736 B. Entscheidungen des Bundesgerictits als einziger
Zivügerichtsinsianz.

98. Arten vom 2. Dezember 1909 m Sachen Sie-emy und @enossen, KL, gegen
Haufen xnzertn Bekl.

Interessenstreit der Reform nach Bundeszivilprozessrecht
auch. hinsichtlich der Klagebegehren: Art. 48
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 48 - Der Zeuge hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reiseauslagen. Erleidet er durch die Zeitversäumnis eine Einbusse an seinem Arbeitserwerb, so ist er auch hierfür zu entschädigen, und zwar vollständig, wenn er darauf angewiesen ist, sonst nach billigem Ermessen des Richters.
BZP. Erbreehtliche
Feststel- Iungsklage (dass ein Nachlass nicht erstes sei) gegen einen
Kanton auf Grund des ,411.48 Ziff. 4 OG: Unzeeltîsségkeit dieser Klage
wegen Mangels eines Feststeflungsinteresses (eine-r zabeseitigencten
Gefährdung der Rechtsstellung der Kläger durch den Beklagten). Verhältnis
Von Feststellemgses...-nd Leistwegsklage zu einandessi.

Das Bundesgericht hat, da sich ergibt:

A. Mit Klageschrist vom 13. April1907 haben die Klagenbeim Bundesgericht
beantragt:

1. Es sei der Kantou Luzern pflichtig, die Kläger als Jntestaterben des
verstorbenen luzernischen Staatsanwaltes Jean Baptist Wirz, in den in
der Klage angegebenen Verwandschaftsgraben, anzuerkennen

2. Es sei festzustellen, dass der Kanten Luzern den betreffenden Nachlass
ohne Recht als erble erklärt und dessen Vermögensstücke sich angeeignet
habe.

Z. Esset der Kanton Luzern Pflichtig zu erklären, die betreffenden
Vermögensstücke den Klägern zukommen zu lassen und alle nötigen Massnahmen
zu treffen, um die Rückgabe durch jeden Inhaber dieser Sachen zu sichern.

4. Es sei der Kamen Luzern zu verurteilen, den Klägern über die zivilen
und natürlichen Früchte, welche die betreffenden Verntögensstücke seit
der Eröffnung der Erbschaft abgeworfen haben,

° Rechnung abzulegen.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er machte insbesondere
geltend, dass er gar nicht im Besitze der Erbschaft des Jean Baptist
Wirz und daher nicht passiv legitimiert sei.

B, Mit Eingabe vom 10. Februar 1909 erklärten nun die Kläger die Reform,
und zwar solle die Reform auch die Rechtsbegehren der Klage umfassen. In
der neuen Klageschrist, vom 15. März 1909, stellten hierauf die Kläger
den Antrag:Zieiistreitigkeiien zwischen Kantonen und Px'ivaieu, eis. N°
98. 737

Es sei gerichtlich zu erkennen, dass der Nachlass des am 2. August 1898
verstorbenen Staatsanwaltes Jean Baptist Witz nicht erblos, deshalb nicht
dem Kanton Luzern, sondern gegenteils den Klägern zu deserieren war,
unter Kostenfolge.

Der Beklagte stellte daraus den Gegenantrag, es sei auf die Klage nicht
einzutreten, eventuell sei die Klage abzuweisen, unter Kostenfolge f

C. Für die heutige Verhandlung haben beide Parteien auf personliches
Erscheinen verzichtet;

in Erwägung:

