196 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

tenersi come fuori di termine eeorbitava dalle competenze della Camera
Esecuzioni e Fallimenti e doveva essere decisa dall'Autorità giudiziaria.

B. È contro questa decisione che Ballinari ricorre al Tribunale federale
riproponendo le conclusioni prese davanti l'Autorità cantonale ; -

Considerando in diritto:

La dichiarazione d'incompetenza dell'Autorità cantonale e certamente
erronea. L'Ufficio dinnanzi al quale viene contestata una rivendicazione
a termini dell'art. 107, deve esaminare se la contestazione è avvenuta
legalmente e in prima linea entro termine utile. Una contestazione
fuori di termine deve riguardarsi come non avvenuta ed è allora
applicabile il disposto dell'alinea 3 dell'art. 106 accendo il quale
la rivendicazione vale senz'altro come riconoscinta. Tale conseguenza
risulta dei termini stessi di legge, senza che occorra al riguardo una
decisione giudiziale. L'Ufficio non ha. in Simili casi da iniziare la
procedura dell'art. 107 e selo fa, il terzo rivendicante ha indubbiamente
il diritto di rivolgersi all'Autorità di vigilanza per essere mantenuto
nella posizione garantitagli dall'ultimo alinea dell'art. 106, la quale
Autorità di vigilanza deve allora esaminare, in luogo e vece dell'Ufficio,
se la contestazione è avvenuta o no in tempo utile.

Cosi anche nel caso concreto e di fronte al rifiuto dell'istanza cantonale
di esaminare la questione, dovrebbero gli atti esserle rinviati per un
nuovo giudizio.

Un rinvio sarebbe tuttavia snperfiuo nelle circostanze attuali, il
ricorso essendo infondato nel merito.Risulta cioè dagli atti stati
richiamati che il rimborso preso sul verbale di pignoramento contenente
l'assegno di termine venne staccato dall'Ufficio senza nessun accordo
preventivo col creditore. Ora è evidente che quest'ultimo non era in
obbligo di pagare a mezzo di rimborso una somma globale, che non gli
permetteva di controllare le Singole poste, o sportule, delle quali era
composta. Se prima o contemporaneamente al distacco del rimborso fosse
stata data al creditore un'indicazione dettagliata delle Singole poste,
avrebbesi potuto discutere sulle

und Konkuu'kammer. N' 30. 197

conseguenze di un relativo rifiuto. Ma poichè il Crivelli non ebbe
facoltà di verificare prima la somma esposta dall'Ufficio, non può il
di lui rifiuto considerarsi come ingiustificato e non puòdi conseguenza
l'assegno di termine Spiegare i euoi effetti dal giorno dell'invio del
rimborso, ma solo dalla data in cui venne effettivamente a cognizione
del creditore, vale a dire, nel caso concreto, dal giorno in cui il
verbale di pignoramento fu ritirato dal di lui rappresentante; -

la Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia : Il ricorso è respinto.

30. Entscheid vom 25. Januar 1912 in Sachen Feier und Jousorteu.

Art. 14
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 14 - 1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
1    Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
2    Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden:20
1  Rüge;
2  Geldbusse bis zu 1000 Franken;
3  Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten;
4  Amtsentsetzung.
SchKG: Lfnhw-prül'ungshefugnia des Bundesgerichtes in Beziehung
auf die Handhabung der Diszipli-nargewalt. Art. 241
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 241 - Die Artikel 8-11, 13, 14 Absatz 2 Ziffern 1, 2 und 4 sowie die Artikel 17-19, 34 und 35 gelten auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung.
und 14
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 14 - 1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
1    Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
2    Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden:20
1  Rüge;
2  Geldbusse bis zu 1000 Franken;
3  Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten;
4  Amtsentsetzung.
SchKG :
Befugnis der Aufsichtsbehàrden zur disziplinarischen Bestrafung einer
amscramtlichen Kankursverwaltung.

