602 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

1911 formrichtig eingereicht wurde, so ist in Betracht zu ziehen, dass
die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde den Rekurrenten, laut ihrer
Behauptung, nicht zugestellt wurde und dass der Gemeinschuldner Bossy erst
am 6. Juni 1911 durch eine Mitteilung des Konkursauites Habsburg davon
Kenntnis erhielt. Die Richtigkeit dieser Behauptung, die übrigens von der
Gegenpartei nicht bestritten wurde, ist durch die bei den Akten liegende,
beglaubigte Ausfertigung des angefochtenen Entscheides (Dispositiv 3),
sowie durch die von den Rekurrenten eingelegte Zuschrift des Konkursamtes
Habsburg an den Gemeinschuldner ausgewiesen.

2. Zu hören ist dagegen die weitere Einrede der Rekursbeklagteu, es fehle
den Rekurrenten an der Legitimation zur Beschwerdeführung. Im Rekurs wird
lediglich geltend gemachtdass das Konkursamt Freiburg sich weigere, das
von Fräulein Bossy beanspruchte Wohnrecht in den Steigeruugsbedingungen
vorzumerken, dass darüber zwischen den Grundpfandgläubigern und Fräulein
Bossy ein Prozess schwebe und dass bis zur rechtskräftigen Erledigung
dieses Prozesses die Liegenschaftsfteigerung nicht abgehalten und
mithin das Konkursverfahren nicht geschlossen werden könne. Daraus
ergebe sich die Unmöglichkeit, die der Konkursverwaltung von der
kantonalen Aufsichtsbehörde für den Abschluss des Konkurses eingeräumte
zweimonatliche Frist einzuhalten. Dass aber ihre rechtlichen Jnterefsen
durch diese Fristansetzung verletzt würden, haben die Rekurrenten nicht
einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen.

Zur Weiterziehung des angefochtenen Entscheides an das Bundesgericht wäre
höchstens Fräulein Bossy legitimiert gewesen. Doch hätte auch ein von
ihr eingereichter Nekurs als verfriiht abgewiesen werden müssen. Sollte
der Streit über das Recht des Fräulein Bossy auf Berücksichtigung des von
ihr geltend gemachten Wohnrechtes bei der Verwertung der Liegenschaften
fortdauern, trotzdem wie sich bei einer Jnspektion des Konkursamtes
Habsburg durch eine Delegation der Schuldbetreibungs und Konknrskammer des
Bundesgerichts s. Z. ergab das fragliche Wohnrecht rechtsgültig kolloziert
und die Kollokation von keiner Seite innert Frist angefochten worden war,
so wäre darüber im Anschluss an die Publikation der Steigerung und an
die Auslegung der Steigerungs-sit-Das-is . -

und Konkurskammer. N° 123. 603

bedingungen im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahreu zu entscheiden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.

123. Arrét du 13 décembre 1911 dans la cause Ranval.

Les statuts de la caisse de pension et de secours des fonctionnaires et
employés à poste fixe des chemins de fer fédéraux , du 19 octobre 1906,
peuvent modifier les dispositions de la LP sur la saisie des pensions;
mais l'art. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 3 - Die Besoldung der Betreibungs- und der Konkursbeamten sowie ihrer Stellvertreter ist Sache der Kantone.
de ces statuts, prévoyant l'insaisissabilité des pensions
ne résout pas la question de la saisie autrement que la LP. -Axt.
92 ch. 9 et 10 et art. 98
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.216
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
LP : La pension servie à un employé mis à la
retraite,ne rentre pas dans le cadre de l'art. 92 ch. 9
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
on 10 LP.Elle
n'est insaisissable que dans la mesure où elle est indispensable au
debiteur et à sa famille. Conditions de la competence du Tribunal federal
pour revoir la decision d'une autorité cantonale de surveillanee fixant
le minimum indispensable au débiteur et à sa famille.

A. Le recourant, qui était adjoint eu chef de quai principal à Genève, &
été mis à la retraite le 22 avril 1905 parce qu'il était atteint, d'une
maladie incurable qui ne lui permettait pas de continuer ses fonctions
. Il & bénéficié de la pension de retraite des le 1er juin 1905. Un
certificat medical du 17 avril 1905 constate que le recourant souffre d'
accès de vertige et de troubles neurasthéniques .

En date du 28 aoùt 1911, l'office des poursuites de Geneve & saisi en
meins des Chemins de fer fédéraux, à la requéte de dame Dubois (poursuite
n° 85269), la somme de 150 fr. par trimestre sur la pension du recourant,
qui se monte à 1527 fr. 40 par au, soit 381 fr. par rimestre.

