194 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

40. Entscher vom 14. gum 1911 in Sachen Jägers Hausen

Beschwerdeverfahren : Substantiierung der Beschwerde. Gebührentarif
: Zulässigkeit des Bezuges von Gebühren auch für nicht ausdrücklich
im Tarif vorgesehene Verrichtungen des Betreibungsamtes, so für die
Führung von Prozessen. Art. 102 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks225.
SchKG-' Recht und Pflicht des
Betreibungsamtes zur Führung von Prozessen, die bei der Verwaltung oder
Bewirtschaftung von Liegenschaften nötig werden. Prozesspartei ist hiebei
der Pfändungsschutdner. Pflicht des Betreibungsamtes, dabei die Interessen
dieses Schuldners wie der Gläubiger zu wahren. Art des Verfahrens,
das bei Einleitung solcher Prozesse vom Betreibungsamt zu beobachten
ist. Analoge Anwendung dieses Verfahrens auf alle übrigen mit grössern
Kosten verbundenen oder sonstwie aussergewöhnlichen Verwaltungshandlungen,
die sich auf eine gepfändete Liegenschaft beziehen.

A. Ju einer gegen den Ehemann der Rekurrentin gerichteten Betreibung
hatte das Betreibungsamt Basel-Stadt am 12. Mai 1909 auf Requisition des
Betreibungsamtes Schaffhausen ein in Basel befindliches, von mehreren
Mietern bewohntes Haus (Klybeckstrasse Nr. 86) gepfändet und in Verwaltung
genommen. Laut Weisung des Betreibungsamtes Schaffhausen vom 24. Juni
1910 war, nachdem bereits 900 Fr. an dieses Amt geleistet worden waren,
der Rest des Verwertungsergebnisses an die Rekurreutin auf Rechnung ihrer
Weibergutsforderung auszubezahlen. In der den Beteiligten am 31. Januar
1911 zugestellten, mit einem Saldo von 485 Fr. 45 Cts. zu Gunsten
der Rekurrentin und des Ersteigerers der Liegenschaft abschliessenden
Abrechnung figuriert unter den Passiven ein Posten von 110 Fr. als Honorar
des Betreibungsamtes für Führung von fünf Prozessen gegen verschiedene
Mieter, desgleichen mehrere Posten von insgesamt 140 Fr. 05 Cts für
bezahlte Gerichtskosten, während die Aktiven hauptsächlich aus den
einkassierten Mietzinsen (1950 Fr. 75 Cts.) bestehen. Unter den Aktiven
befindet sich auch ein Posten von 40 Fr. als Beitrag des Ersteigerers
der Liegenschaft an die Prozesskosten. und Koukurskammer. N° 4 0. 195

B. Uber diese Abrechnung, und zwar speziell über die Belastung mit
Prozesskosten, beschwerte sich Frau Jäger-Hauser bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde, indem sie hervorhob, dass weder sie, noch ihr Ehemann,
noch das Betreibungsamt Schaffhausen zur Prozessführung Auftrag
gegeben habe. Auch sei es sonderbar, dass der Staat sich für eigene
Prozessführung bezahlt machen könne. Sie verlange Streichung der Kosten
für Prozessführung und überhaupt aller nicht gesetzlichen Kosten.

C. Durch Entscheid vom 16. Februar 1911 hat die Aufsichtsbehörde des
Kantons Basel-Stadt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil das
Betreibungsamt zur Führung von Prozessen um bestrittene Mietzinse und
auch zur Berechnung eiues Honorars für diese Prozesse befugt gewesen,
das berechnete Honorar aber keineswegs übersetzt sei.

Auf das Begehren der Rekurrentin, es seien überhaupt alle nicht
gesetzlichen Kosten zu streichen, wurde wegen mangelnder Substantiierung
nicht eingetreten.

D. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, rechtzeitig und
formrichtig eingereichte Rekurs, in welchem der Antrag auf Streichung
der ungesetzlichen Kosten wiederholt wird.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht si in Erwägung:

1. Darin, dass die kantonale Aufsichtsbehörde nur den Antrag der
Rekurrentin auf Streichung der Prozesskosten geprüft hat und auf das
allgemein gehaltene Begehren, es seien alle nicht gesetzlichen Kosten-
zu streichen, wegen mangelnder Substantiierung nicht eingetreten ist, kann
eine Gesetzesverletzung oder Rechtsverweigernng nicht gefunden werden. Es
war in der Tat Sache der Rekurrentin, ihre Beschwerde zu substantiieren,
d. h. zum mindesten die von ihr als ungesetzlich betrachteten Posten
genau zu bezeichnen, und es beruht auf einer völligen Ver-kennung
des Rechtsmittels der Beschwerde, wenn die Rekurrentin ausführt,
die Aufsichtsbehörde sei doch dazu da, die Kostenrechnung zu prüfen,
und wenn sie dieselbe für richtig befunden habe, zu sagen, dass alle
berechneten Kosten gesetzliche seien. Damit würde die Aufsichtsbehörde
ihres Charakters als Aufsichtsbehörde entkleidet und zu einer Art
zweitinstanzlichen Betreibungsamtes gemacht, was durchaus nicht im Sinn
des Gesetzes liegt.

