336 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

location de la créance de dame Exhenry, arrété alors pa, l'administration
de la faillite, fut publié le 24 décembre.

Cette procédure n'est pas contraire à la loi, puisque pendant la première
période de l'établissement du plan de collocation les organes de la
faillite ont pleine liberté de modifier leurs décisions et qu'en le
faisant ils ne portent aucune atteinte aux droits des créanciers. D'autre
part, ils ne sont nullement tenus de s'assurer la coopération du créancier
intervenant. Des lors, la question controversée de savoir si c'est
d'entente avec M° Martin que la créance de dame Exhenry a été examinée
par la commission de surveillance le 15 décembre est sans intérèt.

4. Il en est de meme du fait que la commission de

surveillance a pris sa deuxième décision ensuite d'un vote.

de la deuxième assemblée des créanciers à laquelle elle n'avait pas
décidé de soumettre la question de l'hypothèque. La première période
de l'établissement du plan de collocation n'était pas clòturée, l'état
de collocation n'ayant pas encore été déposé, et la commission de
surveillance pouvait, peu importe pour quels motifs, de son chef ou a
l'instigation d'autrui, modifier la décision précédemment prise. De plus,
il est évident que la question renvoyée par l'assemblée des créauciers a
l'examen de la commission de surveillance était, en réalité, non seulement
la question de validité de l'hypothèque, mais bien celle de savoir si
cette hypothèque devait ou non etre admise a l'état de collocation.

Sans doute la loi prévoit a l'art. 252 la reunion d'une deuxième assemblée
des créanciers après la verification des créances. Mais la recourante a
fait observer avec raison que les productions en retard sont admises meme
après le dépòt de l'état de collocation et la créance de dame Exhenry peut
étre envisagée comme telle et aucune disposition de la loi n'interdit au
préposé 011 a la commission de surveillance de consulter une assemblée
de créanciers au sujet d'une production qui n'a pas fait encore l'objet
d'une collocation.

Enfin, 'a supposer meme que la décision de l'assemblée des créanciers
renvoyant l'examen de l'hypothèque à uneund Konkurskammer. No 64. 337

commission de surveillance augmentée de deux membres fùt :illégale, il
est certain que Me Martin, présent a l'assemblée, ne l'a pas attaquée
dans les dix jours, agissant pour dame ,Exhenry.

Par ces motifs

la Chambre des Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est
admis. En conséquence, les décisions attaquées des autorités cantonales de
surveillance sont reformées dans le sens des conclusions de la recourante.

64. Entscheid vom lLl. Juli 1910 in Sachen Bank für Handel und Industrie
in Neustadt a. &.

Art. 41 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1    Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1bis    Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2    Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
SchKG: Betreibungsart für pfandversicherte Forderungen.
Verhd'ltnz's der Vorschrift zum materiellen Pfandrecht und grundsätzliche
Unanwendharkeit derselben auf Pfänder, deren Wirkungen das ausländische
Hecht regelt.

A. Dr. F. Schliephacke in Zürich III beschwerte sich bei der Untern
Aufsichtsbehörde darüber, dass er von der Rekurrentin, Bank für Handel
und Industrie in Neustadt a. H., mit Zahlungsbefehl vom 14. April 1910
für eine Forderung von 106,057 Fr. 55 Cfs. nebst Zins und Provision auf
Pfändung statt auf Pfandverwertung betrieben worden sei und beantragte
demgemäss Aufhebung der Betreibung Zur Begründung führte er aus,
dass - er für diese aus einem Kontokorrentverhältnis herrührende
Forderung der Gläubigerin s. Z. verschiedene Wertpapiere, sowie zwei
Lebensversicherungspolicen von 60,000 Fr. und 40,0()0 Fr. und ausserdem
den Viertel seiner Erbansprüche gegen seinen Vater bis zum Höchftbetrag
von 70,000 Fr. zu Pfand gegeben habe.

Demgegenüber machte die Gläubiger-in geltend, dass sie laut Urteil
des Landgerichts Frankental vom 10. Dezember 1909 die shinterlegten
Wertpapiere veräussert habe, die Police von 60,000 Fr. von der
Versicherungsgesellschaft zurückgekauft worden sei, der Rückkaufswert
der andern Police z. Z. nur 7500 Fr. betrage und die Verpfändung des
väterlichen Erbteiles nach deutschem

338 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Recht nichtig sei. Übrigens fänden die Bestimmungen des schweiz.
Betreibungsgesetzes auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die
Parteien den ganzen Komplex ihrer rechtlichen Beziehungen von Anfang an
vertraglich dem deutschen Recht unterstellt hätten und dasselbe eine
Verpflichtung des Glänbigers, seine Deckung aus den Pfandobjekten zu
suchen, nicht kenne.

