586 A. Oberste Zivflgenchtsinstanz. I. Materienrechtliche Entscheidungen.

sei, den durch diese Rechtshandlung gemachten Vermögenserwerb, nämlich
die Befreiung von der Verpflichtung zur Ablieferung des Erbbetressnisses,
selbständig und ohne jede Mitwirkung oder Zustimmung des Gemeinschuldners,
ja sogar gegen dessen Willen, durch eigene Bezahlung der Gläubigerin und
Verrechnungserklärung gegenüber dem Gemeinschuldner zu bewirken. Unter
diesen Umständen aber scheint eine Anfechtung nicht zulässig und eine
Rückgewähr nicht geboten, da der Schuldner durch die als anfechtbar
behauptete Handlung seinem Vermögen nichts entzogen hat, was er sich
nicht auch sonst hätte entziehen lassen müssen. Die von der Klägerin
ferner angerufene Ziffer 2 des Art. 287 sodann hätte dem Beklagten bei
jenem Vorgehen schon deshalb nicht entgegengehalten werden können,
weil sie, wie auch der Art. 288, eine Rechtshandlung des Schuldners
voraussetzt. Im übrigen mag noch bemerkt werden, dass der Beklagte
die genannte Verrechnung sogar noch nach der Konkurserösfnung wenu
bis dahin die Zahlung an die Gläubiger-in und die Anshändigung des
Liquidationsbetresfnisses Unterblieben wäre gültig hätte vornehmen
können. Seine bedingte von seiner nachherigen Zahlung abhängige
Regressforderung wäre nach am. 208 SchKG mit der Konknrseröfsnung
fällig geworden

und laut Art. 213 Abs. 1
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 213 - 1 Il creditore può compensare il suo credito con quello del fallito verso di lui.
1    Il creditore può compensare il suo credito con quello del fallito verso di lui.
2    La compensazione non ha luogo:
2  quando un creditore del fallito diventi debitore di lui o della massa soltanto dopo la dichiarazione di fallimento;
3  ...
3    La compensazione con crediti derivanti da titoli al portatore può aver luogo se e nella misura in cui il creditore fornisce la prova che ha acquistato i titoli in buona fede prima dell'apertura del fallimento.393
4    In caso di fallimento di una società in accomandita, di una società anonima, di una società in accomandita per azioni, di una società a responsabilità limitata o di una società cooperativa, non si possono compensare le quote non versate del capitale accomandato o del capitale sociale, né gli arretrati dei contributi statutari di una società cooperativa.394
SchKG als eine bereits bestehende-

Forderung mit der Gegenforderung auf Ablieferung des
Aquidationsbetreffnisses verrechenbar gewesen; dies in der Weise, dass
der Beklagte das Betreffnis zwar der Masse einzuzahlen gehabt hätte,
es aber in dem Umfang seiner nachherigen Befriedigung der Gläubigerin
für ihn wieder verfügbar geworden wäre (vgl. AS 3111 S. 769/770*;
Weber-Brüstlein-Reichel, Anm. 4 b zu Art. 213). Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und in Abänderung des Urteils des
Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 21. April 1911 die Klage
abgewiesen.

* Sep. Ausg. 8 Nr. 79. (Anm. d. Bed. s. Publ.)Berufungsinstanz :
5. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 86. 587

86. Etici! vom 1. Dezember 1911 in Sachen Boulanger und gialli,
Kl. u. Ber.-Kl., gegen geahnt-Masse der Firma Hebt-fideiGuggenheim,
Bekl. u. ebenfalls Ber.-Kl.

Bei Koliokationsstreitsachen im Pfändungsverfahren bemissl sich der
Berufungsstreitwert (Art. 59
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 213 - 1 Il creditore può compensare il suo credito con quello del fallito verso di lui.
1    Il creditore può compensare il suo credito con quello del fallito verso di lui.
2    La compensazione non ha luogo:
2  quando un creditore del fallito diventi debitore di lui o della massa soltanto dopo la dichiarazione di fallimento;
3  ...
3    La compensazione con crediti derivanti da titoli al portatore può aver luogo se e nella misura in cui il creditore fornisce la prova che ha acquistato i titoli in buona fede prima dell'apertura del fallimento.393
4    In caso di fallimento di una società in accomandita, di una società anonima, di una società in accomandita per azioni, di una società a responsabilità limitata o di una società cooperativa, non si possono compensare le quote non versate del capitale accomandato o del capitale sociale, né gli arretrati dei contributi statutari di una società cooperativa.394
OG) nach demjenigen Betz-age, der dem K
läger bei Guiheissung seines Anspruchs von dem der beklagten Partei
Its-gewesenen Kollokatiensbetrefi'nis als Prozessgewinn zukommen
würde. Zusammenreehnnng der Ansprüche von Streitgenossen (Art. 60
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 213 - 1 Il creditore può compensare il suo credito con quello del fallito verso di lui.
1    Il creditore può compensare il suo credito con quello del fallito verso di lui.
2    La compensazione non ha luogo:
2  quando un creditore del fallito diventi debitore di lui o della massa soltanto dopo la dichiarazione di fallimento;
3  ...
3    La compensazione con crediti derivanti da titoli al portatore può aver luogo se e nella misura in cui il creditore fornisce la prova che ha acquistato i titoli in buona fede prima dell'apertura del fallimento.393
4    In caso di fallimento di una società in accomandita, di una società anonima, di una società in accomandita per azioni, di una società a responsabilità limitata o di una società cooperativa, non si possono compensare le quote non versate del capitale accomandato o del capitale sociale, né gli arretrati dei contributi statutari di una società cooperativa.394

