Anwendungsfall ausdrücklich anerkannt, nämlich in Art. 251 Abs. 2 SchKG,
der vorschreibt, dass einem Gläubiger sämtliche durch eine Verspätung
seiner Konkurseingabe verursachten Kosten aufzuerlegen seieu und
es gilt überhaupt auch sonst allgemein im Zivilprozessverfahren das
Prinzip, dass eine Partei die allein durch ihr schuldhaftes Verhalten
verursachten Kosten selbst zu tragen hat (vergl. Peters en, Komm. zur
DZPO 4. Aufl. 1. Bd. S. 247 ff., 2. Bd. § 788 Nr. 1, § 273 zürch. ZPQ §§
95 und 96 DZPO). .
' 4. Im vorliegenden Falle haben nun die Rekursgegner durch ihr
Verschulden eine zweite Steigerungsbekanntmachung erforderlich
gemacht. Wenn sie die Erfolglosigkeit der Beschwerde nicht geradezu
vorausgesehen haben und nur eine Verschiebung der Steigerung herbeiführen
wollten so hätten sie doch bei auch nur oberflächlicher Prüfung der Sache
einsehen müssen, dass die Aufsichtsbehörden einer Konkursverwaltung
nicht vorschreiben können, in welcher Raeihenfolge die Versteigerung
der verschiedenen Vermögensgegenstände vor sich gehen soll. Sie
wussten daher oder hätten wissen müssen, dass sie eine unbegründete
Sistierung herbeiführten Jnfolgedessen wären ihnen die Kosten der zweiten
Steigerungspublikation aufzuerlegen. Da das Konkursamt Oberstrass dem
Entscheide der untern Aufsichtsbehörde gemäss Auferlegung der Kosten der
ersten Bekanntmachung beantragt und die Rekursgegner in ihrer Beschwerde
an die obere kantonale Aufsichtsbehörde nicht eventuell Auferlegung
derjenigen der zweiten Bekanntmachung verlangt haben, so ist aber für
den diesen aufzuerlegenden Kostenbetrag derjenige der ersten Publikation
als massgebend zu betrachten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkann t:
Der fRekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Vorentscheid
teilweise aufgehoben wird und die Rekursgegner M. S. Meier
und Ad. Asper solidarisch verpflichtet werden, die Kosten der am-
15. August 1911 erlassenen Steigerungspublikation zu tragen.M:, ... ·
und Konkurskammer. N° 117. 587
117. gungen vom 16. Vereint-er 1911 in Sachen cNehmamr
Art. 282
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 282 |
Betreibnng für eine Mietzinsfordernng, für die kein Retentiansoder
Pfandrecht geltend gemacht wird. Die in Art. 69 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl. |
|
1 | Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl. |
2 | Der Zahlungsbefehl enthält: |
1 | die Angaben des Betreibungsbegehrens; |
2 | die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen; |
3 | die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat; |
4 | die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde. |
Androhung ist kein wesentlicher Bestandteil des Zahlungs-befehls.
Art. 69
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl. |
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1 | Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl. |
2 | Der Zahlungsbefehl enthält: |
1 | die Angaben des Betreibungsbegehrens; |
2 | die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen; |
3 | die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat; |
4 | die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde. |
die gesetzlichen Wirkungen eines als solchen bezeichneten gültigen
Zahlungsbefehles einschränken sollen.
A. Am 22. Juli 1911 stellte der Rekurrent Emil Lehmann in Frankfurt
a. M. beim Betreibungsamt Luzern das Begehren um Betreibung des Oskar
Tritsch in Luzern für eine aus der Vermietung von Möbeln herrührende
Mietzinsforderung. Dabei verlangte er zugleich die Ansetzung einer
Frist von acht Tagen zur Bezahlung des Mietzinses mit der Androhung,
dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist der Vertrag aufgelöst sei und die
Mietobjekte weggenommen würden. Das Betreibungsamt Luzern stellte darauf
dem Schuldner einen Zahlungsbefehl (Nr. 5291) zu. Es verwendete hiefür das
Formular 21. Den Vordruck am Fusse des Formulars änderte es im letzten
Absatz in folgender Weise ab: Sollte der Schuldner weder die geforderte
Summe bezahlen, noch Rechtsvorschlag erheben, so kann der Gläubiger
nach Ablauf von sechs Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls beim
Gerichtspräsidenten die sofortige Aufhebung des Mietvertrages verlangen.
Gestrichen wurde also insbesondere die Bemerkung, dass der Gläubiger
nach Ablauf der vorgesehenen Frist seit Zustellung des Zahlungsbefehls
die Verwertung der Pfandgegenstände oder die Fortsetzung der Betreibung
verlangen könne. Der Schuldner erhob innert der angesetzten dreitägigen
Frist Rechtsvorschlag. Der Rekurrent erhielt aber die provisorische
Rechtsöffnung und verlangte demgemäss vom Betreibungsamte die Fortsetzung
der Betreibung, eventuell die Ausstellung eines Pfandausfallscheines,
weil keine Pfandgegenstände vorhanden waren. Das Betreibungsamt weigerte
sich durch Verfügung vom 31. August, dem Begehren Folge zu leisten,
indem es geltend machte, eine Betreibung auf Pfandverwertung sei nicht
möglich, weil kein Pfand vorhanden sei, und die
588 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-
Betreibung habe daher nur den Charakter einer Jntimation zur
Vertragsaufhebung.
