246 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

42. gun-geta vom 6. zum 1912 in Sachen Yes nur Zone-.

Art.49 SchKG findet in der neuen Fassung vom 1. Januar 1912 an auf
Betreibungen gegen eine Erbschaft auch dann Anwendung, wenn zss der
Erbgang vor diesem Zeitpunkt eröffnet worden ist. '

A. Am 19. Juli 1910 starb J. Ulrich Näf zum Lindenhügel im Gess,
St. Gallen. Über seinen Nachlass wurde das beneficium inventarii
eröffnet. Am 10. Januar 1912 erwirkte Adolf Gschwend, zum Edelweiss,
Langgasse, Tablat, gegen Klara Näf namens der Erbmasse Ulrich Näf
sel." einen Zahlungsbefehl im Betrage von 2400 Fr. Darüber beschwerten
sich die heutigen Rekurrenten mit der Begründung, dass die Erbmasse
nach Art· 49 des st. gallischen Einführungsgesetzes zum SchKG vom Jahre
1891 nur während der Dauer eines Jahres seit dem Tode des Erblassers
betrieben werden könne; diese Frist sei verstrichen, ohne dass der
genannte Gläubiger eine Eingabe gemacht habe. Die Rekurrenten stellten
daher das Begehren, es sei die Betreibung nichtig zu erklären.

B. Vom Bezirksgerichtspräsidium St. Gallen als untereiAufsichtsbehörde
unter Verweisung an den ordentlichen Richter abgewiesen, rekurrierten
sie an die kantonale Aufsichtsbehörde Sie führten aus, die untere
Aufsichtsbehörde sei von der irrtümlichen Voraussetzung ausgegangen, dass
die geltend gemachten Beschwerdegründe nicht in ihren Überprüfungsbereich
fielen, und machten im übrigen die bereits angegebenen Gründe geltend. Die
kantonale Aufsichtsbehörde bejahte zwar die Kompetenz der Betreibungsund
Aufsichtsbehörden. Sie wies aber den Rekurs als materiell unbegründet
ab, von der Erwägung aus, dass die Betreibungsfähigkeit einer Erbmasse
betreibungsund nicht privatrechtlich geordnet sei und dass daher in
intertemporaler Beziehung das mit dem Inkrafttreten des ZGB modifizierte
Betreibungsrecht zur Anwendung komme, weil die Betreibung erst im Jahre
1912 angehoben worden sei. Nun lasse Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG in der neuen Fassung
die Betreibung gegen eine Erbmasse zu, solange weder die Teilung erfolgt,
noch eine vertragliche Gemeinderschaft gebildet, noch eine amtliche
Liquidation angeordnet worden sei. Dass einer

und Konkurskammer. N° 42. 247

dieser gesetzlichen Ausnahmefälle vorliege, hätten die Rekurrenten weder
behauptet, noch bewiesen. Die Anrufung des beneficium inventarii falle
nicht unter diese Fälle, wenn auch nach demkantonalen Erbgesetz die
private Teilung durch das beneficium inventarii nicht ausgeschlossen
merde.

C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, rechtzeitig
und formrichtig eingereichte Returs Beantragt wird Aufhebung des
vorinstanzlichen -Entscheides und Nichttgerklärung der Betreibung. Zur
Begründung machen die Returrenten geltend-, dass für die Beurteilung
der Voraussetzungen der Betreibung gegen eine Erbmasse das zur Zeit des
Todes des Erblassers geltende Gesetz, also in casu Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG in der
alten Fassung, sowie Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
des st. gallischen Einführungsgesetzes von
1891 massgebend seien. Der abgeänderte, mit dem 1. Januar 1912 in Kraft
getretene Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG habe keine rückwirkende Kraft. Es liege daher in
der Nichtanwendung des alten Rechts durch die Vorinstanz zugleich eine
Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG. Von einer Teilung,
Gemeinderschaft oder amtlichen Liquidation könne übrigens schon deshalb
keine Rede sein, weil mit den am benificium inventarii Beteiligten
Gläubigern Vergleiche abgeschlossen worden seien.

D. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat Abweisung des Rekurses beantragt. '

Die Schutdbetreibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. Zu entscheiden ist in erster Linie, welche Fassung des Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG
für die vorliegende, nach de1n_1. Januar 1912 gegen die Erbmasse Näs
angehobene Betreibung massgebend ist. Art. 58
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 58 - Das Verfahren bei der Liquidation des Vermögens der juristischen Personen richtet sich nach den Vorschriften, die für die Genossenschaften aufgestellt sind.
des Schlusstitels zum ZGB
gibt nur die mit dem 1. Januar 1912 in Kraft getretenen Abänderungen
des am an, ohne gleichzeitig intertemporale Übergangsbestimmungen
auszustellen. Und es ist eine ausdrückliche Ubergangsbestimmung auch
sonst im Schlusstitel des ZGB nicht zu finden. Jnsbesondere kann Art. 15
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 15

des Schlusstitels zum ZGB nicht als massgebende Norm angesehen werden,
da er sich nur auf die materiellrechtlichen Verhältnisse bezieht. Nun
steht aber fest, dass dem Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG nicht materiell-, sondern rein
erekutionsrechtliche Bedeutung