Abs. :! OG). Die aktive Betreibungsfähigkeit im Sinne des SchKG seizt die
zivile Rechtsfähigkeit voraus. Ihre für den Bernfungsrichler verbindliche
Be Irr-Hm g bezüglich einer ansiändisdhen Konkursmasse auf Grund des
ausländischen (&eutschen) Zivilrechis. Anspruch einer ausländischen
Konkursmasse auf Admassierung von in der Schweiz gelegenen Vermögenswerten
ihres Gemeinschuldners, in Konkurrenz mit den Ansprüchen einzelner
Konkursgiäubiger auf direkte Befriedigung aus jenen Vermögenswerten,
durch in der Schweiz einge-- leitete Spezialexekution (Arrestnnhme mit
nachfolgender Betrei-bnng): Unzulässigkeit jenes Anspruchs der Masse als
solcher nach dem schweizerischen Recht. Anspruch der Masseverwaltung als
Vertreterin der einzelnen Massegldubiger? Nichterhebung eines solchen
Anspruchs im hier gegebenen Falle.

A. Durch Urteil vom 1. Juli 1911 hat die I. Appelationskammer des
zürcherischen Obergerichts in oorliegender Streitache erkannt:

Die Beklagte ist in den Betreibungen des Betreibungsamtes Zürich II
Nr. 2990, 3081 und 3183 mit 43,303 Fr. 06 Ets. in der fünften Klasse
zu kolloziereu.

B. Gegen dieses Urteil haben sowohl die beiden Kläger als die Veklagte
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen.

&) Der Kläger Boulanger hat die Anträge gestellt, es sei in Aufhebung des
angefochtenen Urteils: 1. die im Kollokationsplan des Betreibungsamtes
Zürich II (Betr.-Nr. 2990, 3081 und 3183) aufgenommene Forderung der
Beklagten von 179,970 Fr. 30 Cis. gänzlich abzuerkennen; 2. eventuell
die Forderung der Beklagteu nach durchgeführtem Beweis-verfahren an Hand
der amtlichen deutschen Konkurstabelle des Amtsgerichtes

588 A. Oberste Zivilgerichtsinsmnz. L Materiellrechfliche Entscheidungen.

Altkirch des Konkursess der Firma Gebrüder Guggenheim und unter Abzug der
im deutschen Konkurse resultierenden Dividende entsprechend zu reduzieren;
3. eventuell seien die Akten zur Feststellung des Quantitativs an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

b) Die vom Kläger Ratti gestellten Berufungsanträge lauten inhaltlich
den soeben genannten gleich-

c) Die beklagte Konknrsmasse hat folgende Berufungsanträge gestellt:

1. Es sei das angefochtene Urteil in dem Sinne abzuändern, dass die
Konknrsmasse Gebrüder Guggenheim, statt mit 43,303 Fr. 06 (été. mit
91,234 Fr. 60 Cis- in Klasse V zu kollozieren sei-

2. Es seien die Akten in den Prozessen der Konkursmasse Gebrüder
Guggenheim gegen Frau Franziska Guggenheim-Wifi in Altkirch und Frau
B. Guggenheim-Weiler in Altkirch vom Einzelrichteramt i. h. V. Zürich
beizustehen

3. Es seien vom Amtsgericht Altkirch die Konkurstabellen (event. Aus-züge)
betreffend den Gesellschaftskonknrs Gebrüder Guggenheim Und die
Privatkonknrse Alfons und Moritz Guggenheim beizuziehen zwecks
Feststellung der eingegebenen Forderungen

G. _ Zn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter jeder der beiden
Kläger die von seiner Partei gestellten Berufungsanträge erneuert und
auf Abweisnng der gegnerischen Berufung geschlossen Der Vertreter der
Beklagten hat an den von dieser erhobenen Berufungsanträgen festgehalten
und Abweisung der gegnerischen Berufung verlangt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: _

1. Am 15. November 1910 ist über die offene Handelsgesellschaft Gebrüder
Guggenheim in Altkirch (GWS), deren Teilhaber die Kaufleute Moritz
und Alfons Guggenheim waren, der Konknrs eröffnet worden Zur Zeit der
Konkurseröffnung hatte die Firma eine Partie ihr gehörender Holzwaren
bei dem Sowitionsgeschäft Danzas & Cie. in Zürich eingelagert. Auf diese
Waren wirkte im Dezember 1910 in Zürich der Konkursverwalter Weiss im
Namen der Konkursmasse der Firma Gebrüder Guggenheim gegenüber dieser
Firma einen Arrest aus für den Gesamtbetrag der Forderungen, die von
den Konkursglänbigern eingegeben worden find, nämlich für 179,970 Fr. 30
Cfs. DieBerufungsinsianz : 5. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 88. 589

