26 Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materiellrechtliche Entscheidungen.

Beklagten ausschliesst und ob die Beklagte sich hierauf auch dann berufen
könne, wenn der Richter im Haftpflichtprozesse das Selbstverschulden
verneint hai:. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und damit das angefochtene Urteil der
II. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni
1910 in allen Teilen bestätigt

4. Irr-teil vom 11. Februar 1911 in Sachen Fischer-Youwillet,
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Schmid-WMW, Kl. u. Ber.-Bekl.

Art. 283 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 283 - 1 Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen.
1    Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen.
2    Der Pächter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.
OR. Vertragswidriger Gebrauch der site-zartes
durch Unterlassung ihres vertragsgemässen Gebrauchs. Voraussetzungen
der Gebrauchs p ft 2. (; ht des Mieters. Recht des Vermieters
zur Vertragsaufiösung wegen Verletzung dieser Vertragspflicht
{Aufgabe des see ein-emMezzi, gemieteten Laden-Yakaz betriebenen
Zigarrenverkaufsgeschdfts des Vermieters, wärend der Mietsdauer, unter
Verlegung dieses Geschäfts in ein das Mietlokal konkurrenzieremi-es
anderweitiges Lokal). Vertrags-verletzung hinsichtlich des H un ;)
t Vertragsgegenstandes (des Ladeniokaäs) berechtigt zes-r Aeffbeba-ng
des ganzen Vertrages (bet-r. das Lade-Mami, nebst einer Wohnung und
zugehörigen Nebemäumen): Bestimmung dieser wechselseitzsgen Bestreitung
dt}? Mietobjekte; Hechtsmed Teetft'age. Schadenersatzanspruch des
V ermzîeteas.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:

A. Mit Vertrag vom 1 Oktober 1904 vermietete der Klager H SchmidFischer
dem seither verstorbenen Ehemann A. Fischer der beklagten Wilhelmine
Fischer-Vonwiller in seinem Hause, Laurenzentorgasse Nr. 114 in
Aarau, worin er selbst seine Wohnung Und ein Ladenlokal seines
Manufakturwarengeschäftes ...hai, folgende Räumlichkeiten: 1. Den
bisher inuegehabten Laden; 2. Wohnung im II. Stock; 3. zwei Zimmer im
HI. Stock; 4. bisheriger Anteil am Estrich, Keller und Höfle, nebst
derBeruf'ungsinstanz: [. Allgemeines Obligaiionenrecht. N° 4. 27

Berechtigung, die Küche im III Stock gemeinschaftlich mit dem Vermieter
als Waschküche zu benutzen. Der Vertrag wurde auf 6 Jahre, für die
Zeit vom 1. Oktober 1904 bis 1. Oktober 1910, fest abgeschlossen und
sollte später, jeweils am 1. Januar und 1. Juli, auf 6 Monate kundbar
sein. Der Mietzins wurde aus 1600 Fr. per Jahr festgesetzt, jedoch
später unbestrittenermassen auf 1700 Fr. erhöht. Im übrigen verweist
der Vertrag in erster Linie auf die einschlägigen Gesetzesvorschriften
und bestimmt dazu u. a. noch: § 5. Dem Herrn DI. Fischer steht das Recht
zu, das Geschäft, sei es infolge Krankheit oder Familienverhälttrisse,
auch während der Vertragsdauer zu verkaufen, und Herr Schmid; Fischer
verpflichtet sich, dem Rechtsnachfolger die im Vertrag genannten
Mietsobjekte unter den gleichen Bedingungen mindestens 3 Jahre nach diesem
Antritt zu til-erlassen In dem gemieteten Laden betrieb die Beklagte schon
zu Lebzeiten ihres Mannes aus eigenen Namen, unter der Firma W. Fischer,
eine Tabakund Zigarrenhandlung Diesem gleichen Geschäftszwecke diente das
Ladenlokal ununterbrochen schon seit dem Jahre 1860; die Beklagte selbst
hatte es bereits vom Jahre 1888 an aus Grund von Mietverträgen ihres
Ehemannes mit dem früheren Hauseigentümer, deren letzter, vom Jahre 1898,
die Klausel enthielt: Im Fall der Untermiete dürer im Laden nur diejenigen
Artikel feilgehalten werden, welche der Mieter bis anhin feilgehalten hat-