B. Hierüber erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, das
Betreibungsamt sei anzuhalten, die Betreibung fortzusetzen. Mit
Entscheid vom 12. Oktober 1911 wies die obere kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde ab, indem sie zur Begründung folgendes ausführte:
Die Auffassung der ersten Instanz, dass die mit der Androhung der
Vertragsauflösung verbundene Betreibung für Mietzinse stets auf
Psandverwertung gerichtet sein müsse, sei zwar unrichtig Wenn keine
Pfandobjekte vorhanden seien, müsse vielmehr die gewöhnliche Betreibung
durchgeführt werden. Nach Art. 69
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl. |
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1 | Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl. |
2 | Der Zahlungsbefehl enthält: |
1 | die Angaben des Betreibungsbegehrens; |
2 | die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen; |
3 | die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat; |
4 | die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde. |
dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkomme noch
Rechtsvorschlag erhebe, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde, zu den
wesentlichen Bestandteilen des Zahlungsbefehls. Jnfolge der Streichungen
des Betreibungsamtes auf dem Formular liege daher kein Zahlungsbefehl
im Sinne des Gesetzes und daher auch keine gültige Betreibung vor.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens
rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Auf Grund des Betreibungsbegehrens des Rekurrenten war, da kein
Retentionsrecht in Frage kommt, gegen Tritsch die ordentliche Betreibung
auf Psändung oder Konkurs einzuleiten und zwar hat das Betreibungsamt,
da es sich um eine Mietzinsforderung handelt und der Rekurrent die
Ansetznng einer Frist im Sinne des Art. 287
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 287 - 1 Der Pächter muss grössere Reparaturen dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind. |
|
1 | Der Pächter muss grössere Reparaturen dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind. |
2 | Der Pächter muss dem Verpächter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiederverpachtung notwendig ist. |
3 | Der Verpächter muss dem Pächter Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig anzeigen und bei der Durchführung auf die Interessen des Pächters Rücksicht nehmen; für allfällige Ansprüche des Pächters auf Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt das Mietrecht (Art. 259d und 259e) sinngemäss. |
der Vertragsauflösung verlangte, mit Recht das Formular 21 für den
Zahlungsbefehl verwendet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist
die Betreibung für Mietund Pachtzinse im Sinne des Art. 282
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 282 |
notwendig eine solche auf Pfandverwertung, sondern findet auch dann
Anwendung, wenn kein Retentiousoder Pfandrecht geltend gemacht wird. Jm
Vordruck des Formulars 21 ist ja auch die Möglichkeit einer gewöhnlichen
Betreibung für Mietzinse ausdrücklich vorgesehen (Archiv 1 Nr. 47).
2. Handelt es sich somit um eine gewöhnliche Betreibungund
Konkurskammer. N° 117. 589
auf PfäUdUUg oder Konkurs, so hat das Betreibungsamt mit Unrecht
die Bemerkung gestrichen, dass der Gläubiger, wenn der Schuldner
weder Zahlung leiste noch Rechtsvorschlag erhebe, nach 20 Tagen seit
Zustellung des Zahlungsbefehls die Fortsetzung der Betreibung verlangen
könne. Es fragt sich in erster Linie, ob, wie die Vorinstanz ausführt,
der Zahlungsbefehl infolgedessen eines wesentlichen Bestandteils entbehre
und daher absolut nichtig sei (vergl. Jaeger, Komm. 3. Aufl. Art. 69
N. Za). Diese Frage ist zu verneinen. Art. 69 Ziff. 4 schreibt zwar vor,
dass in den Zahlungsbefehl die Androhung aufzunehmen sei, dass, wenn
der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkomme, noch Rechtsvorschlag
erhebe, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde. Die Aufnahme
dieser Androhung in den Zahlungsbefehl hat aber nicht den Zweck,
dessen Bedeutung für den konkreten Fall näher zu umschreiben, sondern
sie soll bloss den gesetzesunkundigen Schuldner ganz allgemein auf
die gesetzliche Wirkung des Zahlungsbefehles aufmerksam machen. Da
die Gesetze im allgemeinen als bekannt vorauszusetzen sind und zudem
die in Art. 69 Ziff. 4 erwähnte Androhung Über die Art der Betreibung
keinen Aufschluss gibt und daher dem gesetzesunkundigen Schuldner
das Nachschlagen des Betreibungsgesetzes nicht erspart, so kann es
nicht im Sinne des Gesetzes liegen, jene Androhung als wesentlichen
Bestandteil des Zahlungsbefehles aufzufassen. Wollte man sie aber auch
als wesentlich betrachten, so wäre diese Wesentlichkeit durch die Erhebung
des Rechtsvorschlages resolutiv bedingt, also ein allfälliger Mangel des
Zahlungsbefehles jedenfalls dann nicht mehr vorhanden, wenn der Schuldner,
wie im vorliegenden Fall, Rechtsvorschlag erhoben hat; denn, da die
Androhung nur auf die gesetzlichen Folgen einer Unterlassung der Zahlung
und des Rechtsvorschlages aufmerksam machen soll, so bestünde eine auf
ihrer Weglassung beruhende Nichtigkeit nur zu Gunsten eines Schuldners,
der nicht Zahlung geleistet und nicht Rechtsvorschlag erhoben hat.