nämlichen Waren wurden ferner von vier im genannten Konkurs angemeldeten,
in Deutschland wohnhaften Gläubigern persönlich mit Arrest belegt, nämlich
vom Kläger Boulanger für eine Forderung von 37,931 Fr. 54 Età, vom Kläger
Ratti für eine solche von 13,236 Fr· 66 (Stà, von der Ehefrau des einen
Firmateilhabers, Bertha Gnggenheim-Weiler, für eine Frauengutsforderung
von 30,000 Fr. und von der Ehefrau des andern Teilhabers, Franziska
Guggenheim-Ruff, für eine solche von 25,000 Fr. Die Arreste wurden durch
Betreibung gegenüber der Firma Gebrüder Guggenheim proseqniert, und es
kam zum Pfändungsverfahren, wobei alle vier Arrestgläubiger zusammen eine
Gruppe (Nr. 309) bildeten, der ferner noch die Firma Danza? & Cie. mit
einer in Betreibung gesetzten Forderung von 997 Fr. 95 (m., für die sie
Retentionsrecht beanspruchte, angehörte. Die Verwertung der gepfändeten
Holzwaren ergab einen Erlös von 13,850 Fr. 85 Cis. Den Kollokationsplan
stellte das Betreibungsamt alsdann wie folgt auf: Die Firma Danzas &
(Sie. wurde mit ihrer Forderung als Retentionsgläubigerin kolloziert und
in erster Linie auf den Erlös angewiesen, was unangefochten blieb. Von
den Frauengutsforderungen verwies das Betreibnngsemi diejenige der Frau
Guggenheim-Weimmit 7010 Fr. in die IV. Und mit dem Rest von 22,990 Fr. in
die V. Klasse, und diejenige der Frau Guggenheim-Nuff mit 5842 Fr. 20
(Sis. in die IV. und mit 19,157 Fr. 80 Cfs. in die V. Klasse Die Kläger
und die Konkursmasse der Gebrüder Gnggenheim wurden für die vollen
Beträge der geltend gemachten Forderungen in der V. Klasse kolloziert.

Die Kollokation beider Frauengutsforderungen ist im Prozesswege
angefochten worden, und zwar kam es zu vier verschiedenen
Kollokationsprozessen: Je einer wurde von der beklagten Konkursmasse gegen
jede der beiden Ehesrauen Guggenheim geführt, einer von den heutigen
Klägern gegen Frau Guggenheim-Waler und einer von den heutigen Klägern
und Frau Guggenheim: Weile-r gegen Frau Guggenheim-Rnff. In den zwei von
der Konkursmasse als Klägerin geführten Prozessen wurde zunächst die von
den beiden Beklagten erhobene Einrede, dass die klägerische Konkursmasse
nicht prozessfähig und daher nicht aktiv legitimiert

590 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen

sei, obergerichtlich durch Entscheide vom 1. Juli 1911 abgewiesen und
die erste Instanz zur materiellen Behandlung der Klage verhalten. Durch
Beschlüsse vom 7. Oktober 1911 hat dann diese Instanz die beiden Prozesse
gestützt aus vergleichsweise Parteierklärungen endgültig erledigt. Frau
Guggenheim-Weiler hatte sich nämlich mit einer Herabsetzung ihrer
Forderung von 30,000 Fr. auf 20,000 Fr. und Kollozierung dieses Betrages
in V. statt in IV. Klasse einverstanden erklärt und die Konkursmasse
diese nach Umfang und Rang reduzierte Kollokation gelten lassen, und
ferner hatte Frau Guggenheim-Ruff gegenüber der Konkursmasse auf der
Geltendmachung des beanspruchten Frauengutsprivilegs absehen zu wollen,
und anderseits die Masse sich mit der Kollokation der gegnerischen
Forderung von 20,000 Fr. in der V. Klasse einverstanden erklärt. Die von
den andern anfechtenden Gläubigern durchgeführten zwei Prozesse sind
in erster Instanz, nicht auf Grund eines Vergleiches, sondern durch
gerichtliche Entscheide vom 19. April 1911, erledigt worden, sachlich
aber in gleichem Sinne, also so, dass den Forderungen beider Ehefrauen
das Frauengutsprivileg abgesprochen und jede der Frauen Guggenheim
nur im reduzierten Betrage von 20,000 Fr. in die V. Klasse zugelassen
wurde. Beide Entscheide sind an das Obergericht weitergezogen worden,
vor dem die Prozesse zur Zeit, wie es scheint, noch anhängig sind.

Jm vorliegenden Prozessverfahren haben nunmehr die Kläger Boulanger und
Ratti, als Kollokationsgläubiger, auch die Kollokation der beklagten
Konkursmasse angefochten, mit dem Begehren, die von ihr angemeldete
Forderung gänzlich aus dem Kollokationspiane wegzuweisen, eventuell sie
nur in einem gerichtlich zu bestimmeuden reduzierten Betrage darin zu
belassen. Zur Begründung machen sie (hinsichtlich ihrer Hauptanträge)
geltend, dass die Beklagte als Konkursmasse kein rechtsfähiges Subjekt sei
und im besondern nicht Subjekt von Betreibungsrechten sein könne, und dass
ferner ihre Zulassung zum vorliegenden Pfändungsund Verteilungsversahren
gegen das dem schweizerischen SchKG zu Grunde liegende Territorialprinziv
verstosse. Die erste Jnstanz hat das Hauptbegehren der Kläger geschützt
und die zweite Jnstanz den hiegegen ergriffenen Reknrs der Beklagten
teilweise gut-

. SMA-a.Berufungsinstanz: 5. Schuldbetreihung und Konkurs. N° 86. 591

geheissen und deren Kollokation in der V. Klasse zum Teit für einen
Betrag von 43,303 Fr. 08 Cfs. aufrecht erhalten.

