18 A. stitalsrcelitliclie Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.
en aucune tagen les exceptions de rardivete etd'inadmjssibilike
souievées et développées dans la réponse de Mesey au recean de
la commune de Metat. Cette (mission constzitne une viola-tion des
prescriptions de forme édicbées aux art. Mil al. les et457 ch. 2 Cpc
Mb.; ces dispositions, applicables auxsijugements de eassation en verte
des art. 532 et522 Ope, prescrivent que les jugements portoni; sur les
conelusions des parties v et que la reduction des jugements contiene: 2°
les conclusions . L'inobservatîon de ces disposîtions équivaut en l'espèce
à la violation du droit du recouranc (l'en e entendu (Verweigerung des
rechtlichen Gehörs). L'allegation que le l'e-cours de la commune de
Morat était tardik et de plus inadmissible au regard de la loi federale,
constimaitim moyen de defense seiienx, auquel le recourant attacljait
une telle importance qu'il n'a. couclu que subsidiairemerkst an rejet
du rec-ours comme mal fondé. Les motifs qu'il a faltvaloir a I'appui de
ses conclusions principales n'apparaissent d'ailleurs pas d'emblée comme
insoutenables; ils rnéritaient d'étre examines. En tout état de cause,
le reconrant a le droit d'exiger que la Cour (le cassation statue sur
les exception-5 qu'il a soulevees.
4. L'admission de ce premier moyeu de recours enraine latmulat,ion totale
(le Pan-et attaqué. Il n'y a pas lien en eilest d'examiner pour le moment
les griefs du recourant pox-tant sur le fond de la cause, car suivant la
solution que la Cour de cassation donnera aux questions de tardiveté et
l'inadmissibilité qu'elle aura à i'ésisoudre, l'examen du bien fande du
prononcé de mainievée peut devenir inutile. La voie du recours de droit
public reste naturellement ouverte è. Mesey contre l'arrét à inter-venir
de la Cour de cassation.
Per ces motifs,
le Tribunal fédéral pronome:
Le recours est admis et l'arrét de la. Cour de cassation du canton de
Fribourg, rendo le 13 juin 1911, est annulé.l. Reehlsverweigemng. u)
Farinella. N° 4. 19
tl. Jllrleic vom 23. guai 1912 in Sachen Hätt-let und Genossen gegen Yam.
1111180 ZH. 5 06 v. 1893/1911 bezieht sich mar (mf Valles tua/alm,
INC-hl amt/c nus Wahlen, (lic ein-*in behördlichen Wah ! kòsil'pl'
r speziellen Unzuldssigkeit t'iner Beschwerde aus Art. 178 OG wegen
Messer Verfilmung kantonalen Geselsesrechcs. Zur Weiter:mlmng aus wine
(fanden/cl) Wahl cdr-r Abstimnumg kassierendflu Imhördlio/mn Entseaner
siml auch, Hei!-nigi!" Wähler odi-r Siimmen(ls-n tegitinziert, die in
kirrte zu diesem Entscheide falerna/lm fieschwerdwver/alarm mia-let
Piu-M ware-n. Die Form-[nu...] ilm-r siesigieimution (malwuiv! ein/3
Verletzun der Re h
BV; Arl. 72 bern. sw.) g c tsglezchhect (Art. 4
Das Bundesgrricht hat ans Grund folgender 'Ilktenlage:
A. 311 ihrer Sitzung vom I. September lslslxl hatte die
Prinmrschnlkommission von Viel dir durch Deinission frei gewordene Stelle
ihres Präsidenten mu zu buselzcn Es waren 29 Kommisiionsinitglirder
anwesend. Dir Wahl wurde in geheimer Abstimmung vorgenommen. Der erste
Trisihlgang ergab neben 4 leeren Stimmzettrln H Stimmen für m leiitglied
Pfarrer Hiirzelrr und zll Stimmen siir das Mitglied Cäirmeinderat
Kung,. Bei Erössnnng dieses Resultatrs lonstasirrtr der vorsilzcnde
Vizepräsideni, das; eine Wahl nicbrzustandr gekommen sei, weil keiner
der beiden Kandidaten dasjrrsorderliche absolute Mehr-, das 15 Stimmen
briragc, erreicht habe. Er ordnetc deshalb, ohne Widerspruch ans der Mitte
der Kommission, sofort einen zweiten Wahlgang an. Darin erlangte, wiederum
neben J's. leeren Stimmzetteln, Gemeinderat Kunz 13 und Pfarrer Hürzclcsr
12 Stimmen. Hieran erklärte der Vorsitzende Herrn Kunz als gewählt,
da im zweiten Wahlgang das relatin Mehr entscheide. sijrineinderat Kunz
nahm die Wahl an. '
Am '211. September 11911 reichteit zwei Konimissionsmitglieder lRedaktor
Il. Rudolf und F;. Jacobi-Burger) gegen diese Wahlverhandlung beim
Reriernngsstatthalteramt Viel eine Beschwerde ein mit dem Begehren, es
sei der zweite Wahlgang zu kassieren undPfarrer Hiirzcler als im ersten
Wahlgang Zum Präsidenten ge-
20 A. Staats-rechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung,
wählt zu erklären; event. sei die ganze Wahlverhandluug zu tassieren.