196 0. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

2. Was den Antrag auf Streichung der Kosten für Prozessführung
betrifft, so genügt zur Begründung dieses Antrages jedenfalls nicht der
Hinweis auf das Fehlen einer bezüglichen Bestimmung im eidgenössischen
Gebührentarif. Es ist klar, dass, falls und insoweit dem Betreibungsamt
das Recht und die Pflicht zur Führung von Prozessen zuerkannt wird,
für die betreffende Tätigkeit ein Honorar berechnet werden darf. Wie
die Basler Aufsichtsbehörde mit Recht bemerkt, beruht der eidgenössische
Gebührentarif auf dem Grundsatze, dass für jede gesetzliche Verrichtung
des Amtes eine Gebühr geschuldet wird. Wenn also Art. 1 dieses Tarifs
bestimmt, dass den Parteien ausser den im Tarif festgesetzten Gebühren
und Entschädigungen feine weiteren Kosten angerechnet werden dürfen, so
ist dies (vergl. AS 34 I S.180 unten *) dahin zu verstehen, dass für eine
bestimmte Tätigkeit nicht an Stelle oder neben der im Tarif festgesetzten
eine andere Gebühr berechnet werden dürfe. Dagegen konnte und wollte
mit der Aufstellung fester Ansätze für die ausdrücklich vorgesehenen
Mühewaltungen nicht die Gebührenfreiheit aller übrigen, gegebenen Falls
nötig werdenden Verrichtungen des Amtes ausgesprochen-werden. Es war
unmöglich, beim Erlass des Tarifs sämtliche Amtshandlungen vorauszusehen,
zu denen der Verlauf einer Betreibung Anlass geben kann, zumal bei
einer Weiterentwicklung und nähern Ausgestaltung zahlreicher im Gesetze
bloss angedeuteter Grundsätze. Es muss daher, wie bei der Anwendung des
Gesetzes selber, so auch bei derjenigen des Gebührentarifs, der Praxis
ein gewisser Spielraum gelassen werden-, dies um so mehr, als sonst die
Gefahr bestünde, dass gewisse Amtshandlungen, weil im Gebührentarif nicht
erwähnt, einfach unterlassen würden, oder aber, dass ihre Ausführung
ohne Not einer ausserhalb des Amtes stehenden Person übergeben würde,
wobei dann den Interessenten unter dem Titel der Auslagen bedeutend
höhere und jedenfalls viel schwerer kontrollierbare Gebühren belastet
werden könntenals wenn die betreffenden Handlungen unter Berechnung
einer bescheidenen Entschädigung vom Amte selbervorgenommen werden.

Gerade im vorliegenden Falle ist übrigens klar, dass ein An'

walt für die fünf vom Betreibungsamt geführten Prozesse auf alle Fälle
mehr als 110 Fr. zu berechnen genötigt gewesen wäre;

* Sep.-Ausg. 11 Nr. 11.und Koukurskammer. No 40. 197

dies schon deshalb, weil es jedesmal zuerst noch eines speziellen
Studiums der Sachlage bedurft hätte, während das Betreibungsamt diese
bereits kannte.

8. Nach dem Gesagten könnte von einer Gutheissung des Rekurses nur dann
die Rede sein, wenn die Berechtigung des Betreibungsamtes, ohne Austrag
seitens der Gläubiger oder des Schuldners jene Prozesse zu führen,
verneint werden müsste; denn für eine überflüssige oder gar ungefetzliche
Vorkehr darf in der Tat (vergl. Entscheid der Schuldbetreibungs und
Konkurskammer vom 16. Juni 1908 in Sachen Nicolet, Erw. 3 und 4*)
demjenigen, der sie nicht verlangt hat, keine Gebühr berechnet werden.

