse selbständig zu prufen und zu Beurteilen. _
. Nach dem Prinzip der Rechtsgleichheit darf der Gesetzgeber, wie längst
feststeht und auch nicht streitig ist, rechtliche Differenzierungen nur
an solche Verschiedenheiten tatsächlicher Natur anknupfen, die nach
anerkannten Grundsätzen der Rechtsund Staatsordnung für das in Frage
kommende Rechtsverhältnis von wesentlicher Vedeutung sind. Mit Bezug
auf die Beachtung dieser verfassungsmässigen Weisung aber steht dem
Bundesgericht keine unbeschränkte Kognition in dem Sinne zu, dass es die
Frage der Erheblichkeit der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse für den
rechtlichen Jnhalt eines angefochtenen Gesetzeserlafses frei zu prüfen
hätte. Denn der Bundesstaatsgerichtshof befindet sich auf Grund des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BV gegenüber der gesetzgebenden Gewalt der Kamme-gleich wie gegenüber den
kantonalen Gerichtsund Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Anwendung des
kantonalen Gesetzesrechts nicht in der Stellung einer kompetenzkonformen
Oberinstanz; er hat als ausschliesslicher Hüter des Verfassungsrechts
vielmehr nur darüber zu wachen, dass die kantonalen Staatsorgane die ihnen
zur Ausübung innert verfassungsmässigen Schranken übertragenen Funktionen
nicht in einer Art und Weise missbrauchen, die. mit der Rechtsgleichheit
nicht vereinbar ist. Das Gericht kann somit aus diesem Gesichtspunkte
speziell gegen einen kantonalen Gesetzeserlass nicht schon deswegen
einschreiten, weil dieser auf gesetzge- buugspolitischen Erwägungen
beruht, die es für materiell unzuireffeiid erachtet, sondern nur dann,
wenn das Gesetz rechtliche
[. Verletzung der Rechtsgleichheit im engem Sinne. N° 67. 373
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger, nach den fundamentalen
Rechtsanschauungen in der betreffenden Materie plausibler Grund aus den
tatsächlichen Verhältnissen schlechterdings nicht abgeleitet werden kann.
Nun handelt es sich vorliegend, wie bereits festgestellt, um eine
Ertragssteuer , und zwar greift die Wasserwerksteuer aus der Gesamtheit
der im Kanton Glarus fliessenden Ertragsquellen eine einzelne, nämlich die
Wasserwerke, heraus und erscheint insofern als S ouderertragssteuer, im
Gegensatze zu der alle Ertragsquellen jedes einzelnen Steuerpflichtigen
umfassenden Einkommenssteuer. Diese Ertragsbesteuerung, neben der
Erhebung der ordentlicheu Staatsund Gemeindesteuer, kann nach dem System
der glarnerischen Steuergesetzgebung grundsätzlich nicht als eine mit
der allgemeinen Auffassung über die Steuergerechtigkeit unverträgliche
materielle Doppelbesteuerung bezeichnet werden. Der Kanton Glarns keimt
gemäss dem Landsgemeindegesetz über das Landesftenerwesen vom 1. Mai
1904 als ordentliche Hauptsteuern ausser der hier nicht in Betracht
fallenden Erbschaftssteuer in erster Linie eine Vermögenssteuer und
daneben noch eine Versonalstener. Der Vermögenssteuer unterliegt, der
Regel nachalles beivegliche und unbewegliche Vermögen der Gemeinden,
Korporationen und einzelnen Kantonseinwohner, sowie der kantonale
Liegenschaftsbesitz und das im Kanton als Betriebsfonds angelegte oder
verwaltete Vermögen auswärts Wohnender, und laut Gesetz vom 3. Mai 1903
speziell bei anonr)men Erwerbsgesellschaften (die steuerpflichtig sind,
