582 0. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

etre laissé en possession de la partie de son salaire qui lui est
indispensable pour son entretien. Lorsque la saisie porte sur le salaire,
ce minimum doit toujours étre déterminé. Dans le cas où il s'agit d'un
gain fixe, la fraction déclarée

insaisissable représente le montant indispensable au débi _

teur, sans qu'il soit nécessaire de fixer expressément ce montant. Par
contre, si l'on est en présence, comme dans l'espèce, d'un gain variable,
dont le montant u'est pas déterminable d'avance, le minimum indispensable
au débiteur doit étre fixé expressément et la saisie ne peut porter
que sur la somme variable qui dépasse ce minimum. Il ne saurait étre
question, dans ce cas, de retenir un tant pour cent du salaire comme l'a
fait l'office de Lausanne. Une telle mesure pourrait aboutir a priver
le debiteur de la somme nécessaire a son entretien si le montant total
de son gain lui est indispensable. C'est ainsi qu'en l'espece la saisie
du 20 0/0, pratiquée méme pendant les mois où le recourant ne gagne que
42 fr. ou 83 fr., dépouillerait celui-ci d'une somme dont il ne saurait
étre privé (c f'. Jaeger 3e ed. ad art. 93 n. 8 p. 281 et suiv.).

Dans ces conditions, il y a lieu d'annuler la retenue de 20 00 opérée
le 25 aoùt 1911 et de procéder a une nouvelle saisie portant sur la
partie du gain du recourant excédant le minimum indispensable à son
entretien. Ce minimum doit étre expressément déterminé.

Par ces motifs, la Chambre des Poursuites et des Faillites prononce:

Le recours est admis dans le sens des motifs. En conséquence, la saisie de
salaire opérée le 25 aoüt 1911 au préjudice du recourant par l'office des
poursuites de Lausanneoccident est annulée et le dit office est invité
à procéder à une nouvelle saisie portant sur le gain du recourant,
en tant que ce gain dépassele minimum indispensable au débiteur; ce
minimum devra étre fixé expressément.und Konkurskammer. N° 116. 583

116. Guts-heilt vom 16. Yovember 1911 in Sachen Januar-wallen enanund
Holl.

Eine Partei ist nicht legitimlert,sich darüber zu beschweren, dass der
Gegenpurtei die Kanzleihosten nicht auferlegt werden. K campate,-n.2 der
Au/Zsichtsbehördeu zum Entscheid darüber, wer dle Er-treibungsk'osten
zu tragen habe. Art. 68
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
Abs. ( SchKG: Verpflichtung des Gläubigers, die
ausschliesslich durch sein Verschulden m einer Betreibung verursachten
Kosten zu tragen.

A. Am 15. August 1911 erliess das Konkursamt Enge im Auftrag des
Konkursamtes Oberstrass als der Verwaltung in den Konkursen des
K. Kaus und des H. B.Holl die Befanntmachung, dass in diesen beiden
Konkurer auf Baustellen befindliches Bauund Gerüstmaterial am 21. August
öffentlich versteigert werde. Am Morgen des Steigerungstages ersuchten
die Rekursgegner N. S. Meiex in Zürich III und Ad. Asper, Architekt, in
Zurich V als Konkursgläubiger die untere Aufsichtsbehörde um Siftierung
der Steigerung, indem sie das Begehren stellten, das Konkursamt Oberstrass
sei anzuweisen, das Gerüstund Baumaterial tm. Anschluss an die Steigerung
der unvollendeten Bauten zu verstetgerm weil dann die Verwertung ein
besseres Ergebnis haben werde. _

Die untere Aufsichtsbehörde sistierte durch vorsorgliche Verfügung die
Steigerung, wies dann aber durch Entscheid vom 5. September 1911 die
Beschwerde als unbegründet und trölerhast ab, legte den Rekursgegnern 23
der Kanzleikosten auf und verpflichtete sie, dem Konkursamtvaerstrass die
Kosten der Steigerungspubltkation je zur Hälfte solidarisch zu ersetzen. '

