strare, ma ad escludere la volontà nelle parti di conchiudere
una novazione.
Per questi motivi, il Tribunale federale
pronuncia, :
L'appellazione Cedraschi è respinta ed è confermata la sentenza 22
ottobre 1909 del Tribunale di Appello del Can-
tone Ticino.11. Yrteit vom 23. März 1910 in Sachen Yotttandzementfabtik
Limberg gl. g., Bekl. u. Ver-Kl gegen Dement& Zerschmettre site-bem-
Debt. greetz), allan; & gie, Kl. n. Ber.-Bekl.
' . r ardere-is, dass eine neue Firma sich, von jeder bei
F,;Ztîmîrîgettrfgeîwn Firma deutlich. unterscheide , Wer-teil bez
Sachfi-r men (Art. 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern. |
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1 | Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern. |
2 | Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten. |
3 | Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden. |
4 | Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725 |
scheidbarkeét zweier Firmen sind nicht mit" dte betete-stecke gesetzlw
notwendigen Fir-znenbestandteile, sonder? auch gesetzlich blos
fes-leertto.-tive Firmen-usw in Betracht zu ziehen, san-est solclfie
Zueatze fei:die Kennzeichnung der betreffenden Fei/'ma zm Gesetzes-teuer
lieb-r von wesentlicher Bedeutung sind (hier : die Oîtsbeeezchnueg, m
[ferbindzmg mit der Angabe der Natwr des Geschafts, m der Firma emer
Aktiengeselèschafz). [Hoy-ale Konkurrenz (Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
|
1 | Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
2 | Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. |
3 | Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. |
Das Bund esgericht hat auf Grund folgender Prozesslage:
A. Durch Urteil vom 9. November 1909 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt:
. ' b kl ti e Aktien e ellschast ist nicht berechtigt, sich i DW EUR ag
sch gs zu bedienen und diese
der Firma Portlandzementfabrik Liesberg Firma im Verkehr zu verwenden.
' t ri t die Lö ung der im Handelsregister "2° Das GW) sp sch 19. Juli
1908 vor-
ortlandzementfabrik Lies-
des Bezirkes Thierstein in Breitenbach am genommenen Eintragung der Firma
P Berg aus.Bekukuagsinstanz : I. Allgemeines Obligationenrecht. N° il. 69
3. Die Kläger sind berechtigt, das Urteil auf Kosten der Beklagten zu
veröffentlichen und zwar im Schweiz. Handels-armsblatt und im Amtsblatt
des Kantons Solothurn.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtsgültig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und Abänderung deskantonalen Urteils im Sinne der
Abweisung sämtlicher Klagebegehren beantragt.
G. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten diesen
Berufungsantrag wiederholt; der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung
der Berufung angetragen; --
in Erwägung:
1. Seit dem Jahre 1895 besteht in Liesberg (Kanton Vern) unter der
eingetragenen Firma Zementund Kalkwerke Liesberg: Gebr. Gresly,
Martz & Cte eine Kommanditgesellschast zum Zwecke der Fabrikation
und des Verkauss hydraulischer Kalke und Zemente, deren Geschäft
im Publikum feststehendermassen vielfach mit dem abgekürzten Namen
Zementfabrik Liesbergii bezeichnet wird. Im Jahre 1908 wurde unter der
Firma Portlandzementfabrik Liesberg, A.-G. mit Sitz in der Liesberg
benachbarten selbthurnischen Gemeinde Bärschwil eine Aktiengesellschaft
gegründet mit dem Zwecke, Portlandzement und andere hydraulische
Bindemittel zu fabrizieren und zu verkaufen. Sie wurde am 19. Juni
1908 ins Handelsregister eingetragen; ihre Fabrikanlage befindet sich
auf dem Territorium der Gemeinde Bärschwil, jedoch, gleich der älteren
Zementfabrik Liesberg, in der Nähe der Bahnstation Liesberg
Mit der vorliegenden Klage bestreitet nun die Kommanditgesellschast Zeman:
und Kalkwerke Liesberg: Gebr. Grele Martz & Cie. der Aktiengesellschaft
Portlandzementfabrik Liesberg das Recht der Führung ihrer Firma und
stellt die vom kantonalen Richter gemäss dem Urteil in Fakt. A oben
gutgeheissenen Rechtsbegehren, es sei ihr dieses Recht abzuerkennen,
die Löschung der eingetragenen Firma zu verfügen und die Publikatiou
des Urteils auf Kosten der Beklagten zu gestatten. Zur Begründung dieser
Begehren berust sich die Klägerin auf wesentlich folgende Argumente:
a. Die Firma der Beklagten verstosse gegen den Grundsatz der
70 Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellresi-htliche Entscheidungen.