Die Frage der Befugnis des Betreibungsamtes zur Führung von Prozessen
für die Pfändungsmasse ist vom Bundesgerichte bis jetzt noch nie ex
professo behandelt worden. Sie bietet von vornherein insofern gewisse
Schwierigkeiten, als nicht ohne weiteres klar ist, in wessen Namen
und für wessen Rechnung derartige Prozesse, sofern sie zulässig sind,
geführt werden können. Während nämlich die Konkursmasse als solche
im Gesetz anerkannt ist, und zwar nicht etwa nur (vergl. Art. 243
Abs. 3) als Rechtsobjekt, sondern (vergl. Art. 250 Abs. 2 und 237
Ziff. 3) ausdrücklich auch als ein mit Prozessfähigkeit ausgestattetes
Rechtssubjekt, ist dagegen von einer Pfändungsmasse m ganzen SchKG
nirgends die Rede. Dabei handelt es sich nicht etwa um einen mehr
zufälligen, äussern Unterschied in der Ausdrucksweise des Gesetzes,
sondern um einen solchen, der seine Erklärung in der prinzipiellen
Verschiedenheit zwischen der Betretbung auf Pfändung und derjenigen
auf Konkurs findet. Während der Konkurs grundsätzlich sämtliche Aktiven
und Passiven deSchuldners ergreift, sodass durch die Anerkennung oder
Nichtanerkennung einer jeden Konkursforderung oder eines jeden Aussons
derungsanspruches die Aussichten aller Gläubiger auf Befriedigung aus dem
Vermögen des Schuldners quantitativ beeinflusst werden, wirkt dagegen
(vergl. Jaeger, Anm. 5 zu Art. 107, S. 190) bei der Betreibung auf
Pfändung die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Forderung oder eines
Drittanspruchs im allgemeinen nur zu Gunsten oder zu Ungunften einzelner

* Nicht publiziert.

198 G. Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-

Gläubiger. Demgemäss ist im Pfändungsverfahren (vergl. Art. 106 ff.) die
Bestreitung von Drittansprücheu, wie auch (vergl. Art. 148) diejenige der
Existenz, des Ranges oder der Höhe von Forderungen, nicht etwa Sache des
Betreibungsamtes (wie sie im Konkursversahren Sache der Konkursverwaltung
ist), sondern es werden die betreffenden Rechtshandlungen den beteiligten
Gläubigern überlassen. Es könnte nun naheliegend erscheinen, hieraus den
Schluss zu ziehen, dass auch umgekehrt die Geltendmachung von Ansprüchen
des Schuldners gegenüber Drittpersonen im Pfändungsverfahren stets
Sache der interessierten Gläubiger und nicht des Betreibungsamtes
sei. Als ein Anspruch des Schuldners ss gegenüber Trittpersonen
erscheint aber z. B. gerade der den Mietern eines gepfändeten Hauses
gegenüber bestehende Anspruch auf Bezahlung des Mietzinses oder auch auf
Räumung der Wohnung. Sofern also ein solcher Anspruch nicht etwa durch
Versteigerung oder auf dem in Art. 131 vorgesehenen Wege realisierbar
ist bei Mietzinsforderungen kann dies allerdings der Fall sein, nicht
aber z. B. bei dem Anspruch auf Räumung des Mietobjektes , wäre dessen
Geltendmachung grundsätzlich Sache der pfändenden Gläubiger und nicht
des Betreibungsamtes; dieses könnte derartige Ansprüche nur im Namen
der Gläubiger und auf Grund einer ihm erteilten Spezialvollmacht geltend
machen, und es wäre daher im vorliegenden Falle, weit das Vetreibungsamt
die betreffenden Prozesse ohne Ermächtigung seitens der Gläubiger geführt
hat, die gegen die Berechnung von Prozesskosten erhobene Beschwerde
gutzuheissen.

Nun ist jedoch in Art. 102 Abs. 2 dem Betreibungsamte für den Fall
der Pfändung von Immobilien ausdrücklich nicht nur, wie in Art. 100
für den Fall der Pfändung von Rechten, die Erhaltung des Gegenstandes
der Pfändung, sondern geradezu die Verwaltung und Bewirtschaftung der
Liegenschaft zur Pflicht gemacht. Es ist aber eine Erfahrungstatsache,
dass die Verwaltung und Bewirtschaftung von Liegenschaften unter
Umständen sehr wohl die Führung von Prozessen mit sich bringen kann, was
übrigens gerade durch den vorliegenden Fall bewiesen wird. Derartige, zur
Sicherung des ordnungsgemässen Ertrages dienende Prozesse werden bei nicht
gepfändeten Objekten, sofern die Liegen-und Konkurskammer. N° 40. 199

schaft einen Verwalter hat, regelmässig von diesem geführt allerdings
meist auf Grund von Spezialvollmachten , während dagegen die
Anhängigmachung ausserordentlicher Streitsachen (Nachbarrechtsprozesse,
Hypothekarprozesse usw.) meist dem Eigentümer reserviert bleibt. Da
nun das Gesetz mit der Verwaltung und Bewirtschaftnng der gepfändeten
Liegenschaft das Betreibungsamt be-

