schreiben, da es nur gegen gesetzwidrige Entscheide der obern kantonalen
Aufsichtsbehörden angerufen werden kann.
Was schliesslich das Begehren betrifft, es sei das Konkursamt pflichtig
zu erklären, gegen Städeli Strafklage einzureichen, so ist es durch die
Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde (Beha;tung des Konkursamtes
bei seiner Erklärung, dass die Anzeige nächstens eingereicht werde)
gegenstandslos geworden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird in Bezug auf die Begehren 1 und 3 im Sinn der Motive
begründet erklärt, bezüglich der Begehren 2 und 4 dagegen abgewiesen.
133. Gutscheid vom 18. Juli 1910 in Sachen Falter-.
Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
|
1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
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1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460 |
3 | ...461 |
Aufsichtsbehörden, über die Gültigkeit eines Rechtsverschlages und
mithin auch der Einrede des mangelnden neuen Vermögens zu entscheiden.
Voraussetzung für die Erhebung dieser Einrede, dass der Gläubiger
in einem inländischen Konkurs zu Verlust gekommen und dass ihm ein
schweizerischer Verlustschein ausgestellt worden sei. Irrelevanz
der Qualität des Gläubigers als Ausländers für die Durchführung des
Betreibungsverfahrens an einem schweizerischen Betreibungsort.
A. Der Rekurrent J. F. Walter, zur Blauen Fahne in Zürich I, betrieb
früher das Hotel zum roten Haus in Strassburg. In dem im Jahr 1902
daselbst über Walter ausgebrochenen Konkurs meldete Karl Herbst,
Delikatessenhandlung in Strassburg, eine Forderung von 584 M. 45 Pf. aus
Warenlieferung an, erhielt jedoch nur für einen Betrag von 32 M. 84
Pf. Befriedigung, wie aus dem ihm aus-gestellten Ausng aus der Konkurss
tabelle hervorgeht.
Hieran gestützt hob Herbst gegen Walter, welcher inzwischen nach Zürich
übergesiedelt war, am 19. August neuerdings Betretbung an. Walter erhob
Rechtsvorschlag, mit der Begründung, dassund Konkurskammér. N° 133. 795
er seit seinem Konkurs noch nicht zu neuem Vermögen gelangt sei und
auch materiell jegliche Schuldpflicht bestreite. In dem daraufhin vom
Gläubiger eingeleiteten ordentlichen Prozess wurde die Schuldpflicht des
Rekurrenten materiell festgestellt. Der Gläubiger reichte infolgedessen
das Fortsetzungsbegehren ein und das Betreibungsamt kündigte dem Schuldner
die Pfändung cm.
B. Hierüber beschwerte sich dieser bei der untern Aufsichtsbehörde, mit
dem Begehren, das Betreibungsamt Zürich I sei anzuweisen, die Pfändung
nicht zu vollziehen, eventuell die schon vollzogene Pfändung wieder
aufzuheben, solange nicht durch gerichtliches Urteil festgestellt sei,
dass er seit seinem Konkurs zu neuem Vermögen gekommen sei. Zur Begründung
führte der Rekurrent aus, die Zulässigkeit der Einrede des mangelnden
neuen Vermögens sei nicht davon abhängig, dass ein Verlustschein im Sinn
des schweizer. Betreibungsgesetzes vorliege; die Einrede sei vielmehr
ohne weiteres gegenüber jedem Gläubiger zulässig, dessen Forderung schon
vor dem Konkurs bestanden habe.
Die Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Zürich als unterer
Aufsichtsbehörde begründet erklärt, Von der Erwägung aus, dass es sich
bei der Wohltat der Stundung bis zum Erwerb neuen Vermögens nur um eine
Modalität der prozessualen Exekution der Forderungen handle, für die somit
das Recht des Erekutionsortes in casu das schweizerische massgebend sei,
und das schweizerische Betreibungsgesetz die Verlustforderung aus einem
ausländischen Konkurs hinsichtlich ihrer späteren Geltendmachung der
Fegmlichen Beschränkung unterwerfe wie einen inländischen Verlust-
em.
