218 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

ibald dem Schuldner im Gegenteil gerade die freie Verfügung über ein
Kapital oder gar über ein ganzes Vermögen überlassen wird, wie dies
im vorliegenden Fall geschehen ist. Der Zweck der testa- mentarischen
Bestimmung, auf die der Arreftschuldner sich beruft, war hier nicht nur
die ökonomische Sicherstellung des überlebenden Ehegatten, sondern es
sollte ihm dadurch, wie es u. a. auch die Wegbedingung der Kautionspflicht
zeigt, die freie und in jeder Beziehung ungehinderte Verfügung über das,
übrigens notorischerweise von ihm selbst, wenn auch auf den Namen seiner
Frau erworbene Vermögen gewahrt werden, ohne dass doch seine Gläubiger
auf dieses Vermögen greifen könnten, wie dies der Fall gewesen wäre,
wenn er direkt zum Erben eingesetzt worden ware. Es liegt somit ein
typischer Versuch der Gesetzesumgehnng vor.

5. Ans der Nichtanwendbarkeit des Art. 92 Ziff. 7 folgt nun freilich
nicht ohne weiteres, dass der Arrestvollzug, wie er seiner Zeit vom
Betreibungsamt Binningen vorgenommen wurde, in vollem Umfange aufrecht
zu erhalten sei. Nach der Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörde
hat der Schuldner im Verfahren vor dieser Jnstanz ausdrücklich geltend
gemacht, dass auf alle Fälle gemäss Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG eine bestimmte Quote
der Nutzniessung als unpfändbar bestehen bleiben müsse. Wenn nun die
tantonale Aufsichtsbehörde deshalb, weil sie das auf Art. 92 Biff. 7 ge:
stützte Begehren um Freigabe des ganzen Niessbrauchs für begründet hielt,
auf die Frage der relativen Unpfändbarkeit im Sinne des Art. 93 nicht
eingetreten ist, so muss dies jetzt, nachdem Art. 92 Ziff. 7 ausgeschaltet
ist, noch nachgeholt werden.

Jn diesem Sinne ist daher der Rekurs des Arreftgläubigers gutzuheissen
und die Sache zur Aktenvervollftändigung und zu neuem Entscheide an die
kantonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

1. Auf den Rekurs des Arrestschuldners Wüest wird nicht

eingetreten. 2. Der Rekurss des Arrestgläubigers Gamper wird im Sinne
der Erwägungen begründet erklärt, der angefochtene Ent-

und Konkurskammer. N° 35. LIE-

scheid aufgehoben und die Sache zur Aktenvervollständigung und zu neuer
Entscheidung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.

35· Gntscüeid vom 14. Februar 1912 in Sachen gem.

Art. 95 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.208
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.208
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.209
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.210
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
SchKG: Für die Pfändung einer bestrittenen Lahnfarderung
ist der vom betreibenden Gläubiger angegebene Betrag dieser Forderung
massgebend. Voraussetzung für eine Pfändung künftigen Lohnes.

A. In eine-r von Frau Martha Ball in Reinach gegen Dr. phil. Adolf
Heule, Journalist in Zollikon, eingeleiteten Betreibung hatte die
Gläubigerin die Vornahme einer Lohnpfändung verlangt. Das Betreibungsamt
Zollikon forderte infolgedessen den Schuldner auf, ihm über seine
Erwerbsverhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Der Schuldner
antwortete am 6. November 1911, dass er ohne feste Stellung sei und
sich als freier Journalist betätige, somit kein regelmässiges Einkommen
habe. Er verdiene monatlich etwa 130 Fr., benötige aber diesen Betrag
unbedingt zum Lebensunterhalt für sich und feine Frau, die seit einiger
Zeit herzleidend sei und daher ihre Tätigkeit als Modistin habe aufgeben
müssen. Gestützt hierauf teilte das Betreibungsamt der Gläubigerin mit,
dass eine Lohnpfändung ausgeschlossen sei, da das monatliche Einkommen
des Schuldners das von den Zürcher Gerichten für ein kinderloses Ehepaar
angenommene Existenzminimum von 130 Fr. nicht übersteige.

B. Hierüber beschwerte sich die Gläubigerin bei den kantonalen
Auffichtsbehörden. Sie machte geltend, dass Henle bei der Bürgerzeitung
allein 130 Fr. per Monat verdiene. Er arbeite aber auch für andere
Zeitungen, so bislang für Leipziger Blätter gegen ein hohes Salär
und für den Bund. Das gehe namentlich auch aus dem Umstand hervor,
dass er eine Villa bewohne und dafür einen jährlichen Mietzins von 900
Fr. bezahle. Endlich komme der Verdienst seiner Ehefrau in Betracht,
so dass eine-Lohnpfändung wohl vorgenommen werden könne.