2. Zunächst ist hinsichtlich der Frage, ob der für die Berufung
erforderliche Streitwert gegeben sei, folgendes zu bemerken: Bei den
Kollokationsstreitigkeiten im Psändnngsverfahren stellt die Praxis
nicht, wie bei denen im Konkursverfahren (vergl. AS 32 II S. 146
Erw. 1 * und dortige game), einfach auf den Betrag der Forderung,
deren Kollokation angefochten ist, abDa im Psändungsversahrennämlich
der Kollokationspian gleichzeitig als Verteilungsliste funktioniert,
so dass die Verteilungsbetressnisse bei seiner Aufstellung bereits
ziffermässig feststellbar find, und hier das Kollokationsurteil nur
zwischen den Prozessparteien Recht schafft, wogegen die angefochtene
Kollokation zwischen dem unterlegenen Kollokationsbekiagten und den
andern Kollokationsgläubigem weiter massgebend bleibt (vergl. z. B. AS
31 I S. 162 unten **, und dortiges Zitat), so wird davon ausgegangen,
dass der Streitwert der Summe gleichkomme, die der die gegnerische
KWD: kation ansechtende Gläubiger, und nur er, soweit zur Befriedigung
seiner Forderung nötig, bei Gutheissung seines Anfechtungsbegehrens als
Prozessgewinn von dem dem Beklagten zugewiesenen Betreffnis bezieht
(vgl. AS 30 II S. 356 Erw. 23°), Dabei verlangt die Zuweisung dieses
erstrittenen Betrages an den vbsiegenden Kläger oder eine Mehrzahl
solcher nicht, wie die Kläger meinen, die Aufstellung eines neuen
Kollokationsplanes, da ja das klägerische Recht auf Kollokation weder in
Beziehung auf den Umfang noch aus den Rang einer weitern Festsetzung
bedarf. Vielmehr wird diese Zuteilung, als eine ausschliessliche
Verteilungsoperation, auf Grund des abgeänderten Planes in Form einer
Sonderverteilung zwischen den Prozessparteien vorgenommen

Jm gegebenen Falle hätte nun zwar die in der V. Klasse kollozierte
Forderung der beklagten Konkursmasse nach der anfänglichen Kollokation
nichts bezogen, da der ganze Verteilungserlös für die Befriedigung
der Forderungen mit Vorzugsrecht die durch Retentionsrecht gesicherte
Forderung der Firma Danzas & Cie. und die beiden Frauengutsforderungen
-hätte verwendet

"' Sep.-Ausg. 9 Nr. 13 S. 76. ** ld. 8 Nr. 5 S. 19 ff. *** Id. 7 Nr. 30.
(Anm. d. Red.)". Publ.)

592 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechiliche
Entscheidungen.

werden müssen. Nun hat aber die beklagte Konkursmasse die Kollokation der
beiden Frauengutsforderungen hinsichtlich ihres Range-s in IV. Klasse
mit Erfolg angefochten und dadurch ein Anrecht darauf erhalten,
im Verteilungsverfahren bis zur Befriedigung ihrer Forderung an die
Stelle der Frauen Guggenheim in IV. Klasse zu treten, in Konkurrenz
mit den andern Gläubigern, welche ebenfalls gegen die genannten Frauen
geklagt haben.

Dieser Anspruch ist aber selbstverständlich an die Voraussetzung geknüpft,
dass die Konkursmasse mit ihrer Forderung überhaupt zur Kollokation
definitiv zugelassen werde, und er fällt zu Gunsten derjenigen Gläubiger
dahin, die mit Erfolg deren Kollokation anfechten. Dann beziehen diese
Gläubiger an Stelle der Konkursmafie dasjenige, auf was die letztere
ohne deren Bestreitung Anspruch gehabt hätte. Wird die Forderung eines
kollozierten Gläubiger-s von einem andern bestritten, so wird damit auch
dessen Legitimation in Frage gestellt, seinerseits die Wegweisung anderer
aus der Kollokation zu verlangen. Erhebt er trotzdem eine solche Klage,
so muss er wissen, dass er es auf die Gefahr hin tut, die Früchte des
Prozesses unter Umständen demjenigen überlassen zu müssen, der die
Wegweisung seiner eigenen Forderung aus der Kollokation anstrebt.

Und da nun im vorliegenden Falle die Kläger auch ihrerseits die
Kollokation der beiden Ehefrauen Guggenheim bestritten haben, so
muss ihnen bis zur Deckung ihrer Forderungen auch derjenige Teil des
Prozessgewinns zufallen, den die Konkursmasse hätte beanspruchen können,
wenn es ihnen gelingt, deren Forderung endgültig aus der Kollokation und
dadurch von der Teilnahme am Erlös wegzuweisen. Das im Streite liegende
Interesse der Parteien ist somit gleich dem auf die beklagte Konkursmasse
entfallenden Anteil an den den beiden Ehefrauen Guggenheim in IV. Klasse
ursprünglich zugewiesenen Verwertungsergebnissen von 7010 Fr. 10 Ets. und
5842 Fr. 20 Cts., welcher Anteil, auf Grund der obigen Angaben über die
Kollokation der beteiligten Gläubiger, rund 4100 Fr. und 5400 Fr. oder
zusammen 9500 Fr. beträgt. Diese Gesamtsumme reduziert sich nach Art. 59
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 213 - 1 Il creditore può compensare il suo credito con quello del fallito verso di lui.
1    Il creditore può compensare il suo credito con quello del fallito verso di lui.
2    La compensazione non ha luogo:
2  quando un creditore del fallito diventi debitore di lui o della massa soltanto dopo la dichiarazione di fallimento;
3  ...
3    La compensazione con crediti derivanti da titoli al portatore può aver luogo se e nella misura in cui il creditore fornisce la prova che ha acquistato i titoli in buona fede prima dell'apertura del fallimento.393
4    In caso di fallimento di una società in accomandita, di una società anonima, di una società in accomandita per azioni, di una società a responsabilità limitata o di una società cooperativa, non si possono compensare le quote non versate del capitale accomandato o del capitale sociale, né gli arretrati dei contributi statutari di una società cooperativa.394