3. Die Streichung auf dem Zahlungsbefehl kann sodann auch nicht deswegen
die Fortsetzung der Betreibung hemmen, weil das Betreibungsamt
dem Zahlungsbefehl den Charakter einer blossen Jntimation zur
Vertragsaufhebung geben wollte. Ein als solcher bezeichneter
Zahlungsbefehl, der nicht mangels des gesetzlichen Jn-
AS 37 1 _ 1911 39
590 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
haltes anfechtbar ist, hat die vom Gesetz gegebene Rechtswirkung, auch
wenn er Zusätze oder Streichungen enthält, die diese Wirkung einschränken
sollen (AS Sep.-Ausg. 6 Nr. 23°). Demnach hat die Schuldbetreibungs und
Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das Betreibungsamt Luzern
unter Aufhebung des Vorentscheides angewiesen, die Betreibung Nr. 5291
gegen Oskar Tritsch fortzusetzen.
118. Entscheid vom 16. November 1911 in Sachen Hpahxc
Art. 45 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 282 |
Beschwerden wegen N ichtvollziehu-ng seiner Urteile.
A. Durch Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 1910 wurde auf eine
Beschwerde des Rekurrenten Spahr, Buchdruckers in Bern als Gläubigers
im Konkurse des Jakob Städeli das Konkursamt Bern-Stadt angewiesen,
Verteilungsliste und Schlussrechnung im erwähnten Konkurse dahin
abzuändern, dass der dem Joseph Purro ausbezahlte Betrag von 500
Fr. nicht als Ausgabe eingestellt, sondern als Aktivum behandelt werde,
das bei der Berechnung des zur Verteilung gelangenden Massagutes zu
berücksichtigen sei. Am 22. Februar 1911 beschwerte sich der Rekurrent bei
der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, sie solle dafür sorgen,
dass die Verteilungsliste im Sinne des bundesgerichtlichen Entscheides
abgeändert werde. Durch Entscheid vom 26. Mai 1911 wies die kantonale
Aufsichtsbehörde das Konkursamt BernStadt an, beförderlich die Abänderung
der Verteilungsliste vorzunehmen. Am 2. Juni 1911 teilte sie sodann der
kantonalen Justizdirektion mit, dass voraus-sichtlich der Kanton zur
Leistung des fehlenden Betrages von 500 Fr. werde herangezogen werden
und sie ihr daher die Anordnung der nötigen Massnahmen Überlassen
müsse. · B. Mit Eingabe vom 1. November 1911 stellt nun der
* Ges.-Ausg. 29 IS. 218 f. Erw. 2..., am. . -
und Konkurskammer. N° 118. 591
Rekurrent beim Bundesgericht das Gesuch, es möchte dem bundesgerichtlichen
Entscheide vom 8. Dezember 1910 sofort Nachach- tung verschafft werden
und es seien die erforderlichen Verfügungen zu treffen, damit im Konkurse
des J. Städeli die Liquidation rascher vor sich gehe,-. Er macht geltend,
dass trotz wiederholter Reklamationen das Konkursamt Berti-Stadt nicht
dazu zu bewegen sei, die vorgeschriebene Abänderung von Verteilungsliste
und Schlussrechnung vorzunehmen Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
zieht in Erwägung: _
1. Nach Art. 45
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 282 |
bundesgerichtlichen Urteils durch einen Kanton an den Bundesrat zu
richten. Demgemäss ist das Bundesgericht zur Behandlung des Begehrens, es
sei für die Vollziehung des bundesgerichtlichen Urteils vom 8. Dezember
1910 zu sorgen, unzuständig Wenn der Rekurrent also die kantonale
Aufsichtsbehörde dazu verhalten will, durch Anwendung der ihr nach
Art. 14
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 14 - 1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen. |
|
1 | Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen. |
2 | Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden:20 |
1 | Rüge; |
2 | Geldbusse bis zu 1000 Franken; |
3 | Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten; |
4 | Amtsentsetzung. |
zum Vollzug des bundesgerichtlichen Entscheides zu zwingen, so kann er
ein solches Begehren nur beim Bundesrat anbringen.
2. Auch auf das Begehren, es sei dafür zu sorgen, dass die
Konkursliquidation rascher vor sich gehe, kann das Bundesgericht nicht
eintreten, weil dieses Begehren sich als Beschwerde über das Konkursamt
Bern-Stadt darstellt und daher zunächst an die kantonale Aufsichtsbehörde
hätte gerichtet werden sollen. Es handelt sich nach dem Rekurse nicht um
eine durch die kantonale Aufsichtsbehörde begangene Rechtsverzögerung,
die nach Art. 19 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529. |
berechtigen würde.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Auf den
Rekurs wird nicht eingetreten.