1,_Gesiützt aus die Kantonsversassung vom Jahre 1875 und die revidierte
Verfassung vom Jahre 1882 und eine Motion von Dr. Berny und Genossen
befasste sich der Grosse Rat des Kantons Luzern mit der Ausarbeitung
eines Armengesetzes. Im Verlause der Verhandlungen kündigte Dr. Zemp
an, er werde bei Art. 33 des Entwurfes des Armengesetzes Veranlassung
nehmen, die Abschafsung der V. Erbenklasse zu beantragen, worauf, in
einer späteren Sitzung, ein Mitglied des Rates, Herzog, geltend machte,
er halte dafür, dass das Armengesetz den Erlass von zwei Novellen
notwendig mache, nämlich einer Novelle über die Erbsgebühren und einer
zweiten zum Bürgerlichen Gesetzbuch, in welcher die V. Erbenklasse
aufgehoben werde. Die Aufhebung der V. Erbenklasse wurde in der Folge,
als Art. 26 des Armengesetzes (a_Ber bloss in diesem, nicht auch noch in
einem weitern Gesetze), * beschlossen, und es ist hierauf das Armengesetz
dem Referendum unterstellt worden, das jedoch nicht benutzt wurde. Die
Kläger behaupten, dass nach Massgabe der Verhandlungen der Art. 26 dieses
Armengesetzes, vom 27. November 1889, nicht die Bedeutung habe, dass nun
ohne weiteres die V. Erbenklasse aufgehoben sein folle; sie fechten ferner
die Verbindlichkeit des Armengesetzes uberhaupt, und die Gültigkeit des
Art. 26 im besonderen, an, und haben beim Bundesgericht einen bezüglichen
staatsrechtlichen Rekurs eingereicht Im Wege der Zivilklage wollen sie,
als Erben V. Klasse des am 2. August 1898 in Luzern verstorbenen Jean
Bapttst Wirz, ihre Erbschastsansprüche geltend machen. Der Nachlass,
der. über 500,000 Fr. beträgt (se dassder in Art. 48 Ziff. 4
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 48 - Der Zeuge hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reiseauslagen. Erleidet er durch die Zeitversäumnis eine Einbusse an seinem Arbeitserwerb, so ist er auch hierfür zu entschädigen, und zwar vollständig, wenn er darauf angewiesen ist, sonst nach billigem Ermessen des Richters.
OG für
direkt beim Bundesgericht anzuhebende Prozesse geforderte

738 B. Entscheidungen des Bundesgerichis als einziger
Zivilgericfitsinstanz.

Streitivert gegeben ist), befindet sich freilich unbestrittenermassen
nicht im Besitze des Kantons Luzern; die Kläger behaupten aber, dass die
faktischen Inhaber des hinterlassenen Vermögens-, die Ortsbürgergemeinde
Luzern als Inhaberin des Armenfonds und die Stadtgemeinde Luzern
als Inhaberin des Schulfonds (gemäss § 421 luz. BGB, in Verbindung
mit § 198 Biff. 2 des Erziehungsgesetzes von 1879/1898), nur auf
Grund der rechtlichen Disposition der Organe des Kantons sich in
den Besitz derErbschaft hätten setzen können und dass sie, wenn die
Widerrechtlichkeit dieser Disposition dargetan sei, von den Jnhabern
die zum Nachlass gehörenden Vermögensstücke nach den Bestimmungen
über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlaugen können. Eine
Erbschaftsklage eines Teils der heutigen Kläger gegen die Stadtgemeinde
Luzern und gegen die Ortsbürgergemeinde Luzern ist von den luzernischen
Gerichten und zwar letztinftanzlich vom Obergericht mit Urteil vom
3. Juni 1903, abgewiesen worden, mit der Begründung, dass das Erbrecht
der V. Klasse aufgehoben und nach § 179 des Erziehungsgesetzes vom Jahre
1879 und § 26 des Armengesetzes vom Jahre 1889 der Schulund Armenfonds
den Nachlass, der mangels Erben der vier ersten Klassen erblos sei, je zur
Hälfte an sich ziehen durften. Auf einen gegen dieses Urteil gerichteten
staatsrechtlichen Rekurs ist das Bundesgerichr wegen Formmangels nicht
eingetreten (Entscheid vom 22. Oktober 1903).='=