B. Die Rekursgegner rekurrierten darauf an die obere Aufsichtsbehörde
Nachträglich erklärten sie aber, die Baumaterialien seien nunmehr
mit ihrer Zustimmung versteigert worden, sie hielten daher die
Beschwerde bloss noch in Bezug auf diesAuserlegungder Kanzleiund der
Publikationskosten aufrecht, da sie im ubrigen gegenstandslos geworden
sei. · ,

Mit Entscheid vom 26. Oktober 1911 hiessdie obere kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut und hob die Verpflichtung der
Rekursgegner zur Zahlung von Kosten auf. Zur Begrundung

584 C. Entscheidungen der Schuldhelreibungs--

führte sie folgendes aus: Nach Art. 57 des Gebührentarifs könnten die
Aufsichtsbehörden zwar einen Beschwerdeführer bei missbräuchlicher
oder trölerischer Beschwerdeführung zum Ersatz der Kanzlei- kosten
verpflichten und ihm eine Busse auferlegen, aber sie seien nicht
berechtigt, Prozessentschädigungen zu sprechen oder eine Partei zum
Ersatze des durch leichtfertiges Prozessieren gestifteten Schadens
zu verpflichten. Die Auferlegung der Kanzleikosten sei unbegrüudet
gewesen. Die untere Aufsichtsbehörde habe zwar das Begehren der
Rekursgegner mit vollem Rechte abgewiesen; aber ein Missbrauch des
Beschwerderechtes oder eine Trölerei liege nicht vor. Die Rekursgegner
hätten geglaubt, berechtigte Interessen zu verfolgen; sie und ihr Anwalt
hätten sich nur nicht klar gemacht, dass das eingeschlagene Verfahren
einer gesetzlichen Stütze entbehre.

C. Diesen Entscheid hat das Konkursamt Oberstrass rechtzeitig an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, ihn aufzuheben und die
Beschwerde der Rekursgegner im Sinne des Beschlusses der untern kantonalen
Aufsichtsbehörde abzuweisen.

Die Schuldbetreibungs undd Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Soweit die Vorinstanz die von der untern Aufsichtsbehörde den
Rekursgegnern auferlegte Verpflichtung zum Ersatz der Kanzleikosten
aufgehoben hat, ist das Konkursamt zur Anfechtung des Vorentscheides nicht
legitimiert. Eine Partei hat im Beschwerdeverfahren kein Recht daraus,
dass die Gegenpartei durch Auferlegung der Kanzleikoften disziplinarisch
bestraft werde.

2. Was die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Steigerungspublikation
betrifft, so sind die Aufsichtsbehörden, wie die Vorinstanz ausführt,
allerdings nicht berechtigt, Prozessentschädigungen zu sprechen oder
eine Partei im allgemeinen zur Erfetzung des durch leichtfertige
Beschwerdeführung gestifteten Schadens zu verpflichten. Hierum handelt
es sich aber im vorliegenden Falle nicht, sondern die durch den Rekurs
gestellte Frage ist die, wer bestimmte im Verfahren entstandene Kosten
zu tragen habe. Hierüber zu entscheiden, sind die Aufsichtsbehörden
zuständig, da man es hiebei mit einer Frage der gesetzlichen Durchführung
des Betreibungsverfahrens zu tun hat (vergl. AS Sep.-Ausg. 10, Nr. 61*).