OG noch im Verhältnis von 179,970 Fr. 30 Cts. (betreibungsanitliche
Kolle-Berufungsinstanz : 5. Schuldbetreihnng und Konkurs. N° 85. 593

katiou der Beklagten) zu dem in der Klageautwort als nicht
kollokationsberechtigt anerkannten Betrage von 106,188 Fr., also aus rund
5600 Fr. Letzterer Betrag bildet, da die beiden Kläger ihre Anfechtung
der gegnerischen Kollotation im gleichen Verfahren als Streitgenossen
betreiben, nach Art. 60
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 213 - 1 Il creditore può compensare il suo credito con quello del fallito verso di lui.
1    Il creditore può compensare il suo credito con quello del fallito verso di lui.
2    La compensazione non ha luogo:
2  quando un creditore del fallito diventi debitore di lui o della massa soltanto dopo la dichiarazione di fallimento;
3  ...
3    La compensazione con crediti derivanti da titoli al portatore può aver luogo se e nella misura in cui il creditore fornisce la prova che ha acquistato i titoli in buona fede prima dell'apertura del fallimento.393
4    In caso di fallimento di una società in accomandita, di una società anonima, di una società in accomandita per azioni, di una società a responsabilità limitata o di una società cooperativa, non si possono compensare le quote non versate del capitale accomandato o del capitale sociale, né gli arretrati dei contributi statutari di una società cooperativa.394
Abs. i OG den Streitwert, und dieser übersteigt
sowohl die für die blindesgerichtliche Zuständigkeit, als die siir das
inundliche Verufungsverfahren erforderliche Minimalsireitsumme (Art. 59
und 71 Abs. 3 QG).

3. Die Berufungskläger erblicken eine Verletzung Von Bundesrecht
zunächst darin, dass der Vorentscheid auf der Annahme beruhe, die
beklagte Konkursmasse sei ein rechtsfähiges Subjekt und im besondern
aktiv betreibungsfähig. Was vorerst den letztern Begriff, die Fähigkeit
eine Betreibung anzuheben und durchzuführen, anlangt, so gehört er
freilich dem eidgenössischen Betretbungsrechte an. Das Betreibungsgesetz
enthält keine ihn ausdrücklich regelnde Vorschrift Als die dem Gesetze
zu Grunde liegende Auffassung muss gelten, dass, wer als physische oder
juristische Person oder als Vermögensmasse (z. B. als Konkursmafie, als
Erbsmasse nach Art. 49
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 49 - Fino alla divisione od alla costituzione di una indivisione od alla liquidazione d'ufficio, l'eredità può essere escussa colla specie di esecuzione applicabile al defunto, al luogo in cui egli poteva essere escusso al momento della sua morte.
SchKG) Gläubiger von Forderungen sein kann, auch
die Fähigkeit besitzt, für diese Forderungen kraft eigenen Handelns oder
durch das solches ersetzende Handeln eines Organs oder Stellvertreters
die zwangsweise Befriedigung im Betreibungswege und dem damit
zusammenhängenden, dem Betreibungszwecke dienenden zivilprozessualischen
Verfahren zu erivirken Das Vetreibungsrecht lässt sonach das Vorhandensein
der Betreibungsfähigkeit von dem der zivilen Rechtsfähigkeit und nur
davon abhangen (vgl. AS 31 I S. 529 *). Diese selbst aber richtet sich
im internationalen Rechtsoerkehr nach dem Personalstatut, also hier
nach dem deutschen Rechte. Wenn also die Vorinstanz die beklagte, durch
ihren Verwalter handelnde Konkursrnasse für fähig hält, die streitige
Betreibung zu führen und im vorliegenden Kollokationsprozesse als Partei
aufzutreten, so kann hierin keine Verletzung von Bundesrecht liegen,
sondern allfällig nur eine unrichtige Anwendung der in Betracht kommenden
deutschen Rechtsnormen.

* Sep,-Ausg. 8 Nr. 55 S. 237. (Anm. af. Red. f. Publ.)

594 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche
Entscheidung-en.