2. Da die Reformerklärung auch das Klagebegehren mit umfasst, so fragt
es sich zunächst, ob die Reform nach dem BZP überhaupt in diesem Umfange
zulässig sei, Die Reform ist im BZP eingereiht unter den Bestimmungen
über die Klageänderungenz sie bildet demgemäss seine Ausnahme von
dem in Art. 46
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 46 - Der Zeuge wird durch den Richter einvernommen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zu beantragen, über deren Zulässigkeit der Richter entscheidet.
BZP aufgestellten Grundsatze, dass die Parteien an den
tatsächlichen Inhalt ihrer Vorträge und an das ursprünglich gestellte
Rechts-begehren gebunden sind. Als Ausnahme möchte sie im Zweifel
restriktio ausgelegt werden. Indessen bestimmt Art. 48
SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung
BSV Art. 48 Verhalten beim Ausweichen
1    Ausweichpflichtige Schiffe lassen den anderen Schiffen den für den Kurs und das Manövrieren notwendigen Raum. Sie halten einen Abstand von mindestens 50 m gegenüber Schleppverbänden und Schiffen der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, und einen solchen von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, achterlich kreuzen.
2    Gegenüber Vorrangschiffen sind die Abstände so zu wählen, dass sie in ihrer Fahrt weder behindert noch gefährdet werden.
3    Soweit wie möglich halten:
a  Vergnügungsschiffe und Sportboote die Abstände nach Absatz 1 auch gegenüber Schiffen, die mit der Schleppangel fischen und das Zeichen nach Artikel 31 Absatz 2 führen;
b  Güterschiffe und Schubverbände einen Abstand von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer achterlich kreuzen.
4    Bei Gefahr eines Zusammenstosses gelten die Artikel 44-46 jedoch uneingeschränkt.
BSV, nach
Aufstellung des Grundsatzes, dass die Reform das ganze Verfahren bis
zu dem Punkte, welchen die reformierende Partei bezeichne, vernichte,
auch sogleich die Ausnahmen (zu denen

* In der Amii. Snmml. nicht
abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Pub/,)Zivilstreitigkeiten Zwischen Kantonen
und Privaten, etc. N° 98. 739

die Klagebegehren nicht gehören), sodass nach dem Wortlaute des Gesetzes
die Reform auch hinsichtlich der Klagebegehren zweifellos als zulässig
erscheint. Für die Beantwortung der Frage, ob diese Ausdehnung der
Bestimmungen über die Reform auch dem Willen des Gesetzes entspreche,
ist es nun von Bedeutung, dass die betreffenden Bestimmungen des BZP dem
bernischen Zidilprozessgesetze entnommen sind und dass das Berner Recht
die Auslegung gefunden hat, es sei auch eine Änderung des Klagebegehrens
im Wege der Reform zulässig, wenn dadurch der Prozess nicht von Grund
aus ein anderer würde (vergl. den Kommentar Billichodys zum Berner
Zivilprozess, S. 175). Unter diesen Umständen ist die Reform auch
hinsichtlich der Klagebegehren unbedenklich zuzulafsen, da der Prozess
auch nach dem neuen Klagebegehren immer die gleichen Erbprätentionen
der Kläger beschlägt.

3. für die rechtliche Natur der Klage ist sonach allein die Formulierung
in der Eingabe vom 15. März 1909 entscheidend. Nach dieser Formulierung
aber verlangen die Kläger nicht etwa Verurteilung des Beklagten zu einer
Leistung, sondern allein die gerichtliche Feststellung, dass der in Frage
stehende Nachlass nicht erblos war und sonach den Klägern zu deferieren
gewesen wäre. Es handelt sich somit um eine sog. Feststellungsklage
Nach dem Bundeszivilprozessgesetz sind Feststellungsklagen nicht
ausgeschlossen, und in der Gerichtspraris sowohl bei Berufungen (nach
Massgabe des kantonalen Rechts: AS 27 II S. 642 ff., 32 II S. 377 Crw. 2;
und in Berücksichtigung des eidgen. Rechts: AS 24 II S. 430), als auch in
Zivilprozessen, die direkt beim Bundesgericht anhängig gemacht wurden,
schon zugelassen worden (vergl. AS 31 II S. 855), und zwar unter den
Voraussetzungen, welche die deutsche Zivilprozessordnung (% 231 der
Redaktiou vom 30. Januar 187?, § 256 der Redaktion vom 17. Mai 1898)
aufgestellt hat. Diese Voraussetzungen betreffen den Gegenstand und
das Feststellungsiuteresse.

