14 A. Staalsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
paraît fort contestable ; mais eile n'est pas absolument inadmissible
du moment que l'oeuvre à la réalisation de laquelle la recourante
est appelée à participer rentre bien dans le categorie de celles qui
sont Visées par la loi et que c'est à cette oeuvre exclusivement que
profiterent les subventionsss décrétées.
Par ces motifs le Tribunal fédéral prononce: Le recours est écarté dans
le sens des considérants.
3. gilt-teil vom 15. März 1911 in Sachen Heifeufabrik Huntigljt
jr.-©. gegen Dotathurn
Angeblich willkürliche Weigerung der Steuerbehörden, gewisse, den Kunden
gemachte Rückvergütunge-n als Geschäftsunkoste'n zu betrachten und deren
Abzug vom steuerpflichtigefln Einkommen zu gesamten.
A. Die Rekurrentin gab in der Selbsttaration für dasJahr 1910 an, dass
sie in dem für die Besteuerung massgebenden Geschäftsjahre keinen Gewinn
erzielt und daher für 1910 keine Einkommensteuer zu entrichten habe. Sie
berief sich dabei auf die-
Gewinnund Verlustrechnung für ihr erstes Geschäftsjahr vom .
1. Oktober 1908 bis 80. Juni 1909, die einen Verlustsaldo von 22,280
Fr. 83 Ets. aufweist, und bemerkte, dass, auch wenn man hievon
die bezahlten Steuern von 11,039 Fr. 90 Ets. abzieheimmer noch ein
Verlust von 11,240 Fr. 93 Ets. bleibe. In der Rechnung sind u. a. als
Unkosten Vergütungen an die Kunden im Betrage von 44,641 Fr. 26
Ets. aufgeführt Gemäss der Preisliste der Rekurrentin werden nämlich
den Kunden, die ihreRechnungen bei Verfall, d. h. innert 30 Tagen
nach der Lieferung der Ware, bezahlt haben, jeweilen am 1. Februar
bestimmte Beträge (ein Bonus) entrichtet, die sich nach der Grösse des
Umsatzes der Kunden im vorhergehenden Jahre richten. Die Preisliste
enthält hierüber die Bemerkung: Der Bonus ist unserseits eine freie
Vergütung-!. Rechtsverweigerung. Matcrielle. N° 3. 15
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn setzte durch Beschluss vom
19. November 1910 das steuerpflichtige Einkommen der Rekurrentin
für 1910 auf 33,400 Fr.fest, indem er die bezahlten Steuern von
. . . . . . . . Fr. 11,039 90 und die Vergütungen an die Kunden von .
44,641 25
Fr. 55,681 1.5 nicht als Unkosten im Sinne des Steuergesetzes anerkannte
und daher an Stelle eines Berlustsaldos von . . Fr. 22,28() 83
einen Aktivsaldo von . . . . . . . . Fr. 33,400 32 erhielt.
B. Gegen diesen Entscheid hat die Reknrrentin rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Zur
Begründung macht sie folgendes geltend: Der angefochtene Beschlss sei
willkürlich und verletze die Rechtsgleichheit In Betracht käme § 5 des
soloth. Gesetzes, betreffend die direkten Steuern, vom 17. März 1895,
der lautet: Als Einkommen wird ange sehen der ,merte Ertrag.... der
Unternehimmg.., nach Abrechnunu oer Geschäftsunkosten, worunter.. jedoch
nicht Haushaltungskosten und persönliche Auslagen verstanden find. Was
unter Geschäftsunkosien zu verstehen sei, bestimme § 13 der Verordnung
zum Steuergesetz vom 30. Mai 1896: Als Geschäftsunkosten werden alle
für die Gewinnung eines Einkommens nötigen Unkosten angesehen, als:
Die Beschaffungskosten für Rohmaterialien, die Löhnungen der Arbeiter
und Angestellten, die Abzüge nach § 14 der Verordnung, die Auslagen für
den Unterhalt der Gebäude und der Betriebseinrichtungen, die aufletztern
vollzogenen Abschreibungen, soweit sie der tatsächlichen Entwertung
entsprechen, Patentgebühren ze. Demnach seien die Vergütungen an die
Kunden als Geschäftsunkosten anzusehen,. weil sie den Zweck hätten,
den Absatz zu vermehren, und der Vertrieb nur lohnend sei, wenn er eine
gewisse Höhe erreiche Sie unterschieden sich nicht von der Provision,
die einem Reisenden bezahlt werde, oder von einem Rabatt oder Skonto.
C. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat dieAbweisung des Rekurses
beantragt und zur Begründung ausgeführt: Er habe nie in andern Fällen
bei gleichem Tatbestand
16 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
anders entschieden, sodass eine Verletzung der Rechtsgleichheit nicht
vorliege. Die Auffassung, dass die Vergütungen an die Kunden nicht als
Geschäftsunkosten zu betrachten seien, sei begründet. Da ses sich um
freiwillige Zuwendungen handle und die Fakturenbeträge von den Kunden voll
einbezahlt werden müssten, so seien jene Zahlungen der Skontogewährung
nicht gleichzustellen Es sei konstante Steuerpraxis im Kanton Solothurn,
dass freie Zuwendungen aus dem Geschäftsertrag, auch wenn sie im Interesse
des Geschäftes erfolgten, nicht als Unkosten behandelt würden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 5 des solothurnischen Steuergesetzes und § 13 der
Vollziehungsverordnung hier ist als steuerpflichtiges Einkommen einer
Unternehmung im allgemeinen die Summe der Roheinnahmen nach Abzug der für
ihre Erzielung nötigen Unkosten anzusehen. Nun haben die Vergütungen an
die Kunden den Zweck, den Absatz der Waren zu erhalten und zu vermehren
und die Abnehmer zu pünktlicher Zahlung zn veranlassen, da sie diesen,
wenn auch nicht zugesichert, so doch von vornherein durch die Preisliste
in Aussicht gestellt werden. Sie dienen also wirtschaftlich zur Erhaltung
und Vermehrung der Betriebseinnahmen und insbesondere auch zur Erzielung
eines Geschäftsgewinnes, da ein solcher erst entsteht, wenn der Absatz
eine gewisse Höhe erreicht. So kann es fraglich erscheinen, ob die
Auffassung des Regierungsrates, dass die erwähnten Vergütungen nicht
als für die Gewinnung des Einkommens nötige Unkosten im Sinne des § 13
der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz angesehen werden könnten,
zutreffend ist (vergl. mit Bezug aus den Begriff der Unkosten ,Fuisting,
Die preussischen direkten Steuern, Bd. I S. 68 ff)· Jndessen kann
doch nicht gesagt werden, dass die Annahme des Regierungsrates aus dem
Gesetze überhaupt nicht begründet werden könne und ans Willkür beruhe. Die
erwähnte Berordnungsvorschrist zählt verschiedene Arten von Verwendungen
auf, die sie als Geschäftsunkosten im Sinne des Steuergesetzes erklärt,
ohne die Rückvergütungen an Kunden zu erwähnen. Sodann spricht sie nicht
von den für die Gewinnung eines Einkommens verwendeten Auslagen, sondern
bloss von den hiefür nötigen Unkosten. Daraus darf entnommen werden,
dass nur die durch einen zweckmässigen Geschäftsbetrieb gebotenen
Verwendungen abgezogenI. Rechtsverweigerung. Maierielle. N° 3. 17
werden dürften. Es können darüber Zweifel bestehen, ob Rückvergütungen
an Kunden als solche Verwendungen anzusehen seien. Da ferner dieser
sog. Bonus den Abnehmern von Waren nicht verbindlich zugesichert,
sondern vielmehr erst nach der Bezahlung der Fakturen entrichtet wird,
sodass er sich rechtlich als eine nach Gewinnung des Einkommens gemachte
Liberalität darstellt, so konnte ohne Willkür angenommen werden, es handle
sich im Sinne dieses Gesetzes nicht um Kosten, die zur Gewinnung des
Einkommens notwendig seien, sondern um Belohnungen, die nur indirekt den
Interessen des Geschäftes dienen könnten, wie etwa auch eine Beteiligung
bei Subskriptionen zu öffentlichen oder wohltätigen Zwecken. Weiter ist
darauf hinzuweisen, dass das solothurnische Steuergesetz nicht einfach den
während eines Jahres nach Abzug aller Auslagen erzielten Überschuss als
steuerpflichtiges Einkommen betrachtet, sondern z. B. auch die Abrechnnng
von Haushaltungskosten und persönlichen Auslagen nicht gestattet.
Was endlich die von der Rekurrentin zu ihren Gunsten angeführten Beispiele
betrifft, so ist die Sachlage im vorliegenden Fall wesentlich verschieden
von dem jenen Beispielen zu Grunde liegenden Tatbestand Die Provision,
die einem Reisenden bezahlt wird, ist das Entgelt sür seine Dienste,
auf das er einen rechtlichen Anspruch hat und das unter die Löhnungen der
Angestellten fällt, die gemäss der ausdrücklichen Bestimmung des § 13 der
Vollziehungsverordnung zum Steuergesetze als Unkosten in Abzug gebracht
werden dürfen. Der Skonto oder Rabatt sodann fällt überhaupt nicht unter
den Begriff der Geschäftsunkosten, da er keine Ausgabe ist, sondern bei
der Zahlung der Fakturen in Abzug gebracht wird. Er vermindert daher
schon die Bruttoeinnahmen. ' 2. -Dafür, dass der angefochtene Beschluss
die Rechtsgleichheit un engern Sinne verletze, hat die Rekurrentin nichts
angeführt. Sie hat nicht behauptet, dass der Regierungsrat gegenüber einem
andern Steuerpflichtigen unter entsprechenden Umständen anders entschieden
habe. · Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
AS 37I 1911 2