Anfangs Juni 1910 verlegte die Beklagte, die nach dem im Jahre
1908 erfolgten Tode ihres Ehemannes in den Mietvertrag mit dem
Kläger eingetreten war, ihr Tabakgeschäft nach dem von ihrem Sohne
A. Fischer-Beet erworbenen Hause, Laurenzentorgasse Nr. 126, und betreibt
es seither gemäss Vertrag vom 8. Juli und Publikation im Handelsamtsblatt
vom 26. Oktober 1910, daselbst in Kollektivgesellschaft mit dem Sohne
unter der Firma A. & W. Fischer, welche die Aktiven und Passiven der
bisherigen Einzelfirma Übernahm, weiter, wobei sie das Ladenlokal im
Hause des Klägers bloss noch als Magazin gebrauchte, während sie die
dortigen Wohnlokalitäten nach Feststellung der Vorinstanz, wenn auch
nicht mehr so intensiv, wie bisher," zum bestimmungsgemässen Zwecke noch
verwendete Beim Geschäftsuntng schlug sie im alten Ladenlokal Plakate
des Jnhaltes an: Ah Ende Mai befindet sich

28 oberste Zivilgerichtsinstanz. !. Materiellrechiliche Entscheidungen.

das Geschäft schräg gegenüber, neben Hotel Ochsen; auch erschien damals
in den Aarauer Tageszeitungen eine Auktindigung der Geschäftsverlegung,
die unter-zeichnet war : A. & W.Fischer, Tabakund Zigarrenimport, bisher
Laurenzentorgasse 114.

Auf diese Vorgänge hin liess der Kläger mit Schreiben seines Anwaltes
vom 8. Juni 1910 der Beklagten eröffnen, dass sie nicht berechtigt sei,
das gemietete Ladenlokal bis zum Ablauf des Mietvertrages (den sie
am 1. Januar 1911 auf 6 Monate kündigen forme) geschlossen zu halten,
da der Kläger dadurch geschädigt würde; dagegen sei der Kläger bereit
und schlage ihr vor, den Vertrag betreffend Wohnung und Laden auf
1. Juli 1910 aufzuheben, wenn sie ihm einen halben Jahreszins von 850
Fr. als Entschädigung bezahle. Die Beklagte wollte sich jedoch zu einer
vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages auf jeden Fall nur unter der
Bedingung herbeilassen, dass der Kläger sich verpflichte, das Ladenlokal
bis zum 1. Juni 1911 nicht für den Betrieb eines Konkurrenzgeschäftes
zu vermieten. Hieran aber ging der Kläger seinerseits nicht ein, sondern
liess die Beklagte am 18. Juni rechtlich auffordern, vom vertragswidrigen
Gebrauch des Ladens abzusehen, denselben in der früher gewohnten
Weise wieder offen zu halten und darin den frühem Geschäfsbetrieb
fortzusetzen mit der Androhung: Falls sie dieser Aufforderung nicht
innert 8 Tagen Folge leiste, so erkläre er den ganzen Mietvertrag
als aufgehoben und werde nachher über die Mietlokale verfügen und
Schadenersatz verlangen. Und als die Beklagte diese Aufforderung mit
Rechtsvorschlag bestritt und sich ihre Ansprüche aus dem Mietvertrage
ausdrücklich wahrte, erklärte der Kläger mit Zuschrift seines Anwaltes
an die Beklagte vom 27. Juni 1910 den Vertrag mit dem 1. Juli 1910 als
aufgehoben, unter Wahrung aller Schadenersatzansprüche aus der durch
die Beklagte verschuldeten Auflösung, erneuerte jedoch gleichzeitig
nochmals im wesentlichen seinen früheren Vergleichsvorschlag allein
wiederum ohne Erfolg.

