188 Oberste Zivilgerichisinstanz· [. Materiellrechtliche Entscheidungen.

Übrigens handelt es sich bei der Lösung dessen zunächst um eine Tuffi-age,
nämlich darum, welche Umstände erwiesen und für den Schluss geeignet
seien, dass der Beklagte die Vermögenslage gekannt habe oder hätte
kennen sollen. Die Feststellungen der Vorinstanz hierüber sind nirgends
aktenwidrig Namentlich sind sie es nicht, wie heute behauptet worden
ist, soweit die Vorinstanz hinsichtlich des Zeugen Buchhalter Kradolfer
dessen Anssagen im Prozesse selbst, und nicht die weitergehenden im
Konkursverfahren, berücksichtigt hat. Man steht vielmehr auch in diesem
Punkte einer ausschliesslich nach kantonalem Rechte zu beurteilenden
Beweisfrage gegenüber. Von einer unzutreffenden Auffassung der
Rechtsbegriffe der "NNW" oder der Fahrlässigkeit des Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR kann
endlich nicht die Rede sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Appellationshofes
des Kantons Beru vom 24. September 1910 in allen Teilen bestätigt.

27. guten vom 26. guai 1911 in Sachen Köpf-, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen
@räfleiu, Ki. u. Ver.-Veil.

Konkurrenzverbot mit Konvenée'onalstmsifklausel. Auslegung des Ver-bots,
abweichend von seinem Massen Wertlmct, nach dem wie'klicizen, in
Berücksichtigung aller Umstände zu ermittelnden Vertragswillen der
Parteien. (Verpflichtung des Verkäufers eines Metzgereigeschäfts,
in bestimmten zeitlichen und räumlichen Schranken kein Metzgereioder
Wurstereigescnäft zu betreiben , bezogen nicht nur auf die s e l b s t (i
n cl ig e Ausübung des Metzgereiberufes: sondern auch. (mf die Tätigkeit
als Banklcneclat eines dritten Metzgereiinhnbers.) Richterliche
Herabsetzung des Strafbetrages (Art. 182
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 182
OR) ? Hie- gegen sprechende
Tatumstdnde ; Bedeutung des dem Berechtigten aus der Verbotsz'tbertretemg
erwachsenen Schadens (Art. 180 08).

A. Durch Urteil vom 23. Februar 1911 hat die H. Appellationskamnter
des zürcherischen Obergerichts in vorliegender Rechtsstreitsache
erkannt:Berufungsinstanz; {.Allgemelnes Obligaiionenrecht. N° 27. 189

Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger 5000 Fr. nebst ö % Sins seit
Ö. Juli 1910 zu zahlen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen, mit dem Antrage: Es sei in Gutheissung der Berufung die
Klage abzuweisen

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Berwfungsklägers den
gestellten Berufungsantrag erneuert und eventuell richterliche Ermässigung
der Konventionalstrafe verlangt Daneben hat er auf Aktenvervollständigung
im Sinne der vor der Vorinstanz gestellten Begehren angetragen. Der
Vertreter des Berufungsbeklagten hat aus Abweisung der Berufung
geschlossen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger und Berufungsbeklagte, Metzgermeister Hermann Gräflein
in Zurich, hat am 1. November 1907 die Liegenschaft Klosbachstrasse
Nr. 106 am Römerhofplatz, in der vorher der Beklagte Georg Köpf eine
Metzgerei betrieben hatte, von diesem käuflich erworben und sich dabei
im Kausbrief folgendes Konkurrenzverbot ausbedungen: Der VerkäUfer darf
während der Dauer von fünf Jahren, vom 1. November 1907 an gerechnet,
bei einer Konventionalstrafe von 5000 Fr in Zürich V kein Metzgerei
oder Wurstereigeschäft betreiben oder betreiben lassen. Seit Mitte
Juni 1910 ist nun der Beklagte in der im Hause Ashlstrasse 60 am
Römerhofplatz eingerichteten Filiale von Metzger Rufs als Bankknecht
tätig. Der Kläger verlangt infolgedessen mit der vorliegenden Klage
die bedungene Konventionalstrafe samt Verzugszins und ist von beiden
kantonalen Jnstanzen mit diesem Begehren geschützt worden.

2. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass das streitige Konkurrenzverbot
seinem blossen Wortlaute nach auf den vorliegenden Tatbestand nicht
zutrifft, indem es nur von den Fällen spricht, wo der Beklagte selbst ein
Konkurrenzgeschäst betreiben oder ein solches von einein Dritten für seine
Rechnung betreiben lassen würde. Und ferner sind freilich im allgemeinen
Konkurrenzverbote als Einschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit
im wirtschaftlichen Leben nicht aus-dehnend auszulegen (vergl. z. B. AS
26 II S. 44). Allein dieser Grundsatz geht anderseits in seiner Bedeutung
nicht so weit, dass bei solchen Verboten, im Gegensatz zu andern

.A ;!7 n 3911 '13

190 Oberste Zivilgerichtsiusianz. ]. Maleriellrechtliche Entscheidungen.

rechtlichen Willenserklämngen, die Frage ausser Betracht fiele, ob der
Wortlaut der Erklärung überhaupt den wirklichen Willen der Parteien
wiedergebe, also das, was man sonst bei Berücksichtigung aller Umstände
des Falles nach Treu und Glauben als die übereinstimmende Absicht der
Parteien ansehen müsste (vergl. z. B. AS 21 S. 616). Geht man aber hievon
aus, so kann es auf die Fassung der streitigen Konkurrenzklausel nicht
ankommen: Der Kläger hat seinerzeit das Haus des Beklagten käuflich
erworben, um das bisher von diesem darin betriebene Metzgereigeschäft
weiter zu betreiben. Es wird auch dieser Zweck, wenigstens zum Teil,
der Grund gewesen sein warum der Kläger für die Liegenschaft bedeutend
mehr (135,000 Fr.) bezahlt hat als einige Jahre vorher der Beklagte
(96,000 Fr.), wenn auch dem letztern zugegeben sein mag, dass er selbst
bedeutende Aufwendungen für das Haus gemacht hat. Jedenfalls aber steht
ausser Zweifel, dass es dem Kläger mit Wissen des Beklagten wesentlich
darum zu tun gewesen ist, sich die bisherige Kundschaft des fraglichen
Metzgereigeschäftes möglichst zu sichern und dass gerade in Hinsicht
darauf der Kläger ein vertragliches Konkurrenzverbot ausbedungen und
der Beklagte sich einem solchen unterzogen hat. Nach der Bedeutung
dieser klägerischen Interessen und nach dem Zweite, dem das vereinbarte
Konkurrenzverbot biente, kann sich also dessen rechtlicher Jnhalt
nicht damit erschöpfen, dem Beklagten innert den gesetzten zeitlichen
und örtlichen Schranken die selbständige Ausübung des Metzgereiberufes
zu untersagen; sondern es soll überhaupt jede Ausübung verboten sein,
die ihrer Natur nach geeignet ware, dem klägerischen Geschäfte Kunden
zu entziehen {im gleichen Sinne schon AS 25 II Nr. 106 Erw. 3).

Dass letzteres hinsichtlich der Stellung eines Bankknechtes, die der
Beklagte im Metzgereigeschäfte Rufs einnimmt, zutrifft, lässt sich nach
der für das Bundesgericht massgebenden tatsächlichen Würdigung dieses
Punktes durch die Vorinstanzen nicht bezweifeln Danach muss die Stelle
des Bankknechtes, was das Verhältnis zum kaufenden Publikum anlangt,
als die wichtigste im Metzgereibetriebe gelten, der gegenüber sogar
die des Betriebsinhabers in den Hintergrund treten kann, indem es beim
Fleischverkaus mehr als anderswo eines besonderen Verständnisses und
Geschickes bedarf,Berufungsinstanz : 1. Allgemeines Obligationenreclti. N°
23. 191

jeden Kunden zu seiner Zufriedenheit zu bedienen, und indem so der gute
Gang des Geschäfte-s hauptsächlich davon abhängt, ob der Bankknecht,
sei er Meister oder Geselle, die Wünsche des Publikums kennt und zu
befriedigen weiss.

Da im weitern die beanstandete Bernfsausübung im vertraglich vorgesehenen
Zeitraume und örtlichen Rayon stattgefunden hat, sind alle Voraussetzungen
für die grundsätzliche Anwendbarkeit der Konventionalstrafklausel
gegeben. Vom Beklagten ist freilich noch die Behauptung zum Beweise
verstellt worden, der Kläger habe die Wursterei aufgegeben, während
sich der Beklagte vorzugsweise mit dieser Brauche befasse. Ob aber
die Vorinstanz diese Behauptung bei der gegebenen Aktenlage als
beweisbedürftig zu berücksichtigen hatte, ist im wesentlichen eine Frage
des kantonalen Prozessrechtes und auf alle Fälle bleibt die Tatsache einer
erfolgten vertragswidrigen Konkurrenztätigkeit des Beklagten bestehen.