B. Das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehördehat die
Beschwerde von der Erwägung ans abgewiesen, dass derBeschwerdeführer
nicht in liquider Weise dargetan habe, dass die Forderung wirklich
pfandversichert sei.

Die obere kantonale Aufsichtsbehörde dagegen hat die Beschwerde aus
folgenden Gründen gutgeheissen: Die Gläubigerin anerkennetatsächlich
den Zusammenhang von Schuld und Faustpfand und es wäre ihre Sache, zu
beweisen, dass das Faustpfandrecht untergegangen sei. Dieser Beweis sei
ihr aber nicht gelungen, indem tatsächlich zur Zeit noch ein gültiges
Faustpfandrecht bestehe. Ob das deutsche Recht dem Gläubiger gestatte,
laufend zn betreiben, auch wenn er Pfänder besitze, könne dahingestellt
bleiben. Denn dies sei eine Frage des Betreibungsverfahrens und
dieses regle sich in der Schweiz nach dem schweiz. Schuldbetreibungs
und Konkursgesetz. Jedenfalls könne aus den Bedingungen für den
Kontokorrentund Geschäftsverkehr mit der Bank für Handel und Jndustrie
Neustadt ein solches Recht der Gläubigerin nicht hergeleitet werden.

C. Diesen Entscheid hat nunmehr die Gläubigerin Unter Festhaltnng an ihren
Anbringen und insbesondere an ihrer Auffassung, dass das Rechtsverhältnis
nach dentschem Recht zu beurteilen sei, innert Frist ans Bundesgericht
weitergezogen, mit dem Begehren, es sei die gegnerische Beschwerde gegen
den Zahlungsbefehl zu verwerfen.

Die Schnldbetreibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Wenn die Vorinstanz aussührt, dass die Frage, ob der Pfandgläubiger
sich vorerst an das Pfand zu halten habe, bevor er eine persönliche
Forderung gegen den Schuldner geltend machen, d. h. ihn auf Pfändung
oder Konkurs betreiben könnesich in der Schweiz nach dem Betreibungsrecht
(Art.41
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1    Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1bis    Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2    Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
SchKG)" regle, so trifft dies freilich zu und man kann denn auch
VWund Konkurskammer. N° 64. 339

diesem Gesichtspunkt aus nicht wohl sagen, dass sie keine
betreibungsrechtliche sei.

Dagegen ist ebenso unbestreitbar, dass das dem Pfandschuldner
dadurch gewährte Recht, den Gläubiger, welcher die gewöhnliche
Betreibnng auf Pfändung einleitet, auf dem Beschwerdeweg auf das
Pfandverwertungsverfahren verweisen zu lassen, im engsten Zusammenhang mit
dem materiellen Pfandrecht steht. Es ergibt sich dies schon daraus, dass,
wie die schweiz. Praxis festgestellthat (vergl. AS 24 Il Nr. 57 SMB),
die Parteien einen andern Verwertungsmodus vereinbaren können. Ebenso
ist, wenn der Schuldner nicht binnen zehn Tagen seit Zustellung des
Zahlungsbefehls wegenunrichtiger Betreibnngsart Beschwerde erhebt, die
Betreibung ohne weiteres auf dem eingeschlagenen Wege fortzusetzen (AS 22
Nr. 53 S. 315, 24 I Rr.26 S.153 f.*, 27 I Nr. 106 S. 574**). Würde es sich
bei der Vorschrift des Art. 41
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1    Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1bis    Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2    Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
SchKG um eine rein öffentlichrechtliche
handeln, so wäre das selbstverständlich ausgeschlossen-

Aus diesem engen Zusammenhang mit dem materiellen Recht ergibt sich, dass
Art. 41 in vollem Umfange nur für diejenigen Pfänder Geltung beanspruchen
kann, die dem Geltungsgebiet des seidg enös s is chen Betreibnngsrechtes
unterstehen, dagegen hinsichtlich derjenigen Pfänder nicht zur Anwendung
kommen kann, deren Wirkungen das ausländische Recht regelt. Dieses könnte
ja entgegen dem schweizerischen Recht z. B. vorschreiben, dass auch für
grundpfändlich gesicherte Zinsen oder Annuitäten eine Wahl nicht möglich
sei und der Gläubiger sich immer an das Pfand halten müsse, oder aber dem
Gläubiger für Faustpfänder die Wahl zwischen der gewöhnlichen Betreibung
und derjenigen auf Pfandverwertung lassen. Weshalb nun der Gläubiger
weitergehendere Rechte haben sollte, wenn sein Schuldner in der Schweiz
wohnt, aber der Umfang der durch die Pfandhaftung dem Gläubiger gewährten
Rechte vom schweizerischen Recht nicht geregelt ist, ist unersindlich

Ganz zweifellos scheint dies für die Grundpfänder und es hat denn
auch die Praxis schon in diesem Sinn entschieden (vergl. Monatsbl. für
Betreibungsund Konkursrecht 1 Nr. 95

* Sep.-Ausg. 1 Nr. 6 S, 27. ** Id. 4 Nr. 47 S. 212.

