62 Entscheidungen des Bundesgeriehts als oberster Zivilgerichtsinstauz.

solcher Sachlage ist keineswegs ohne weiteres anzunehmen, dass jene
Preisdifserenz ein Schaden, etwa an Gewinnausfall, in gleicher Höhe
entspricht, da ja der Erfolg des Beklagten als Fabrikant zweifellos
nicht nur von den Einkaufspreisen des zu verarbeitenden Materials,
sondern von einer Reihe weiterer Momente, wie sonstige Unkosten und
namentlich der Marktkonjunktur beim Verkauf der Fabrikate, abhängt,
und es somit an sich sehr wohl möglich ist wenn er z. B. sonstwie vollan
beschäftigt war , dass die- von den Klägern unterlassene Lieserung ihm
keinen Schaden gebracht hat. Unter diesen Umständen erscheint nur die
konkrete Scha- densberechnung als zulässig; der Beklagte durfte, da ein
Deckungsfans nicht vorliegt, nicht einfach auf die erwähnte Preisdisserenz
abstellen, sondern er hätte im einzelnen den Nachweis antreten sollen,
dass die Nichtlieserung tatsächlich den behaupteten Schadenzur Folge
gehabt hat. Dies ist aber nicht geschehen; der Beklagte hat keinerlei
konkrete Schadensberechnung vorgelegt, sodass in dieserBeziehung seine
Gegensorderung sich als ungenügend substanziiert darstellt. Gerade
diese Unterlassung legt denn auch, wie beiläufig bemerkt werden mag,
in Verbindung mit sonstigen Momenten die Vermutung sehr nahe, dass dem
Beklagten in Wahrheit kein Schaden erwachsen ist: Die Tatsache, dass
der Beklagte beim Ablauf der vertraglichen Liefersristen für die Waren
zugestandenermassen keine Verwendung hatte, dass er vom Oktober 1905 bis
zum Abrus vom Januar 1907 nur ganz unbedeutende Bezüge machte, um dann
rasch, als die Preise in die Höhe gegangen waren, den Rest abzurUfen,
dass er einen Deckungskaus zwar unwahrer Weise behauptet, aber nicht
vorgenommen hat, dass er keinerlei nähere Angaben über die Verwendung
der Waren machen konnte, dies allesdeutet daraus hin, dass es sich im
vorliegenden Prozess nicht ums die Liqnidierung eines reellen Schadens,
sondern um eine unstatthafte Spekulation mit einem siktiven Schaden
handelt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen Und das Urteil des Kantons:

gerichts St. Gallen vom 6. November 1908
bestätigtIV. Obligationenrecht. N° 9. Sz

9. guten vom 12. Februar 1909 in Sachen gssaugeieurdjuft Hochdutjs
Bekl. u. Ver.-KL, gegen Winkler, Kl. u. Ber.-Vekl.

Mäkier'verirag.' Art. 405
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 405 - 1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
1    Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
2    Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.
Abs. 'I OR. Recht zurAezs/cihrung des
Mai"/clerauftrages durch eine-Deinen (Art. 77
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 77 - 1 Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:
1    Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:
1  wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder 15 Tage;
2  wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht;
3  wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates.
2    In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.
3    Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen.
OR). Tätigkeit des Màklel's
bei gleichzeitiger Beauftragung seitens der beiden zusammengeführten
Parteien: unstattkssafl (Art. 17 GB) nur, sofern die pfléchtgemàsisse
Ausführung beider Aufträge (Art. 396
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 396 - 1 Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes.
1    Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes.
2    Insbesondere ist in dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören.
3    Einer besonderen Ermächtigung bedarf der Beauftragte, wenn es sich darum handelt, einen Vergleich abzuschliessen, ein Schiedsgericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen zu machen.251
OR) wegen Kollision der Interessen
der Auftraggeber unvereinba-r ist. Ungültigkeit des Màklerverîrages
wegen Verschwee'gung der Beziehung des Mäfclei's zur Gegmpartei des
Auftraggebers : Art. 24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR ?

Das Bundesgericht hat aus Grund folgender Prozesslage:

A. Durch Urteil vom 16. Oktober 1908 hat das Qbergericht des Kantons
Luzern erkannt:

1. Die Beklagte sei gehalten, an den Kläger über die anerkannten 800
Fr. hinaus den Betrag von 3065 Fr. 15 Cis nebst Zins zu 5% seit 27. März
1907 zu bezahlen.

2. Habe die Beklagte die ergangenen Kosten in beiden In stanzen zu tragen,
jedoch seien die Parteigebührren gegenseitigwettgeschlagen.

Die Beklagte habe von daher an den Kläger eine Kosten-pergütung von 392
Fr. 45 (its. zu leisten.

3. An ihre Anwälte haben zu bezahlen:

a) Kläger an Herrn Fürsprech Dr. Sigrist 422 Fr. 45 cm., inbegriffen
178 Fr. 85 (été. Auslagenz

b) Beklagte an Herrn Fürsprech Dr. Jak. Schmid 399 Fr.. 30 (St...-Pz.,
inbegrisfen 63 Fr. 60 Cts. Auslagen."