3. Ein Begehren um richterliche Ermässigung der Strafe nach Art. 182
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 182
OR
ist in der Betufungserklärung nicht mehr gestellt worden, und es scheint
daher zweifelhaft, ob der in der heutigen Verhandlung in diesem Sinne
gestellte Antrag noch berücksichtigt werden dürfe. Jedenfalls ist aber
dieser Antrag sachlich ungerechtfertigt, indem keine hinreichenden Gründe
vorliegen, um von dem ausserordentlichen Rechtsbehelfe einer richterlichen
Korrektur der bedungenen Strafhöhe Gebrauch machen zu können. Im Gegenteil
ist die Ubertretung des Konkurrenzverbotes sowohl nach ihrer subjektiven
als nach ihrer objektiven Seite eine recht schwere: Der Beklagte muss
sich der Vertragswidrigkeit seines Vorgehens wohl bewusst gewesen sein,
wie sich übrigens gerade auch aus seinem Beweisanerbieten ergibt, dass
er seinen Geschäftsherrn wiederholt um die Versetzung in eine andere
seiner sechs Filialen ersucht habe; auch hat er einer der Klageanhebung
voraus-gegangenen Aufforderung zur Einstellung seiner Tätigkeit keine
Folge gegeben. Sodann liegt das Geschäft, in das er eintrat, in nächster
Nähe des klägerischen, und demnach hat der Beklagte die ihm verbotene
Tätigkeit in einer Art und Weise ausgeübt, bei der die verhältnismässig
grösste Schädigung des Klägers zu gewärtigen stand· Ob diese Schädigung
den Betrag der Konventionalstrafe erreiche, ist nach Art. 180
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 180 - 1 Fällt ein Übernahmevertrag als unwirksam dahin, so lebt die Verpflichtung des frühern Schuldners mit allen Nebenrechten, unter Vorbehalt der Rechte gutgläubiger Dritter, wieder auf.
1    Fällt ein Übernahmevertrag als unwirksam dahin, so lebt die Verpflichtung des frühern Schuldners mit allen Nebenrechten, unter Vorbehalt der Rechte gutgläubiger Dritter, wieder auf.
2    Ausserdem kann der Gläubiger von dem Übernehmer Ersatz des Schadens verlangen, der ihm hiebei infolge des Verlustes früher erlangter Sicherheiten od. dgl. entstanden ist, insoweit der Übernehmer nicht darzutun vermag, dass ihm an dem Dahinfallen der Schuldübernahme und an der Schädigung des Gläubigers keinerlei Verschulden zur Last falle.
OR nicht
von ausschlaggebender Bedeutung Ebensowenig lässt sich,

192 Oberste Zivilgerichtsinsianz. }. Maiexiellrechfliche Entscheidungen.

wenigstens unter den gegebenen Verhältnissen, auf die behauptete schlechte
Vermögen-singe des Verpflichteten Rücksicht nehmen.

4. Was endlich noch die übrigen, nicht schon oben erwähnten Beweisanträge
des Beklagten anbetrifst ( dass er seinen Geschäftsherrn nicht darauf
aufmerksam gemacht habe, er könne ihm in der Filiale am Römerhos
besonders nützlich sein; dass ihm sein Geschäftsherr die Versetzung
in eine andere Filiale in Aussicht gestellt habe; dass nicht mehr die
nämlichen Köchinnen und Dienstmädchen, wie vor drei Jahren, die beiden
Konkurrenzgeschäfte frequentierten; dass sein Geschäftsberr selbst
bei der Gewinnung von Kunden tätig sei), so ändern sie an dem bisher
Gesagten nichts und sind für die Entscheidung der Sache bedeutungslos,
wofür es eines nähern Nachweises nicht bedarf und wie übrigens schon
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hai.

Demnach hat das Bandes-gerichterkannt:

Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das angesochtene
Urteil der Il. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich
in allen Teilen bestätigt