_ traut, muss dem Amt auch die Fähigkeit zurFührung jener, anlässlich

der Verwaltung städtischer oder der Bewirtschaftnng ländlicher Grundstücke
nötig werdenden Prozesse zugestanden werden. In der Praxis ist deshalb
schon längst anerkannt, dass das Betreibungsamt, in seiner Eigenschaft als
Verwalter gepfändeter Liegenschaften, Zahlungsbefehle an säumige Mieter
erlassen, Retentionsurkunden aufnehmen lassen und Arrestbesehle erwirken
kann usw. Derartige Rechtshandlungen haben aber bekanntlich in zahlreichen
Fällen notwendigerweise die Einleitung eines Prozesses im Gefolge, ganz
abgesehen davon, dass unter Umständen (vergl. Art. 278 Abs. 2 und 4,
sowie Jaeger, Anm. 7 i. f. zu Art. 283) sogar eine gesetzliche Pflicht
zur Prosequierung besteht. Ebenso ist umgekehrt mit der Verwaltung
einer gepfändeten Liegenschaft naturgemäss die Verpflichtung zur
Bestreitung einer auf diese Liegenschaft bezüglichen unbegründeten
Forderung, z. B. einer übersetzten Rechnung für notwendige Reparaturen,
und damit unter Umständen auch die Verpflichtung zur Erhebung einer
Aberkennungsklage verbunden. Es wäre nun aber gewiss nicht zu verstehen,
weshalb die Befähigung des Betreibungsamtes zur Vornahme der durch die
Verwaltung einer gepfändeten Liegenschaft bedingten Massregeln gerade
in dem Momente aufhören sollte, wo sie vielleicht am nötigsten ist,
nämlich wenn das Amt auf Widerstand stösst und sich die Anhebung oder
Aufnahme eines Prozesses als unvermeidlich erweist.

Die Fähigkeit des Vetreibnngsamtes zur Führung von Prozessen, wie sie die
Verwaltung gepfändeter Liegenschaften mit sich bringen kann, ist daher für
das Anwendungsgebiet des SchKG grundsätzlich ebenso zu bejahen, wie sie
in Deutschland auf Grund des Reichs-gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (vergl. dessen § 152 und dazu
Jaeckel, Anm. 3 g; Pfordten, Anm. 5) bejaht wird und übri-

200 c. Entscheidungen der Schuldhetreihungs--

gens schon bei der Handhabung des preussischen Gesetzes betref-v fend
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 18. Juli 1883
(vergl. Krech und Fischer, Anm. 9 zu § 142 und Anm. 2 zu § 144; Jaeckel,
Anm. 4 zu § 142) als selbstverständlich betrachtet wurde.

Dabei bedürfen jedoch zwei Fragen einer näheren Prüfung: einmal die
Frage, iu wessen Namen und für wessen Rechnung das Betreibungsamt solche
Prozesse zu führen hat, und sodann die damit in unmittelbarem Zusammenhang
stehende weitere Frage, ob und eventuell bei wem das Betreibungsamt in
jedem einzelnen Falle um eine Einwillignng zur Anhebung oder Aufnahme
des Prozesses und um Instruktionen über die Art der Prozessführung
einzukommen habe. -

Wie bereits konstatiert wurde, ist es im Pfändungsverfahren grundsätzlich
Sache der interessierten Gläubiger, allfällige Ansprüche gegenüber Dritten
zu erheben bezw. die von Dritten erhobenen Ansprüche zu bestreiten. Es
könnte daher naheliegend erscheinen, das Betreibungsamt, sofern es
anlässlich der Ausübung seiner Verwaltungsbefugnisse einen Prozess zu
führen genötigt ist, als Vertreter der pfändenden Gläubiger zu betrachten,
woraus sich zugleich ergeben würde, dass das Amt bei der Frage, ob und
in welcher Weise ein solcher Prozess durchzuführen sei, einfach die
Instruktionen der betreibenden Gläubiger zu befolgen und sich nicht
um die Ansicht des Schuldners zu kümmern hätte. Diese Schlussfolgerung
erweist sich jedoch bei näherer Betrachtung als unzutreffend. Während
nämlich die im Widerspruchsverfahren (Art. 106 109) durchgeführten
Prozesse in der Regel ihre Wirkungen nur für die betreffende Betreibung
äussern, uqu während die in Art. 148 vorgesehene Klage auf Abänderung des
Kollokationsplanes naturgemäss stets nur eine Verschiebung der Zuteilung
zwischen den einzelnen Gläubigern zur Folge hat, sodass also irgendwelche
erhebliche Interessen des Schuldners nicht im Spiele sind, ist dagegen
die sich als Verwaltungshandlung qualifizierende Anstrengung einer Klage,
weil sie in gleicher Weise stattfinden müsste, wenn die Liegenschaft
nicht gepsändet wäre, als direkt für und gegen den Schuldner wirkend
und auch nach Beendigung der Zwangsverwaltung für ihn verbindlichund
Konku'rskammer. N° 40. 201