* Ges. Ausg. 331 S. 824 ff.und Konkurskammer. N° 116. 585

3. Der Gebührentarif gibt darüber, wem die durch die Wiederholung
einer Steigerungspublikation infolge der Beschwerdeführung einer Partei
entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen sind, keine Auskunft. Art. 58 des
Tarifs bestimmt bloss, wann einer Partei für die durch das Verfahren
bei Inzidentstreitigkeiten verursachten Zeitversäumnisse und Anslagen
eine Parteientschädigung zu sprechen ist, er bezieht sich also nur auf
Entschädigungen für Rechtsschriften einer Partei, für deren Anwesenheit
bei einer Verhandlung, deren Portoauslagen und dergl. Für die erwähnte
Frage kommt vielmehr Art. 68
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG in Betracht, wonach der Schuldner
die Betreibungskosten trägt, und die Anwendung dieses Grundsatzes auf
das Konkursverfahren in Art. 262 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
SchKG, wonach sämtliche aus der
Eröffnung und Durchführung eines Konkurses erwachsenen Kosten aus dem
Erlös der Konkursmasse gedeckt werden. Aus Grund einer buchstäblichen
Interpretation dieser Bestimmungen könnte man allerdings zur Auffassung
gelangen, es seien sämtliche Betreibungskosten ohne Unterschied dem
Schuldner anzurechnen Indessen beruht Art. 68
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG offenbar auf der
Erwägung, dass der Schuldner durch Nichtzahlung feiner anerkannten
oder gerichtlich festgestellten Schuld die Betreibung und somit auch
deren Kosten verursacht hat, und ist daher in dem Sinne auszulegen,
dass der Schuldner nur die durch ihn verursachten Betreibungskosten
zu tragen verpflichtet ist. Der allgemeine Wortlaut des Art. 68
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG
erklärt sich daraus, dass in der Regel sämtliche Betreibungskosten als
vom Schuldner verursacht anzusehen sind, da darunter alle im Interesse
einer zweckentsprechenden und gesetzlichen Durchführung der Betreibung
entstandenen Betreibungskosten fallen (vergl. DZPO § 788: Die Kosten
der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem
Schuldner zur Last). Solche Kosten sind dagegen nicht die ausschliesslich
durch das Verschulden eines Gläubigers herbeigeführten Mehrkosten; denn
ein solches Verschulden schliesst den Kausalzusammenhang zwischen dem
Verhalten des Schuldners und diesen Kosten aus. Der Grundsatz, dass
Kosten, die der Gläubiger hätte vermeiden können und billigerweise
auch sollen, dem Schuldner nicht angerechnet und daher auch nicht im
Konkurse aus dem Erlös der Masse gedeckt werden dürfen, ist denn auch
im Betreibungsgesetze in einem bestimmten

586 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Anwendungsfall ausdrücklich anerkannt, nämlich in Art. 251 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
SchKG,
der vorschreibt, dass einem Gläubiger sämtliche durch eine Verspätung
seiner Konkurseingabe verursachten Kosten aufzuerlegen seien und
es gilt Überhaupt auch sonst allgemein im Zivilprozessverfahren
das Prinzip, dass eine Partei die allein durch ihr schuldhaftes
Verhalten verursachten Kosten selbst zu tragen hat gang; P;te7r8s8en,
Komm. zur DZPQ 4. Aufl. 1. Bd. S. 247 ff., . . Nr. 1, § 273 ür . O,
95 und 96 DML). z ch ZP es · .le. Im vorliegenden Falle haben nun die
Rekursgegner durch ihr Verschulden eine zweite Steigerungsbekanntmachung
erforderlich gemacht. Wenn sie die Erfolglosigkeit der Beschwerde nicht
geradezu vorausgesehen haben und nur eine Verschiebung der Steigerung
herbeiführen wollten, so hätten sie doch bei auch nur oberflächlicher
Prufung der Sache einsehen müssen, dass die Aufsichtsbehörden einer
Konkursverwaltung nicht vorschreiben können, in welcher Reihenfolge
die Versteigerung der verschiedenen Vermögensgegenstande vor sich
gehen soll. Sie wussten daher oder hätten wissen mussen, dass sie eine
unbegründete Sistierung herbeiführten. Jnfolgedesfen wären ihnen die
Kosten der zweiten Steigerungspublikation aufzuerlegen. Da das Konkursamt
Oberstrass dem Entscheide der untern Aufsichtsbehörde gemäss Auferlegung
der Kosten der ersten Bekanntmachung beantragt und die Rekursgegner in
ihrer Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde nicht eventuell
Auferlegung derjenigen der zweiten Bekanntmachung verlangt haben, so ist
aber für den diesen aufzuerlegenden Kostenbetrag derjenige der ersten
Publikation als massgebend zu betrachten·