A. Mit Beschluss vom 30. Dezember 1911 erklärte das Zivilgericht des
Kantons Basel-Stadt den am 10. Mai 1909 über die Parfümerie Franco Suisse
Ewald & Cie. in Basel eròffneten Konkurs alsgeschlossen und machte gemäss
am. 268 Abs. 3 SchKG der kantonalen Aufsichtsbehörde von der langen Dauer
der Konkursliquidation Mitteilung Hieran gestützt, sowie auf Grund ihrer
eigenen Wahrnehmungen und Massnahmen zur Beschleunigung des Konkurses
erteilte die kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 3. Januar
1912 der ausseramtlichen Konkurisverwaltung wegen der ungewöhnlich
langen Dauer der Liquidaiion eine Rüge. Zur Begründung wird ausgeführt,
dass besondere Verhältnisse, die eine aussergewöhnlich lange Dauer der
Liquidation erforderten, nicht vorlagen, insbesondere eine komplizierte
und zeilraubende Liegenschastöverwaltung nicht zu erledigen war und
dass die Konkursverwaltung demnach die Liquidation in ungehöriger Weise
verzögert habe.

lW G. Entscheidungen der Schuldbetreibuugs--

B. Gegen diesen Entscheid haben die drei Mitglieder der Konkursverwaltung
innert Frist den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag
anf Aufhebung. Sie machen in erster Linie geltend, dass die kantonale
Aufsichtsbehörde gesetzlich nicht befugt sei, über die Mitglieder einer
ausseramtlichen Konkursverwaltung eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Das
Gesetz lasse solche Massnahmen nur gegenüber Beamten und Angestellten
des Betreibungsund Kontursamtes zu. Die angefochtene Verfügung sei aber
auch materiell ungerechtfertigt, wie des näheren ausgeführt wird. Endlich
erblicken die Rekurrenten darin eine Willkür, dass der Konkursoerwaltung
nicht Gelegenheit gegeben worden sei, die lange Dauer der Liquidation
zu begründen, und die Aufsichtsbehörde auch von den Konkursakten nicht
Kenntnis genommen habe, bevor sie die angefochtene Verfügung tras.

Die iantonale Aufsichtsbehörde hat Abweisnng des Rekurses beantragt
und die Richtigkeit sowohl der tatsächlichen Anbringen als der
Rechtsauffassung der Rekurrenten bestritten.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Er wägung:

1. Auf den Rekurs kann nur soweit eingetreten werden, als er die
grundsätzliche Frage aufwirft, ob die kantonale Aufsichtsbehörde
befugt gewesen sei, der ausseramtlichen Konkursverwaltung eine Rüge
zu erteilen, oder ob sie damit nicht eine ungesetzliche Verfügung
getroffen habe. Ob die Rüge tatsächlich begründet sei, entzieht sich der
Kognition des Bundesgerichts, weil es sich dabei um eine reine Tatund
Angemessenheitsfrage handelt (vergl. BGE Sep.-Ausg. 8 S. 288 "') und
die Handhabung der Disziplinargewalt den kantonalen Aufsichtsbehörden
vorbehalten ist (Sep.-Ausg. 12 S. 334 Erw. 1 und die dortigen girate").

Ferner kann in casu von Willkür nach der bundesgerichtlichen Praxis
nicht die Rede sein, da als Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
19
SchKG nur die Verweigerung der Rechtsbilfe zu verstehen ist, wie sie
durch das Bundesgesetz geregelt und jedem Bürger gewährleistet ist.

* Ges.-Ausg. 31 | S. 742 Erw. 2. ** Id. 35 I S. 862 Erw. l.