Das zürcherische Obergericht, an welches der Gläubiger als kantonale
Aufsichtsbehörde weiter rekurrierte, erkannte dagegen unter Berufung
auf den Entscheid seiner I. Appellationskammer vom 30. Dezember 1909
in Sachen Schönhut gegen Pressmar (Schw Zur. Zeitung 6 Nr. 90 S. 339
f.), dass nur der Schuldner, der in der Schweiz in Konkurs geraten sei,
sich auf die betreibungsrechtliche Bestimmung des Art. 265 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
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1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460 |
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berufen könne und wies demgemäss die erstinstanzliche Beschwerde des
Schuldners als unbegründet ab. Abgesehen davon, dass das ausländische
Konkursverfahren möglicherweise nicht annähernd
796 c. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--
sämtlichen Gläubigern Gelegenheit gebe, sich aus dem gesamten Vermögen
des Schuldners bezahlt zu machen, biete es jedenfalls keine Gewähr dafür,
dass der Schuldner nicht in der Schweiz Aktiven besitze, die nicht in
jenen Konkurs gezogen worden seien und werden konnten. Der Schuldner
müsse daher daneben in der Schweiz betrieben werden können und zwar
könne diese Betreibung, da der Schuldner sehr wohl in der Schweiz noch
altes Vermögen besitzen könne, nicht an die Bedingung geknüpft werden,
dass er seit dem Konkurs zu neuem Vermögen gekommen sei.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr unter Erneuerung seines
erstinstanzlichen Begehrens und Festhaltung an einer Auffassung innert
Frist ans Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Was zunächst die Kompetenzfrage anbetrisft, so ist daran festzuhalten,
dass es Sache des Betreibungsbeamten bezw. der Aufsichtsbehörden und
nicht des Richters ist, über die formelle Gül- tigkeit im Gegensatz zur
materiellen Begründetheit eines Rechtsvorschlages und damit auch der vom
Schuldner erhobenen Einrede des mangelnden neuen Vermögens zu entscheiden
(vergl. AS 23 II Nr. 262 S. 1950 ff., sowie Entscheid des Bundesgerichts
vom 21. Juni 1910 in Sachen Lüscher *).
2. Jst somit auf die Streitfrage selber einzutreten, ob der Schuldner
der in einem ausländischen Konkurs zu Verlust gekommenen Forderung einer
neuen inländischen Betreibung gegenüber die Einrede des mangelnden neuen
Vermögens im Sinn von Art. 265 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
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1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460 |
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sagen,dass zu ihrer Lösung nicht notwendig entschieden zu werden braucht,
ob der zitierten Ausnahmebestimmung materiell oder betreibungsrechtliche
Qualität zukomme. Auch wenn man der Vorschrift keinen materiellrechtlichen
Charakter beimisst und also aus das schweizerische Recht als dasjenige des
Betreibungsortes abstellt, muss der Rekurs abgewiesen werden. Denn die dem
Gemeinschuldner gewährte Einrede des mangelnden neuen Vermögens steht nach
* AS Sep.-Ausg.13 Nr. 29 S. 122 =Ges.-Ausg. 36 I Nr. 60 S. 321 f.
(Anm. a'. Red. f. Publ.)und Konkurskammer. N° 133. 797
dem System des Gesetzes im engsten Zusammenhang mit den Vorschriften
über die Durchführung des Konkurses und namentlich mit den den Gläubigern
hinsichtlich der Admassierung und der Verwertung eingeräumten Garantien
(vergl. Art. 197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367 |
|
1 | Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367 |
2 | Vermögen, das dem Schuldner368 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424 |
|
1 | Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424 |
2 | Die Bekanntmachung enthält: |
1 | die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung; |
2 | die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben; |
3 | die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427); |
4 | die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt; |
5 | die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können; |
6 | den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424 |
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1 | Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424 |
2 | Die Bekanntmachung enthält: |
1 | die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung; |
2 | die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben; |
3 | die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427); |
4 | die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt; |
5 | die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können; |
6 | den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 4 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor. |
|
1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor. |
2 | Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungs- und Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung. |
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1 | Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung. |
2 | Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.467 |
3 | Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung. |
Rechtswohltat des Art. 265 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
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1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460 |
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Voraussetzung, dass eine Generalerekution über das Vermögen des Kridaren
in der Schweiz vorausgegangen sei.