Beide kantonalen Justanzen haben die Beschwerde abgewiesen,

220 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs--

die obere mit folgender Begründung: Es sei Sache des Schnldners,. bei der
Psändung die Höhe seines Verdienstes anzugeben. Tue er es nicht, oder
mache er unrichtige Angaben, so werde er strassällig, wie denn auch im
Pfändungsund Beschwerdeversahren weder ein Zwang gegen den Arbeitgeber
zur Auskunftserteilung, noch die Einholung einer Auskunft über den
Postverkehr des Schuldner-s möglich sei. Es sei daher auf die Angaben des
Pfändungsschuldners über seinen Verdienst abzustellen. Der Umstand, dass
Henle eine Wohnung für 900 Fr. per Jahr gemietet hatte, sei noch kein
Beweis für ein diesem Aufwand entsprechendes Einkommen. Eine Anfsrage
an die Reduktion des Bund habe ergeben, dass diese vor etwa drei Jahren
einen Artikel von Henle aufgenommen habe; seithä habe er in keiner Weise
mehr am "Bund mitgewirkt. Unter diesen Umständen rechtsertige es sich
nicht, auf Grund der ganz allgemein gehaltenen Berufung der Rekurrentin
auf die Leipziger Redaktionen Weiterungen zu machen.

C. Gegen diesen Entscheid hat Frau Ball, vertreten durch ihren Ehemann
Richard Ball, innert Frist den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen,
unter Festhaltung an ihren Anbringen und mit dem Antrag, es sei eine
Lohnpfändung im reduzierten Betrag von 25 Fr. oder doch wenigstens im
Betrag von 10 Fr. per Monat vorzunehmen·

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Mit der Vorinstanz ist von einem monatlichen Existenzminimum des
Schuldners von 130 Fr. auszugehen, da es sich bei der ziffermässigen
Festsetzung des Existenzminimums um eine reine Angemessenheitsfrage
handelt, die sich der Kognition des Bundesgerichtes entzieht. Ebenso
muss in tatsächlicher Beziehung angenommen werden, dass die Ehefrau des
Schuldners keinen eigenen Verdienst hat, nachdem die Rekurrentin die
bezügliche Feststellung der Vorinstanz nicht als aktenwidrig angefochten
hat. Zu untersuchen ist nur, ob unter diesen Umständen eine Lohnpfändung
zulässig sei. Die Vorinstanz verneint die Frage von der Erwägung aus,
dass das Betreibungsamt bei der Bestimmung des Einkommens des Schuldners
auf dessen Angaben abzustellen habe, da ja der

Schuldner straffällig werde, wenn er unrichtige Angaben mache,

m'... n'onkurskammss'r. ;D 35. 221

und ein Zwang gegen den Arbeitgeber zur Auskunftserteilung nicht möglich
sei. Diese Auffassung steht mit der Praxis des Bundesgerichts nicht im
Einklang. Behauptet der Gläubiger, dass das Einkommen des Schuldners
tatsächlich höher sei, als dieser es angibt, so hat das Betreibungsamt
auf die Aussagen des Gläubigers abzustellen und den Betrag zu pfänden,
der das Existenzminimum übersteigt (vergl.Entscheid vom 26· Dezember
1911 in Sachen Brachet. Praxis 1 S. 138 f.*). Ob ein solches Guthaben
tatsächlich bestehe, kann erst im Verwertungsstadium, eventuell durch
Klage desjenigen, der es bei der Steigerung erworben hat, festgestellt
werden

2. Genügte somit die Erklärung des Schuldners, dass er nur 130 Fr. im
Monat verdiene, an sich nicht, um eine Lohnpfändung auszuschliessen,
so ergibt sich dagegen die Unmöglichkeit einer solchen aus einer andern
Erwägung. Gegenstand der Lohnpfändung kann sowohl bereits verdienter
als künftiger, noch nicht versallener Lohn sein. Im ersten Fall hat man
es mit der Pfändung einer fälligen Lohnforderung, eines eigentlichen
Lohnguthabens zu tun. Dieser Fall liegt in casu nicht vor. Und es wäre
denn auch eine solche Pfändung praktisch gar nicht durchführbar, da
ja die Rekurrentin keinen Drittschuldner namhaft gemacht hat, der dem
Dr. Henle einen bestimmten Lohnbetrag schulden würde.

Jn Betracht fällt einzig die Pfändung künftigen Lohnes. Diese setzt
ein Vertragsverhältnis des Schuldners mit bestimmten Dritten voraus,
aus dem ihm in der Zukunft ein Lohnanspruch erwachsen wird. Nun hat
aber die Rekurrentin nicht einmal bestimmt behauptet, dass Henle iu
solchen Vertragsverhältnissen stehe. Nach den Angaben der Rekurrentin
könnte höchstens der Bestand eines solchen mit der Bürgerzeitung
angenommen werden. Doch wäre die Pfändung eines Teils des künftigen
Lohnes des Schuldners als Mitarbeiters der Bürgerzeitung schon deshalb
ausgeschlossen, weil Heule, nach der von ihm eingelegten Bescheinigung der
Redaktion, für seine Mitarbeit monatltch unter 100 Fr. Honorar bezieht,
während das Existenzminimum allein 130 Fr. beträgt. Die Berufung der
Rekurrentin auf den Bund hat sich als völlig unzutreffend erwiesen und
der Hinweis auf die Leipziger Redaktionen ist so un-

* AS Sep.-Ausg. 14 Nr. 92. Ges.-Ausg. 37 I S. 615.