und Konkurskammer. N° 80. 199

2. Dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, eine ausseramtliche
Konkursverwaltung wegen Unfähigkeit oder Verletzung der ihr anvertrauten
Interessen abzusetzen, hat das Bundesgericht schon vor Jahren festgestellt
(Sep.-Ausg. 8 Nr. 67 *) und im Entscheid vom 28. Juni 1910 in Sachen
Meschini bestätigt. Damit hat das Bundesgericht ausgesprochen, dass
die ausseramtlichen Konkursverwaltungen nicht ein lediglich privates
Mandat der Gläubiger ausüben, sondern dass sie eine öffentliche Stellung
bekleiden und einen öffentlichen Auftrag auszuführen haben, für dessen
Erfüllung sie auch der Offentlichkeit gegenüber verantwortlich sind
(vergl. Jaeger, Komm. 3. Aufl Bd. II S. 206 und Blumenstein, Handbuch
S. 730 Biff. 3). Das ergibt sich ferner daraus, dass ihre Entschädigung
sich nach öffentlich-rechtlichen Normen bestimmt und dass Art. 241
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 241 - Die Artikel 8-11, 13, 14 Absatz 2 Ziffern 1, 2 und 4 sowie die Artikel 17-19, 34 und 35 gelten auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung.
SchKG,
durch den Hinweis auf Art. 13 und 17, ihre Tätigkeit ausdrücklich
der Uberwachung durch die Aufsichtsbehörden unterstellt und gegen
ihre Verfügungen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden öffnet.
Die von der Gläubigerversammlung gewählten Konkursverwaltungen haben
freilich nicht Beamtencharakter, aber sie üben ein öffentliches Amt aus,
ähnlich wie die Vormünder. Auch diese find, trotzdem sie zweifellos
einen öffentlichen Auftrag ausüben und also im weiteren Sinn ein
öffentliches Amt bekleiden, doch nicht Beamte (vergl. ZGB 11. Titel,
erster Abschn.; 12. Titel, zweiter Abschn.) und können nach Art. 445
ff. leg. cit. von der Vormundschaftsbehörde ihres Amtes enthoben oder
mit Busse belegt werden. Sogar die Familienvormundschaft kann laut
Art. 366
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 366 - 1 Enthält der Vorsorgeauftrag keine Anordnung über die Entschädigung der beauftragten Person, so legt die Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Entschädigung fest, wenn dies mit Rücksicht auf den Umfang der Aufgaben als gerechtfertigt erscheint oder wenn die Leistungen der beauftragten Person üblicherweise entgeltlich sind.
1    Enthält der Vorsorgeauftrag keine Anordnung über die Entschädigung der beauftragten Person, so legt die Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Entschädigung fest, wenn dies mit Rücksicht auf den Umfang der Aufgaben als gerechtfertigt erscheint oder wenn die Leistungen der beauftragten Person üblicherweise entgeltlich sind.
2    Die Entschädigung und die notwendigen Spesen werden der auftraggebenden Person belastet.
ZGB jederzeit aufgehoben werden, wenn der (aus Verwandten des
Bevormundeten zusammengesetzte) Familienrat seine Pflicht nicht erfüllt
oder wenn die Interessen des Bevormundeten es erfordern. Der Einwand,
dass die Ausfällung von Disziplinarstrasen ein dauerndes Verhältnis
hierarchischer Unterordnung- voraussetze (Archiv 3 Nr. 52, Blumenstein,
Handbuch S. 731, Seemann, Schweiz. Jur.-Zeitg. 5 S._113, Heller, Archiv
13 S. 174), geht somit fehl.

3. Freilich ist Art. 14
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 14 - 1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
1    Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
2    Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden:20
1  Rüge;
2  Geldbusse bis zu 1000 Franken;
3  Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten;
4  Amtsentsetzung.
SchKG, der die Disziplinarbefugs nisse der
Aufsichtsbehörden gegenüber den Beamten und Ange-

* Ges.-Ausg. 31 I S. 742 (. Erw. 2.

M c. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

stellten der Betreibungsund Konkursämter bestimmt, in Art. 241 nicht
ausdrücklich als auf die ausseramtlichen Konkursverwaltungen anwendbar
zitiert, woraus in Doktrin und Praxis mehrfach geschlossen wurde,
die ausseramtlichen Konkursverwaltungen seien der Disziplinargewalt
der Aufsichtsbehörden absichtlich nicht unterstellt worden (Archiv 3
Nr. 52, Reichel, Komm. Anm. 2 zu Art. 241, Leemann, a. a. O.). Doch
ist diese Auffassung, nachdem das Bundesgericht in Übereinstimmung
mit der Doktrin die Aufsichtsbehörden zur Absetzung ausseramtlicher
Konkursverwaltungen zufständig erklärt hat, offenbar nicht mehr
haltbar. Sie ist aber auch deshalb abzulehnen, weil Art. 241
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 241 - Die Artikel 8-11, 13, 14 Absatz 2 Ziffern 1, 2 und 4 sowie die Artikel 17-19, 34 und 35 gelten auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung.
SchKG
anerkanntermassen überhaupt sehr mangelhaft abgefasst ist, indem aus
Versehen auch andere Artikel, deren Anwendbarkeit auf die ausser-amtlichen
Konkursverwaltungen ausser Frage steht, in Art. 241 nicht erwähnt sind
(vergl. Jaeger, Komm. a. a. O. und die dortigen 3itate). In Betracht
fallen namentlich die Art. 7 (Verjährung der Schadenersatzklage), 15
(Administrativfompetenzen des Bundesgerichls, von denen in Art. 97 und
98 der Konkursverordnung vom 13. Juli 1911 Gebrauch gemacht wurde), 18
(Rel·urs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde) und 21 ( Wirkung der
Begründeterklärung von Beschwerden). Zu Unrecht wurde daher auf dieses
äusserliche Argument abgesielll.