zu betrachten. Es bedarf z. B. keiner Ausführung, dass die Exmission
eines Mieters, nachdem sie einmal stattgefunden hat, in ihren Wirkungen
nicht auf die pfändenden Gläubiger beschränkt werden kann, da es ja
nicht möglich ist, sie nach Befriedigung dieser Gläubiger ungeschehen
zu machen. Ebenso müssen aber auch diejenigen Verwaltungshandlungen,
deren Wirkungen vielleicht be-

ss schränkt werden könnten, dennoch als für den Schuldner ver-

bindlich anerkannt werden, da sich bei einer andern Lösung die grösste
Verwirrung und Rechtsunsicherheit ergeben würde. Prozesspartei ist also
in derartigen Prozessen der Pfändungsschulduer (vergl. in demselben
Sinn Krech und Fischer, a. a. O. Anm. 9 zu § 142; Iaeckel, Anm. 5 zu §
142 des Gesetzes von 1883, Anm. 3 g zu § 152 des Gesetzes von 1892), was
dagegen keineswegs hindert, dass das Betreibungsamt auch die Interessen
der betreibenden Gläubiger zu berücksichtigen hat, da ja der Ertrag der
gepfändeten Liegenschaft, weil nach Art. 102 Abs. 1 in der Pfändung
inbegrifsen, in erster Linie zu ihrer Befriedigung bestimmt ist, und
bloss ein allfälliger Überschuss dem Schuldner ausznhändigen sein wird.

Eine solche gleichzeitige Wahrung der Interessen des Schuldners und
der Gläubiger durch ein und dasselbe Amt ist hier umso natürlicher,
als diese Interessen, wie bereits angedeutet, sich in der Regel decken
werden, indem sowohl den Gläubigern als dem Schuldner normalerweise
daran gelegen ist, den Ertrag der gepfändeten Liegenschaft möglichst
zu steigern. Nun ist bekanntlich das Betreibungsamt unter Umständen von
Gesetzes wegen (vergl. z. B. einerseits Art. 12
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
, 74
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.146
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.146
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.147
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
und 180
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 180 - 1 Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; wurde ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, so wird dies in derselben vorgemerkt.
1    Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; wurde ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, so wird dies in derselben vorgemerkt.
2    Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden sofort nach Eingabe des Rechtsvorschlags oder, falls ein solcher nicht erfolgte, unmittelbar nach Ablauf der Eingabefrist zugestellt.
, anderseits
Art. 73 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 73 - 1 Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.
1    Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.
2    Die Aufforderung hat keine Auswirkung auf laufende Fristen. Falls der Gläubiger der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, berücksichtigt das Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können.
, 150
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 150 - 1 Sofern die Forderung eines Gläubigers vollständig gedeckt wird, hat derselbe die Forderungsurkunde zu quittieren und dem Betreibungsbeamten zuhanden des Schuldners herauszugeben.300
1    Sofern die Forderung eines Gläubigers vollständig gedeckt wird, hat derselbe die Forderungsurkunde zu quittieren und dem Betreibungsbeamten zuhanden des Schuldners herauszugeben.300
2    Wird eine Forderung nur teilweise gedeckt, so behält der Gläubiger die Urkunde; das Betreibungsamt hat auf derselben zu bescheinigen oder durch die zuständige Beamtung bescheinigen zu lassen, für welchen Betrag die Forderung noch zu Recht besteht.
3    Bei Grundstückverwertungen veranlasst das Betreibungsamt die erforderlichen Löschungen und Änderungen von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten im Grundbuch.301
und 179
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 179 - 1 Der Schuldner kann beim Betreibungsamt innert fünf Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erheben; dabei muss er darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Artikel 182 erfüllt ist. Auf Verlangen bescheinigt ihm das Betreibungsamt die Einreichung des Rechtsvorschlags gebührenfrei.
1    Der Schuldner kann beim Betreibungsamt innert fünf Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erheben; dabei muss er darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Artikel 182 erfüllt ist. Auf Verlangen bescheinigt ihm das Betreibungsamt die Einreichung des Rechtsvorschlags gebührenfrei.
2    Mit der im Rechtsvorschlag gegebenen Begründung verzichtet der Schuldner nicht auf weitere Einreden nach Artikel 182.
3    Artikel 33 Absatz 4 ist nicht anwendbar.
SchKG) sogar mit der Wahrung sich widersprech
ender Interessen des Schuldners und des Gläubigers betraut.A fortiori
eht daher gewiss nichts entgegen, dass ihm auch da die Vertretung ihrer
Interessen übertragen werde, wo sich diese Interessen decken, wie dies
eben bei der Verwaltung gepfändeter Liegenschaften zutrifft.