wenn sie ihren Sitz und ganz oder teilweise auch ihren Geschäftsbetrieb
im Kanton haben) das einbezahlte Aktienoder Genossenschaftskapital nebst
dem Reservefonds und ihm ähnlicher Spezialfonds Die Personalsteuer ist
von den volljährigen und nicht alinosengenössigen Kantonseiuwohnern
männlichen Geschlechts zu entrichten. Diese zwei Steuern tragen, von
den beiden obersten Prinzipien der Steuergerechtigkeit, wonach das
Steuersystem aus verschiedenartigen Steuern derart zusammengesetzt sein
soll, dass die gesamte Steuerbelastung allgemein und gleichmässig,
d. h. verhältnismässig gleich, verteilt ist (vergl. Ad. W a g n er,
Finanzwissenschaft, II S. 304; Fuisting, Grundzüge der Steuerlehre,
S. T), hauptsächlich dem Postulat der Allge-
AS 38 l 1912 szz
374 A. Staatsrechtliche Entscneluungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
mein heit Rechnung und entsprechen dem Postulat der Gleichmässigkeit
jedenfalls insofern nur ungenügend, als die Vermögenssteuer auf
die praktische Wertverschiedenheit bestimmter Vermögensbestandteile,
namentlich des Kapitalvermögens, je nach der Art der Vertnögensnutzung gar
nicht oder nur in unsicherer Weise Rücksicht nehmen kann. Zur Ergänzung
dieser Lücke aber eignet sich die Vermögensbesteuerung nach dem Ertrage
in der Form von Ertragssteuern. Die Rekurrentin gibt denn auch selbst die
Richtigkeit dieser Auffassung zu, indem sie in der Replik die Zulässigkeit
der Einführung einer die bestehenden ordentlichen Steuern ergänzenden
allgemeinen Produktionsund Ertrags-steuer ausdrücklich anerkennt. Dagegen
behauptet sie, dass die durch das an- gefochtene Gesetz eingeführte
alleinige Belegung der glarnerischen Was s erwe rke mit einer solchen
Ertragssteuer vom Standpunkte der Steuergerechtigkeit aus vor der Garantie
des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
deshalb nach dem erörterten Umfang der Kognition des Bundesgerichts so,
ob fnr diese Sonderbesteuerung einer einzelnenErtrags-quelle in den
tatsächlichen Verhältnissen, welche die wirtschaftliche Ausnutzung der
Wasserläufe durch Anlage von Wasserwerken umfasst, nicht Momente zu finden
seien, die genügen, um dieses spezielle Herausgrleifen der Wasser-werte
durch den Steuergesetzgeber nicht als rein willkürlich, einer sachlichen
Rechtfertigung schlechthin bar erscheinen zu lauen. Diese Frage aber
ist mit dem Reknrsbeklagten zu besahen. Die Kraft des unerschöpflich
zu Tal fliessenden Wasfers bildet, namentlich seitdem ihre industrielle
Verwertung sich zufolge der Möglichkeit ihrer Umwandlung in elektrische
Energie-in srüheru11geahnter Weise entwickelt hat, in der Tat einen sehr
erheblichen Bestandteil des für die Besteuerung in Betracht fallenden
dauernden Reichtums des Gebietes der Gebirgskantone (vergl. hierüber
Otto Mayr, Verwertung der Wasserkräfte, S. E) ff.). Dabei nnterscheidet
sich die Nutzbarmachung dieser Kraft von der sonstigen Gütererzeugung
im allgemeinen und von der gewerblichen Produktion im besondern
dadurch, dass sie mehr als die anderweitige produktive Tätigkeit der
Landesbewohner an spezielle örtliche Verhältnisse (zur Kraftgewinnung
geeignete Gewässerstrecken) gebunden und insofern mit dem Territoriu1n,
auf dem sich die Kraftgewinnungsi