Nun leitete der Klàgec, im Juli 1910, beim aargauischen Handelsgericht
den vorliegenden Prozess ein mit dem heute allein noch sin Betracht
fallenden prinzipalen Klagebegehren:

1. Der Mietvertrag der Parteien sei infolge Verschuldens der

Beklagten mit 1. Juli 1910 richtet-lich als aufgelöst zu
erklären.Berufungsinstanz: 1. Allgemeines Obligationenrecht. N° &. 29

2. Die Beklagte sei als schadenersatzpflichtig zu erklären und zu
verurteilem dem Kläger zu bezahlen: a) 1700 Fr. als Entschädigung für
die vorzeitige Vertragsauflösung und Vorenthaltung der Mietlokale.
b) 1600 Fr. als Entschädigung infolge Verminderung des Mietwertes des
Ladens und der Wohnung für die Dauer der nächsten Mietperiode, fällig
am 1. Juli 1911.

Gleichzeitig stellte der Kläger beim Handelsgerichtspräsidium das Gesuch,
die Beklagte sei im Wege einer vorsorglichen Verfügung zu verhalten,
ihm die Mietlokale, jedenfalls den Laden, sofort, eventuell auf den
1. Oktober 1910 zu übergeben; das Handelsgerichtspräsidium aber wies
dieses Gefuch mit Entscheid vom 24. August 1910 wegen Mangels der
prozessualen Voraussetzungen zum Erlasse einer vorsorglichen Verfügung ab.

Der Kläger vertritt im Prozesse, wie schon in den vorausgegangenen
Kundgebungen, die Auffassung, dass in der Einstellung der
Verkaufstätigkeit im vermieteten Ladenlokale ein vertragswidriges
Verhalten der Mieterin liege, durch das er geschädigt worden sei. Die
Beklagte dagegen nimmt, mit dem Begehren um gänzliche Abweisung der Klage,
den Rechtsstandpunkt ein sie habe mit der unbestrittenermassen stets
pünktlich erfolgten Bezahlung des Mietzinses ihren Verpflichtungen aus
dem Mietvertrage genügt; es stehe ihr, da der Vertrag hierüber nichts
bestimme, frei, das Verkaufsgeschäft im vermieteten Laden zu betreiben
oder nicht; denn durch die Aufgabe des Geschäftes werde die Substanz
jenes Mietobjektes nicht berührt; überhaupt erwachse dem Kläger aus
der Schliessung des Ladens, für den er den vertragsmässigen Mietzins
ssortbeziehe, keinerlei Schaden.

B. Durch Urteil vom 27. Oktober 1910 hat das Handelsgericht des Kantons
Aargau in dieser Streitsache erkannt:

1. Der Mietvertrag der Parteien vom 1. Oktober 1904 wird

mit Wirkung vom 1. Juli 1910 als aufgehoben erklärt.

2. Die Beklagte hat dem Kläger vom 1. Juli 1910 an bis

zur effektiven Räumung und Übergabe der Mietlokalitäten

zu bezahlen:

a) Eine Entschädigung im Betrage und nach Massgabe der bisherigen
vertraglichen Bestimmungen über den Mietzins, woran die unterm 3. Oktober
1910 bezahlten

30 Oberste Zivilgeriehtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen.

425 Fr. zu verrechnen sind, nebst Zins zu 5 0/o vom jeweiligen Verfalltage
an.

b) Eine weitere Entschädigung von 100 Fr. pro Monat, zahlbar je Ende
Monats, nebst Zins zu 50/0 vom jeweiligen Verfalle bis zur Zahlung.

C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form
die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Abänderungsanträgen:

1. Der Kläger sei mit seinem Klagebegehren gänzlich abzuweisen.

2. Eventuell sei der dem Kläger in Dispositiv 2 b des handelsgerichtlichen
Urteils zugesprochene Entschädigungsbetrag von 100 Fr. per Monat
angemessen zu reduzieren.