Der vom Betreibungsamt Basel-Stadt im vorliegenden Fall und, wie sich
aus dem Gebrauch eines Stempels ergibt, offenbar auch sonst verwendete
Ausdruck Pfändungsmasse ist insofern nicht unglücklich gewählt als er,
durch den darin liegenden Hin-

202 c. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

weis auf die Analogie mit den Prozessen, die für eine Konkursmasse geführt
werden, in prägnanter Weise zum Ausdruck bringt, dass in Bezug auf solche
Prozesse weder das Betreibungsamt, noch der Schuldner, noch auch die
Gläubiger für sich allein voll dispositionsberechtigt sind. Es handelt
sich hier um ein ähnliches Verhältnis, wie es bei der in Art. 356
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 179 - 1 Der Schuldner kann beim Betreibungsamt innert fünf Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erheben; dabei muss er darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Artikel 182 erfüllt ist. Auf Verlangen bescheinigt ihm das Betreibungsamt die Einreichung des Rechtsvorschlags gebührenfrei.
1    Der Schuldner kann beim Betreibungsamt innert fünf Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erheben; dabei muss er darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Artikel 182 erfüllt ist. Auf Verlangen bescheinigt ihm das Betreibungsamt die Einreichung des Rechtsvorschlags gebührenfrei.
2    Mit der im Rechtsvorschlag gegebenen Begründung verzichtet der Schuldner nicht auf weitere Einreden nach Artikel 182.
3    Artikel 33 Absatz 4 ist nicht anwendbar.
ZGB
vorgesehenen Zwangsverwaltung einer Heimstätte zu konstatieren ist: dem
betreffenden Gut oder Haus kommt zwar keine juristische Persönlichkeit
zu, aber es bildet tatsächlich doch einen in sich abgeschlossenen
Vermögenskomplex mit speziellen Aktiveu und Passiven, eine vom übrigen
Vermögen des Eigentümers für kürzere oder längere Zeit abgesonderte,
besondere Masse.

4. Da, wie dargetan, der Ausgang von Prozessen, die vom Betreibungsamte
im Anschluss an die Verwaltung gepfändeter Liegenschaften geführt werden,
direkt für und wider den Schuldner, indirekt aber auch für und wider die
Pfändungsgläubiger wirkt, und da ausserdem noch die Verantwortung des
Betreibungsamtes als Verwalters der Liegenschaft im Spiele ist, so muss
im einzelnen Falle bei dem Entscheide darüber, ob ein solcher Prozess
anzustrengen sei oder nicht, ein Verfahren beobachtet werden, das sowohl
für die Gläubiger als für den Schuldner die nötigen Garantien bietet,
und bei dem auch das Betreibungsamt hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit
gedeckt wird.

Dieses Postulat führt ohne weiteres dazu, dass das Betreibungsamt, sobald
sich die Frage erhebt, ob behufs Durchführung der ord- nungsgemässen
Verwaltung oder Bewirtschaftung der Liegenschaft die Anhebung
bezw. Aufnahme eines Prozesses nötig sei, und falls nicht etwa Gefahr im
Verzuge ist, sowohl die Gläubiger als den Schuldner, unter Ansetzung einer
angemessenen Frist und unter Formulierung eines bestimmten Vorschlages,
der bei unbenütztem Ablauf der Frist als angenommen gilt, um ihre Ansicht
zu befragen hat Sind sämtliche Beteiligten über das zu beobachtende
Verhalten einig, so hat sich das Betreibungsamt, vorausgesetzt, dass
die Gläubiger einen allfällig erforderlichen Kostenvorschuss leisten
(vergl. Art. 68), oder dass sonst genügend Geld vorhanden ist, und
sofern nicht etwa Interessen der öffentlichen Ordnung entgegenstehen,
an ihre Jnstruktionen zu halten Zeigen sich dagegen Differenzen,und
Konkurskammer. N° 40. 203

oder find Interessen der öffentlichen Ordnung im Spiele, so ist die
Aufsichtsbehörde (und zwar da, wo zwei kantonale Jnstanzen bestehen,
die untere Aufsichtsbehörde, gegen deren Entscheid den Beteiligten die
Beschwerde an die obere zusteht) um bezügliche Weisungen anzugehen. Jst
aber Gefahr im Verzuge, und würdesogar bei Ansetzung einer ganz kurzen
Frist oder bei unmittelbarer Befragung der Aufsichtsbehörde zu viel Zeit
verstreichen, so hat das Betreibungsamt von sich aus, immerhin jedoch
unter sofortiger Anzeige an sämtliche Beteiligten, die ihm gutscheinende
Lösung zu wählen. Darauf wird zwar gegen die betreffende Massnahme des
Betreibungsamtes grundsätzlich immer noch eine Beschwerde zulässig sein;
die Aufsichtsbehörde wird indessen bei der Beurteilung des vom Amte
beobachteten Verhaltens die Eile, mit der gehandelt werden musste, in
Berücksichtigung ziehen und eine bereits ganz oder teilweise ausgeführte
Verfügung nicht ohne Not rückgängig machen.