ci. Aus der vorinstanzlichen Anerkennung der Betreibungsfähigkeit einer
deutschen Konkursmasse mag sich nun freilich ergeben, dass eine solche
Masse in der Schweiz die zu ihren Aktiven gehörenden und auch vom
schweizerischen Standpunkte aus ihrem Beschlagsrechte unterstellten
Forderungen seien sie beim Konkursausbruch schon vorhanden gewesen
oder erst nachher aus irgend einem Grunde (durch Rechtsgeschäste des
Konkursverwalters nsw.) entstanden auf dem Betreibungswege geltend
machen Yann. Mit der Eintreibung einer solchen Massesorderung aber
hat man es hier nicht zu tun: Die durch Arrest gesicherte und in
Betreibung gesetzte Forderung der beklagten Konkursmasse ist vielmehr
ein Passivposten der Masse; denn sie bildet, nach der Formulierung des
Arrestund Betreibungsbegehrens, den Gesamtbetrag der Forderungsquoten,
welche die Konkursgläubiger im deutschen Konkurs eingegeben haben
und mit denen sie zugelassen wurden; und für-diesen Betrag will auch
nicht etwa aus dem Vermögen eines Dritten, der ihn schuldete, durch
·Zwangsvollstreckung Befriedigung gesucht werden, sondern aus einem
dem Gemeinschuldner selbst gehörenden ausländischen Vermögensstück
Mit seinem Vorgehen bezweckt der deutsche Konkursverwalter also in
Wirklichkeit nichts anderes, als vermöge der Erekutivkraft des deutschen
Konkurserkenntnisses und in seiner Stellung als Organ der Vollstreckung
dieses Erkenntnisses schuldnerisches Vermögen im Ausland zur Masse zu
ziehen, um es alsdann in derselben Unter die Massagläubiger erst zu
verteilen. Wenn er sich dabei, wie ein eigentlicher Forderungsgläubiger,
des Rechtsganges des schweizerischen Betreibungsversahrens bedient, um
das Vermögen durch die schweizerischen Betreibungsbehörden mit Beschlag
belegen und verwerten zu lassen, so Vermag das selbstverständlich nichts
daran zu ändern, dasz man es der Sache und dem gewollten Erfolge nach
beim ganzen Vorgehen mit einer Admassierung zu Gunsten der deutschen
Masse zu tun hat. Daher hängt die Gültigkeit des eingeleiteten Arrestund
Betreibungsversahrens nicht nur von der Frage ab, ob die Beklagte
Subjekt von Betreibungsrechten sein könne, sondern hauptsächlich davon,
ob und inwieweit vom Standpunkte der schweizerischen Gesetzgebung aus
eine solche Admassierung zulässig sei oder, da sie sich aus das aus dem
deutschenBerufungsinstanz : 5. Schuldbetreihung und Konkurs. N° 86. 595

Konkurserkenntnis entspringende Beschlagrecht gründet, in welchem Umsange
diesem Beschlagrecht in der Schweiz nach deren Rechte Wirksamkeit zukomme.

Die Frage braucht nicht in ihrer Allgemeinheit geprüft zu werden,
sondern nur für den Fall, wo, wie hier, auch in der Schweiz in Hinsicht
auf das daselbst befindliche Vermögensstück gegen den im Ausland in
Konkurs erklärten Schuldner ein Zwangsvollstreckungsversahren, und zwar
eine von einzelnen Gläubigern betriebene Spezialerekution auf Arrest und
Psändung, in Gang gesetzt worden ist und dadurch das von der ausländischen
Konknrsmasse beanspruchte Beschlagsrecht mit dem Beschlagsrecht dieser
Gläubiger in Konflikt kommt. Die Vorinstanz hat sich nun für ihre
Auffassung, dass das Beschlagsrecht der deutschen Konkursmasse neben
dem der Gläubiger, die den Gemeinschuldner in der Schweiz Betreiben, zur
Geltung kommen könne, einzig auf die deutsche Gesetzgebung, im besondern
auf den § 1 der deutschen Konkursordnung, berufen, woraus sich ergebe,
dass der KOMM-B= verwalter grundsätzlich berechtigt sei, das im Auslande
befindliche Vermögen des Gemeinschuldners in Besitz und Verwaltung
zu nehmen, um es zur Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden,
soweit die rechtliche Möglichkeit hiefür bestehe. Diese Erörterung
betrifft den Geltungsbereich, wie er dem ausländischen Beschlagsrechte
nach der ausländischen Gesetzgebung zukommt, und insoweit hat also
das Bundesgericht den Vorentscheid nicht nachzuprüsen. Damit ist aber
die Sache noch nicht erledigt, vielmehr verbleibt die weitere, von der
Vorinstanz überhaupt nicht berührte Frage, wie sich die schweizerische
Gesetzgebung staatsvertragliche Bestimmungen kommen hier nicht in
Betracht zu der von der ausländischen in Anspruch genommenen Ausdehnung
des Beschlagsrechtes auf inländisches Vermögen stelle, wenn ein solcher
Konflikt mit inländischen Beschlagsrechten eintritt.

Nun kann zunächst davon keine Rede sein, dass die in der Schweiz
erwirkten Spezialbeschlagsrechte vor dem ausländischen generellen
Konkursbeschlage zurücktreten müssten: Wenn der Art.197
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 197 - 1 Tutti i beni pignorabili spettanti al debitore al momento della dichiarazione di fallimento formano, dovunque si trovino, un'unica massa destinata al comune soddisfacimento dei creditori.
1    Tutti i beni pignorabili spettanti al debitore al momento della dichiarazione di fallimento formano, dovunque si trovino, un'unica massa destinata al comune soddisfacimento dei creditori.
2    Appartengono alla massa anche i beni che pervengono al fallito prima che sia chiusa la procedura di fallimento.
SchKG den
Grundsatz der Universalität und Attraktivkrast ausspricht, und wenn als
Konsequenz daraus der Art. 206 die beim Konkursausbruche bestehenden
Sondervollstreckungen erlöschen zage,

596 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. l. Materiellrechtliche
Entscheidungen.