4. Um die Aufsichtsbehörden dennoch in den Stand zu setzen, gegen eine
unfähige oder renitente ausseramtliche Konkursverwaltung vorzngehen,
hat sich der eidgenössische Betreibungsrat feiner Zeit damit beholfen,
dass er die Absetzung solcher Verwaltungen als Austuss des allgemeinen
Überwachungsrechts detAusfichtsbehörden nach Art. 13
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
SchKG, bezw. als
Ordnungsmassregel, die für die richtige Abwicklung der Liquidation sich
als unentbehrlich herausstelle, zuliess (Archiv 3 Nr. 52). Und es hat
sich dieser Auffassung auch die Doktrin in ihrer Mehrheit angeschlossen.

Demgegenüber ist mit Jaeger (a. a. O.) zu sagen, dass eine Amtsentsetzung
durch die Aufsichtsbehörde wegen Unfähigkeit und dergl. stets
disziplinarischen Charakter hat und nicht als etwas anderes, denn als
Disziplinarmassnahme, aufgefasst und behandelt werden kann. Ob die
Amtsentseszung übrigens als Disziplinar-

und Konkurskammer. N° 30. 201

massnahme oder als Ordnungsmassregel bezeichnet werden will, verschlägt
nichts, da diese Ausdrücke sich decken. Wohl aber ist die Absetzung
etwas anderes als die blosse Überwachung der Amtsführung, von der Art. 13
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.

SchKG spricht. Letztere gibt der Aufsichtsbehörde das Recht, begangene
Amlshandlungen auf ihre

Begründetheit oder Angemessenheit nachzuprüfen und sie eventuell

aufzuheben oder zu berichtigen. Die Absetzung dagegen ist eine in die
Zukunft wirkende Strafmassnahme und hat demgemäss zum Zweck, weitere
Amtshandlungen des von der Strafe Betroffenen zu verunmöglichen. Die
Amtsentsetzung ist denn auch in Art. 14 Biff. 4 ausdrücklich als
schwerste Ordnungsstrafe aufgeführt. Und als solche muss sie auch auf die
ausseramtlichen Konkursverwaltuugen Anwendung finden. Denn eine wirksame
Beaufsichtigung der Tätigkeit der ausseramtlichen Konkursverwaltungen
ist nur möglich, wenn dafür gesorgt wird, dass die Berfügungen der
Auffichtsbehörden auch wirklich ausgeführt werden. Zu diesem Zweck
schreibt Art. 21
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
SchKG den Aufsichtsbehörden vor, selber die Vollziehung
von Handlungen anzuordnen, die vom Amt nnbegründetermassen verweigert
oder verzögert werden. Diese Bestimmung ist nach dem Gesagten auch auf die
ausseramtlichen Konkursverwaltungen anwendbar (vergl. ferner Blumenstein,
Handbuch S. 733 Anm. 43). Um nun aber den Vollng solcher Massnahmen
zu erzwingen, steht den Aufsichtsbehörden schlechterdings kein anderes
Mittel zur Verfügung, als die Ausübung der Disziplinargewalt, wie denn
auch Leemann selber zugibt (a. a. O· S. 114), dass die Konstruierung
einer Aufsichtshoheit ohne Disziplinargewalt praktisch nicht befriedige.

5. Jst somit in der Nichterwähnnng des Art. 14
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 14 - 1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
1    Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
2    Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden:20
1  Rüge;
2  Geldbusse bis zu 1000 Franken;
3  Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten;
4  Amtsentsetzung.
in Art. 241
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 241 - Die Artikel 8-11, 13, 14 Absatz 2 Ziffern 1, 2 und 4 sowie die Artikel 17-19, 34 und 35 gelten auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung.
SchKG eine
offenbare Lücke zu erblicken, die vom Richter notwendig im Sinn und Geist
des Gesetzes auszufüllen ist, so ergibt sich daraus ohne weiteres,
dass nicht nur die Amtsentsetzung, sondern auch die leichteren,
in Art. 14 ausgeführten Disziplinarftrafen auf die ausseramtlichen
Konkursverwaltungen angewendet werden können. Die Amtsentsetzung eignet
sich naturgemäss nur für schwere Fälle und es hätte keinen Sinn, die
Aufsichtsbehörden zu zwingen, sie eintreten zu lassen, wenn auch eine
blosse Rüge oder Busse zum Ziele führt Die Aussichtsbehörde des

202 (1. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Kantons Basel-Stadt war also berechtigt, den Rekurrenten wegen der
ungewöhnlich langen Dauer der Liquidation eine Rüge zu erteilen, was
nach dem Gesagten zur Abweisung des Rekukses führt, ohne dass auf die
weitere Frage einzutreten ist, ob die angefochtene Verfügung materiell
begründet war oder nicht.