(Anm. d. Bed.f. Publ.)

340 c. Entscheidungen der Schuldbetreibungs und Konkurskammer.

S, 234 ff.). Muss das aber zugegeben werden, so ist nicht ein

zusehen, weshalb der gleiche Grundsatz nicht auch auf im Ausland liegende
Faustpfänder Anwendung finden sollte, da ja die Vorschrift des Art. 41
in gleicher Weise in die materiellen Rechte der Pfandgläubiger eingreift,
ob es sich um ein Grundoder um ein Faustpfand handle.

2. Zum nämlichen Ergebnis führt die Erwägung, dass Art. 51 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 51 - 1 Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden.87
1    Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden.87
2    Für grundpfandgesicherte Forderungen88 findet die Betreibung nur dort89 statt, wo das verpfändete Grundstück liegt. Wenn die Betreibung sich auf mehrere, in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet.

SchKG dem Faustpfandgläubiger die Wahl zwischen dem Betreibungsort des
Wohnsitzes des Schuldners und demjenigen des Pfandortes gibt. Würde
sich nun der Gläubiger in einem Fall, wo das Psandobjekt im Auslande
liegt, für die erste Alternative entscheiden, so könnte die Betreibung
auf Realisierung des Pfandes gar nicht durchgeführt werden, da das
Betreibungsamt ja die Verwertung des Pfandes weder selbst noch auf dem
Requisitionsweg vornehmen könnte. Das weist deutlich darauf hin, dass der
Gesetzgeber tatsächlich nur an den Fall gedacht hat, wo das Pfand in der
Schweiz liegt. Auf Pfandrechte,. die sich nicht nach schweizerischem Recht
Beurteilen, kann sich der Schuldner daher offenbar nur dann berufen, wenn
er nachweist, dass das ausländische materielle Recht dem Pfandgläubiger
eineähnliche Beschränkung wie die in Art. 41
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1    Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1bis    Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2    Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
SchKG enthaltene auferlegt.

3.Aus dem Gesagten ergibt sich, dass in casu das deutsche Recht darüber
entscheidet, ob der Pfandgläubiger auch vor erfolgter Liquidation der
Pfänder den Schuldner persönlich Belangen könne.

Da nun die Vorinstanz diese Frage nicht geprüft hat und die Aktenlage
auch die sofortige Lösung derselben durch das Bundesgericht nicht erlaubt,
ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ohne dass zur Zeit auf die
weitern, im Vorentscheid behandelten Fragen eingetreten zu werden braucht.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt: ss

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Vorentscheids aufgehoben
und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinn der Motive an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.[MPRIMERIES RÉUNIES S. A. LAUSANNE.A. STAATSRECHTLICHE
ENTSGHEIDUNGEN ARRÈTS DE DROIT PUBLICErster Abschnitt. Première section.

Bundesverfassung. Constitution fédérale.I. Rechtsverweigerung

und Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze.

Déni de justice et violation de l'égalité devant la loi.

sia) Formelle Rechtsverweigerung, insbes. negativer
Kompetenzkonflikt. Déni de justice formel; en particulier, conflit
négatif de oompétence.

65Arten vom 16. Heptemtier 1910 in Sachen Bär gegen Heghen

Negatlver Kompetenzkonflikt in einer Strafsache: Weigerung der Bettes-den
des Kantons Baselstadt, gegenüber dem Urheber einer angeblzch m diesem,
Kanton begangenen Ehrverletzung einzuschreiten unter Berufung darauf,
dass laut einer Bestimmung der kantonalen Strafprozeesordnung bei
Antragsdelikten keine Kontumazlerung stattfinde, zm vorliegenden Falle
aber eine Anerkennung des Basler Gerlehtsstandes durch den Angeklagten
nicht von-liege; Weigerung der _Behorden des Wohnsitz/famous Zürich,
ihrerseits einzuschreiten

AS 36 I 1910 23 ,
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 36 I 337
Date : 01. Juli 1910
Published : 31. Dezember 1910
Source : Bundesgericht
Status : 36 I 337
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 336 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs- location de la créance de dame Exhenry,


Legislation register
SchKG: 41  51
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pledge • debtor • lower instance • question • payment order • substantive law • swiss law • document of title • federal court • dead pledge • corn • conflict of competence • nullity • prosecution for levy of execution • debt enforcement and bankruptcy law • debt enforcement • trade and industry • decision • foreign legislation • realization
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