5. Nachdem auf diese Weise das vom Betreibungsamt hinsichtlich der
Frage der Prozessführung einzuschlagende Verfahren festgelegt ist,
kann von der Erörterung einer Reihe mehr theoretischer Fragen, die im
Zusammenhang mit dieser Materie auftauchen mögen, Umgang genommen werden;
so z. B. der Frage, ob sich Recht und Pflicht des Betreibungsamtes zur
Verwaltung gepfändeter Liegenschaften und infolgedessen zur Führung
der damit verbundenen Prozesse, ausser aus Art. 102, auch schon
aus Art. 100 ergeben würden (ähnlich wie z. B. die Verpflichtung des
Betreibungsamtes zur Protestierung eines gepfändeten Wechsels, oder zur
Anmeldung eines gepfändeten und abhanden gekommenen Jnhaberpapiers im
Amortisationsverfahren); ferner: welches, im Falle der Prozessführung
durch das Betreibungsamt, die Stellung des Staates sei, insbesondere
ob dabei die Grundsätze über die subsidiäre Verantwortlichkeit des
Staates für die Handlungen eines Vormundes analog anwendbar seien,
oder ob einfach Art. 6
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 6 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
1    Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2    Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
SchKG Platz greife, usw.

Dagegen ist in praktischer Hinsicht noch zu bemerken, dass das
Betreibungsamt, sofern die Voraussetzungen für seine Prozessführung
gegeben sind, keiner förmlichen, vom Schuldner undsvon den Gläubigern
bezw. von der Aufsichtsbehörde auszustellenden

204 c. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Prozessvollmacht bedarf: es handelt sich hier nicht um einen Auftrag zur
Prozessführung (an den daher Art. 394 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
OR sowie die bezüglichen
Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnungen auwendbar wären),
sondern die Ermächtigung des Betreibungsamtes ergibt sich unmittelbar aus
dem Gesetz (Art. 102
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks225.
SchKG), und die Befragung der Interessenten bezw. der
Aufsichtsbehörde erfolgt lediglich im Hinblick auf die Verantwortlichkeit
des Betreibungsamtes gegenüber dem Schuldner und den Gläubigern.

Endlich ist hervorzuheben, dass das hievor beschriebene Verfahren nicht
nur auf die durch die Verwaltung gepfändeter Liegenschaften bedingten
Prozesse, sondern in gleicher Weise auch auf alle übrigen, mit grössern
Kosten verbundenen oder sonstwie aussergewöhnlichen Verwaltungshandlungen
anwendbar ist, wie z. B. auf die Vornahme grösserer Reparaturen, auf die
Kündigung gegenüber solventen Mietern, auf den Abschluss neuer Mietoder
Versicherungsverträge usw., während dagegen z. B. die Zahlung fälliger
Steuern oder Versicherungsprämien, der Erlass von Zahlungsbefehlen
gegenüber säumigen Mietern, die Vornahme kleinerer Reparaturen, ferner
bei landwirtschaftlichen Grundstücken die Anstellung von Taglöhnern zur
Erntezeit, der Verkauf von Früchten usw., in der Regel dem Ermessen
des Betreibungsamtes überlassen bleiben, wobei aber in zweifelhaften
Fällen selbstverständlich auch hier das Betreibungsamt gut tun wird,
die Jn-· teressenten und eventuell die Aufsichtsbehörde um Jnstruktionen
anzugehen. '

6. Da die vorstehenden Grundsätze, die zur Ausfüllung einer im Gesetze
enthaltenen und in der Praxis als solche zu Tage getretenen Lücke
bestimmt sind, erstmals mit dem gegenwärtigen Urteile und, im Anschluss
daran, mittelst Kreisschreibens bekannt gegeben werden, so kann dem
Betreibungsamt Basel-Stadt selbstverständlich deren Nichtbefolgung in
casu nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es ist daher, weil die Führung
von Prozessen seitens des Betreibungsamtes im Verlaufe der Verwaltung
gepfändeter Liegenschaften grundsätzlich zulässig erscheint, beim
Entscheide über den vorliegenden Rekurs einfach darauf abzustellen, ab die
Prozessführung im konkreten Falle eine angemesseneund Konkurskammer. N°
41. 205

Vorkehr war, und, da die zur Entscheidung blosser Angemessenheitsfragen
endgültig zuständige kantonale Aufsichtsbehörde diese Frage bejaht,
der Rekurs abzuweisen.

