bligazione N° 12963 della Banca Cantonale Ticinese, era questa
obbligazione e noni diritti derivanti dal pignoramento sull'obbligazione
che doveva essere realizzata, la realizzazione non potendo praticarsi
che sull'oggetto staggito.
Il quale ricorso essendo stato respinto da ambedue le istanze cantonali
pel motivo che l'obbligazione non essendo stata rintracciata, non potevano
realizzarsi che le ragioni che ne scaturivano, Giovannoni ricorre contro
questa decisione al Tribunale Federale invocando gli stessi argomenti
accampati davanti le istanze cantonali; --
Considerando in diritto: -
Risulta dall'incarto che l'obbligazione N° 12963 della Banca Cantonale
Ticinese dell'ammontare di fr. 5000 è un'obbligazione nominativa.
In queste condizioni, il pignoramento 9 luglio 1910, non ostante
l'espresissione inesatta di cui si è servito l'Ufficio, non ha avuto per
oggetto una cosa corporea, come sarebbe se il pignoramento fosse stato
operato sopra un'obbligazione al portatore, ma un diritto incorporeo,
cioè il credito di fr. 5000 risultante dall'obbligazione nominativa N°
12963 della Banca Cantonale Ticinese. _
Va da sè che questo credito costituente il vero oggetto del pignoramento
può essere realizzato, nonostante che il relativo titolo non abbia
potuto essere rintracciato, dal momento che la di lui esistenza può
essere documentata con altri mezzi di prova ed è anzi accertata dalle
dichiarazioni della Banca debitrice.
In quanto tende a far indicare come oggetto della realizzazione il titolo
stesso di credito, il ricorso è quindi destituito di fondamento.
L'avviso d'incanto è invece scorretto e suscettibile di pre-
giudicare gli interessi del debitore, in quanto permette la.
realizzazione senza indicare in modo abbastanza preciso la natura ed il
valore dell'oggetto da realizzare.
La vendita non deve avere per oggetto le ragioni derivanti dal
pignoramento sull'obbligazione, come è detto erroneamente nell'avviso
d'incanto, ma il credito risultante dall'obbligazione N° 12 963, di cui
si dovrà inoltreindicare il valore.und Konkurskammer. N° 29. 145
E opportuno sara altresi per assicurare gli eventuali oblatori sulla
poca importanza della deficienza del titolo di menzionare espressamente
nell'avviso d'asta che l'esistenza del credito è stata riconosciuta
dalla Banca Cantonale. Di conseguenza, l'oggetto della realizzazione
dovrà essere indicato come segue: Credito di fr. 5000 verso la Banca
Cantonale Ticinese risultante dall'obbligazione N° 12963 emessa a nome
di ..... (indicare se possibile il nome), il cui titolo non ha potuto
essere rintracciato, ma la cui esistenza è stata riconosciuta dalla
Banca debitrice.
Da rilevare è infine, per norma delle Autorità cantonali, che è contraria
affatto ai disposti degli art. 126 e 127 LEeF (ved. sentenza Gamboni,
ed. sep., vol. 13, N° 40) la pratica che sembra invalsa nell'Ufficio
Esec. di Locarno di fissare per lo stesso giorno, a poche ore, ed anzi
a pochi minuti di distanza, le operazioni del 1° e 2° incanto (ved. la
sentenza succitata); -
la Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia:
Il ricorso Giovannoni è ammesso nel senso dei considerandi.
29. Entscheid vom 7. Februar 1911 in Sachen ©stand).
Art. 283 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 283 - 1 Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR492) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.493 |
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1 | Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR492) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.493 |
2 | Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden. |
3 | Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an. |
der Retentionsur/cunde uud Ausscheidung der Kompetenzstucke als
Voraussetzungen für die Einleitung der Betreibung. Anfechtbar--
keit eines Z ahlungsbefehls, der trotz Mangels dieser Voraussetzungen
zugestellt wird.
A. Als Gläubiger-in einer Mietzinsforderung Von 65 Fr. nahm Frau
E. Steffan gesch. Godat, Schueidergasse 10 in Ba (1, dic Hillse der
Polizei in Anspruch, um den Rekurrenten Wilhelm Lauchlt bei seinem
Wegng an der Wegschaffung seiner Hobelbank nebst Schreinerwerkzeug zu
verhindern und hob hierauf am t3. Januar 1911 gegen ihn Betreibung auf
Faustpfandverwerung an.