Firmenwahrheit, weil sie den Ortsnamen Liesberg enthalte, während sich
das Geschäft in der Gemeinde Bärschwil befinde.
b. Ferner unterscheide sie sich, entgegen der Vorschrift des Art.
873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern. |
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1 | Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern. |
2 | Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten. |
3 | Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden. |
4 | Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725 |
c. Überdies stelle sich das Verhalten der Beklagten als coneurrence
déloyaîe und unerlaubte Handlung im Sinne der Art· 50 ff OR bar,
da die Beklagte ihre Firma offenbar zu dem Zwecke gewählt habe, um
Verwechslungen mit dem Geschäft der Klägerin herbeizuführen und dessen
Ruf im Interesse des eigenen Geschäftes zu missbrauchen, was die Beklagte
denn auch tatsächlich erreicht habe.
Die Beklagte bestreitet diese Argumentation in allen Teilen und hat
demnach, wie noch in ihrer Berufung, auf gänzliche Abweisung der Klage
angetragen.
. 2. Art. 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern. |
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1 | Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern. |
2 | Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten. |
3 | Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden. |
4 | Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725 |
Genossenschaft, gleichwie Art. 868
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 868 - Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossenschaftsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. |
Gesellschaftssirma, den Grundsatz auf, dass sie sich von jeder bereits
eingetragenen Firma deutlich unterscheiden muss. Nun sind zur Prüfung
der Frage, ob sich eine neue Firma
von einer bereits bestehenden deutlich unterscheide, die zu ver-
gleichenden Firmen zwar als Ganzes ins Auge zu fassen. Allein dabei
ist doch das entscheidende Gewicht auf diejenigen Firmenbestandteile
zu legen, welche für die Verwendung der Firmen im Verkehre von
massgebender Bedeutung sind d. h. von den interessierten Kundenkreisen
als charakteristische Merkmale derselben aufgefasst werden, selbst wenn
sie keine gesetzlich notwendigen Firmenbestandteile bilden. So können
bei persönlichen Firmen auch gesetzlich bloss fakultative Zusätze,
welche zu einer näheren Bezeichnung des Geschäftes dienen (Art. 867
Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 867 - 1 Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht. |
|
1 | Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht. |
2 | Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsanteilen oder zu andern Beitragsleistungen verpflichtet, so hat die Genossenschaft diese Leistungen unter Ansetzung einer angemessenen Frist und mit eingeschriebenem Brief einzufordern. |
3 | Wird auf die erste Aufforderung nicht bezahlt und kommt der Genossenschafter auch einer zweiten Zahlungsaufforderung innert Monatsfrist nicht nach, so kann er, sofern ihm dies mit eingeschriebenem Brief angedroht worden ist, seiner Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden. |
4 | Sofern die Statuten es nicht anders ordnen, wird der Genossenschafter durch die Verlustigerklärung nicht von fälligen oder durch die Ausschliessung fällig werdenden Verpflichtungen befreit. |
Zusätze einer bereits eingetragenen Firma ist einer neuen Firma nach
der Vorschrift des Art. 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern. |
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1 | Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern. |
2 | Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten. |
3 | Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden. |
4 | Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725 |
Möglichkeit von Verwechslungen der beiden Firmen in den mit ihnen
verkehrenden Bevölkerungskreisen geschaffen würde. Vorliegend muss nun
der Ortsbezeichnung Liesberg, in Verbindung mit der Angabe der Natur
