364 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche
Entscheidungen.

zum Zwecke der Milchlieserung an die Genossenschaft zu betreiben, und ihm
eine Änderung seines Wirtschaftsbetriebes, welche die ausschliessliche
oder doch wesentliche Verwendung der Milch im Betriebe selbst zur
Folge hätte, wie die hier streitige Einführung der Kälbermast als
selbständiges Produktionsziel (im Gegensatz zur Auszucht von Jungvieh
bloss für die normalen Bedürfnisse des eigenen Viehstandes), nicht
gestatte. Nun behauptet der Beklagte freilich, dass die Klägerin
ihm die Betriebsänderung durch stillschweigendes Gewährenlassen
während des Winters 1906/07 bewilligt habe. Diesem Argumente ist
jedoch entgegenzuhalten, dass der Beklagte aus der stillschweigenden
Duldung seiner eigenmächtigen Milchverwendung während jenes Winters (für
deren Auslegung als konkludenten Verzicht der Klägerin auf seine Milch
übrigens die Akten keine genügenden Anhaltspunkte bieten) jedenfalls
keinen Anspruch daran ableiten kann, seine Milch auch in den folgenden
Geschäftsperioden in gleicher Weise verwenden zu dürfen; er hatte als
nichtausgetretener Genosse Vielmehr der ausdrücklichen Aufforderung des
Vorstandes vom 8. April 1907, seine Sommermilch statutengemäss in die
Genossenschaftskäserei zu liefern, einfach nachzukommen Dass aber seine
Antwort auf jene Aufforderung nicht als Austrittserklärung aufgefasst
werden kann, bedarf keiner weiteren Ausführung Demnach ist der Beklagte
in der Tat wegen Nichterfüllung seiner Milchlieserungspflicht seit dem
Winterhalbjahr 1906/07 der Klägerin im Grundsatze schadeneisatzpflichtig

4. Als Faktoren für die Entschädigungsbemessung hat die Vorinstanz
zunächst in Betracht gezogen: einerseits die auf das lieferungspflichtige
Milchquantnm des Beklagten entfallenden Betreffnisse laut § 11 der
Statuten, die sie auf Grund der nicht aktenwidrig festgestellten
durchschnittlichen Milchlieferungen jenes während den vier
vorausgegangenen Jahren auf insgefamt 55 Fr. per Jahr berechnet hat,
und anderseits den durch den Nichteingang der Milch des Beklagten
bedingten Ausfall am Hünenzins von jährlich 30 Fr. Bezüglich dieser
beiden Schadensfaktoren kann einfach auf die zutreffende Begründung des
vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden. Sodann hat das Obergericht
noch einen Posten von 35 Fr. per Jahr in Rechnung gebracht dafür, dass der
BeklagteB. Berufnngsinstauz: 1. Allgemeines Obligationenrecht. N° 53. 365

die Klägerin durch seinen Beitritt mit einem erheblichen Milchquantum
zur Erstellung eines grösseren Käsereigebäudes veranlasst habe, als
sie andernfalls erstellt hatte, und dass er deshalb für die Zeit
der vertragswidrigen Nichtabgabe seiner Milch die Verzinsung der
betreffenden, auf zirka 1000 Fr. geschätzten Mehrauslagen zu tragen
habe. Bei diesem Schadenersatzfaktor könnte es sich allerdings fragen,
ob er nicht bereits in den andern Posten berücksichtigt sei, fo dass
seine besondere Einstellung noch neben jenen als unzulässiger double
emploi erscheine Allein hierüber sind immerhin Zweifel möglich, und es
rechtfertigt sich daher angesichts des Umstandes-, dass doch die ganze
Schadensbemessung auf mehr oder weniger approximativen Werten beruht,
eine Abänderung des kantonalen Entscheides auch in diesem Punkte nicht,
Um so weniger-, als der Beklagte diesen Posten speziell gar nicht
beanstandet hat. Der vorinstanzliche Entschädigungszuspruch ist somit
ebenfalls zu bestätigen; erkannt:

Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das

Urteil des luzernischen Obergerichts vom 5. Januar 1911 in allen

Teilen bestätigt.