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in rich-:
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und Abänderung des
obergerichtlichen Entscheides in dem Sinne beantragt, dass sie dem Kläger
nur 300 Fr eventuell 1800 Fr. zu bezahlen habe, und dass die Kosten dem
Kläger aufzuerlegen, eventuell sämtliche Gerichtsund Advokaturkosten
gegenseitig wettzu s schlagen seien.

B4 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberste-r Zivilgert'chtsinstanz.

C. Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung Unter

Kostenfolge angetragen; in Erwägung:

1. Die beklagte Baugesellschaft Hochdorss welche sich mit Ankan und
Bebauung von Grundstücken zu Wohnungsund Jnduftriezwecken besasst,
erwarb im Jahre 1906 einerseits, von elf Grundbesitzern in Baldegg,
eine grössere Anzahl Grundstücke zu Preisen von insgesamt 111,515 Fr. 15
W., und anderseits, von seinem Eigentümer, Révillod-de Muralt in Genf,
den Baldeggersee um den Preis von 150,000 Fr. In beiden Fällen hatte
Seetalbahndirektor Schmidlin, als Präsident und speziell für Landankäufe
bevollmächtigter Vertreter der Beklagten, den Kläger Winkler mit
der Geschäftsvermittluug beauftragt. Für diese Tätigkeit verlangt der
Kläger im vorliegenden Prozesse eine Entschädigung als ihm versprochenen
Mäklerlohn von

1% ber Landkaufpreise in Baldegg mit Fr. 1115 15 und

1î 90/0 des Seekaufpreises mit . . . 2250 -

somit total Fr· 3365 15 nebst Verzugszins seit dem
Friedensrichtervorstand. Die Beklagte anerkennt von diesen Forderungen,
welche das Obergericht zugesprochen hat, grundsätzlich nur einen Betrag
von 300 Fr. für Landkäuse in Baldegg, eventuell dazu noch einen Betrag
von höchstens 1500 Fr. für den Seekauf, indem sie einwendet, sowohl
die Kaufsabschlüsse mit dreien von den elf Grundbesitzern in Baldegg
(Jos. Weber, Jos. Jneichen und Jos. Müller-) deren Preisanteile zusammen
71,272 Fr. 30 (Cité. ausmachten, als auch der Kaufsabschluss mit dem
Seebesitzer Révillod seien nicht durch die Vermittelung des Klägers
zustande gekommen; ferner seien dem Kläger die geltend gemachten
Lohnansätze nicht versprochen worden; überdies habe der Kläger beim
Handel um den Baldeggersee in un-

statthafter Weise im Dienste beider Kontrahenten gestanden.

2. Was die Landankciufe in Baldegg betrifft, haben die Pantonalen
Jnstanzen auf Grund des durchgeführten Zeugenbeweises für das
Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass dem Kläger von Direktor
Schmidlin für die Vermittlung dieser Käufe eine Provisiou von 1%
versprochen worden ist, und dass er tatsächlich sämtliche Kaufsabschlüsse
vermittelt hat. Mit den drei VerkäufernIV. Obligationenrecht. N° 9. 85

_ J. Weber, J. Jneichen und J. Müller hat er die Vertrag-Junkerchandlungen
allerdings nicht persönlich zu Ende geführt. Allein es steht fest, dass
die dritten Unterhändler (Waisenvogt Jsenegger und Wirt Bugmann), denen
diese Abschlüsse gelungen sind, sich im Auftrage des Klägers hierum bemüht
haben und für ihre Bemühung soweit überhaupt auch von ihm entschädigt
worden sind, so dass der Kläger bei der keineswegs höchst-persönlichen
Natur seines Auftrages (Art. 77
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 77 - 1 Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:
1    Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:
1  wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder 15 Tage;
2  wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht;
3  wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates.
2    In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.
3    Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen.
OR) den durch sie erzielten Erfolg der
Beklagten gegenüber ebenfalls in Rechnung bringen -darf. Seine Forderung
aus der fraglichen Angelegenheit ist daher mit dem kantonalen Richter
ohne weiteres im vollen Umfange zuzusprechen.

3. Mit Bezug auf den Kan des Baldeggersees fällt aus den Depositionen der
Zeugen Schmidlin und Révillod, aus welche die kantonalen Jnstanzen hier,
für das Bundesgericht wiederum verbindlich, abgestellt haben, zunächst
als entscheidend in Betracht, dass Direktor Schmidlin dem Kläger,
nachdem er ihn bereits mehrmals erfolglos zu Unterhandlungen mit dem
Seebesitzer Révillod nach Genf geschickt hatte, schliesslich zu einer
neuen Unterredung das bestimmte, auf Verlangen Révillods schriftlich
abgefasste Angebot eines Kaufpreises von 150,000 Fr. (mit näher geregelten
Abzahlungsbedingungen), unter gleichzeitiger Zusicherung einer Provision
von 1% 0/0 für diesen Kaufsabschluss, mitgegeben hat, und dass es dem
Kläger gelungen ist, den Verkäufer Révillod zur Annahme dieses Angebots
zu bringen, worauf dann, ohne weitere -Mitwirkung des Klägers, der
entsprechende definitive Kaufvertrag Everurkundet worden ist. Darnach
hat der Kläger unzweifelhaft auch das Zustandekommen dieses Seekaufes
als Vermittler im Sinne der Klagedarstellung herbeigeführt Seine hiefür
geltend gemachte Forderung ist daher an sich ebenfalls begründet. Es
fragt sich jedoch, gemäss dem weiteren Einwande der Beklagten, ob
der Kläger diesen Lohn-ansprach nicht deswegen überhaupt oder doch
in bestimmtem Masse verwirkt habe, weil er zugleich auch bezahlter
Vermittler des Verkäufers Réviuod gewesen fei. Nun steht allerdings
fest, dass der Kläger sich auch von Révillod für die Vermittlung des
Seeverkaufs eine Provision hatte versprechen lassen Und von ihm nach
Abschluss des Vertrages mit der Beklagten tat-