B. Ranval a porté plainte à l'autorité' cantonale de surveillance,
laquelle, par décision du 31 octobre 1911, a.

604 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

réduit la retenue pratiquée sur la pension à 75 fr. par trimestre, soit
25 fr. par mois. L'instance cantonale admet que la pension du recourant
revét le caractère d'une pension de retraite tombant sous le coup de
l'article 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
LP, les disposi-

tions de l'art. 92 ne lui étant pas applicables. La saisie,--

admissible en principe, doit etre ramenée à 25 fr. par mois par le
motif que dame Ranval n'exerce plus la profession de garde-maladie
depuis deux ans. Une somme de 112 fr. 30 suffit au débiteur pour son
entretien et celui de sa femme. La saisie se justifie d'autant plus que
Ranval a volontairement renoncé a un gain de 130 fr. par mois a la taxe
municipale.C. Ranval a recouru en temps utile au Tribunal fédéral contre
cette decision. Il soutient que la saisje doit etre annulée 1° parce que
l'insaissabilité de la pension, résultant de l'art. 92 ch. 9
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
et 10
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
LP,
est consacrée par les statuts de la Caisse de secours des C. F. F., 2°
parce que, meme si la pension était saisissable en principe, la saisie
serait injustifiée en l'espèce; l'estimation de l'autorité cantonale,
basée sur des calculs erronés, est inadmissible et arbitraire.

D. La Direction générale des G. F. F. a déclaré que la pension servie
à Ranval était une pension d'invalidité (Invaliditatspension) sur
la saisissabilité de laquelle le juge devait se prononcer en prenant
pour base les dispositions de la loi sur la poursuite pour dettes et la
faillite. (Die Frage o'n . . . . unsere Invalidit'atspensionen beschränkt
ptändbar seien, (1. h. ob Art. 93 und nicht Art. 92 auf dieselben
anWendbar sei, hat der Richter auf Grund des Gesetzes Zu entscheiden.)

Statuant sur ces fails et considérant en droit :

1. Pour résoudre la question de l'insaisissabilité totale ou partielle
de la pension servie au recourant par les Chemins de fer fédéraux, il y
a lieu, en principe, de ne pas s'en tenir uniquement aux dispositions
de la loi federale sur la poursuite pour dettes et la faillite, mais
de prendre en considération également les statuts de la Caisse de
pension et de secours des fonctionnaires et employés à poste fixe desund
Konkurskammer. N° 123. 605

chemins de fer fédéraux , du 19 octobre 1906. En effet, les chemins
de fer fédéraux font partie du patrimoine de la Confédération. Les
personnes engagées pour leur exploitation sont des fonctionnaires
et des employés de la Confédération; fleur traitement est fixé et
régi par une loi fédérale; partant leurs prétentions de ce chef sont
soumises au droit fédéral, quipeut les déclarerinsaisissables en tout
ou en partie. La *Caisse de pension et de secours est également une
institution de la Confédération. Ses statuts font dès lors partie du
droit fédéral, et, comme ils sont postérieurs à la loi sur la poursuite,
ils en penvent modifier les dispositions sur la saisie des pensions. (Voir
les art. suiv. de la loi féd. du 15 oct. 1897 sur le rachat: 17 ch. 18,
25 ch. 20, 40, 41, 42 et 46.)

2. Cela étant, il faut examiner si l'art. 3 des statuts exclut
complètement la saisie des pensions. Cette disposisstion a la teneur
suivante: Les indemnités et pensions payées par la Caisse de pension
et de secours des chemins de fer fédéraux sont destinées à l'entretien
personnel de l'assuré ou de sa famille; elles ne peuvent étre par
conséquent ni aliénées, ni données en gage, ni saisies (art. 92 ch. 9
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
et
art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
LP) . A s'en tenir à la lettre de cette disposition, il faudrait
considérer les indemnités et pensions comme

absolument insaisissables. En effet, l'article cité porte que

les indemnités et pensions payées ne peuvent etre alienées, c'est-a-dire
transférées à. un tiers; or, ce qui ne peut etre aliéné ne saurait
davantage ètre saisi, la saisie n'ayant d'autre but qu'un transfert. Mais
ce n'est évidemment pas la le sens de la disposition. On a sans doute
voulu exclure la

transmission du droit à la pension et non pas le transfert

des sommes déjà touchées, sinon l'ayant-droit ne pourrait

'tirer aucun profit de sa pension. Cela ressort d'ailleurs du contexte
de l'article qui stipule que l'argent versé doit ser-

vir à l'entretien de la famille du bénéficiaire; or, cet entre-

sstien implique nécessairement un transfert de la pension re-

cue. Enfin l'art. 3 mentionne encore spécialement la saisie.