3. Weiter eventuell sei die Sache unter Aufhebung des handelsgerichtlichen
Urteils zur Aktenvervollständigung im Sinne der in der Antwort
. . . beantragten Beweise, speziell des Augenscheins, und zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. Der Kläger hat in seiner Verufungsantwort auf Abweisung der Berufung
angetragen; --

in Erwägung:

1. Das Handelsgericht hat festgestellt, dass, entgegen der Behauptung der
Beklagten, nicht die Wohnung, sondern das Ladenlokal den Hauptgegenstand
des Mietvertrages der Parteien bilde, und zwar schliesst es hierauf
schon aus der Höhe des vereinbarten Mietzinses. Diese Feststellung ist,
wenn sie auch auf eine Rechtsfrage, die Auslegung jenes Mietvertrages,
Bezug hat, doch an sich insofern tatsächlicher Natur, als sie aus der
Kenntnis des kantonalen Richter? über die Mietpreisverhältnisse der
Wohnungen und Geschäftslokalitäten in der Stadt Aarau beruht. Als solche
ist sie für das Bundesgericht gemäss Art. 81
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 283 - 1 Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen.
1    Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen.
2    Der Pächter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.
OG verbindlich; denn sie
verstösst weder gegen Beweisvorschriften eidgenössischen Rechtesnoch
steht ihr der Inhalt der Akten entgegen, vielmehr spricht als Jndiz
für sie der Umstand, dass im Vertrage der Parteien bei Aufzählung der
Mieträumlichkeiten das Ladenlokal an erster Stelle erwähnt ist. Danach
aber muss dem Haudelsgericht darin beigepflichtet werden, dass der Kläger
wegen einer an sich relevanten Vertragsverletzung durch die Beklagte
hinsichtlich jenes Ladenlokals von rechtswegen die vorzeitige Aufhebung
des gesamten Vertragsverhältnisses verlangen kann.Berufungsinstanz:
'l. Allgemeines Obligationenrecht. N° 4. 31

2: Nun dreht sich der vorliegende Streit um die Frage, ob sich die
Beklagte einer solchen Vertragsverletzung dadurch schuldig gemacht
habe, dass sie, wie unbestritten, den zur Zeit des Vertragsabschlusses
im gemieteten Laden betriebenen Tabakund Zigarrenverkauf während der
Vertragsdauer (im Juni 1910), unter Verlegung der Verkaussstelle nach
dem an der gleichen Strasse schräg gegenüber- befindlichen Hause ihres
Sohnesaufgegeben hat und den gemieteten Laden seither nur noch zur
Magazinierung ihrer Verkaufsartikel verwendet Für die Beurteilung dieser
Streitsrage haben sich die Parteien, und mit ihnen die kantonale Instanz,
aus die bisherige Praxis des Bundesgerichtes bezogen, nämlich auf die
Entscheidungen in Sachen Burri c. Geier Kübler, vom 19. April 1902, und in
Sachen Meter c. Heini, vom 14. Dezember 1907 (AS 28 II Nr. 28 spez. Erw. 4
S. 242 ff. und ZEIle Nr-. 91 spez. Erw. 3 S. 604 ff). Darin hat das
Bundesgericht wesentlich ausgesprochen: Der Begriff des vertragswidrigen
Gebrauch-sit oder Missbrauchs" der Mietsache im Sinne des Art. 283
Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 283 - 1 Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen.
1    Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen.
2    Der Pächter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.
OR bestimme sich nach der Natur des einzelnen Mietvertrages und
Mietgegenstandes, wobei für die Vertrag-sauslegung der Grundsatz von Treu
und Glauben im Verkehr entscheidend in Betracht falle. Danach beurteile
sich insbesondere auch, ob der Mieter vertragsgemäss verpflichtet sei,
die Mietsache zu benützen :Jm allgemeinen sei die Benutzung der Mietsache
allerdings als blosses Recht, nicht als Pflicht des Mieters aufzufassen,
es konne jedoch Verhältnisse geben, unter denen eine Gebrauchspflicht
des Mieters bestehe, deren Nichterfüllung unter die Bestimmung des
Art. 283 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 283 - 1 Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen.
1    Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen.
2    Der Pächter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.
OR falle, so wenn (wie in jenen beiden Fallen) die
Mietsache für den Geschäftsbetrieb zu dem sie gemietet worden sei,
besonders eingerichtet und deshalb in ihrer Vermietbarkeit beschränkt
sei, weil unter solchen Umständen die zeitweilige Nichtbenutzung der
Mietlokalitäten eine Entwertung derselben bewirke.