53. Arke-il vom 6. Juli 1911 in Sachen Witwe Genannte-3.311 und Kinder
siHoszkamp, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Dankt-remain Felsensee-get & gio.,
BekL u. Ber.-Vekl.

Ari. 62 OB. Haftung des Geschàftsherm ? (Tòtlishe Verlezîz zmg emer
Person durch. das oem einem Angestelfzîen geführte Gescfmftsautamobil).
Entschädigungsanspruch der Witwe und der _Kma'er des Ge- töteeen wegen
Verlusts des Versorger-s . (Art. 52 t . f. OR): Mangemde Legitimation der
bereits erwerbsfdmgen K W: de sir wegen ,Feh- lens der erforderlichen
Unterstützungsbedürftagkett. f:"xkui'pgtmnq-beWeis des Geschàftsherrn
gegenüber der Witwe. Unerfaeblwhken des Vesirschu ldens des Angestelläen
bei de? Zersetququ des Unfalls, sofern dieses 'schuldîaafte Verhalten
nach deeeVoräeben unt-! den bisherigen Leistungen des Angestellten ,vom
Gesehaftsfeerrn nwht vorausgesehen werden konnte. Verantwerthchkeet für
Mangel Hier Automebi l 8 ? Nichtzutrefren des Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR: Mangel eines

Werksehadens .

866 A. Oberste Zivilget'ichtsinstanz. ]. Materiellrechtliche
Entscheidungen.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslage :

A. _ Durch Urteil vom 14. März 1911 hat das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt den die Klage abweisenden Entscheid der ersten
Instanz bestätigt

_ B.. _ Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und ihr Klagebegehren
erneuert, welches lautet:

Es sei die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin in solidum
eventuell an Frau Witwe Bertha Holzkamp-Heller allein10,434 Fr. 80
Cfs... subeventuell an die Kinder Holzkamxi 4200 gr. und an die Witwe
6234 Fr. 80 W... nebst Zins zu 5 0/0 seit dem 4. Juni 1910 zu bezahlen,
eventuell was der Richter als angemessen erachte.

C. _ . . . (Armenrecht.)

D. _ Während der Streithängigkeit vor Bundesgericht ist die beklagte Firma
Helfenberger & Cie. in Konkurs gefallen, und es hat ihre Konkursmasse
gemäss Beschluss des Gläubigerausschusfes vom 6. Juni 1911 den Prozess
aufgenommen

P). _ Zn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klager das
schriftlich gestellte Berufungsbegehren wiederholt der Vertreter der
Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und-Vestätigung des kantonalen
Urteils angetragen; _

i in (Erwägung:

. _ Am 4. Juni 1910 wurde der damals

Spetter Heinrich Holzkamp-Heller, der Ehemann Îîd III-: adletdZ
heutigen Klagen in der Stadt Basel vom Lastautomobil der ursprunglich
beklagten Firma Helfenberger & Cie., Weinhandlung daselbst, überfahren
Der Unfall ereignete sich wie folgt: Hol kamp schritt, eine Kiste
auf der linken Schulter tragend, stadtwärks auf dem rechtseitigen
Trottoir der Steinen-Vorstadt Dabei trat er auf einmal sei es, um
jemandem auszustreichen fei-es, um die Strasse zu kreuzen _ auf die
Fahrbahn hinaus. Im gleichen Moment wurde er vom Lastautomobil der
Firma Helfenberger & (Ste., das in seiner bisherigen Marschrichtung
etwa 50 cm vom Rande des Trottoirs entfernt, diesem entlang, vorfuhr,
erfasst-B. Berufungsinstanz: 'l. Migemeines Obligationenrecht. N° 53. 367

einige Meter weit geschleppt und derart verletzt, dass er nach einigen
Tagen an den Folgen des Unsalls starb.

