SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 48 - Der Zeuge hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reiseauslagen. Erleidet er durch die Zeitversäumnis eine Einbusse an seinem Arbeitserwerb, so ist er auch hierfür zu entschädigen, und zwar vollständig, wenn er darauf angewiesen ist, sonst nach billigem Ermessen des Richters. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 48 - Der Zeuge hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reiseauslagen. Erleidet er durch die Zeitversäumnis eine Einbusse an seinem Arbeitserwerb, so ist er auch hierfür zu entschädigen, und zwar vollständig, wenn er darauf angewiesen ist, sonst nach billigem Ermessen des Richters. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 46 - Der Zeuge wird durch den Richter einvernommen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zu beantragen, über deren Zulässigkeit der Richter entscheidet. |
SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung BSV Art. 48 Verhalten beim Ausweichen - 1 Ausweichpflichtige Schiffe lassen den anderen Schiffen den für den Kurs und das Manövrieren notwendigen Raum. Sie halten einen Abstand von mindestens 50 m gegenüber Schleppverbänden und Schiffen der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, und einen solchen von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, achterlich kreuzen. |
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1 | Ausweichpflichtige Schiffe lassen den anderen Schiffen den für den Kurs und das Manövrieren notwendigen Raum. Sie halten einen Abstand von mindestens 50 m gegenüber Schleppverbänden und Schiffen der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, und einen solchen von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, achterlich kreuzen. |
2 | Gegenüber Vorrangschiffen sind die Abstände so zu wählen, dass sie in ihrer Fahrt weder behindert noch gefährdet werden. |
3 | Soweit wie möglich halten: |
a | Vergnügungsschiffe und Sportboote die Abstände nach Absatz 1 auch gegenüber Schiffen, die mit der Schleppangel fischen und das Zeichen nach Artikel 31 Absatz 2 führen; |
b | Güterschiffe und Schubverbände einen Abstand von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer achterlich kreuzen. |
4 | Bei Gefahr eines Zusammenstosses gelten die Artikel 44-46 jedoch uneingeschränkt. |