Wird der vorliegende Fall an Hand dieser Rechtsauffassung, von welcher
abzugeben kein Grund besteht, gewürdigt, so ist der Beklagten ohne
weiteres zuzugeben, dass-allerdings der Wortlaut ihres Mietvertrages mit
dem Kläger vom 1. Oktober 1904 es ihr in keiner Weise zur Pflicht macht,
den Betrieb des Tabakund Zigarrenverkaufes im gemieteten Ladenlokale,
wie er zur Zeit des

32 Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materiellrechtliche Entscheidungen.

Vertragsabschlusses bereits bestand, während der ganzen Vertragszeit
fortzusetzen Auch Art. 5 des Vertrages, auf den sich der Kläger in dieser
Hinsicht bereist-, statuiert eine solche Verpflichtung des Mieters nicht,
sondern räumt diesem, b. h. jetzt der Beklagten,nur das Recht ein,
das Mietverhältnis mit Einschluss des Geschäftsbetriebes während der
Vertragsdauer, wenigstens für die Zeit von 3 Jahren, auf einen Dritten zu
übertragen; er hat also offenbar die Wahrung der Interessen des Mieter-s,
und nicht derjenigen des Vermieters, im Ange. Ferner hat die Vorinstanz
unangefochten festgestellt, dass hier abweichend von den zitterten
beidenPräjudizialfällen eine vom Kläger als Vermieter zur Verfugung
gestellte besondere Einrichtung des fraglichen Ladenlokales sur den
Geschäftsbetrieb der Beklagten nicht besteht. Allein trotzdem ist mit
dem Handelsgericht anzunehmen, dass die Beklagte zu ihrer vorzeitigen
Einstellung des Geschäftsbetriebes in dem gemieteten Laden nach loyaler
Auslegung des Vertrages nicht berechtigt war.. Wsiîît nämlich zu beachten,
dass dem Laden zur Zeit des Vertragsabschlusses vom Jahre 1904 zufolge der
Tatsache, dass darin damals schon seit mehr als 40 Jahren ununterbrochen
eine, wie nicht bestritten, stets gut geführte Tabakund Zigarrenhandlung
betrieben wurde, eine gewisse vorzügliche Eignuug gerade für diesen
Geschäftsbetrieb zukam, da die Fortsetzung eines bestimmten Geschäftes
in einem hiefür bereits günstig bekannten Lokal sich nach allgemeiner
Erfahrung leichter und vorteilhafter gestaltet, als die Neuemfuhrung einer
andern Geschäftsart im gleichen Lokale. Dieses Umstandes aber waren sich
im Jahre 1904, bei der damaligen Erneuerung des Metvertragsverhältnisses
der Beklagten, zweifellos beide Varteien wohl bewusst, und die Vermutung
spricht schlechterdings nicht dafür, dass der Kläger mit dem Abschlusse
des neuen Vertrages auf die Wahrung dieses, dem vermieteten Laden als
Tabakund Zigarrenverkaufsstelle innewohnenden tatsächlichen Vorteils
(der offenbar, wenigstens teilweise, in dem von 1300 Fr., vor dem Jahre
1904, bis auf 1700 Fr., im Jahre 1908, gesteigerten Gesamtrnietzinse zum
Ausdruck fam) für die Zukunft habe verzichten wollen, indem er das im
bisherigen Verträge enthaltene ausdrückliche Verbot der Geschäftsänderung
während der Vertragszeit nicht mehr aufnehmen liess. Vielmehr darf bei
den gegebenenBerufungsinstanz: l. Allgemeines Obligationenrecht. N° &. 33