Die Beschwerdeführer machten geltend, der Vorsitzendefhabe das für den
ersten Wahlgang massgebende absolute Mehr unrichtig ausgemittelt. Hiebei
hätten nämlich nach allgemein anerkanntem
Wahlgrstndsatz der insbesondere in den kantonal-bernischen
Wahlvorschriften, sowie auch in der Geschäftsordnung des Stadtrates von
Biel enthalten sei vom Total der abgegebenen
Stimmen die leeren und ungültigen Stiinmzettel in Abzug gebracht werden
sollen. Danach aber habe das absolute Mehr nur 13 Stimmen betragen
Folglich sei Pfarrer Hürzeler mit seinen 14 Stimmen gewählt und der
weitere Wahlgang nngesetzlich gewesen. _
Der Regierungsstatthalter überwies die Beschwerde dem Gemeinderat von
Viel zur Beantwortung, und der Gemeinderat holte einen Bericht der
Primarschulkommission ein, welcher in deren Namen vom Präsidenten und
Sekretär erstattet wurde und wesentlieh dahin ging: Die angefochtene
Wahlverhandlnng unterstehe nicht den in der Beschwerde angerufeneu
Gesetzesbestnnmungen uber öffentliche Wahlen, für sie gelte vielmehr
einzig § 93 des (Sie:, setzes fiber den Primarnnterricht im Kanton
Bern vom 6. Mai 1894, lautend: Die Schultommission wählt ihren
PräsidentenVizepräsidenten und Aktuar und bestimmt die Form ihrer
Verhandlungen. Danach sei die Kommission in ihren. Verhandlungen
vollständig souverän und könne mithin in einer Wahlverhandlung auch das
absolute Mehr und damit den Wahlmodus nach ihrem Ermessen bestimmen. Eine
Beschwerde hiegegen sei überhauvt nicht zulässig; übrigens wäre die
vorliegende, wenn darauf die Vorfschriften über die öffentlichen Wahlen
zur Anwendung gebracht würden, verspätet eingereicht.
Mit Entscheid vom 27. November 1911 erklärte der Regierungsstatthalter
von Biel die Beschwerde für begründet und erkannte:
Als Präsident der Primarschnlkommission ron Viel ist am 7. September
1911 gewählt worden: Herr Pfarrer inirzeler in "Biel. Der zweite Wahlgang
dieser Wahlverhandlung ist infolgedessen ungültig und wird kassiert.
,;Di.eser. Entscheid ist den Beschwerdeführern und dem
Gemeinde-]. Rechtsvcnveigel'ung. a) Formciic. N° 4. 21
mt von Biel zu eröffnen, dem letzteren unter Zustellung eines Doppels
davon.
Der Gemeinderat der Stadt Biel überwies das ihm übersaudte Doppel
des Entscheides am 4. Dezember 1911 der Primarschultommission zur
Kenntnisnahme mit dem Bemerken: Es wird der Schulkommission und ihren
einzelnen Tlliitgliedern überlassen, die ihr geeignet erscheinenden
Vorkehren zu treffen·
B. hieran reknrrierten 14 Mitglieder der Primarschnlkouk mission,
worunter die heutigen stiekurrenteth mit Eingabe vom "(. Dezember 1911
an den Regierungsrat des Kantons Bern mit dem Begehren, der vorstehende
Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel sei aufzuheben und die
auf Herrn Gemeinderat Kunz gefallene Wahl zu validieren. Die Begründung
dieses Returses deckt sich im wesentlichen mit der Argumentation des oben
erwähnten Berichts des Präsidenten und Sekretärs der Primarschulkommission
zu Handen des Regierungsstatthalters.