des Geschäfts als seinemund Kalksabrik (geniale: und Kalkwerke), in der
Firma derBerufungsinstanz: 1. Allgemeines Obligationenrecht. N° 11. 71
Klägerin die Bedeutung eines solchen für den Verkehr wesentlichen
Stichwortes beigemessen werden. Aus den von der Klägerin zu eden Akten
gebrachten Adressen und Zuschriften ergibt sich und ist übrigens
nicht bestritten, dass die Klägerin im Geschäftsverkehr von ihren
Kunden vielfach kurzweg als Zementfabrik Liesberg behandelt wird und
unter diesem abgekürzten Namen bekannt ist. Auch hat der Vertreter der
Beklagten heute selbst ausgeführt, dass in der Schweiz eine Anzahl von
Zementfabriken besteht, die sich als solche einfach durch den beigefügten
Namen der verschiedenen Ortschaften, wo sie sich befinden, von einander
unterscheiden Mit Rücksicht Thieran aber muss die Firma der Beklagten
Portland: zementfabrik Liesberg in den interessierten Verkehr-streifen
die tatsächlich unrichtige Vorstellung erwecken, dass die Beklagte die
einzige in Liesberg eristierende Zementfabrik sei. Und damit tritt
ihre Firmabezeichnung in Kollision mit dem gleichartigen sachlichen
Firmenzusatz der Klägerin, da, wie die im Prozesse ausgewiesene Erfahrung
gezeigt hat, die spezialisierende Unterscheidung Port = Iandzementfabrik
gegenüber Zementund Kalkwerkeil nicht ge"erregt, um Verwechslungen im
Verkehre auszuschliessen Die neue Firma der Beklagten hat daher vor der
älteren Firma der Klägerin zu weichen, d. h. sie darf nach dem Grundsatze
des Art. 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern. |
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1 | Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern. |
2 | Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten. |
3 | Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden. |
4 | Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725 |
Verbindung mit der Ortsbezeichuung Liesberg angebende Firma nur führen
mit einem Zusatze, welcher die Tatsache zum Ausdruck bringt, dass sim
Liesberg bereits ein anderes, gleichartiges Geschäft besteht. In
-.-diesem Sinne ist also ihre Berechtigung zur Führung des Ortsnamens
Liesberg schon nach Art. 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern. |
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1 | Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern. |
2 | Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten. |
3 | Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden. |
4 | Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725 |
desselben mit Rücksicht auf ihre Beziehungen zur Bahnstation Liesberg
trotz ihrer territorialen Zugehömgkeit zur Gemeinde Bärschwil an sich
gestattet wäre.
3. Jst die Klage nach dem Gesagten schon aus Grund des
Art 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern. |
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1 | Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern. |
2 | Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten. |
3 | Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden. |
4 | Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725 |
illoyalen Konkurrenz keiner Erörterung mehr. Übrigens er;
weist sich die Klage nach den vorstehenden Ausführungen auch in
Dieser-Hinsicht als begründet-; denn es unterliegt keinem Zweifel,
sdass die Beklagte bei der Wahl ihrer Firma, wenn nicht gerader Evon
der Absicht geleitet wurde., Verwechslungen mit dem Geschäfte
72 Oberste Zivilgeriehtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen.
der Klägerin herbeizuführen und so dessen Ruf in rechts-widrigerWeise
für sich auszubeuten, so doch mindestens hätte erkennen sollen, dass
solche Verwechslungen eintreten würden, und dass sich die gewählte Firma
demnach von derjenigen der Klägerin nicht genügend unterscheide; --
erkanntDie Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit dasUrteil
des solothurnischen Obergerichts vom 9. November 1909 in allen Teilen
bestätigt.
12. gut-eis vom 221. am; 1910 in Sachen gründet, Bekl. u.Ber.-Kl.,
gegen Gottlieb Yiitlet n. Genossen Kl. u. Ber.-Bekl.