l. Verletzung der Rechtsgleichheit im engem Sinne. N° 67. 375
anlage befindet, besonders eng verknüpft ist. Überdies hängt der
ungestörte Betrieb gerade der Wasserkraftnutzung vielfach wesentlich
ab von Sicherungsmassnahmen des den Wasserlauf in sich schliessenden
Staatsverbandes (Wildbachverbauungen und Flusskorrektionen), die
den Wasserwerksinhabern in besonderem Masse zugute kommen. Es lässt
sich daher, jedenfalls ohne Willkür, annehmen, dass die Inhaber von
Wasserwerken am Staate in aussergew öhnlich er Weise interessiert sind
und dass ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie auf der
Ausnutzung der Wasserkraft beruht, wenigstens zum Teil ihren besonderen
Beziehungen zum Staate zu verdanken ist, dass also die Wasserwerke
grundsätzlich als ein das Interesse der Inhaber am Staate erhöhender und
im Zusammenhang damit deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steigernder
Faktor betrachtet werden können. Diese beiden Momente aber sind für
die Besteuerung in Hinsicht auf das Postulat der Gleichmässigkeit von
wesentlicher Bedeutung (vergl. Fuisting, a. a. O §§ 6 und 7, S. 8 ff. und
§ 14 S. 24). Folglich ist eine Sonderertragssteuer der Wasserwerke,
wenn auch ernstliche Zweifel über ihren gesetzgebniigspolitischen Wert
bestehen mögen, immerhin sachlich zu rechtfertigen
Gegen sie vermag namentlich die Einwendung der Rekurrentin nicht
aufzukommen, dass die wertbildende Bedeutung der Wasserkraftansnntznng
bereits bei der allgemeinen Vermögenssteuertaration der
Wasserwerkliegenschaften berücksichtigt werde und deshalb nicht
nochmals zur Rechtfertigung einer Spezialsteuer ins Feld geführt
werden könne Zwar lassen sich die Vorteile der Wasserwerke für ihre
Jnhaber freilich schon bei der Liegenschaftsbewertung zum Zwecke der
Vermögensbesteuerung in Anschlag bringen. Diese Steuerart gestattet jedoch
den durch die Wasserkraftanlagen bedingten Mehrwert nnr gleich, wie den
sonstigen Vermögens-wert der betreffenden Liegenschaften, heranzuziehen,
während die angeführten Momente eben für eine verhältnismässig stärkere
Stenerbelastung dieses Mehrwertes sprechen, die erst durch eine besondere
Zusatzsteuer erreicht werden fann. Gerade auf die Rekrurentin als
Aktiengesellschaft trifft übrigens die in Rede stehende Einwendung nach
der heutigen Steuergesetzgebung des Kantons Glarus überhaupt nicht Su,
da die den anonvmen Erwerbsgesell-
Sfb A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.
schaften gesetzlich auferlegte Versteuerung des Vermögens nach
der Höhe des Gesellschaftskapitals mit Einschluss der Reserven eine
Berücksichtigung des Ertrags wertes der Vermögensanlagen zum vornherein
ausschliesst.
Ebenso geht auch die von der Rekurrentiu versuchte Gleichstellung
der streitigen Wasserwerksteuer mit einer Sonderproduktionsoder
-ertragssteuer, die irgend einem einzelnen andern Industriezweige,
z. B. den Spinnereieu oder Webereiem auferlegt würde und die die
Rekurrentin als nach Auffassung auch des Retnrsbeklagten mit der
Gleichheit vor dein Gesetze nicht vereinbar bezeichner, fehl, da die
Produktion oder der Ertrag eines solchen anderweitigen Industriezweiges
soweit nicht auf der Verwendung sehstgewonuener Wassertraft beruhend,
eben die erörterten besonderen Merkmale der Wasserwerks-Ertragsquelle
nicht aufweist-.