Jtn vorliegenden Prozesse (nachdem eine zunächst gegen den Wagenführer
eingeleitete Strafuntersuchung wegen mangelnden Nachweises einer
Fahrläfsigkeit desselben eingestellt worden war) Belangen nun die Kläger
gestützt auf die am. 62 und 67 OR die Eigentümerin des Automobils aus
Schadenersatz nach Massgabe des Art. 52
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
OR.

2. _ Der Klageanspruch zerfällt in eine Eutschädigungsforderung wegen
Verlust-s des Versorgers (10,000 Fr.) und in eine Forderung für Ersatz
der Aus-lagen für Pflege und Beerdigung des Verunfallten (434 Fr. 80
Età), die beide von den Klagern in erster Linie in solidum geltend
gemacht werden. Miit Bezug auf die erstere Hauptforderung muss jedoch
fden beteiligten Kindern schon die Legitimation zur Klage abgesprochen
werden. Die Kinder des Verunfallten, die alle bereits im erwerbsfähigen
Alter stehen [das jüngste war, als der Vater starb, schon über 19
Jahre alt) und unbestrittenermassen tatsächlich erwerbsfähig find,
leiten jene Forderung für sich aus einer Art Familiengemeinschaft mit
dem Vater ass, indem sie behaupten, der Unter-halt der ganzen Familie
sei, neben ihren eigenen Beiträgen, zu einem wesentlichen Teile aus
dem Verdienste des Verstorbenen bestritten worden, sodass fein Tod
eine Erhöhung ihrer eigenen Beitragsleistungen nötig mache, für die
sie zu entschädigen seien. Diese Argumentation geht aber völlig fehl;
denn der in Art. 52
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
in fine OR statuierte Anspruch für Verlust des
Versorgers setzt zwar nicht, wie die Kläger annehmen, die rechtliche
Unterstützungspflicht des Getöteten voraus (vergl. AS 18 S. 398 Erw. Lund
die dortigen Zitate; 24 II S. 874 Erw. 6), wohl aber, und das Übersehen
die Kläger gänzlich, die (bereits vorhandene oder doch als zukünftig
normalerweise eintreteud voraussehbare) Unterstützungsbedürftigkeit der
anspruchsberechtigten Person d. h. deren Unfähigkeit, aus eigenen Mitteln
für ihren Lebensunterhalt aufzukommen Diese Voraussetzung trifft jedoch
vor-liegend nach den erwähnten persönlichen Verhältnissen der Kinder des
Verunfallten nicht zu. Dagegen ist hinsichtlich der ferner eingeklagten
Auslagenbeträge die Aktivlegitimation auch der Kinder ausgewiefen,
da die betreffenden Rechnungen zu Hemden

D

As 37 Il ist-i 'i

368 A. ObersteZivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen-

der Tranerfamilie ausgestellt und offenbar von den Klägern gemeinsam
bezahlt worden sind.

3. Zn der Sache selbst erweist sich zunächst die Berufung der Klagean
Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR schon deswegen als haltlos, weil diese Bestimmung, wie
ihr Zusammenhang mit Art. 68
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 68 - Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt.
OR deutlich zeigt, einen Schaden im Auge
hat, der zufolge Auslösung einerdem Gebäude oder andern Werk in seinem
Bestand an sich inhärenten, ohne weiteres Zutun eines Menschen wirksam
werdenden Gefahr eingetreten ist, während der hier streitige Unfall
durch das angebliche Werk (Lastauto1nobil) nicht als selbständiges Agens,
sondern lediglich als passive-s Instrument in der Hand seines Lenkers,
herbeigeführt worden ist. Es mag deshalb die weitereFrage dahingestellt
bleiben, ob ein Automobil Überhaupt als Wert im Sinne des Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.