222 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

bestimmt, dass die Vorinstanz mit Recht weitere Erhebungen unterlassen
hat. Es fehlt also jeglicher Beweis dafür, dass der Schuldner in
bestimmten Vertragsverhältnissen stehe, die eine Pfändung künftigen Lohnes
gestatten würden, und damit auch jeder Anhaltspunkt über die Person
der Drittschuldner, denen von der Pfändung Mitteilung zu machen wäre,
damit sie das gepsändete Lohnbetreffnis an das Betreibungsamt ausbezahlen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.

36. Entscheid vom 27. Februar 1912 in Sachen Erbschaft-arm des Datums
Valet-HIM.

Art. 2 Abs. 2 rec. Gebùîhrentarif : Z ur Gebühr für die Zustellung von
Zahlungsbefehlen und Kon/;ursandrolmngen ist zwar die Frankatur für
die Sendung des Doppels an den Gläubiger, aber nicht die Posttaaze für
die Zustellung an den Schuldner und die Rücksendung des Doppels an das
Betreibungsamt hinzuzureclmen.

A. Das Erbschaftsamt des Kantons Basel-Stadt stellte in seiner Eigenschaft
als Liquidator der Erbmasfe Fritsch-Dreher beim Betreibungsamt
Basel-Stadt ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von 200
Fr. und fügte den Kostenbetrag von 1 Fr50 Cts. bei. Das Betreibungsamt
erfuchle das Erbschaftsamt um Bezahlung weiterer 25 W., gestützt auf
den Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1911 betreffend Revision des
Gebührentarifs, ansonst dem Betreibungsbegehren keine Folge gegeben
werde. Nach Art. 2 des revidierten Tarifs könne die Frankatur nunmehr
zur Gebühr hinzugerechnet werden.

B. Über diese Verfügung beschwerte sich das Erbschaft-samt bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Antrag auf Aufhebung. Zur-Begründung
führte das Erbschaftsamt aus, in den Art. 9 und 10 des Gebührentarifs
werde für die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner und
des Doppels an den Betreibenden je eine besondere Gebühr von 50
Cts. berechnet. Es

und Koukurskammer. N° 36. 223 -

sei unzulässig, dieser Zustellungsgebühr noch besondere Frankaturauslagen
beizufügen. .

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheidvom
7. Februar 1912 aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Gemäss dem
abgeänderten Art. 2 des Gebührentarifs sei es der Behörde freigestellt,
Frankaturauslagen zur Gebühr hinzuzurechnen. Der Tat-if spreche ganz
allgemein von Gebühr, weshalb auch die Gebühren für Zustellungen hievon
nicht auszunehmen seien. Gebühren seien zu zahlen, sobald die Behörde
in Anspruch genommen werde. Im vorliegenden Fall nun sei die Gebühr zu
entrichten für alle die Handlungen, die das Betreibungsamt vorzunehmen
habe, um den Zahlungsbefehl dem Schuldner und das Doppel dem Betreibenden
zuzustellen. Bediene sich die Behörde bei dieser Tätigkeit der Mithilfe
der Post, so sei sie berechtigt, sich die daraus erwachsenden Auslagen
durch die Parteien ersetzen zu lassen. Sie könne alsoneben der Gebühr
auch noch die Frankaturkosten fordern-

C. Diesen Entscheid hat das Erbschaft-samt innert Frist an das
Bundesgericht weitergezogen, mit dem Begehren, es sei das. Betreibungsamt
anzuhalten, für Zustellung eines Zahlungsbefehls entweder die Gebühr
von 50 Cis oder aber Ersatz der Frankatur von 25 W. zu verlangen. Das
Erbschaftsamt macht geltend, es gehe nicht an, dass das Betreibungsamt
eine Gebühr für eine Handlung berechne, die nicht es, sondern die
Post vornehme. Denn die Zustellung des Zahlungsbefehls an Schuldner
und Gläubiger werde durch die Post besorgt. Die blosse Übergabe des
Zahlungsbefehls an die Post könne nicht als Zusiellung bezeichnet werden.
Jede andere Tätigkeit falle aber unter die Rubrik Eintragung und doppelte
Ausfertigung des Zahlungsbefehls (Art. 8 des Tarifs). Es sei daher
nicht logisch, dass die Betreibungsbehörde die Postgebühr (Frankatur)
und die Zustellungsgebühr berechne.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen abgesehen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungsgesetz schreibt in Art. 34 vor, dass alleMitteilungen
der Betreibungsund der Konkursämter schriftlich zu erlassen und, sofern
das Gesetz nicht etwas anderes bestimme, durchs-
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 38 I 219
Date : 14. Februar 1912
Published : 31. Dezember 1913
Source : Bundesgericht
Status : 38 I 219
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 218 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- ibald dem Schuldner im Gegenteil gerade


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