so geschieht das nur zu Gunsten der in der Schweiz eröffneten
Konkurse (vgl. Archiv 1 Nr. 84, Erw. 1; AS 23 II S. 1288; 32 I
Nr. 117; 35 I Nr. 131 *). Die Beklagte beansprucht denn auch selbst
nichts weiter, als dass ihr Beschlagsrecht neben denen der andern
vollstreckenden Gläubiger berücksichtigt werde. Allein auch in diesem
beschränkten Umfange lässt sich die Erekutivkraft des ausländischen
Konkurserkenntnisses vom Standpunkte des schweizerischen Rechtes aus
nicht anerkennen. Denn daraus, dass nach der zur Zeit unbestrittenen
schweizerischen Praxis und Doktrin ohne staatsvertragliche Bindung
die ausländische Konkurserbfsnung keinerlei Beschlagswirkung auf in
der Schweiz gelegenes Vermögen haben kann, folgt ohne weiteres, dass
auch das auf dem schweizerischen Territoriuiu gelegene Vermögen für die
ausschliessliche Befriedigung derjenigen Gläubiger reserviert bleiben
mug, die nach schweizerischem Recht einen gültigen Exekntionsbeschlag
daran erwirkt haben, und nicht zu ihrem Nachteil in eine ausländische
Konkursmasse abgeliefert werden Yann. Dies ist Übrigens auch der
Standpunkt des deutschen Rechtes, indem der § 237 der deutschen
KO grundsätzlich die Zulässigkeit von Zwangsvollstrecknngen in das
inländische Vermögen trotz ansländischetn Konkurszustand anerkennt
und zwar mit der Wirkung, dass solche Zwangsvollsireckungen die
Ablieferung der von ihnen betroffenen Gegenstände an die ausländische
Masse verunniöglichen (ng. z. B. Entscheidungen des Reichsgerichtes Bd. 6
Nr. 207, namentlich S. 404 oben und 405 unten; 14 S. 424; 16 S. 837, 21
Nr. ZsiS. 19; Petersen u. Kleinfeller, Kommentar, 4. Blufi... S. 673;
Willenbücher, Konkursordnung, 3. Aufl., S. 316; vgl. auch v on Bar,
Internationale? Privatrecht, 2. Aufl., Bd. 2, S. 567; vgl. ferner
Hellmann, Lehrbuch des Konkursrechtes, S. 649; Kohler, Leitfaden,
S. 312/13, und Lehrbuch, S. 613626z .Oetker, in Zeitschrift für deutschen
Zivilprozess, Bd. 25, S. 13). .

5. Im Sinne dieser Ausführungen muss also der von den Klägern in zweiter
Linie geltend gemachte Berufungsgrund, dass der angefochtene Entscheid
das im schweizerischen Betreibungsund

* Sep.-Ausg. 9 Nr. Si S. 360 Erw. 4, 12
Nr. 66. (Amm. d. Red. f. Publ.)Berufungsmstanz: 5. Schuidbelreibung und
Konkurs. N° 88. 597

Konkursrechte herrschende Territorialprinzip verletze, als zutreffend
gelten. Den Klägern lässt sich auch nicht entgegenhalten, sie
seien zu spät gegen das gegnerische Arrestund Betreibungsverfahren
aufgetreten. Denn erst der Kollokationsplan und die mit ihm verbundene
Verteilungsliste hatten festzustellen, ob und in welchem Umfange das
gegnerische Vollstreckungsverfahren das Recht der Kläger beeinträchtige,
aus dem zur vollen Deckung aller Beteiligten nngenügenden Erlöse des
schweizerischen Vollstreckungsgegenstandes befriedigt zu werden.

Das Mittel, nm gegen eine solche Beeinträchtigung der klagerischen
Interessen aufzutreten, war die Anfechtung der gegnerischen Kollokation,
und zwar haben die Kläger hiesür mit Recht den Weg der gerichtlichen
Anfechtung des Planes gewählt. Formell stellte sich die Frage für sie
so, ob sie die von der Beklagten in Betreibung gesetzte Fordernng als
kollokationsberechtigt anzuerkennen hätten oder nicht. Eine solche
Forderung, wie sie die Beklagte beansprucht und das Betreibungsamt
kolloziert hat, nämlich eine einheitliche, der Masse als solcher
zuftehende Forderung, besteht nun aber nach der geschilderten
Sachlage nicht. Die von der Masse geltend gemachte Forderung ist
keine Massesorderung, sondern nur das Produkt einer Mehrheit von
Forderungen, die nicht der Masse,ssondern verschiedenen Konkursgläubigern
zustehenDie Beklagte hat denn auch nachträglich dies selbst gefühlt
und sich im Laufe des Prozesses bemüht, die kollozierte Summe in die
Forderungsqnoten der einzelnen Konkursglänbiger zu zerlegen und sich
als Vollmachtträgerin dieser einzelnen Gläubiger zur Geltendmachung
ihrer Ansprüche auszuweisen. Allein für eine Beurteilung des Streites
von diesem rechtlichen Standpunkte aus fehlt es an den erforderlichen
prozessualen Grundlagen, die nur dadurch hätten geschaffen werden können,
dass die beklagte Konkursmasse ihre hier nicht zu prüfende Legitimation
dazu vorausgesetzt für jeden einzelnen Gläubiger und als sein persönlicher
Vertreter den Arrest erwirkt, die Betreibung angehoben und geführt und
seine Kollokation erlangt hätte; letztere hätte dann gegenüber jedem
der Gläubiger einzeln angefochten werden können und müssen. Gesetzlich
unmöglich ist dagegen ein gemeinsames-, auf einen einzigen Arrest- und
Zahlungsbefehl gestütztes Vollstreckungsverfahren der598 A. aber-gie
Zivilgerichtsinstanz, I. Materiellrechfliche Entscheidungen.
Berufungsverfahren. N° 81. 599

in der Konkursmasse vereinigten Gesamtheit der Gläubiger mit der
Konkursmasse als Subjekt der Forderungen und eine darauf H gegründete
Kollokation nicht der einzelnen, sondern der Konkurs.? muffe. Hinter
der von der beklagten Masse angehobenen Betreibung :;3;;n·erbirgt sich,
als der von der Veklagten allein verfolgte, mit dem Ez·,weizerischen
Recht in Konflikt kommende Zweck, das in der "'sssssi :chweiz liegende
Masse-vermögen zum Nachteile der schweizerischen . AI'I'étS en matière
(le procédure. Voüstreckungen der deutschen Konkursmasse zufliessen
zu lassen. Im übrigen braucht hier nicht geprüft zu werden, ob andere
Beteiligte die von der Beklagten erwirkten Arrestund Betten-angs-