Mit liitntscheid vom 9. Januar 1912 trat der Regierungsrat, gemäss
dem Antrage der Beschwerdeführer Rudolf und Jacobi, auf den stiekurs
nicht ein.
Der lrntscheid ist wie folgt begründet: Die Beschwerde ist ausdrücklich
gegen eine Wahlverhandlung der Schulkommission Biel gerichtet, also gegen
Beschlüsse einer Gemeindekommission (vergl. Art. 30 der lsiemeindeordnung
der Stadt Biel vom 7. April 1908). m den Verhandlungen vor dein
Regierungsstatthalteramt war denn auch richtigerroeise die Gemeinde
Biel als Beklagte vertreten; ebenso wurden im Entscheide die Kosten des
Verfahrens dem Gemeinderat bezw. der lsiemeinde auferlegt. Die Rekurrenten
nun aber treten in ihrer stiekursschrift selbständig als Partei auf,
trotzdem sie im Verfahren bisher gar nicht beteiligt waren. Dies ist
unzulässig; Art. 25 des Gesetzes vom 31. Oktober 1909 betreffend die
Verwaltungsrechtspflege schliesst eine Jntervention dritter Personen
im Verfahren aus (vergl. auch Monatsschrift, Bd. VII], S. 162). Auf
den Returs des sb. Häusler und Konsorten fami daher nicht eingetreten
werden, und der erstinstanzliche Entscheid ist mangels eines gültigen,
gegen ihn ergriffenen Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen-
C. Gegen diesen Entscheid des Stiegierungsrates haben "ffi
"" A. staats-rechtliche Entscheidungen. {. Abschnitt. Bundesverfassung.
der Returrenten rechtzeitig den staatsrechtlichen ·5)tetnrs an das
Bundesgericht ergriffen und folgende Begehren gestellt: _ . _
1. Es sei der Entscheid des Regierung-states des trank-one Wer-n
vom 9. Januar 1912 in der Beschwerdesache Rudolf und Jacobi gegen die
Wahlverhandlung der Priinatrschnlkoninitfston vom 7. September 1911 als
Verletzung verfassnnggmasziger Rechte einer Anzahl Bürger zu erklären
und daher aufzuheben . . '3. 6: sei im weitern das ganze von Rudolf und
Feaeobi eingeleitete und vom kliegiernngsstatthalter don Viel auf einen
ungese.lzlichen Weg gewiesene Beschwerdeoerfahren als Verletzung der
.,Besiimmnngen des Primarschnlgesetzes dein (i. Mai 15843: f,erkliireit
und daher ebenfalls aufzuheben . ,
Z. Eveutiiellt es sei die Von Rudolf und Jacebi am '21. September 1911
beim RegiernngsstattbalteramtZsiel eingereichte Beschwerde gegen die
VJsahlverhandlung vom .. September 1911. aI 3 gn spät eingereicht zu
erklären ' . _
é. Es sei zn erkennen, das; alle Mitglieder derPrimarschnk toiiiiiiissioii
von Viel gleiche diiechte au genienenqliabensz
ii. Ereiituellx es sei die Regierung des Ltdanrons Bei-n zu der-halten auf
den Retan mit Meinorial des Man-Hier und Ron; im-ten in der angeführten
Beschwerdesache materielleinzutreten
Der aiigefechtene Eutscheid "de : ritegierungorateo schaffe-, wird
zur Begründung deis Reknrsesjs ausgefüllt-L zweierlei Recht {ut die
Pätglieder der Primarschnlkommission den Biel: lZweien derselben sei es
danach gestattet, gegen die sEräsidentemwvahl beider sie selbst mitgewirkt
hätten, selbständig Beschwerde zu fuhren, drei-zehn andern dagegen werde
das Recht abgesprochen, sich gegen diese Lieschwerde durch selbständige
Rekurserklärung zur Wehr zn setzen. Darin liege eine Titechtsverweigernng
resp. eine JLserlelzung der durch § Î? bern. RV (: Art. le BVsl
gewährleisteten Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Überdies enthalte
der regierniigizratliche Entscheid eine iveitere Gesetze-soerletkniig,f
indem er die Schulkommission als eine (iîemeindefoumunmn im Sinne deiJ
Art. 30 der Geiiieindeordnung von Viel behandle. Denn dass Schulwesen
stehe im Kanten Bern jedenfalls bente nicht mehr unter dem Gesetze
über das Genieindewefen vom b'. Dezember 1802 und somit in Biel auch
nicht unter der srädtischen lssemeiiideorw[. Rechtsverweigcrung. a)
Furmelie. N° 4. 2:3
ming, sondern vielmehr unter dem Spezialgesetz über den Patriarnnterricht
vom 6. Mai -1894, dasdie Kompetenzen der Schultommissionen und ihrer
Oberbehörden und in den §§ 43-4.8 speziell auch allfällige Beschwerden
regle.