Verhältnissen unbedenklich angenommen werden, dass beide Parteien es als
selbstverständlich betrachteten und in diesem Sinne stillschweigend als
Vertragsinhalt anerkennen wollten, dass der Mieter, d. h. die Beklagte,
den bisher innegehabten Laden während der weiteren Vertragszeit auch in
gleicher Weise, wie bisher, fortbetreibe. Dass bei der Bertragserneuerung
von 1904 keine der Parteienauch der Mieter nicht, an eine zukünftige
Änderung des bisherigen Ladenbetriebes dachte, erhellt zur Evidenz
aus der Vereinbarung der ziemlich langen Vertragsdauer, durch die der
Vermieter die Kontinuität der ihm günstigen Situation für möglichst
lange zu sichern bestrebt war, in Verbindung mit der Bestimmung des
Art. 5, worin anderseits der Mieter mit Rücksicht auf diese lange
Bertragszeit sich nicht etwa die vorzeitige Geschäftsaufgabe mit dem
Recht zu beliebiger Untervermietung speziell des Ladenlokals, sondern
lediglich die Übertragung des bestehenden Geschäftsbetriebes auf einen
Dritten vorbehielt. Und es kann vernünftigerweise nicht zweifelhaft
sein, dass der Kläger beim Vertragsabschlusse in den weitergehenden
Vorbehalt einer Betriebsänderung, wie die Beklagte sie mit der streitigen
Geschäftsverlegung nun tatsächlich vorgenommen hat, jedenfalls ohne
Vereinbarung einer entsprechenden Absindung für diesen Fall nicht
eingewilligt hätte. Gewiss stand es der Beklagten frei, während der
Vertragsdauer auch im Hause ihres Sohnes und mit diesem zusammen ein
Tabakund Zigarrenverkaufsgeschäft zu eröffnen. Allein sie durfte das
bestehende Metvertragsverhältnis mit dem Kläger in guten Treuen nicht
dazu benutzen, um jenes Geschäft an Stelle desjenigen in dem vom Kläger
gemieteten Lokale bei der Kundschaft einzuführen, wie ihre Einstellung
des dortigen Geschäftsbetriebes unter gleichzeitiger Ablehnung der ihr
angebotenen sofortigen Auflösung des Mietvertrages, sofern der Kläger
sich nicht verpflichte, in seinem Lokale vor Ablauf der vertragsgemässen
Mietzeit kein Konkurrenzgeschäft für ihr neues Unternehmen betreiben
zu lassen, unverkennbar bezweckte Denn durch dieses Verhalten suchte
sie dem Kläger den seinem vermieteten Ladenlokal zur Zeit innewohnenden
Vorzugswert zu entfreniden, während ihm dieser Wert nach der entwickelten
Willensmeinung des Mietvertrages eben gewahrt bleiben sollte. Es liegt
somit in der sireitigen Geschäftsverlegung der BeAS 37 II 1911 3