28. Ytieil vom 26. gllai 1911 in Sachen Tridente @eüä} und Schrall,
Kl. u. Ber.-Kl., gegen Traxxas, Bekl. u. Ver-Bekl.

Art. 486
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 486 - 1 Der Lagerhalter hat das Gut gleich einem Aufbewahrer zurückzugeben, ist aber an die vertragsmässige Dauer der Aufbewahrung auch dann gebunden, wenn infolge unvorhergesehener Umstände ein gewöhnlicher Aufbewahrer vor Ablauf der bestimmten Zeit zur Rückgabe berechtigt wäre.
1    Der Lagerhalter hat das Gut gleich einem Aufbewahrer zurückzugeben, ist aber an die vertragsmässige Dauer der Aufbewahrung auch dann gebunden, wenn infolge unvorhergesehener Umstände ein gewöhnlicher Aufbewahrer vor Ablauf der bestimmten Zeit zur Rückgabe berechtigt wäre.
2    Ist ein Warenpapier ausgestellt, so darf und muss er das Gut nur an den aus dem Warenpapier Berechtigten herausgeben.
OR. Haftung des Gasîwirts Juristerei-errichte Sachen des Gas-tes
(Verlust seen Sulzmuckgege-nSidia-deze zweier Geiste zufoège Diebstahls
und Bescizädigung eines Hand.-'cò'ffwcss'zens durch des! Dieb). Für
das Bundesgericht verbindliche Feststellung dieses Schadenstatbestcmdes
(Ai-e. 81 OG). Enflastungsbeweis des Wirtes ? Auges-liebes Verschulden
der Gäste : a) wegen NicIZ-éfibergaòe der Sclnneec/cgegen- stein-de
fm den. Wirt zur Anföewa-lu'ng (Art. 485 Abs. 2 OH)? ETörterung der
Frage, ob es Ficke im Sachen von bedeutende-n Werte- ten-erste -b)
wege-n. ungenügend-Er Verwahrung der gestohlen-en Gegenstoîeide ?--
c) wegen A ufhcingens desZimmerschiüssels am Kleidern-elemeder Türe
während eines Azesgngs? Nicht erwiesener Kausalzusammerzîeang dieses
Ve-rsclmldensmomentes mit der Zehe-sung des Dieàstaîeés. _ Nichthafîung
für anderweitigen Schaden. {AuslagenBerufmlgsinstanz: 1. Aiigemeiues
Obligaiionem'echt. N° 28. 193 -

eine-· (angeblich tin-wir den Biebstahl veranlassten Reise ; darauf
zurückgefzäiu'te Geemadheitsstörungen). Nichtäerücksichtigung des A
ffektéonswertes der Feste-riesigen Gegenstände.

A. Durch Urteil vom 19. Januar 1911 hat das Obergericht des Kantons
Luzern in vorliegender Streitsache erkannt:

Die Klage sei abgewiesen-

B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen und die Anträge gestellt und begründet: Es sei die Klage im
vollen Umfange gutzusprechen und es habe demnach der Beklagte den Klägern
zu bezahlen: a) An Herr-U und Frau Geith 631 Fr. b) An Frau Zenta Schnell
406 Fr. c) An alle drei Kläger zusammen 1006 Fr. 10 Cis."

C. Der Beklagte hat in seiner Berufungsantwort den Antrag gestellt und
begründet: Es sei die Berufung im ganzen Umfange abzuweisen und der
angefochtene Entscheid zu bestätigen:

Das Bundesgericht zieht in (Erwägung:

1. Die Klägerin Frau Fanny Geith aus München und ihre Mutter, die
Klägerin Witwe Beuta Schnell, sowie das sechsjährige Töchterchen der
Frau Geith, stiegen am 15. Juni 1909 in dem vom Beklagten Kaspar Troxler
betriebenen Hotel des Alpes in Luzern ab. Am Nachmittag des folgenden
Tages machten sie einen Ausflug. Vor dem Weggehen schlossen sie die Türe
des Hotelzimmers ab und hingen den Schlüssel an einen am Türpsosten
angebrachten Kleiderhaken auf. Während ihrer Abwesenheit wurden ihre
in verschlossenem Zustande zurückgelassenen Handköfferchen erbrochen
und daraus Geld und Schmucksachen entwendet. Die alsbald eingeleitete
polizeiliche Untersuchung blieb erfolglos. Mit der vorliegenden, von
den beiden Vorinstanzen abgewiesenen Klage wird nunmehr der Beklagte
als Gastwirt auf Ersatz des durch den Diebstaht entstandenen Schadens
belangt. Frau Geith und ihr Ehemann Emil Geith fordern zusammen 631
Fr., nämlich 310 Fr. für gestohlenes Bargeld, 154 Fr. für gestohlene
Schmucksachen und ein goldenes Bleistift, und 167 Fr. an Anslagen, die
dem Ehemann Geith dadurch entstanden seien, dass er sich zum Beistande
der Damen und um die entwendeten VermögensstÜcke wieder zu erlangen,
nach Luzern begeben habe. Frau Schnell verlangt für entwendete Armbänder,
Broschen u. s. w. zusammen
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 37 II 188
Date : 26. Januar 1911
Published : 31. Dezember 1911
Source : Bundesgericht
Status : 37 II 188
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 188 Oberste Zivilgerichisinstanz· [. Materiellrechtliche Entscheidungen. Übrigens


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