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der fRekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Vorentscheid
teilweise aufgehoben wird und die Rekursgegner M. S. Meier

und Ad. Asper solidarisch verpflichtet werden, die Kosten der am

15. August 1911 erlassenen Steigerungspublikation zu tragen. un:-.. .

und Konkurskammer. N° 117. 587

117. gutsrheid vom 16. Yovember 1911 in Sachen Citehimrmr.

Art. 282
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 282
SchKG : Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmnng auf die
Betreibnng für eine Mietzinsfurderung, für die kein Retentionsoder
Pfandrecht geltend gemacht wird. Die in Art. 69 Zifi'. 4 SchK G erwähnte
Androhung ist kein wesentlicher Bestandteil des Zahlungsbefehls. Art. 69
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.

SchKG: Unwirksamkeit con Streichungen oder Zusätzen, die die gesetzlichen
Wirkungen eines als solchen bezeichneten gültigen Z ahlnngsbefehles
einschränken sollen.

A. Am 22. Juli 1911 stellte der Rekurrent Emil Lehmann in Frankfurt
a. M. beim Betreibungsamt Luzern das Begehren um Betreibung des Oskar
Tritsch in Luzern für eine aus der Vermietung von Möbeln herrührende
Mietzinssorderung. Dabei verlangte er zugleich die Ansetzung einer
Frist von acht Tagen zur Bezahlung des Mietzinses mit der Androhung,
dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist der Vertrag aufgelöst sei und die
Mietobjekte weggenommen würden. Das Betreibungsamt Luzern stellte darauf
dem Schuldner einen Zahlungsbefehl (Nr. 5291) zu. Es verwendete hiefür das
Formular 21. Den Vordruck am Fusse des Formulars änderte es im letzten
Absatz in folgender Weise ab: Sollte der Schuldner weder die geforderte
Summe bezahlen, noch Rechtsvorschlag erheben, so kann der Gläubiger
nach Ablauf von sechs Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls beim
Gerichtspräsidenten die sofortige Aufhebung des Mietvertrages verlangen.
Gestrichen wurde also insbesondere die Bemerkung, dass der Gläubiger
nach Ablauf der vorgesehenen Frist seit Zustellung des Zahlungsbefehls
die Verwertung der Psandgegenstände oder die Fortsetzung der Betreibung
verlangen könne. Der Schuldner erhob innert der angesetzten dreitägigen
Frist Rechtsvorschlag. Der Rekurrent erhielt aber die provisorische
Rechtsöffnung und verlangte demgemäss vom Betreibungsamte die Fortsetzung
der Betreibung, eventuell die Ausstellung eines Pfandausfallscheines. weil
keine Psandgegenstände vorhanden waren. Das Betreibungsamt weigerte sich
durch Verfügung vom 31. August, dem Begehren Folge zu leisten, indem es
geltend machte, eine Betreibung auf Pfandverwertung sei nicht möglich,
weil kein Pfand vorhanden sei, und die
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 37 I 583
Datum : 25. August 1911
Publiziert : 31. Dezember 1911
Quelle : Bundesgericht
Status : 37 I 583
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 582 0. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- etre laissé en possession de la partie


Gesetzesregister
SchKG: 68 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
69 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
251 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
262 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
282
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 282
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • konkursamt • betreibungskosten • untere aufsichtsbehörde • zahlungsbefehl • betreibungsamt • frage • frist • weiler • verhalten • tag • schaden • rechtsvorschlag • vorinstanz • entscheid • pfand • versteigerung • schuldbetreibung • ertrag • miete
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