D. Der tltegierungsrat des Kantons Bei-n hat in seiner Vernehintassnng
auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er betont zunächst, die Beschwerde
Rudolf und Jacobi an das Regierungsstatthalteramt habe sich keiner-wegsauf
die (Sjesetzesbestimmungen über öffentliche Wahlen d. h. auf das
einschlägige Dekret vom '28. September 1892 gestützt; sie stelle sich
vielmehr nach Form und Jnbait, wie auch im Hinblick auf die angerufene
Instanz als eine Beschwerde im Sinne der §§ 56 ff. des Gemeindegesetzes
vom li. Dezember 1852 dar. Sodann wendet er der Rekursbegründnng gegenüber
wesentlich ein: Das Schulwesen sei gemäss den §§ 5 und b' lit. d
desGemeindegesetzes eine interne allerdings der staatlichen Aufsicht
nnterstellte Gemeindeangelegenheit, wie denn auch das Gesetz vom 6. Mai
1894 über den Primarunterricht die Sorge für die Schule und speziell auch
die Wahl der Schulkonmiission den Gemeinden über-weise Hieraus folge
zur Evident, das,die Schultommission eine kommunale Verwaltungsbehörde
sei und das; Beschwerden gegen sie, soweit nicht das Primarschnigesexz
oder ein anderes Gesetz abweichende Vorschriften enthalte, in dem im
Genieindegesetz umschriebenen Verfahren zu erledigen seien. Solche
anderweitigen Spezialvorschriften aber beständen nicht; insbesondere
hätten die' §§ 43 ff. des Primarschnlgesetzes lediglich auf Anstände
zwischen den Schülern bezw. deren Eltern oder Drittseersonen und der
Lehrerschaft oder zwischen der Lehrerschaft und der Schulkotnmission
als vorgesetzter Disziplinarbehörde Bezuglino aus den einschlägigen
Bestimmungen des Gemeindegesetzes ergebe sich ohne weiteres die
Haltlosigkeit der Behauptung der Returrenten, dass die Beschwerde Rudolf
Und Jacobi nicht innert nützlicher Frist eingereicht worden sei und
die Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung nicht besser legitimiert
gewesen seien, als die Ittekurrenten zur Erhebung des Rekurses. Was
speziell den letzteren Einwand anbelange, sei daraus hinzuweisen, dass
§ 56 des Gemeindegesetzes jedem Gemeindegenossen das Recht einräume,
gegen Beschlüsse der Gemeinde oder einer Gemeindebehörde Beschwerde
24 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfaswng.
einzulegen. Die Beschwerdeführer Rudolf und Jacobi seien somit zur
Beschwerdeführung zweifelsohne legitimiert gewesen; den Rekurrenten
dagegen sei die Legitimation zur Reknrsserklärung vom Regierungsrat
deshalb mit Recht abgesprochen worden, weil sie im erstinstanzlichen
Verfahren gar nicht Partei gewesen seien und somit nach einem der
elementarsten Prozessgrundsätze das Recht der Weiterziehung auch
dann nicht hätten für sich in Anspruch nehmen können, wenn ihnen
der Gemeinderat Biel rechtsirrtümlicherweise eine andere Überzeugung
beigebracht haben sollte. Von einer rechtsungleichen oder willkürlichen
Behandlung der Returrenten könne daher nicht die Rede sein; in Erwägung:
Es handelt sich vor-liegend nicht um eine Beschwerde betreffend eine
kantonale Wahl im Sinne des Art· 180 Ziffer :") Ostsj (Fassuttg vom
ö. Oktober 1911i, da diese Bestimmung nach feststehender Praris der
Bundesbehörden (sioergl. Salis, Schweiz. Bundesrecht, III Sir. 1126 S. 236
und die dortigen Zitate) nur Bezug hat auf Volks-mahlen, nicht auch auf
Wahlen, die einem behördlichen Wahlkörper zustehen, wie die hier streitige
Wahl ihres Präsidenten durch die Primarschulkommission. Die Iliekurrenten
beschweren sich denn auch nicht über Beeinträchtigung ihres politischen
Wahlrechtes; sie berufen sich vielmehr in erster Linie auf Verletzung
ihrer Individualrechtsstellnng im Hinblick auf die verfassungsmässige
Garantie der Rechtsgleichheit und daneben auf Gesetzesverletzung,
die in der regiernugsrätlichen Subsumtion der Primarschulkommission
unter die kantonale Gesetzgebung liegen soll. Der Rekurs fällt somit
unter die allgemeine Kompetenznorm desArt. 178 OG. Danach aber kann der
letztgenannte Beschwerdegruud der Verletzung kantonalen Gesetzes-rechts
nicht gehört werden, da eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte
der Reknrrenten, wie Art. 178 sie bei Beschwerden aus dem Gebiete der
tantonalen Gesetzgebung voraussetzt, damit nicht behauptet wird. Es
fallen daher die lediglich hierauf gestützten Rekursanträge der Ziffern
2 und 3 ohne weiteres ausser Betracht.