Le fait que la pension est déclarée inaliénable n'est donc

pas déterminant, en l'espèce, pour la question de la saisie. AS 37 l
1191 40

606 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

La disposition citée exclut, il est vrai, expressément la saisie,
mais elle renvoie en meme temps aux art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
et 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
LP, ce qui démoutre
qu'en élaborant les statuts on n'a pas songé a résoudre la question de
la saisie autrement que la loi de 1889 l'avait déjà fait. Il n'aurait
pas été possible sans cela de citer l'art. 93, qui, au contraire de
l'art. 92, n'exclut pas complètement la saisie, mais l'autorise d'une
faqon restreinteDès lors, il y a lieu d'examiner le recours a la lumière
des dispositions de la loi sur la poursuite pour dettes et la faillite.

3. Il ressort des explications de la Direction généraledes C. F. F. et des
pièces produites par le recourant qu'onn'est pas en présence d'une pension
versée au recourant a titre d'indemnité pour lésions corporelles ou pour
préjudice à. la santé , au _sens de l'art. 92 ch. 10. Le recourant n'apas
été victime d'un accident de travail l'obligeant à quitter le service
des C. F. F. Les accès de vertige et troubles neurasthéniques dont
il se plaint ne proviennent pas de son travail aux G. F. F. il ne le
prétend d'ailleurs pas et le certificat médical est muet à. cet égard ;
aussi bien n'est-ce pas à titre d'équivalent de ce préjudiceàla santé
que la pension lui est payée; dans ce cas, il n'aurait pas été mis à
la retraite en conformité de l'art. 9 al. 3 ch. 2 des statuts de la
Caisse de secours de la compagnie du JuraSimplon.

La pension du recourant ne rentre pas davantage dans lecadre de
l'art. 92 ch. 9. Le Tribunal federal s'est déjà. pro noncé dans ce
sens à l'occasion du recours Wagner (arrétss du 8 octobre 1896, Arch. V
n° 73 p. 186). Cette jurisprudence doit étre maintenue. Les subsides
visés au chiffre 9 constituent des prestations effectuées une seule
fois ou du moins d'une facon temporaire dans des cas particuliers dont
la réalisation n'est pas certaine, et le secours est propertionné au
dommage subi dans ces cas particuliers (v. à cesujet JAEGER 3e éd. I ad
art. 92 n. 19 p. 269). La pension servie a un employé mis a la retraite ,
meme pour motif d'invalidité, n'a pas le caractère d'un tel subside ou
secours...und Konkurskammer. N° 123. 607

Elle représente le produit des retenues opérées sur le traitement
et constitue l'équivalent de services rendus autrefois par
l'ayant-droit. Elle n'est pas proportionnée au préjudice subi, mais est
fixée en pour-cent du traitement d'après une échelle basée sur le nombre
des années de service. Il s'agit donc bien d'une pension de retraite qui,
en vertu de l'art. 93, n'est insaisissable que dans la mesure où elle
est indispensable au débiteur et à sa famille. Cette saisie restreinte
se justifie au méme titre que celle des salaires et des traitements. La
loi ne fournit aucun motif permettant .de déclarer que cette pension
destinée à. l'entretien du débiteur est insaisissable dans une plus
forte mesure que le gain d'une personne pouvant travailler. (V. JAEGER
ad art. 93 n. 4 in fine.)

4. La question de savoir si la retenue mensuelle de 25 fr. fixée par
l'instance cantonale se justifie au regard de l'art. 93 est une question
d'appréciation rentrant dans la competence des autorités cantonales. Le
Tribunal fédéral ne pourrait revoir la decision attaquée que si l'autorité
cantonale avait fait une fausse application de la notion juridique
du minimum indispensable au débiteur et à sa famille ou bien si elle
n'avait pas tenn compte de circonstances importantes ou qu'elle eùt,
au contraire, pris en considération des faits dénués de portée au regard
de la loi, (v. RO éd. spec. lllp. 240 cons. 1*). Tel n'est pas le cas en
l'espèce, et c'est à. bon droit que les instances cantonales ont attaché
de l'importance au fait que le recourant peut encore travailler et qu'il
a abandonné volontairement un emploi rétribué.

Par ces motifs le Tribunal fédéral prononce: Le recours est écarté.

* Ed. gén. 37 I p. 1161. Voir aussi éd. spéc. 12 p. 311 et 312 (Ed.
gén. 35 I p. 839).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 37 I 603
Date : 01. Januar 1910
Published : 31. Dezember 1911
Source : Bundesgericht
Status : 37 I 603
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 602 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs- 1911 formrichtig eingereicht wurde,


Legislation register
SchKG: 3  92  93  98
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