II. Prozessrechfliche Entscheidungen.Berufungsverfahren. Procédure
de recours

rechte schon früher hätten als bundesrechtlich unzulässige Ansen réforme.

dehnung des deutschen Beschlagsrechtes auf schweizerisches Vermögen

anfechten können und ob nicht die Vollstreckungsbehörden von si 87. Arrét
du 4 novembre 1911 damsla cause Flegenheimer Amtes wegen der Beklagten
schon bei der Stellung des Arrestde'f. et rec., contre W. Fürst & Cie,
dem. et ini. '

und des Betreibungsbegehrens den Vollsireckungsschutz hätten verweigern
sollen. Demnach hat das Bundesgericht

Défaut des réquisîts de l'art. 56 OJF. Un contrat de commission conclu
au domicile étranger du commissionnaire et dont le s ef f ets sont régis
par la loi de ce domicile est soumis au droit

erfannt: étrange]: aussi en ce qui concerne la validité de sa forma-

Die Berusurtgen der beiden Kläger werden gutgeheissen und tion, notamment
l'exception tirée par l'une des parties le

. · eri en Ober eri tè mandant suisse actionné du fait qu'il a été amené
à contrac-

daher wnsid Paägäklgespchtene hurt... Tesdzurgekljchte äu li?;f) Zhu?
ter par le dol de la partie adverse (art, 24 CO). Est seule

Vom 1° Ju? aufgeho Im Un Le g g z régie par le droit suisse du défendeur
l'exception de jeu (art. dem KDIIVFOLUDUZPITU weggewwsen512 CO}, opposée
à la prétention du commissionnaire.

Die Bem n der Beklj ten wird abgewiesen. fu g *9 A. W. Furst & Cia sont
agents de change à Bruxelles.

Le 26 mai 1909, Georges Flegenheimer à Genève leur transmit un ordre de
bourse, soit l'achat à fin juin de 50 MexicoTramway à 776 francs. Ges
titres baissèrent rapidement. Dans une correspondance assez Vive,
Flegenheimer se plaint . d'avoir été amené à conclure l'achat par le
représentant de i Fürst & Cie à Genève, le sieur Thollon. II soutenait
que la, ' maison de Bruxelles avait requ une commission de 25 fr. par
titre pour placer les actions en question. Le 3 juin Flegenheimer &,
donné l'ordre de' vendre les titres à 800 fr. & fin juin. Cet ordre n'a
pu ètre exécuté. Dans une lettre du 28 juin 1909, Flegenheimer écrivait
à Furst & Cie: J'ac cepte de payer la difference (des cours) à 700 fr. en
pre nant 750 comme prix d'achat. Si vous voulez, c'est bien,
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 37 II 587
Data : 21. aprile 1911
Pubblicato : 31. dicembre 1911
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 37 II 587
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : 586 A. Oberste Zivflgenchtsinstanz. I. Materienrechtliche Entscheidungen. sei, den


Registro di legislazione
LEF: 49 
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 49 - Fino alla divisione od alla costituzione di una indivisione od alla liquidazione d'ufficio, l'eredità può essere escussa colla specie di esecuzione applicabile al defunto, al luogo in cui egli poteva essere escusso al momento della sua morte.
197 
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 197 - 1 Tutti i beni pignorabili spettanti al debitore al momento della dichiarazione di fallimento formano, dovunque si trovino, un'unica massa destinata al comune soddisfacimento dei creditori.
1    Tutti i beni pignorabili spettanti al debitore al momento della dichiarazione di fallimento formano, dovunque si trovino, un'unica massa destinata al comune soddisfacimento dei creditori.
2    Appartengono alla massa anche i beni che pervengono al fallito prima che sia chiusa la procedura di fallimento.
213
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 213 - 1 Il creditore può compensare il suo credito con quello del fallito verso di lui.
1    Il creditore può compensare il suo credito con quello del fallito verso di lui.
2    La compensazione non ha luogo:
2  quando un creditore del fallito diventi debitore di lui o della massa soltanto dopo la dichiarazione di fallimento;
3  ...
3    La compensazione con crediti derivanti da titoli al portatore può aver luogo se e nella misura in cui il creditore fornisce la prova che ha acquistato i titoli in buona fede prima dell'apertura del fallimento.393
4    In caso di fallimento di una società in accomandita, di una società anonima, di una società in accomandita per azioni, di una società a responsabilità limitata o di una società cooperativa, non si possono compensare le quote non versate del capitale accomandato o del capitale sociale, né gli arretrati dei contributi statutari di una società cooperativa.394
OG: 59  60
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
convenuto • massa fallimentare • misura • quesito • tribunale federale • casale • autorità inferiore • graduatoria • ufficio d'esecuzione • posto • rango • amministrazione del fallimento • diritto svizzero • valore litigioso • rivendicazione della massa • debitore • domanda d'esecuzione • dividendi del fallimento • prima istanza • diritto di ritenzione
... Tutti