Und wenn die Rekurreutin endlich die angebliche Verletzung der
Rechtsgleichheit noch darausableiten will, das; die Erhebung einer
Steuer von den Wasserwerken gegen den Wortlaut des Art. 24 bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
verstosze, so ist hierauf zu erwidern, dass diese Verfassungsbestimmung
selbst mit Bezug auf die finanzielle Belastung der Wasserwerke noch
keine beschränkenden Vorschriften enthätt, sondern in dieser Hinsicht
lediglich die Kompetenzgrundlage für die künftige Bundesgesetzgebung
geschaffen und dabei, wie der Rekursbeklagte richtig bemerkt, mit den
Ausdriickeu Gebühren und Abgaben die möglichen Auflagen bloss allgemein
umschrieben hat. Es wird daher erst von der nähern Ausgestaltung des
heute noch nicht erlassenen Bundesgesetzes über die Materie (vergl. dessen
atutlichen Entwurf: BBL 1912 II S. TOG ff., speziell Art. 40) abhängen,
ob eine Steuer vorliegender Art nach dem besonderen Bundesrecht über die
Nutzbarmachung der Wasserkräfte überhaupt, und eventuell in welchem Masse,
zulässig sei. Diese Fragen aber werden zu ihrer Zeit gemäss Art. 189
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Abs. ? OG vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung des zukünftigen
Gesetzes in den Bereich der Kognition des Bund e sra te s fallen,
und es ist schon deswegen im heutigen Verfahren darauf nicht weiter
einzutreten. Ferner hat das Bundesgericht auch den Streit der Parteien
darüber nicht zu entscheiden, welches die rechtliche Natur der Wasserzinse
sei, zu bereit Bezahlung sich die Rekurrentin beim Erwerbe ihrer
]. Verletzung der Rechtsgleichheit im engem Sinne. N° 67. 377
Wasserrechte den beteiligten Glarner Gemeinden gegenüber verpflichtet
hat; denn selbst wenn jene mit der Rekurrentin als ihr kraft des
öffentlichen Rechts auferlegte Leistungen entsprechend den staatlichen
Wasserzinsen der Regalkantonezu betrachten wären, so würde diese
Abgabepflicht gegenüber den Gemeinden der Besteuerung ihres Werkes
durch den Kanton, um die es sich hier ausschliesslich handelt, vom
Standpunkte der Rechtsgleichheit aus grundsätzlich nicht entgegenstehen
Es könnte sich bei dieser Auffassung vielmehr nur fragen, ob die aus
dem Zusammentreffen der beiden Abgabeu tesultierende Gesamtbelastung der
Wasserwerkanlage nicht gegenwärtig schon abgesehen von den zukünftigen
Sondervorschriften im Sinne des Art. 24 bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
mit der allgemeinen Garantie des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
ist jedoch im vorliegenden Falle, gemäss Art. 189 Abs. 1 Sisf. Z aOG
ebenfalls der Bundesrat zn urteilen berufen.
3. Was die soetielle Regelung der Wasserwerksteuer durch das
angefochtene Gesetz betrifft, beanstandet die Rekurrentin als gegen die
Rechtsgleichheit verstosseud in erster Linie sowohl die Steuerbefreiung
der kleinsten Werke (mit einer jährlichen Nutzung von weniger als 30,000
Pferdektaststundeu), als auch die Belastung der grösseren Werke nach
Massgabe einer auf den Umfang der Kraftnutzttng abstellenden Progression
Die Befreiung der kleinsten, eine bestimmte Nutzleistung nicht
erreicheuden Werke von der Steuer taun jedoch keineswegs als
schlechterdings grundlos und willkürlich bezeichnet werden. Denn für sie
spricht, wie die ziiekursantwort betont, einerseits die steuertechnische
Erwägung, dass bei diesen Werken die Steuerhöhe zum Aufwande ihrer
Feststellung, der auch bei Kleinbetrieben häufig nicht ganz einfachen
Ermittlung der Steuerbemeffungsfaktoren, in feinem angemessenen Verhältnis
mehr stünde. lind andererseits ist auch in steuerp olitischer Hinsicht
nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl nicht in Abrede zu stellen. dass
sich bei den kleinsten Wasserwerken uormalerw eis e die Nutzungskosteu
verhältnismässig höher belaufen, als bei grösseren Anlagen, und dass
jedenfalls die besondere Natur der Wasserkraftertragsquelle, im Sinne der
vorstehenden grundsätzlichen Erörterung, nicht schon bei beliebig geringer
378 A. staatsrechtliclie Entscheidungen. i. Abschnitt. Bundesverfassung.
Nutzleiftung in einem für die Besteuerung praktisch relevanten Masse
zur Geltung kommt.
Auch die progressive Steigerung der Steuer tnitder Grösse der
steuerpflichtigen Nutzleistung ist grundsätzlich aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
zu beanstanden. Sie setzt allerdings, wie dasBundesgericht im früheren
Urteile angedeutet hat, vom ms, dass die Werke mit grösserer Rittzleistung
to i r t schriftlich v erh & l t nie-mässig leistungsfähiger seien und
dass ihnen die Vorteile der Wasserkraftverwertung in relativ höherem Masse
tu gute kommen, ald den kleineren Anlagen Allein diese Voraussetzung
darf wohl für den niegelfalL auf den der Gesetzgeber abzustellen hat
unbedenklich als zutreffend erachtet werden, lässt doch die ganze
Entwicklung des heutigen Wirtschaftslebens die überall, namentlich auf
dem Gebiete der gewerblichen Produktion, sich zeigende Tendenz der
Berdrangung des .li.leitibeti·iebeg durch den Grossbetrieb deutlich
erkennen, dass die wirtschaftliche Kraft und Leistungsfähigkeit einer
produktiven Unternehmung mit deren Ausdehnung und Umfang im allgemeinen
nicht nur absolut, sondern relativ zunimmt. Überdies fällt bei den
Wasserwertanlagen spetiell noch in Betracht, dass die zliutzung einer
grösseren Kraft-neige heutzutage nicht direkt erfolgt, sondern in der Form
der zur Verwendung beliebig Übertragbaren und damit vom Gewinnungsorte
unabhängigen elektrischen (Energie. Die Rekurrentin wendet zu Unrecht
ein, dass auf diesen Umstand für die Besteuerung der Wasserlraft im
Sinne des angefochtenen Gesetzes nicht-z ankommen Yonne. Es handelt sich
dabei tatsächlich nicht, wie sie behauptet, um eine besondere 'Il rt der
Kraftverwendung sondern um die F orm, in der die vin Wassermotor effektiv
geleistete Kraft (EUR 1 des Gesetzes) auf möglichst vielseitige Art
nutzbringend verwendbar ist, also um ein Moment, dem die Erheblichkeit vom
Standpunkte einer Ertragsbesteuerung der Wafferwerke nach Elltassgabe der
früheren Erwägungen nicht abgesprocheu werden farm. Diese Utnformung der
primitiven Wassertraft ermöglicht nämlich, trotz den vielfach wesentlich
grösseren Baukosten der Elektrizitätswerlanlagen, unzweifelhaft eine weit
g ün stig ere Kraftnutzung, da sie eine örtlich viel ausgedehntere und
sachlich viel mannigfaltigere Verwendung der Kraft gestattet. Es lässt
sich daher eine progressive
!. Verletzung der Rechtsgleiehheil im engem Sinne. N° 67. 379
Steuerbelastung der grösseren Wasser-werte speziell auchaus ihrer
Eigenschaft als Elektrizitätswerke sehr wohl rechtfertigen, und insofern
kann die von den glamerischen Behörden ausdrücklich kundgegebene
Tendenz, hauptsächlich die mit der Wasserkraft Handel treibenden
smodernen Elektrizitätswerke zur Steuerleisiung heranzuziehen, nicht als
willkürlich bezeichnet werden Bei den Elektrizitätswerten unter sich aber
steigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, und damit die streitige
Steuerfähigteit, nach der erwähnten allgegemeinen Erfahrungstatsache
wiederum, aller Regel nach, relativ mit der Grösse der Tliutzleistung
so dass auch bei ihnen die Steuerprogression der sachlichen Begründung
nicht ermangelt. Die vom Rekursheklagten in dieser Hinsicht attgerufene
Statistik H o p v e's wird durch die Kritik der Replit nicht entkräftet,
da die Returrentin bestimmte und überzeugende Gründe dafür, dass die
Verhältnisse der Eleftrizitätserzeugung durch Dampfkraft von derjenigen
der Elektrizitäts w as s er werfe, grundsätzlich verschieden seien, nicht
vorzubringen vermocht hat. Wohl ist der Rekurrentin zuzugeben, dass die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der ellzasserwerke im allgemeinen
und der Elektrizitätswerke im besonderen nicht allein von der Menge
der produzierten und zur Verwendung gebrachten Kraft abhängt, sondern
dass hiefür noch eine Reihe anderer Faktoren mitbestiinmend sind, deren
Einfluss unter Umständen im gegenteiligen Sinne überwiegen farm. Dies
schliesst jedoch nicht aus, dass der Gesetzgeber für die steuerrechtliche
Beurteilung der Leistungsfähigkeit auf jenen einzelnen Rentabilitätsfaktor
entscheidend abstellen durfte: denn auf dem Gebiete der gewerblichen
Ertragsfteuern ist es nicht selten praktisch unumgänglich, das Mass der
Steuerpflicht, statt vom Ertrage selbst, von äusseren Betriebsmerkmalen
(z. B. von der Art und Grösse der verwendeten Maschinen, von der
Zahl der Angestellten oder vom Mietwerte der Geschäftslokalitäten
u. s. w.) abhängig zu machen, die n o r m a l e rw e i s e einen sichern
Schluss auf die Rentabilität des Betriebes zulassen.
Entgegen der Argumentation der Rekurrentin hat tatsächlich die
Steuergesetzgebung von der Progression nicht nur bei der allgemeinen
Vermögensund Einkommens-besteuerung, denen sie allerdings-, wie auch
der Rekursbeklagte zugibt, am besten angepasst ist, sondern überdies
auch anderweitig bei Ertragssteuern (vgl. z. B. über die
380 A. staat-rechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.
Gewerbesteuern in CIlsass-Lothringen, Bayern und Württemberg; Fuisting,
a. a. O., S. 830 und 331/32) und in neuerer Zeit sogar bei einzelnen
Verbrauchssteuern (so bei den deutschen Zigaretten·, Brantwein-, Brauund
Zuckersteuern) Gebrauch gemacht.
Was aber die H öhe der angefochtenen Progression betrifft, handelt
es sich um eine Frage des gesetzgeberischen Ermessens, deren Lösung
aus dem Gesichtspunkte der Willkür nicht einfach unter Hinweis darauf
beanstandet werden kann, dass der Gesetzgeber sich bei Festsetzung der
Progressionsskala wesentlich vom Bestreben der Erreichung eines bestimmten
Gesamtsteuerertrages habe leiten lassen; denn die Rücksichtnahme
auf dieses praktische Ergebnis des Gesetzes erscheint keineswegs als
schlechthin unstatthaft. Dagegen bleibt ed, nach der im vorliegenden
Falle massgebenden Kompetenzausscheidung, dem Bundesrate vorbehalten zu
prüfen, ob das Mass der für die Rekurrentin aus der Gesetzesanwendung
resultierenden Belastung mit dem Grundsatze des am. 31 BV vereinbar sei.
4. Soweit die Rekurrentin endlich noch die gesetzesgemäss je nach der
Einrichtung der Werke verschiedene Messung der steuerpflichtigen Kraft
als gegen die :)techtsgleichheit verstossend ansicht, gibt ihre Kritik
des Gesetzes allerdings zu ernstlichen Bedenken Anlass. Immerhin ist zu
beachten, dass eine Berschiedenheit der tatsächlichen Verhältnisse der
verschieden behandelten Kategorien von Werken besteht, die ihre absolute
Gleichbehandlung im Sinne der Ausführungen des zitekursbeklagten zwingend
ausschloss, vermag doch die Iliekurrentin selbst die Behauptung der
sitekursantwort nicht zu bestreiten, dass es eine aus alle Wasserwerke
schlechthin anwendbare Messungsformel, ausser dem der Steuerveranlagung
gesetzlich zu Grunde gelegten Begriff der Wasserkrasp stunde, einfach
nicht gebe. Es kann sich deshalb vom Standpunkte des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
fragen, ob die Differenzierung des Gesetzes zu diesen tatsächlichen
Verschiedenheiten der Wertanlagen in einem derartigen Missverhältnis
stehe, dass auch von r elativer Gleichheit der Gesetzesantvendnng auf
die verschiedenen Kategorien schlechterdings nicht gesprochen werden
könne. Dies ist jedoch zu verneinen; insbesondere kann darin, dass da, wo
Elektrizitätszähler vorhanden sind, diese als zuverlässigstes Hilfsmittel
zur Bestimmung des Kraftverbrauchs benutzt werden sollen, während in
Ermangelung solcher auf anderweitige unsicherere Faktoren abgestellt
I. Verletzung der Rechtsgleichheit im engem Sinne. NO 68. 381
wird, eine versassungswidrige Rechtsgleichheit nicht gefunden werden.
Allerdings ist nach diesen Vorschriften speziell bei den Werken,
welche die Wasserkraft nicht in elektrische Energie umsetzen, dem
Ermessen der zur Gesetzesanwendung berufenen Behörden ein weiter
Spielraum gewährt. Allein die pflichtmässige Erfüllung dieser Aufgabe
gestattet ihnen natürlich eine systematische Begünstigung der kleineren
Werke, wie die Rekurrentin sie befürchtet, nicht; denn einer solch
missbräuchlichen Handhabung des Gesetzes gegenüber würde der Rekurrentin
stets die Beschwerde wegen Verletzung der Rechtsgleichheit zu Gebote
stehen. Durch eine den Verhältnissen angemessene Gesetzesauwendung lässt
sich wohl speziell auch der von der Rekurrentin gerügten Unbilligkeit
des gesetzlich festgelegten Ansatzes von 670 Watt für die motorische
Pferdekraft in gebührender Weise Rechnung tragen.
5. Nach dem Gesagten bedarf es zur Beurteilung der Streitsache des von
der Nekurrentin mehrfach angebotenen Erpertenbeweise-s überall nicht,
sondern es ist der Rekurs im Sinne der vorstehenden Erwägungen ohne
weiteres als unbegründet abzuweisen; -
erkannt: Der Tiiekurs wird abgewiesen·
68· Arrèt du 13 septembre 1912 dans la cause Mutti contre Valais.
Le Tribunal federal est compétent en ce qui concerne la question de savoir
si une disposition du droit cantonal est contraire an Code fédéral des
obligations ou à la loi sur la poursuite pour dettes ; il est incompétent
par contre sur la meine question en ee qui concerne la loi fédérale sur
les fabriques.
Const. féd. art. 4. Ne porte pas atteinte au principe de l'égalité devant
la loi, une disposition de droit cantonal rendant l'employeur responsable,
sous réserve de recours contre eux, des impöts dus par ses ouvriers.
A. Aux termes des art. 66 et 48 de la loi des finances du canton du
Valais, du 10 novembre 1903, les patrons sont responsables du paiement
des impòts dus par les ouvriers qu'ils emploient, notamment du paiement
de l'impòt sur le