Demnach hat die Schuldbetreivungsund Konkurskammer

erkannt-. Der Rekurs wird abgewiesen

31. Sentenza 30 gennaio 1912 nella causa Bianchi.

Art. 83 LEeF : l'n'azione promossa dal debitore prima della sentenza
di rigetto impedisce che il rigetto diventi definitivo soltanto se'la
questione dell'esistenza o non esistenza del debito e sottoposta al
giudice. 'Cliel'azione Sia alata introdotta in pari tempo anche da un
lite-comun: del debitore, -'si irrilevante.

Pietro Cremonini spiccava contro Gaetano Bianchi, a Lugano, un precetto
esecutivo per la gomma di fr. 5000 dipendente da un riconoscimento di
debito ZU luglio 1910. L'opposizione sollevata dal debitore contro il
precetto esecutivo veniva respinta in appello con sentenza passata ora in
cosa giudicata. Non avendo il debitore promossa l'azione in liberazione
del debito, a tenor dell'art. 83, Cremonini chiedeva il pignoramento
definitivo. L'Ufficio faceva luogo alla domanda e notificava al debitore
l'avviso di pignoramento. Ma questi insorgeva con ricorso all'Autorità di
vigilanza chiedendo l'annullazione dell'avviso ed allegando in appoggio
quanto segue :

Da Gaetano Bianchi, unitamente'a suo fratello, venne già prima che fosse
iniziata l'esecuzione, intentata azione contro Cremonini in pagamento di
una somma di fr. 20000 a titolo di atto illecito. La causa è attualmente
pendente in appello. Nella procedura di rigetto il ricorrente dichiarava
che intendeva di compensare il suo credito, oggetto di tale azione, col

und Konkurskammer. N° 3l. 203

credito Cremonini di cui al precetto esecutivo. L'azione pendente
costituiva pertanto un'azione in liberazione del credito escusso. Ciò
dato il ricorrente non era tenuto di introdurre una nuova azione nei
fatali di legge per impedire che da provvisorio il rigetto divenisse
definitivo. Il ricorrente chiedeva in pari tempo la sospensione in via
provvisoria dell'esecuzione, la quale domanda non essendo stata accolta,
l'Ufficio procedeva al pignoramento.

lon decisione 29 novembre 1911 l'Autorità cantonale respingeva il ricorso,
osservando :

Non avendo il Presidente dell'Autorità di vigilanza accolta la domanda
provvisionale di sospensione dell'esecuzione e di conseguenza avendo
l'Ufficio proceduto al pignoramento, il ricorso è già per tale motivo
senza oggetto. Ma lo stesso è anche privo di fondamento. L'azione per
danni pendente davanti il Tribunale di Appello venne introdotta da Gaetano
e Luigi Bianchi e non solamente da Gaetano Bianchi. Quest'azione tende
inoltre a far condannare Cremonini al pagamento di una somma di fr. 20 000
per atto illecito e non ha nessun rapporto coll'esecuzione colla quale
Si chiede il pagamento di fr. 5000 dipendente da un riconoscimento di
debito. Essa non può quindi considerarsi come l'equivalente di un'azione
in liberazione di debito, vista la diversità delle parti in causa e
dello scopo a cui tende.

È contro questa decisione che Gaetano Bianchi ricorre a questa Camera
Esecuzioni e Fallimenti riprendendo le conclusioni e gli argomenti già
svolti davanti l'istanza cantonale.

Considcrasindo in diritto :

1° Non può ammettersi la tesi dell'istanza cantonale che il pignoramento
praticato dall'Ufficio in seguito al rigetto della domanda provvisionale
tendente ad ottenere la sospensione dell'esecuzione fino a decisione
del ricorso lo abbia reso senza oggetto.

Il ricorso era diretto contro l'avviso di pignoramento definitivo. Suo
scopo era di far dichiarare che il creditore procedente non era in diritto
di chiedere il pignoramento definitivo, perchè non poteva ritenersi che
il rigetto dell'opposi-
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 38 I 197
Date : 25. Januar 1912
Published : 31. Dezember 1913
Source : Bundesgericht
Status : 38 I 197
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 196 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- tenersi come fuori di termine eeorbitava


Legislation register
SchKG: 13  14  17  21  241
ZGB: 366
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