Über die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Verletzung der
Rechtsgleichheit dagegen ist zu bemerken: Durch die bisherige Rekurspraxis
der politischen Bundesbehörden in Stimmund
Wahlrechtsangelegenheiten ist der Grundsatz festgelegt worden,
dass]. Rechtsverweigcrung. a) Formclle. N° 4. 25
alle Bürger, die sich an einer ordnungsgemäss vorgenommenen Wahl
oder Abstimmung beteiligt haben, ein Recht darauf besitzen, dass das
Resultat der Wahlverhandlung nicht willkürlich aufgehoben werde-,
und dass daher allen diesen Bürgern das Recht zustehe, gegen eine
die Wahl oder Abstimmung kassierende Entscheidung Beschwerde Zu
führen, dass ihnen insbesondere vor der höhern Jnttanz nicht die
Legitimation zur Beschwerdeführung darum abgesprochen werden könne,
weil sie bei der angefochtenen Entscheidung nicht Partei gewesen
seien, indem sie erst durch diese Entscheidung möglicherweise in ihren
Rechten verletzt würden und die Ell-erkennung ihres Beschwerde-rechts
demnach einer Rechtsvertveigerung gleichkäme. Diesen bundesrechtlichen
Grundsatz hat der Bundesrat, mit Zustimmung der Bundesversammluttg,
speziell i. S. Helmet und Getroffen gegen Regierungsrat dekKantons
Berti betr. Gemeindeabstimmnng in Courtételle (B.-Bl. 1898 l S. 45
ff. und 18991 S. Eis-i Ziffer l; Salis, a. a. O, III Nr. 1113 S. 225)
zur Geltung gebracht gegenüber der aus dem kantonalen Recht abgeleiteten
Eintoendung des fliegieruttgsrates, dass zur Ergreifung des Returses gegen
einen erstinstanzlichen Administrativentscheid nur die Parteien selbst
legitimiert seien, während andern Gemeindegenofsen ein selbständiges
Rettirsrecht nicht zustehe, auch wenn sie an der Aufrechterhaltung des
angefochtenen Gemeindebeschlusses ein persönliches Jnteresse hätten. Nun
steht vorliegend allerdings nicht das allgemeine Wahlrecht der Bürger
in Frage; allein die erwähnte Argumentation trifft in gleicher Weise,
wie. bei einer Volk-Wahl, auch bei der hier gegebenen Behördenwahl
zu. Das vom Regierungsrat in seiner Beschwerdeantwort ausdrücklich
anerkannte Recht des einzelnen Mitgliedes der Primarschulkommission,
die von der Kommission getroffene Präsidialtvahl als ungesetzlich
anzufechten, hat nämlich zum notwendigen Korrelatdas Recht des einzelnen
Kommissionstiiitgliedes, umgekehrt auch gegenüber einem den Wahlakt
aufhebenden Entscheid mit der Behauptung seiner Ungesetzlichkeit im
ordentlichen Anfechtungsverfahren aufzutreten. Denn es. iii in der
Tat ein Ersordernis der Rechtsgleichheit im Sinne der Gleichbehandlung
aller Wähler, als der rechtlich gleichgestellten Interessenten, -dass dem
einzelnen Wähler zur Geltendmachung seines Anspruchs auf gesetzesmässige
Vornahme des Wahlgeschäfts im Rahmen des gegebenen Justanzenzuges nicht
nur das
26 A. satt-rechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung
Mittel des Angriffs einer ungesetzlichen Wahl, sondern auch daejenige
der Verteidigung einer angeblich zu Unrecht kassierten Wahl, zu Gebote
stehe, da nur auf diese Weise die einander entgegenstehenden Interessen
zu gleichwertiger Vertretung gelangen können. Diese Erwägung aber führt
zwingend zu der von den politischen Bandes-behörden im Rekursfalle Hennet
und Genossen entwickelten Auffassung, dass dass hier in Rede stehende
Rekursrecht durch kantonale Gesetzesbestimmungen nicht verschaltet werden
darf und dass demnach der vorliegende Entscheid des Regierung-Rates vor
dem Verfassungsgrundsatze der Art. 72 bem. KV und 4 BV nicht haltbar
ist Der Rekurs erweist sich daher·in dem Sinne als begründet, dass der
Regierungsrat verpflichtet nt, die bei ihm eingereichte Beschwerde in
Behandlung zu ziehen und fuber ihre beiden Argumente: die Einrede der
Verspätung der gegnerischen Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt
und den von den Rekurrenten vertretenen materiellenRechtsstandpunkt,
einen Entscheid zu treffen ; erkannt:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des hernischen
Regierungsrates vom 9. Januar 1912 aufgehoben und die Sache zu neuer
Behandlung im Sinne der Motive an den Regierungsrat ziirückgewiesen wird.