B. Läuchli beschwerte sich aber schon am 4. Januar darüber AS 37 I -1911 w
146 c. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem er geltend machte, dass Frau
Stefsan nur 20 Fr. an ihn zu fordern habe und dass Hobelbank und Werkzeug
ihm zur Ausübung seines Berufes als Bauschreiner unentbehrlich und ihm
daher zurückzuerstatten seien,
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde aus folgenden Gründen
abgewiesen: Der Rekurrent beschwere sich nicht über eine Verfügung des
Betreibungsamts, da eine solche gar nicht vorliege. Die bestrittene Höhe
der Forderung beriihe auf dem Betreibungsbegehren der Gläubigerin, gegen
das der Rekurrent Rechtsvorschlag erheben könne und das Zurückhaltenl der
Hobelbank und des Werkzeuges beruhe ebenfalls nicht auf einer Versagung
des Betreibungsamtes, sondern aus Tatsachen, für welche der Glaubiger dem
Schuldner eventuell auf dem Prozesswege Rede und Antwort zu stehen habe. ·
C. Gegen diesen Entscheid hat der Schuldner innert Frist den Rekurs ans
Bundesgericht ergriffen. Er hält an seinen Anbringen fest und bestreitet,
dass er der Gläubigerin ein Faustpfand bestellt habe.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungeii zum Rekurse abgesehen.
Die Schuldbetreibuiigsund Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Ob der Rekurrent der Gläubigerin 65 Fr. oder nur 20 Fr. schulde,
entzieht sich als materiellrechtliche Frage ohne weiteres der Kognition
der Aufsichtsbehörden und es fragt sich nur, wie es mit dem Entscheid
über die zweite Einwendung des Rekurrenten, dass ihm die retinierten
Gegenstände zur Ausübung feines Berufes unentbehrlich und dass sie als
solche von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen seien, zu halten sei. ·
Dass der Schuldner einen Anspruch auf Entscheidung dieser Frage hat,
und dass der Entscheid in die Kompetenz der Vollstreckungsbehörden fällt,
ist zweifellos. Den Anlass aber zur Geltendmachung der Kompetenzqualität
auf dem Beschwerdeweg kann dem Schuldner bei der Betreibung auf
Psandverwertung für eine Mietoder Pachtzinsforderung, mangels einer
eigentlichen Psändung, nur die vorgängige Aufnahme der Retentionsurkunde
durch das Betreibnngsamt geben, Wie das Bundesgericht schon wiederholt
erkannt hat (vergl. AS Sep.-Ausg. 7 Nr. 42 und 73, 12und Konkurskammer. N°
29. 147
Nr. 32 Erw. 4*, sowie Iaeger, Komm., Art. 283 Anm. 6), ist die
Aufnahme dieser Urkunde nicht nur zur Verhinderung der Fortschaffung
der Retentionsgegenstände behufs Sicherung eines laufenden Mietzinses,
sondern auch zur zwangsweisen Verwertung der Retentionsgegenstände im
Fall der Nichtzahlung eines verfallenen Mietzinses notwendig. Erst die
Jnventarisierung ermöglicht die Ausscheidung der laut Art. 294 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 294 - Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pachtverhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss. |
OR vom Retentionsrecht des Vermieters ausgenommenen Kompetenzstücke
und Drittmannsgegenstände durch die zuständige objektive Amtsstelle im
Sinne von Art. 294 Abs. 3 leg. cit. und damit die für die Durchführung
der Betreibung auf Pfandverwertung unentbehrliche Spezialifierung der
Pfandgegenstände. Kann das Betreibungsamt sich nicht über alle in den
vermieteten Räumen befindlichen Gegenstände Rechenschaft geben, so ist
es gar nicht in der Lage, zu urteilen, ob einem bestimmten Gegenstand
Kompetenzqualität zukomme, und wenn einmal die Betreibung eingeleitet
ist, so bietet sich dein Schuldner überhaupt keine Gelegenheit mehr,
die Einrede der Unpfändbarkeit zu erheben. Es kann sich dann nur noch um
die Bestreitung des Psandrechts als solchen handeln. Diese Bestreitung
und die Einrede, dass infolgedessen Betreibung auf Pfändung statt auf
Pfandverwertung zu führen sei, ist aber mittelst Rechtsvorschlages
zu erheben, und nicht mittelst Beschwerde bei den Ausfichtsbehörden
(vergl. AS 23 II Nr. 173 S.1288f.), und es hat demgemäss darüber der
Richter zu entscheiden.
Muss somit die Ausscheidung der Kompetenzstücke vor Anhebung der
Betreibung auf Pfandverwertung vor sich gehen und kann diese Ausscheidung
nur in Verbindung mit der Aufnahme der Retentionsurkunde erfolgen, so
hat das Betreibungsamt stets zu dieser Amtshandlung zu schreiten, be
vor es Betreibung auf Pfandverwertung für Mietoder Pachtzinsforderungen
einleitet, auch wenn die Jnventarisierung vom Gläubiger nicht ausdrücklich
verlangt wird. Das Betreibungsbegehren schliesst dasjenige um Aufnahme
des Retentionsverzeichnisses als notwendige Voraussetzung der Betreibung
ohne weiteres ein. Zur Anhebung der Betreibung hat das Amt sodann nach
erfolgter Jnventarifierung und Erledigung der Frage der Pfändbarkeit
dein Gläubiger gemäss Art. 283
* Ges.-Ausg. 30 I Nr. 78 und 430, 35 I Nr. 85 Erw. 4.