angesehen werden kann-

Mit Bezug auf den weiteren Klagetitel des Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR sodann entfällt
die Haftbarkeit der Beklagten, sofern diese den Nachweis zu erbringen
vermag, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet habe, um den
schadenbegründenden Unfall zu verhüten Dieser Nachweis aber ist mit den
kantonalen Jnstanzen als erbracht zu erachten Der kantonale Richter hat
einerseits auf Grund der aktengemässen Feststellungen, dass der Führer des
Lasiautomobils bei der verhängnisvollen Fahrt ein durchaus zuverlässiger,
schon seit "i? Jahren klaglos in ihrem Dienste stehender Angestellter
der ursprünglich beklagten Firma war, der insbesondere, ohne bisher
jemals zu einer Rüge Anlass zu geben, zur Zeit des streitigen Unfalls
bereits seit fünf Jahren, wenn auch nicht ständig, so doch regelmässig
als Aushiilfsführer, die Führung des Lastautomobils besorgt, nachdem
er im Anftrage seiner Dienstherrin einen Fahrkurs bestanden und die
in Basel für Automobilführer polizeilich vorgeschriebene Fahrprüfung
abgelegt hatte mit Recht angenommen, dass die Veklagte es weder
bei der Auswahl noch bei der Instruktion und Beaufsichtigung dieses
Angestellten an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen. Jm
letzteren Punkte ist namentlich zu betonen, dass die Dienstherrin sich
bezüglich der Jnstruktion des Angestellten als Automobilführers auf den
von ihm erworbenen staatlichen Fähigkeitsarisweis zunächst verlassen
durfte und bei der dann klaglosen Dienstverrichtung des Angestellten
zurB. Berushugsinstanz: 1. Allgemeines Obligationem'echt. N° 53. 369

Erteilung weiterer eigener Weisungen oder (EURer ' ' Veranlassung
hatte. Bei dieser Sachlage erscheint Txuxlgsenfüjedtix Hastbarkeit der
Dienstherrin unerheblich, ob der Angestellte bei der kritischen Fahrt
das auf ihn gesetzte Vertrauen tatsächlich gerechtfertigt oder aber,
wie die Kläger behaupten, sich in schuldhafter Weise einer mehrfachen
Verletzung der Fahrvorschriften des massgebenden interkantonalen
Konkordats (Vorfahren ohne Signal zu nahe am Trottoir und mit verbotener
Geschwindigkeit) schuldig gemacht habe. Zudem handelt es sich bei diesen
Behauptungen nicht um Tatbestände des eidgenös s is ch en Rechts,
mit dessen Auslegung und Anwendung sich der Berufungsrichter allein
zu befassen hat (vergl. AS 34 II Nr. 3 Erw. 4 S. 18). Anderseits kann
der Beklagten auch mit Bezug auf das Material ihres Lastautomobils nach
Lage der Akten ein relevanter Mangel an Sorgfalt nicht zur Last gelegt
werden. Die Kläger haben in dieser Hinsicht zwei Momente gerügt, nämlich
einen Mangel der Steuetnng (zu viel l,toter Weg) und einen Defekt der
Fussbremse (abgeschlisfener Zustand der obern Kante ihres Pedals). Allein
der kantonale Richter hat in Würdigung der Beweisergebnisse, insbesondere
der eingeholten Expertise und der Aussagen einzelner Zeugen, für das
Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der erstere Mangel für
den Eintritt des Unfalls sachlich nicht kausal gewesen sei und dass
der letzterwähnte Desekt auf einem technisch zur Zeit überhaupt noch
nicht vermeidbaren Konstruktionsmangel beruhe, für den die Betlagte
daher schlechterdings nicht verantwortlich gemacht werden könne. Demnach
erweist sich die Klage in der Tat auch aus dem Gesichtspunkte des Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.

OR als unbegründet; erkannt:

Die Berufung der Kläger wird abgewiesen und damit das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. März (LSM bestätigt.
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Document : 37 II 365
Date : 05. Januar 1911
Published : 31. Dezember 1911
Source : Bundesgericht
Status : 37 II 365
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 364 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen. zum


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