34 Oberste Zivilgerichtsinstanz. l. Materiellrechtliche Entscheidungen.

klagten in der Tat ein vertragswidriger Gebrauch des vom Kläger gemieteten
Ladenlokals, demzufolge der Kläger auf Grund des Art. 283 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 283 - 1 Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen.
1    Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen.
2    Der Pächter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.
OR,
dessen weitere Voraussetzung die fruchtlose Abmahnung der Beklagten,
ebenfalls gegeben ist mit der Vorinstanz als berechtigt erklärt werden
muss, den Vertrag entsprechend seiner Kundgebung vom N. Juni 1910 auf den
1. sah 1910 eben. aufgkchWas die Höhe des dem Kläger demnach gebührenden
Schadenersatzes betrifft, hat die Beklagte eventuell nur noch den
vorinstanzlichen Zuspruch der 100 Fr. per Monat uber den vertragsgemässen
Mietzins hinaus, für die· Zeit von bet; Vertragsauflösung bis zur Rückgabe
der Mietlokalitäten (Dispositiv 2 lit. d des handelsgerichtlichen
Urteils), als Übersetzt angefochten Es liegen jedoch keine genügenden
Anhaltspunkte vor, um diese naturgemass wesentlich auf dem billigen
Ermessen des Richters beruhende Entschädigungsbestimmung zu beanstanden,
und es besteht unter diesen Umständen auch keine Aussicht dafür, dass
ein weiteres Beweisverfahren hierüber zu einem andern Ergebnis fuhren
konnte. Der Entscheid des Handelsgerichts ist daher auch m diesem Punkte
ohne weiteres zu bestätigen; erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil des
aargauischen Handelsgerichts vom 27. Oktober 1910 m allen Teilen
bestätigt.Bemfungsinstanz: 1. Allgemeines Obligationenrecht. N° 5. 85

5. guten vom 18. Februar 1911 in Sachen Baum, Kl. u. Ber.-Kl., gegen
Kantine-weise Meyer-Hyder Bekl. u. Ber.-Bekl.

Kommanditgesellsanaft (Art. 590 ff. 08). Die Verpflichtung eines
Kommanditärs zur Einzahlung seiner Kommanditsumme besteht mer yegemibewter
Gesellschaft, nicht auch gegenüber den einzelnen Geselischaféern,
speziell einemMitkom mwditdr, persönlich. Ausschluss eines persönlichen
Schadenersatzanspruohs dieses Mizkammanditärs wegen Nichterfüllung der
Einzahlungspfl-icht seitens des andern Kommandéîdrs .' N icfztzutrefi'en
der Bestimmung des Art. 538 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 538 - 1 Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den Fleiss und die Sorgfalt anzuwenden, die er in seinen eigenen anzuwenden pflegt.
1    Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den Fleiss und die Sorgfalt anzuwenden, die er in seinen eigenen anzuwenden pflegt.
2    Er haftet den übrigen Gesellschaftern für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden, ohne dass er damit die Vorteile verrechnen könnte, die er der Gesellschaft in andern Fällen verschafft hat.
3    Der geschäftsführende Gesellschafter, der für seine Tätigkeit eine Vergütung bezieht, haftet nach den Bestimmungen über den Auftrag.
(594 Abs 2) OR.

A. _Durch Urteil vom 20. August 1910 hat die II. Appellationskammer des
zürcherischen Obergerichts in vorliegender Rechtsstreitsache erkannt:

Die Klage wird abgewiesen und es wird demgemäss die unterm 26. November
1908 erteilte provisorische Rechtsöfsnung für Fr. 5000 nebst Zins à 5%
seit 1. November 1908,

, 188 nebst Zinsen bis 1. November 1908, 47 Protesikosten, die
Betreibungsund Rechtsösfnungskosten, 8 Entschädigung für Umtriebe,
als definitiv erklärt-

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen : Es sei das angefochtene
Urteil aufzuheben und das Begehren seiner Aberkennungsklage in vollem
Umfange zu schützen; eventuell möge das Bundesgericht entweder von sich
aus die Akten vervollständigen und die notwendigen neuen Feststellungen
selbst vornehmen oder die Sache zur Aktenvervollständigung und neuer
Entscheidung an das kantonale Gericht zurückweisen

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Berufungsklägers
die gestellten Berustingsattträge erneuert. Der Vertreter der
berusungsbeklagten Konkursmasse hat auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 37 II 26
Date : 11. Februar 1911
Published : 31. Dezember 1911
Source : Bundesgericht
Status : 37 II 26
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 26 Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materiellrechtliche Entscheidungen. Beklagten


Legislation register
OG: 81
OR: 283  538
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