Dabei mag lediglich noch bemerkt werden, dass die Prozessführung im
vorliegenden Falle nicht etwa deshalb als unangemessen zu bezeichnen
war, weil die Pfändungsmafse einen Teil der Prozesse verloren hat. Es
ist klar, dass das Betreibungsamt ebensowenig, wie ein Anwalt, stets von
vornherein in der Lage ist, den Ausgang eines Prozesses vorauszusehen. So
gut aber ein Anwalt in der Regel auch bei verloreuem Prozesse Anspruch
auf das Honorar erheben fami, so gut muss gleicherweise dem Betreibungsamt
dieses Recht zuerkannt werden, vorausgesetzt, dass es bei Einleitung des
Prozesses nicht in gesetzwidriger Weise vorgegangen sei oder sonstwie
schnldhast gehandelt habe, ein Fall, der jedoch nach dem Gesagten hier
nicht vorliegt.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

41. Ersuchen am 1.1. gnam 1911 in Sachen Htämpiu

Art. 80 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:156
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
1bis  vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO158;
2  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005162 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
. SchKG : Fortsetzung einer Betreibung, in der die
Rechtsöfinung bewilligt werden ist, in einem andern Kanton : Der
Schuld-- ner ist nur dann in den Stand zu setzen, die ihm durch Art. 81
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166
SchKG garantierten Einreden in diesem Kanton in einem zweiten
Rechtsöffnungsverfahren geltend zu machen, wenn die ursprüngliche
Bee/ltsö/fnung auf Grund eines innerkantonalen Urteils gemdss Art. 81
Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166
SchKG gewährt werden ist. Die erwähnten Einreden können dabei
nur gegenüber diesem Urteil, nicht gegenüber dem Reehtsöfinungsentscheid
geltend gemacht werden.

A. Am 18. März 1910 erliess das Betreibungsamt BernStadt auf Begehren der
Konkursmasse Stämpfli & Ravasio in Bern, vertreten durch das Konkursamt
Bern-Stadt, einen Zahlungsbefehl für 750 Fr. an den Rekurrenten, welcher
damals in Bern wohnhaft war. Dieser erhob Rechtsvorschlag, worauf der
Gläubigerin unterm 14. April 1910 vom Gerichtspräsidenten II
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 37 I 194
Datum : 14. Januar 1911
Publiziert : 31. Dezember 1911
Quelle : Bundesgericht
Status : 37 I 194
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 194 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 40. Entscher vom 14. gum 1911 in Sachen


Gesetzesregister
OR: 394
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
SchKG: 6 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 6 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
1    Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2    Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
12 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
73 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 73 - 1 Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.
1    Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.
2    Die Aufforderung hat keine Auswirkung auf laufende Fristen. Falls der Gläubiger der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, berücksichtigt das Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können.
74 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.146
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.146
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.147
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
80 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:156
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
1bis  vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO158;
2  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005162 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
81 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166
102 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks225.
150 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 150 - 1 Sofern die Forderung eines Gläubigers vollständig gedeckt wird, hat derselbe die Forderungsurkunde zu quittieren und dem Betreibungsbeamten zuhanden des Schuldners herauszugeben.300
1    Sofern die Forderung eines Gläubigers vollständig gedeckt wird, hat derselbe die Forderungsurkunde zu quittieren und dem Betreibungsbeamten zuhanden des Schuldners herauszugeben.300
2    Wird eine Forderung nur teilweise gedeckt, so behält der Gläubiger die Urkunde; das Betreibungsamt hat auf derselben zu bescheinigen oder durch die zuständige Beamtung bescheinigen zu lassen, für welchen Betrag die Forderung noch zu Recht besteht.
3    Bei Grundstückverwertungen veranlasst das Betreibungsamt die erforderlichen Löschungen und Änderungen von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten im Grundbuch.301
179 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 179 - 1 Der Schuldner kann beim Betreibungsamt innert fünf Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erheben; dabei muss er darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Artikel 182 erfüllt ist. Auf Verlangen bescheinigt ihm das Betreibungsamt die Einreichung des Rechtsvorschlags gebührenfrei.
1    Der Schuldner kann beim Betreibungsamt innert fünf Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erheben; dabei muss er darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Artikel 182 erfüllt ist. Auf Verlangen bescheinigt ihm das Betreibungsamt die Einreichung des Rechtsvorschlags gebührenfrei.
2    Mit der im Rechtsvorschlag gegebenen Begründung verzichtet der Schuldner nicht auf weitere Einreden nach Artikel 182.
3    Artikel 33 Absatz 4 ist nicht anwendbar.
180
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 180 - 1 Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; wurde ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, so wird dies in derselben vorgemerkt.
1    Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; wurde ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, so wird dies in derselben vorgemerkt.
2    Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden sofort nach Eingabe des Rechtsvorschlags oder, falls ein solcher nicht erfolgte, unmittelbar nach Ablauf der Eingabefrist zugestellt.
ZGB: 356
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • schuldner • frage • weiler • honorar • basel-stadt • zwangsverwaltung • konkursmasse • zahlungsbefehl • weisung • not • verhalten • gefahr im verzug • spezialvollmacht • entscheid • gerichtskosten • stelle • betreibung auf pfändung • rechtsmittel • gesuch an eine behörde
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