Haftung des verantworfflchen Redaktors einer Tageszeitung aus
_ Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
|
1 | Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
2 | Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. |
Inka-Its. Haftungsbegründendes Verschulden: Selbstdndiges Eintreten
des Reéaktees feiedie Sackdarstellung rietEinsendung trotz Unterlassung
jeder eigenen Prüfung der Objekt-ive Richtigkeit ihres Inhalts, obschon
ihm bei pfléehtgemà'sser Aufmerksamkeit und Ueòesirlegzmg ernsttiche
Zweifel biet-Wer Mitten auftauchen müssen. Bemessung der Genugtuungssumme.
A. Durch Urteil vom 4. November 1909 hat die I. Appel-
lationskammer des zürcherischen Obergerichts in vorliegender Rechts--
streitsache erkannt:
Der Beklagte Nr. 2, Jakob Schutter, ist verpflichtet, den Klägem 500
Fr. zu bezahlen, im übrigen und gegen die Beklagte Nr. 1 wird die Klage
abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Jakob Schurter gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es aufzuheben und die
Klage in vollem Umfange abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be-
klagten die gestellten Berufungsanträge erneuert und derjenige der--
Kläger auf Abweisung der Berufung angetragen.Berufungsinstanz : 'I,
Allgemeines Obiigationenrecht. N° 12. 73:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
i. Die Kläger Gottlieb, Berta, Frieda und Dr. Plazid Bütler sind die
Geschwister, und die Kläger (Simil Strub und J. Sachs sind Schwäger
des Adolf Butler, Iournalists, in ZurichJm Frühjahr 1906 starb der
Vater dieser Geschwister, alt Lehrer Iosef Bütler in Beinwil (Kenton
Aargau). Zwischen Adolf und feinen erwähnten Verwandten hatten schon zu
Lebzeiten des Vaters Æsshelligkeiten wegen ihres Erbrechts bestanden. Nach
dem Tode des Vaters, im August 1906, verlangte Adolf Bütler die Einleitung
einer Strafuntersuchung darüber, dass dem Verstorbenen bei der Errichtung
seines Testaments die Teftiersähigkeit gefehlt babe. Er wurde mit diesem
Begehren an den Zivilrichter gewiesen. Ein weiteres Untersuchungsbegehren
Bütlers, wonach er seine Geschwister schwerer Verbrechen beschuldigte,
führte zur Einstellung der be- treffenden Strafuntersuchung und zur
Verweisung des Anzeigers vor den Zuchtpolizeirichter wegen falscher
Anschuldigung. Im März 1905 reichte Adolf Bütler gegen seine Geschwister
beim.Bezirksgericht Muri eine Zivilklage aus Anfechtung des Testamentes
ein. Während der Instruktion dieses Prozeffes, den Bütler trotz
seinerSchwerhörigkeit ohne Mithiilfe eines Anwaltes führte, verlangteder
heimatliche Gemeinderat seine Bevogtung. In diesem Entmutidigungsverfahren
ist am 24. August 1909 ein gerichtsärztliches Gutachten erstattet worden,
das zu dem Schlusse kommt, dass Ad. Bütler an Paranoia (Verrücktheit)
leide, indem sich bei-ihm hinsichtlich der fraglichen Erbangelegenheit
ein Wahnfystem ausgebildet babe, und dass er deshalb innert absehbarer
Zeit zur Besorgung seiner Angelegenheiten nicht fähig sei.
Inzwischen hatte sich Adolf Bütler, noch vor der erstinstanzlichen
Beurteilung des Zivilprozesses, an die Redaktion der Züricher Post
gewendet mit dem Ersuchen, einen von ihm verfassten längern Artikel
über diese Rechtsstreitigkeiten aufzunehmen. Der Artikel enthält,
neben hier nicht in Betracht kommenden Angriffengegen die aargauischen
Justizbehörden und den Anwalt der Prozessgegner, auch gegen die letztern,
ohne sie beim Namen zu. nennen, eine Reihe von Anschuldigungen. So wird
ihnen vorgeworfen, sie hätten das ganze Vermögen des Vaters an sich
gerissen-C statt dem Bruder den ihm zukommende-n Anteil zu: