442 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Demnach-hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird in dem Sinn begründet erklärt, dass die

Sache zur materiellen Beurteilung an die Borinsianz zurückgewiesen wird.

88. Entscheid vom 22. Heutember 1911 in Sachen Este-get & gie.

Art. 247
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
17°. SchKG : Unzuldssigkeit einer Eintragung von
Eigentums-ansprachen in den Kallokationsplan. Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG : Die
Kon-- kursverwaltung ist mangels einer ausdrücklichen und bestimmten
Formulierung eines Aussonderungsanspruches nicht zur Einleitung des in
diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens verpflichtet. Die Zulässigkeit
,einer Verweisung auf bei andern Instanzen liegende Rechtsschriften im
Beschwerclever/"uhren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden beurteilt
sich nach hantonalem Recht.

A. Die Rekurrenten Bieger & Eie. in Rorschach hatten dem Th. Jecker
in St. Gallen ein Klavier verkauft. Im Kaufvertrage findet sich die
Bestimmung: Das Klavier bleibt bis zur gänzlichen Abzahlung von Kapital
und Zinsen Eigentum des Verkäufers nach Art. 264 des schweiz. ON. Als
Jecker in Konkurs fiel, machten die Rekurrenten folgende Konkurseingabe:
Jm Konkurse des Theophil Jecker . . . machen wir auf Grund beiliegender
Akten eine Forderung geltend im Betrage von 733 Fr. nebst laufendem
Kapitalzins à. 50/() ab 4. April a. c. Der Eingabe lag der Kaufvertrag
bei. Das Konkursamt St. Gallen kollozierte die Forderung von 733 Fr. in
der V. Klasse und teilte demgemäss den Rekurrenten in der Verteilungsliste
einen Betrag von 17 Fr. 60 Ets. als Konkursdividende zu.

Hiegegen erhoben die Rekurrenten Beschwerde mit dem Begehren, es sei das
Konkursamt St. Gallen anzuhalten, die Schlussrechnung und Verteilungsliste
eventuell den Kollokationsplan dahin abzuändern, dass ihnen ihr Klavier
zurückgegeben werde oder sie den vollen Betrag ihrer Forderung von 733
Fr. erhielten. Sie machten geltend, das Konkursamt St. Gallen habe es
unterlassen, den Eigentumsvorbehalt zu kollozieren oder ihnen von der
Nicht-und Konkurskammer. N° 88. 44,3.

kollokation Kenntnis zu geben, damit sie den Kollokationsplan hätten
anfechten können. -

Die Beschwerde wurde durch Entscheid der obern kantonalen
Aufsichtsbehörde vom 28. Juni 1911 mit folgender Begründung abgewiesen:
Den Aufsichtsbehörden stehe es nicht zu, über den Bestand eines
Eigentumsvorbehaltes zu urteilen. Sie hätten lediglich zu prüfen,
ob das Verfahren ordnungsgemäss vor sich geheNun müsse sich die
Verteilungsliste nach dem Kollokationsplane richten und dieser könne
nur durch Klage angefochten werden. Es möge nun dahingestellt bleiben,
ob das Recht des Verkäufers, derunter Eigentumsvorbehalt verkauft habe,
im Konkurse wie eine durch Faustpfand gesicherte Forderung oder als
Aussonderungsanspruch gemäss Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG geltend gemacht werden
müsse. Im ersten Falle wäre der Anspruch durch Unterlassung einer Klage
auf Anfechtung des Kollokationsplanes verwirkt. Im andern Falle hätten die
Rekurrenten ihren Aussonderungsanspruchs gemäss Art. 232
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
SchKG angeben
müssen, worauf dann das Verfahren nach Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG vor sich gegangen
wäre. Dass siedies getan hätten, sei weder behauptet noch bewiesen worden,
so dass das Konkursamt nicht etwa anzuweisen sei, den Beschwerdeführern
nach Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG eine Klagfrist anzusetzen und biss zur Erledigung
der Sache die Verteilung zu sistieren.

B. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten rechtzeitig unt-er Erneuerung
ihres Begehrens an das Bundesgericht tveitergezogen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Die Rekurrenten haben im Konkurs ihre ausstehende Kaufpreisforderung von
733 Fr. als Konkursforderung angemeldet,. ein Begehren um Aussonderung
des unter Eigentumsvorbehalt dem Kridaren verkauften Klavieres aber
nicht gestellt. Auch vorden Aufsichtsbehörden wurde eine eigentliche
Vindikation nicht geltend gemacht, sondern, gleich wie auch im Rekurs
ans Bundesgericht, in erster Linie der Standpunkt eingenommen,
das Konkursamt hätte die eingegebene Konkursforderung anders,
nämlich mit Eigentumsvorbehalt, kollozieren sollen· Nun gehören aber
Eigentumsansprachen nicht in den Kollokationsplan und es wäre dieses
Begehren daher schon aus diesem Grunde abzuweisen, ganz, abgesehen davon,
dass überhaupt heute und vor den Aufsichtsbe-

-444 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

hörden eine Anfechtung des Kollokationsplanes gänzlich ausgeschlossen ist.

Wenn in zweiter Linie im Rekurs ans Bundesgericht geltend gemacht wird,
dass das Konkursamt es auch unterlassen habe, über den geltend gemachten
Eigentumsanspruch gemäss Art. 242 event. "249 zu verfügen, sondern ihn
einfach ignoriert habe, so erweist sich auch in dieser Hinsicht die
Beschwerde als unbegründet. Die blosse Vertoeisung in der zur Anmeldung
der Konkursforderung gemachten Eingabe auf den beigelegten Kaufvertrag
ist vom Konkursamt mit Recht nicht als Geltendmachung des Begehrens um
Aussonderung des Klavieres aus der Konkursmasse betrachtet worden. Auch
Aussonderungsausprüche müssen, gleich Forderungsprätentionensp
ausdrücklich und bestimmt formuliert sein und das Konkursamt hat keine
Verpflichtung, das Verfahren nach Art.242 einzuleiterh solange nicht
ein solches ausdritckliches Begehren gestellt wird. Es hatte hier in
casu um so weniger Veranlassung, als aus der Geltendmachung des ganzen
aussiehenden Kaufpreises als Konkursforderung wohl auch auf einen Verzicht
aus die Eigentumsansprache geschlossen werden konnte.

Solange das Konkursverfahren noch nicht geschlossen ist, sind übrigens
die Rekurrenten noch immer in der Lage, durch ein nachträgliches
Aussonderungsbegehren einen Entscheid der Konkursverwaltung nach Art. 242
zu provozieren und dadurch die Frage des Bestandes oder Unterganges des
Eigentumsvorbehaltes dem Richter vorzulegen.

Auf die im Rekurs noch enthaltene Bemängelung des Verfahrens der
kantonalen Aufsichtsbehörde einzutreten, hat das Bundesgericht
keine Veranlassung. Denn abgesehen davon, dass in dieser Richtung ein
Antrag nicht gestellt worden ist, ist es in Ermangelung eidgenössischer
Vorschriften darüber Sache der Kantone, ob sie im Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Aufsichtsbehörde eine Verweisung auf bei andern Jnstanzen
liegende Rechtsschriften als zulässig betrachten wollen oder nicht.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen. und Konkurskammer. N° 89. 44,5

89. Sentenza del 22 settembre nella camsa Binaghi.

Art. 95, al. 3 LEeF : Vale il disposto di questo articolo anche per
pignoramenti da eseguirsi ad istanza del sequestrante ? Art. 107,
al. 2 LEeF : Può in pendenza dell'azione di rivendicazione chiederai
dal creditore sequestrante il pignoramento dei beni sequestrati ?

A richiesta dell'Avv. Ercole Gobbi, l'Ufficio di Mendrisio procedeva il 5
ottobre 1909 ad un sequestro contro la ricorrente Garmela Binaghi-Perucchi
in Stabio.

Oggetto del sequestro erano degli stabili che venivano rivendicati da
Luigi Binaghi, il quale pretendeva di esserne divenuto proprietario in
virtù di istromento notarile 28 gennaio 1903, a rogito notaio Perucchi
a Stabio.

L'Avv. Ercole Gobbi contestava la rivendicazione e proponeva relativa
azione entro il termine a ciò fissatogli dall'Ufficio. La causa è
attualmente ancora pendente.

Successivamente al sequestro veniva dall'Avv. Gobbi iniziata
esecuzione in pagamento del credito pel quale il sequestro era stato
praticato. La debitrice faceva opposizione, ma quest'ultima veniva
rejetta definitivamente con decreto intimato il 17 maggio.

Il 22 maggio Gobbi domandava all'Ufficio di proseguire l'esecuzione
procedendo al pignoramento degli stabili sequestrati. Ma invece di far
luogo al pignoramento, l'Ufficio rilasoiava all'escutente un verbale
portante che la debitrice non possedeva nessun bene da pignorare e che
ibeni già iscritti a suo nome nel catasto erano stati venduti a Luigi
Binaghi con istromento 21 gennaio 1911.

Su di che avendo Gobbi ricorso alle Autorità di vigilanza per ottenere
che fossero pignorati gli stabili oggetto del sequestro ed il ricorso
essendo stato ammesso dall'istanza superiore cantonale, la Signora
Carmela Binaghi ricorre al Tribunale federale allegando :

I beni di cui Gobbi domanda il pignoramento si trovano in possesso di
Luigi Binaghi. Ciò essere stato riconosciuto'
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 37 I 442
Date : 22. September 1911
Published : 31. Dezember 1911
Source : Bundesgericht
Status : 37 I 442
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 442 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- Demnach-hat die Schuldbetreibungs


Legislation register
SchKG: 232  242  247
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
appointment • assets • bankruptcy proceeding • claim provable in bankruptcy • claim • collocational plan • dead pledge • decision • federal court • knowledge • property • prosecution office • prosecutional dividend • purchase price • question • receivership • request to an authority • retention of title • statement of reasons for the adjudication • watch