Gegenstand der Feststellung kann nur ein Rechtsverhältnis sein. Das
ergibt sich schon aus der Natur des Zivilprozesses, speziell auch aus
Art. 89 BBY, wo vorausgesetzt wird, dass Ansprüche eingeklagt werden,
derart, dass die Feststellung von Tatsachen im Prozess nur Mittel zur
Feststellung vors Rechten isi. Das gleiche

740 B. Entscheidungen des Bundesgerichts als einziger Zivilgenchtsinsianz.

gilt von der Feststellung des Bestandes einer Norm des objektiven Rechts:
im Zivilprozess ist diese nur Mittel zur Beurteilung der eingeklagten
Rechte Dass nur ein Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage
sein könne und dass dies eine Klagevoraussetzung sei, bedarf übrigens im
vorliegenden Falle deshalb keiner eingehenden Erörterung, weil hier in
Wirklichkeit ein Rechtsverhältnis festgestellt werden soll, nämlich die
Erbrechte der Kläger am Nachlasse des Johann Baptist Witz. Die Klage wegen
ungerechtfertigter Bereicherung, welche die Kläger gegenüber den Jnhabern
des Nachlasses im Auge haben, stünde den Klägern nur dann zu, wenn sie
selbst gesetzliche Erben wären, nicht schon dann, wenn der Nachlass
nicht erblos isf; um die Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung
vorzubereiten, müssen die Kläger offenbar auch ihr Erbrecht feststellen
lassen, und es kann daher die ungenaue Formulierung der Klage, welche
den Eindruck erwecken könnte, es solle nur die Tatfache, der betreffende
Nachlass sei nicht erblos, festgestellt werden, der Zulässigkeit einer
Klage mit dem Inhalte, wie er aus der Begründung erkennbar ist, keinen
Abbruch tun.

Das Feststellungsinteresse ist das Interesse an der Beseitigung der
Gefährdung der Rechtsftellung des Feststellungsklägers (vergl. Wach,
Feststellungsanspruch, S'. 53). Ein rechtliches Interesse an der
Feststellung besteht daher nur mit Rücksicht auf die Rechtskraft des
Feststellungsurteiles; denn nur insoweit wird das Urteil verbindlich
und ist es, wenigstens in der Regel, geeignet, der Gefährdung
entgegenzutreten Die Frage, inwiefern eine Gefährdung, vorliege, die
durch eine Feststellungsklage beseitigt werden könne und dementsprechend
die Anhebung einer solchen Klage rechtfertige, ist daher an Hand der
Rechtskraftwirkungen zu beantworten. Im vorliegenden Falle kommen hiebei
folgende Momente in Betracht: Der Beklagte selbst erhebt keine Ansprüche
auf die Verlassenschaft des Jean Baptisi Witz, obschon er den Klägern
solche Ansprüche bestreiten Das blosse Bestreiten eines Anspruches genügt
aber zur Begründung des Feststellungsinteresses nicht, sondern es ist
dazu weiter erforderlich, dass darin eine Gefährdung der Rechtsstellung
des Klägers liege. Der Kanton Luzern befindet sich aber in der Stellung
eines unbeteiligten Dritten; was die staatlichen Verwal-

Zivitsireiligkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 98. 741

tungsorgane über die Begründetheit der klägerischen Ansprüche für eine
Auffassung haben, ist für die Rechtsstellung der Kläger vollständig
gleichgültig und sdermag dieselbe in keiner Weise zu gefährden Nach den
obwaltenden Umständen könnte in einer blossen Bestreitung eine Gefährdung
nur dann liegen, wenn der Beklagte den Nachlass inne hätte und darin die
Weigerung künftiger Gestattung zu finden wäre. Dies trifft aber nicht zu;
ja es kann nicht einmal mit Grund behauptet werden, dass die staatlichen
Organe bei der Zuweisung des Nachtasses an die beiden Gemeinden mitgewirkt
h&tten, da der Erbschaftsverwalter nach § 377 des luzernischen BGB
Mandatar des Gemeinderates, somit nicht staatlicher Beamter, ist. Es
fehlt daher an einer Bedrohung der klägerischen Rechtsposition durch
den Beklagten und damit an einer Klagevoraussetzung.

Die Feststellungsklage ist aber auch aus dem weitern Grunde nicht
zulässig, weil die anbegehrte Feststellung gar-nicht geeignet
wäre, eine Gefährdung wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen
eine solche als vorliegend anzunehmen wäre zu beseitigen; auch
das gehört zur Klagvoraussetzung des Feststellungsinteresses
(vergl. Wach, Feststellungsanspruch S. 54, und Hellwig, Lehrbuch
des deutschen Zivilprozessrechtes, I S. 386 f. Ziff. 3). Für die
Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung, welche gegenüber den
Inhabern des Nachlasses anzuheben wäre, würde die Feststellung des
Erbrechtes gegenüber dem Kanton Luzern rechtlich nichts präjudizieren,
weil die Rechtskraft der Feststellung sich auf die Parteien des
Feststellungsprozesses beschränkt. Gegenüber dem Kanton Luzern könnte
eine Feststellung rechtliche Bedeutung haben nur im Hinblick auf eine
gegen ihn anzuhebende Schadenersatzklage, sei es, dass eine solche auf
das Handeln von Beamten und Behörden oder auf die gesetzliche Aufhebung
der V. Erbenklasse gestützt werden wollte; in dieser Hinsicht fehlt
es aber in den klägerischen Rechtsschriften an jeder Substantiierung,
weshalb auf weitere Erörterungen darüber hier nicht einzutreten ist;
übrigens wäre einer derartigen Klage gewiss von vornherein der Erfolg
versagt. Nun gibt es freilich Fälle, in welchen nach der Doktrin schon
die Wahrscheinlichkeit genügt, dass durch die Feststellung Schwierigkeiten
beseitigt werden, die aus der Rechtsunsicherheit

742 B. Entscheidungen des Bundesgerichts als einziger
Zivilgerichtsinstanz.

gegenüber einer Behörde entstanden sind (vergl. Hellwig, a'. a. Q, S. 387
litt. d); ganz abgesehen davon, dass es sich dabei um ganz besondere
Verhältnisse handelt, in welchen die betreffende Behörde gerade wegen
der Existenz der Rechtsprätention des Dritten Schwierigkeiten erhob,
kann im vorliegenden Falle nicht angenommen werden, dass die in Frage
stehende gerichtliche Feststellung die Inhaber des Nachlasses ohne
weiteres dazu bewegen wurde, den Nachlass an die Kläger herauszugeben:
denn sie besitzen schon ein zu ihren Gunsten lautendes kantonales Urteil,
das für ihre Beziehungen zu den in jenem Prozesse beteiligten Klägern
Recht schafft, derart, dass sie einer neuen Klage der gleichen Kläger
einfach die Einrede der abgeurteilten Sache entgegen halten könnten.

Was endlich das Verhältnis der Feststellungsklage zur Leistungsklage
betrifft, so wird in der Doktrin von einigen Autoren die Auffassung
vertreten, dass die Feststellungsklage nur ein subsidiärer Rechtsbehelf
sei (vergl. dazu die Kritik von Hellwig, a. a. Q, S. 389 f. und von Wach,
Feststellungsanspruch, S. 61 ff. und speziell S. 65). Im vorliegenden
Falle wäre die Erbschaftsklage gegen den Kanten Luzern freilich nicht
zulässig, weil er den Nachlass nicht besitzt und nie besessen hat
weshalb denn wohl auch die Reform der ursprünglichen Erbschaftsklage
erklärt worden ist). Daraus kann aber keineswegs geschlossen werden,
dass nun die Feststellungsklage zulässig sein müsse: das Prinzip der
Subsidiarität bedeutet nicht Befreiung von irgend welchen prozessualen
oder Klagevoranssetzungen, sondern enthält die Aufstellung einer neuen