Allerdings bietet nun ein solches Verfahren keinerlei Garantie dafür,
dass alle Vermögensgegenstände des Kridaren, auch solche, die im Ausland
liegen, in die Liquidation einbezogen werden. Allein aus der Tatsache,
dass es nicht möglich ist, den Geltungsbereich des schweizerischen
Konkursdekretes und -verfahrens über die Landesgrenzen hinaus
auszudehnen, folgt keineswegs, dass das schweizerische Recht auch jede
Generalliquidation im Ausland als der inländischen in allen Beziehungen
gleichwertig anerkennen müsse und habe anerkennen wollen. Vielmehr ist mit
diesem Rechtszustand nur die unbeschränkte Möglichkeit der Belangung des
Kridaren im andern Staate vereinbar; denn wenn wie für das schweizerische
Recht der Fall das ausländische Konkursdekret als solches nicht anerkannt
wird und keine betreibungsrechtlichen Wirkungen im Jnlande hat, so kann
selbstverständlich noch um so weniger das ausländische Konkursverfahren
selbst, abgesehen von den rein materiellrechtlichen Veränderungen,
welche die Forderung in demselben erfährt, solche Wirkungen über die
Landesgrenzen hinaus ausüben. Und so ist es denn auch selbstverständlich,
dass auch die Vorschrift des Art. 206 über die Unmöglichkeit der Anhebung
einer Betreibung während des Konkursverfahrens ein schweizerisch es
Konkursverfahren zur Voraussetzung hat und dass einem ausländischen
diese Wirkung nicht zukommt. Fasst man also die Vorschrift des Art. 265
Abs. 2 nicht als eine materiellrechtliche, sondern als eine reine
Verfahrensvorschrift auf, so ergibt sich, dass sie auch als solche
nicht im Sinn des Rekurrenten als eine allgemeine, vom schweizerischen
Konkursverfahren losgelöste Verfahrensvorschrift angesehen werden kann,
sondern dass sie nur auf den Fall des vorausgegangenen schweizerischen
Konkursverfahrens passt. Hier kommt, dass ja andernfalls ein
798 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs und Konkurskammer.
Schuldner, über den im Ausland ein Konkursverfahren ergangen ist, die im
Inland gelegenen Objekte seinen Gläubigern, die ihn nach Durchführung
des ausländischen Konkursverfahrens in der Schweiz Belangen, einfach
vorenthalten könnte, ein Resultat, das mit dem in der schweizerischen
Praxis stets anerkannten Grundsatz im Widerspruch steht, dass die Qualität
der Gläubiger als Ausländer die Durchführung des Betreibungsverfahrens
an einem schweizerischen Betreibungsorte in keiner Weise alterieren dürfe.
3. Aus dem Gesagten ergibt sich in Uebereinftimmung mit der
Vorinstanz, der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts
(loc. cit.), sowie Kohler, Lehrbuch des Konkursrechts S. 640 f, und
Jaeger, Komm. Anm. 3 zu Art. 149 und 8 zu Art.265 und entgegen Meili,
Internat. Konkursrecht S. 205 und Leemann, Der schweizer. Verlustschein
S. 154, dass die Einrede des mangelnden neuen Vermögens vom
Gemeinschuldner nur gegenüber der Betreibung für eine Forderung erhoben
werden kann, welche in einem in der Schweiz durchgeführten Konkurss
zu Verlust gekommen und für welche dem Gläubiger ein schweizerischer
Verlustschein ausgestellt worden ist.
Jst dem aber fo, so hat der Rekursgegner das Recht, auf diein der Schweiz
gelegenen Vermögensobjekte des Rekurrenten zu greifen, und es haben
der Betreibungsbeamte und die Vorinstanz mit Recht den vom Rekurrenten
erhobenen Rechtsvorschlag als unzulässig erklärt und dem Rekursgegner
die Fortsetzung der Betreibung bewilligt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.SACHREGISTERA. sYsTEMATISCHEs REGISTER?
I. BUNDESVERFASSUNG
Art. 4. (Rechtsgleichheit.)
A. Garantie der Rechtsgleichheit als solcher (Rechtsgleichheit im
engel-n Sinne).
Angeblich unzulässige Bevorzugung der Landwirtschaft gegenüber der
Industrie, durch Erhöhung einer von Wasserwerkbesitzern bezogenen Gebühr
für Benutzung eines Baches, Während die Benutzung dieses gleichen Baches
zur Bewässerung von Wiesen gebührenfrei bleibt : S. 178 fi.
*) Verfassungsartikel und Gesetzesbestimmungen, welche in einem Urteil
bloss zitiert, aber weder angewendet noch besprochen wurden, sind in
diesem Register nicht berücksichtigt. Dagegen sind darin umgekehrt
auch solche Artikel berücksichtigt, welche zwar nicht zitiert, jedoch
implizite angewendet wurden, immerhin unter Ausscheidung derjenigen Fälle,
in welchen die Anwendung derbetreffenden Artikel sich von selbst verstand.