248 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

zukommt, und dass diese Bestimmung als zwingendes Recht dem Parteiwillen
entzogen ist. Damit ist die Anwendbarleit der in Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
des Schlusstitels
zum ZGB enthaltenen allgemeinen Übergangsbestimmung gegeben, wie denn
auch prozessrechtliche Vorschriften stets um der öffentlichen Ordnung
und Sittlichleit, um des Rechtsschutzes willen, ausgestellt sind. Demnach
hat der neue Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG sofort mit dem Inkrafttreten des ZGB auf alle
Tatsachen Anwendung zu finden. Mit Recht hat also die Vorinstanz der
Beurteilung der Betreibung gegen die Erbmasse Näs die neue Fassung des
Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG zu Grunde gelegt. Massgebend sind nur die dort angegebenen
Hinderungsgründe und es sind, da dem Art. 49 rückwirkende Kraft zukommt,
auch die vor dem 1. Januar 1912 eingetretenen Tatsachen unter dem
Gesichtspunkt des neuen Rechts zu würdigen.

2. Bleibt somit nur zu untersuchen, ob einer der in Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG
ausgeführten drei Hinderungsgründe vorliege, d. l). ob infolge Teilung,
vertraglicher Gemeinderschaft oder amtlicher Liquidation die Erbmasse
aufgehört habe, selbständig betreibbar zu sein, so ist zu sagen, dass
die Rekurrenten im ganzen Beschwerdeverfahren den Bestand eines solchen
gesetzlichen Hinderungsgrundes nicht einmal behauptet, geschweige denn
nachgewiesen haben. Wenn auch die angebliche vertragliche Abfindung der
am beueficium inventarii Beteiligten Gläubiger eine private Teilung nicht
ohne weiteres ausschloss, so haben sich die Rekurrenten doch tatsächlich
darauf beschränkt, solche Einwendungen zu erheben, die nach dem alten
Recht begründet sein mochten, dagegen vom Standpunkt des neuen Rechts aus
von vornherein ausser Betracht fallen. Selbst wenn aber nach altem Recht
die Erbschaft Näf nie selbständig betreibbar gewesen wäre, stände nach
dem Gesagten der angefochtenen Betreibung nichts im Wege. Dass endlich
in casu von einer Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
. SchKG
nicht die Rede sein kann, bedarf keiner nähern Erörterung

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

und Konkurskammer. N° 43. 249

43. gutscheid vom 20. guar; 1912 in Sachen Hirsch.

Art. 152 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 152 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:300
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:300
1  Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2  Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2    Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB301), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.302
SchKG findet vom 1. Januar 1912 an grundsätzlich für
alle pendenten Betreibungen auf Grundpfandverwertung Anwendung.

A. Die Rekursgegnerin, die Kochelbräu A.-G. in München, leitete gegen
die Rekurrentin Frau Elsa Hirsch gesch. Schott am 24. November 1911 in
Zürich eine Betreibung auf Grundpfandverwertung ein. Am 27. Dezember 1911
ersuchte die Rekursgegnerin das Betreibung-samt Zürich V, die Mieter
der verpfänbeten Liegenschaft von der Betreibung zu benachrichtigen,
indem sie geltend machte, dass nach Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB die Mietzinse von der
Einleitung der Betreibung an dem Grundpfandgläubiger verhaftet seien. Das
Betreibungsamt weigerte sich, die gewünschte Anzeige zu erlassen, weil
Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB keine rückwirkende Kraft habe.

B. Hierauf erhob die Reknrsgegnerin Beschwerde mit dem Begehren, es sei
das Betreibungsamt anzuweisen, die Mieter der verpfändeten Liegenschast
von der Betreibung zu benachrichtigen.

Die untere kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, indem sie
u. a. folgendes ausführte: Artikel 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB bestimme, dass, wenn das
verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet sei, die Pfandhaft
sich auch auf die Mietoder Pachtzinsforderungen erstrecke, die seit
Anhebung der Betreibung aus Grundpfandverwertung aufgelaufen . seien. Es
handle sich nun nicht darum, ob Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB rückwirkende Kraft habe,
sondern darum, ob diese Bestimmung vom 1'. Januar 1912 an auch für
Grundpfandbetreibungen, die vorher eingeleitet worden seien, gelte. Nun
sei das in Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB normierte Psandrecht nicht vertraglicher Natur-,
sondern trete von Gesetzes wegen ein, und für derartige Pfandrechte gelte
in analoger Anwendung des Art. 26 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
, der Einführungsbestimmungen
zum ZGB das neue Recht vom Tage des Jnkrafttretens an. Wäre dies nicht
der Fall, so müsste ein Grundpfandgläubiger, der vor dem 1. Januar 1912
Betreibung eingeleitet hatte, neuerdings Betreibung anheben, wenn er
des in Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB zugesicherten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 I 246
Datum : 06. Januar 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 I 246
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 246 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 42. gun-geta vom 6. zum 1912 in Sachen


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
49 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
152
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 152 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:300
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:300
1  Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2  Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2    Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB301), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.302
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
15 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 15
26 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
58 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 58 - Das Verfahren bei der Liquidation des Vermögens der juristischen Personen richtet sich nach den Vorschriften, die für die Genossenschaften aufgestellt sind.
806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erbmasse • schlusstitel • gemeinderschaft • weiler • vorinstanz • amtliche liquidation • erblasser • inkrafttreten • tod • wiese • betreibungsamt • dauer • verfahren • zahl • begründung des entscheids • kommunikation • zwingendes recht • frist • untere aufsichtsbehörde • erbgang
... Alle anzeigen