:"). mat du 13 juin 1912 dans la cause Rolli contre Trolliet.
Art. 818.1II.-P: Le juge qui, nnnti d'une requète en mainlevée, se
basant sur un iugement exécutoire rendu dans .le canton, pour une dette
alimentaire, contre celui dont le débiteur pour.suivi est l'héritier,
n'examine pas si le jugement deplore ses effets contre l'héritier, ou
qui ne décide pas si les kaits admis comme constants par les deux parties
ont pour consequence l'extinction de la dette, commet un dénl de duet-ice.
A. Par arrét du 20 décembre 1900, le Tribunal cantonal vaudois a condamné
Fréd. Rolliàpayeràsafemme divorcée, Juliette Rolli, une pension mensuelle
de 30 fr. pour sa part à l'entretien de l'enfant André Rolli ccnfié à
la mère.[. Rechtsverweigerung. ) Formello. N° 5. 27
Rolli s'est remarié. Il est mort le 29 mars 19081aissant trois enfants
de son second mariage. Par son testament il a renvoyé à. sa légitime son
enfant du premier lit et a partagé le surplus de sa fortune entre ses
trois autres enfants. Par .acte notarié de cession en lieu de partage
du 12 juin 1911 la. part de André Rolli à la succession de son père a
été fixée à 4000 fr., somme qui lui a été payée. L'acte contient les
mentions suivantes: André Rolli ayant recu par le présent partage la
part entière de la succession de son pere déclare qu'à partir de la mort
de celui-ci il n'a plus droit à. la pension qui avait été fixée par le
tribunal cantonal dans son arrét du 20 décembre 1900 ..... Le tuteur
d'André Rolli réserve les droits que pourrait avoir dame Trolliet,
mère d'André Rolli, à la pension dont il est parle ci-dessus.
B. Par commandement de payer' notifié le 18 novembre 1911 aux hoirs Rolli,
la. mère d'André Rolli (devenue par un second mariage dame Juliette
Trolliet) a réclamé aux dits béritiers la somme de 213 fr. pour pension
de mai 9. novembre 1911. L'opposition faite par les trois enfants Rolli
du second lit a été levée pour les 7/3 de cette somme par le Président
du Tribunal de Vevey, par le motif que dame Trolliet est au béuéfice de
l'arrét du tribuna.] cantonal du 20 décembre 1900 et qu'on ne sanrait
lui opposer la ren'onciation contenue dans l'acte de partage, cette
renonciation émanant de André Rolli seul et ne portant aucune atteinte
aux droits de sa mère qui sont formellement réservés dans le dit acte.
Les trois enfants Rolli, représeutés par leur mère, ont recouru au
Tribunal cantonal contre ce prononcé de mainlevée en invoquant les deux
moyens suivants: 1° l'enfant André Rolli ayant reca la part entière
qui lui revenait dans la succession de son père ne se trouve plus dans
la situation financière qui a motivé l'arrét du 20 décembre 1900 et 2°
la pension allouée est une dette alimentaire qui disparaît par le seul
fait de la mort du débiteur. .
Par arrèt du 25 mars 1912 le tribuna] cantonal a GW le recours, en
constatant que l'intimée est an bénéfice d'un