148 (;. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Abs. 3 SchKG eine kurze Frist anzusetzen, was bei mangelnder Aufnahme
einer Retentionsurkunde geradezu ausgeschlossen wäre. Auch dieser letztere
Umstand zeigt, dass die Aufnahme der Retentionsurkunde einen notwendigen
Bestandteil des Verfahrens zur Realisierung des Retentionsrechtes
des Vermieters bildet. Denn andernfalls hätte ja der Gläubiger die
Möglichkeit, sich dieser Fristansetzung und der damit verbundenen Folge
des Dahinfallens des Retentionsbeschlages bei Nichteinhaltung der Frist
zu entziehen.
2. sIn casu hat nun laut massgebender vorinstanzlicher Feststellung
eine Jnventarisierung nicht stattgefunden Hieraus zieht die Vorinftanz
den Schluss, dass die Beschwerde sich gegen eine vom Betreibungsamt
gar nicht getroffene Verfügung richte und daher als gegenstandslos
abzuweisen sei. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die
vorliegende Beschwerde richtet sich in Wirklichkeit gegen den dem
Rekurrenten zugestellten Zahlung-sbefehl und es fragt sich daher, ob das
Betreibungsamt mit Recht den Zahlungsbefehl Vor erfolgter Jnventarisierung
der dem Retentionsrecht der Gläubigerin unterliegenden Gegenstände
erlassen habe.
Nach dem Gesagten ist diese Frage zu verneinen, ansonst der
Rekurrent tatsächlich um die Rechtswohltat des Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind: |
|
1 | Unpfändbar sind: |
1 | die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; |
1a | Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden; |
10 | Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit; |
11 | Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen. |
2 | die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; |
3 | die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; |
4 | nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind; |
5 | die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen; |
6 | die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen; |
7 | das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten; |
8 | Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten; |
9 | Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen; |
9a | die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen; |
2 | Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198 |
3 | Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199 |
4 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203 |
würde. Demgemäss ist der angefochtene Zahlungsbefeh aufzuheben und das
Betreibungsamt anzuhalten, die Betreibung auf Pfandverwertung gegen den
Rekurrenten erst einznleiten, nachdem es die Retentionsurkunde aufgenommen
und dabei auch Übel die Pfändbarkeit der einzelnen Gegenstände entschieden
haben und nachdem ferner eine allfällig darauf bezügliche Beschwerde
des Rekurrenten erledigt sein wird.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird unter Aufhebung des Vorentscheides dahin begründet
erklärt, dass der angefochtene Zahlungsbefehl aufgehoben und das
Betreibungsamt angehalten wird, die Betreibung auf Pfandverwertnng
gegen den Rekurrenten erst nach erfolgter Aufnahme der Retentionsurkunde
und Erledigung der Frage der Pfändbarkeit der retinierten Gegenstände
einzuleiten. und Konkursnammer. N° 30. 149
30. Arrèt du 14 février 1911 dans la cause Caux et Dulon. .
Art. 242 at 262, al. 1 LP: Revendication du produit de biens
réalisés. Prélèvement, sur ce produit, des frais de faillite ou des
sommes nécessaires pour payer des dettes de 1a masse. _ Art. 17 et
suiv. LP : Incompétence de l'autorité de surveillance pour statuer sur
le bien-fonde d'une revendication. Art. 261 et suiv. LP : Effets d'une
décision définitive de l'autorité de surveillanee portant que le tableau
de distribution a été déposé régulièrement.
A. En 1905 et au commencement de 1906, Adrien Caux, alors fabricant de
pignons au Locle, avait acheté de la Société de construction mécanique
A. Bechler & C, a Moutier, des outils et des machines pour la somme
totale de 7560 fr. 05.
Le 7 avril 1906, Caux constitua avec le sieur Eugène Dulon une société
en nom collectif Caux et Dulon siayant pour but l'exploitation d'une
fabrique de pignons. Caux apporta a la Société son actif et passif,
ainsi que l'outillage livré par Bechler & Cie. Cet outillage n'était
pas payé. L'activité de la Société commenga le 1° mai 1906. Le 17 mai,
Bechler& Cie livrèrent à la Société Caux et Dulon des outils pour 40
fr. Adrien Caux fut déciaré en faillite le 30 mai, et la Société, qui
avait succédé à ses droits et obligations, dut liquider.
L'administration de la faillite Caux inventoria à l'actif une partie des
machines et outils vendus par Bechler & Cie. Ceuxci intentèrent alors, le
21 septembre 1906, à la masse Caux une demande tendant à ce qu'il soit dit
et prononcé que le matériel industriel inventorié dans la faillite Caux
faisait partie de l'actif de la Société Caux et Dulon et qu'il ne pouvait
etre réalisé au profit des créanciers personnels d'Adrien Caux. Dans la
suite, le 19 janvier 1909, Bechler & Cie se désistèrent de leur action,
la Société Caux et Dulon ayant été condamnée à payer les machines.