Voraussetzung, die neben den andern Voraussetzungen erfüllt sein '

müsste. Von diesen andern Voraussetzungen ist aber, wie die vorstehenden
Erörterungen zeigen, das Feststellungsinteresse nicht gegehen. Die Frage,
ob an der Subsidiarität der Feststellungsklage nach dein BZP festzuhalten
sei, kann daher hier unerörtert bleiben; . erkannt:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen

i

ANHANG APPENDICE

I. ALPHABETISCHES sACHREGISTEB

Abkürzungen (ausser den abgekfirzten Gesetzesbezeichnungen): GesR =
Chronologisches Gesetzesregister E. = Erwägung (siehe H. unten, S. 765
ff.). S. = Seite

Fettgedruckte Zahl = Nummer des Urteils. i. f. = in fine.

A

Abänderungsa-nträge, selbständige, der berufungsbeklagten Parte:,
Unzulässigkeit: 31 E. 3 S. 230 f

Abgeurtei-Zîe Sache Ejnl'ede im Ehesc . , -h d . E. 38.151_ ' el
ungsprozess. 23

gegenüber der kiageweisen Anfechtung des Kollokationsplanes: 43 E. 2
S. 353 ff.

gegenüber dem Einwande der Markennichtigkeit im Markennachahmungsprozesse:
42 E. 2 S. 336 f.

Abstandserkla'irung des Berufungsbeklagten, Feststellung der

Sehnsxäcefnnung des Anspruchs des Berufungskiägers: 95

I
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 35 II 736
Datum : 02. Dezember 1909
Publiziert : 31. Dezember 1909
Quelle : Bundesgericht
Status : 35 II 736
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 736 B. Entscheidungen des Bundesgerictits als einziger Zivügerichtsinsianz. 98.


Gesetzesregister
BSV: 48
SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung
BSV Art. 48 Verhalten beim Ausweichen
1    Ausweichpflichtige Schiffe lassen den anderen Schiffen den für den Kurs und das Manövrieren notwendigen Raum. Sie halten einen Abstand von mindestens 50 m gegenüber Schleppverbänden und Schiffen der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, und einen solchen von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, achterlich kreuzen.
2    Gegenüber Vorrangschiffen sind die Abstände so zu wählen, dass sie in ihrer Fahrt weder behindert noch gefährdet werden.
3    Soweit wie möglich halten:
a  Vergnügungsschiffe und Sportboote die Abstände nach Absatz 1 auch gegenüber Schiffen, die mit der Schleppangel fischen und das Zeichen nach Artikel 31 Absatz 2 führen;
b  Güterschiffe und Schubverbände einen Abstand von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer achterlich kreuzen.
4    Bei Gefahr eines Zusammenstosses gelten die Artikel 44-46 jedoch uneingeschränkt.
BZP: 46 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 46 - Der Zeuge wird durch den Richter einvernommen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zu beantragen, über deren Zulässigkeit der Richter entscheidet.
48
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 48 - Der Zeuge hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reiseauslagen. Erleidet er durch die Zeitversäumnis eine Einbusse an seinem Arbeitserwerb, so ist er auch hierfür zu entschädigen, und zwar vollständig, wenn er darauf angewiesen ist, sonst nach billigem Ermessen des Richters.
OG: 48
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
feststellungsklage • beklagter • bundesgericht • frage • zivilprozess • erbrecht • ungerechtfertigte bereicherung • weiler • wache • erbschaftsklage • zahl • rechtsbegehren • doktrin • staatsanwalt • verurteilung • erbe • rechtskraft • rechtskraft • formmangel • entscheid
... Alle anzeigen