AS 35 n 1909 5

66 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

sächlich ein Entgelt von 1500 Fr. erhalten hat. Allein in diesene
Verhalten des Klägers kann unter den gegebenen Umständen kein
die Rechtsgültigkeit seines Verhältnisses gegenüber der Beklagten,
insbesondere die Berechtigung seines vertragsgemässen Provisionsanspruches
ausschliessendes Moment erblickt werden. Im Sinne-- der bestehenden
Praxis ist zwar an dem Grundsätze festzuhalten,. dass allgemein
die vertragliche Ubernahme von Verpflichtungen, deren Erfüllung
bereits übernommene anderweitige Verpflichtungen entgegenstehen, als
unsittlich nach Art. 17
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
OR der Recht-Zwielsamkeit ermangelt, und dass
danach speziell beim Mäkler-vertrag ein Mäkler, welcher für die gleiche
Geschäftsvermittelung neben einem Auftrage der einen Partei auch noch
einen Auftrag der sachlichen Gegenpartei annimmt, dessen pflichtgemässe
Ausführungmit derentsprechenden Ausführung des ersterhaltenen Auftrages
nicht vereinbar ist, aus dem zweiten Auftragsverhältnis zufolge der in
Rede stehenden Gefetzesbeftimmung keine Ansprüche ableiten kann(vergl.
neuestens AS 321 II Nr. 8 Erw. 8 und 4, S. 49 f und die dort zitierten
Präjudizien). Dieser Grundsatz lässt jedoch nicht jede Doppelstellung
des Mäklers bei einer Bertragsvermittelung ohne weiteres als unstatthaft
erscheinen. Denn die erwähnteUnvereinbarkeit seiner beiderseitigen
Pflichterfüllung ist naturgemäss nur vorhanden, sofern die Interessen
der beiden, als Vertragsparteien zusammenzuführenden Austraggeber, welche
Interessen der Mäkler als Beauftragter gemäss Art. 898
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 898 - 1 Die Statuten können die Generalversammlung oder die Verwaltung ermächtigen, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung an eine oder mehrere Personen, Geschäftsführer oder Direktoren zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen.
1    Die Statuten können die Generalversammlung oder die Verwaltung ermächtigen, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung an eine oder mehrere Personen, Geschäftsführer oder Direktoren zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen.
2    Die Genossenschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied der Verwaltung, Geschäftsführer oder Direktor sein. Diese Person muss Zugang zum Verzeichnis nach Artikel 837 haben.741
OR getreu und sorg-

fältig zu wahren hat, einander tatsächlich zuwiderläufem falls eine

wirkliche Jnteressenkollision der Vereinigung der beiderseitigen Aufträge
entgegensteht· (Vergl. hiezu aus der deutschen Literatur: Rief e nfeld,
Der Zivilmäkler, in den Beiträgen zur Erläuterung des deutschen Rechts,
herausgegeben von Rassow und Küntzel,. V. Folge 2. Jahrgang [1893]
S. 557, sowie Dernburg, Lehrbuch des Preussischen Privatrechts II
[5. Blufi} S. 542, und dieausdrückliche Kodifikation der von den
beiden Schriftstellern vertretenen Auffassung in § 654 des deutschen
BGB). Vorliegend nun steht eine solche Jnteressenkollision nicht in
Frage. Denn bei der entscheidenden Unterhandlung mit Révillod, welche
zu dessen vertraglicher (Einigung mit der Beklagten führte, hatte der
Kläger nicht die Aufgabe, für jede der (ihrer Stellung nach freilich ent-

WIV. Omigationenrecht. N° 9. 67

gegengesetzte Interessen oerfolgenden) Vertragsparteien möglichst
günstige Vertragsbedingungen zu erzielen. Vielmehr hatte er damals, wie
festgestellt, im Austrage der Beklagten ein zum voraus festgestellte-s
und dem Verkäufer Révillod als solches schriftlich übermittelte-Z
Kaufsangebot zu vertreten d. h. den Verkäufer, wenn möglich, zu dessen
Annahme zu bewegen. Und mit der tatsächlichen Erfüllung dieses Auftrages
hat er jedenfalls die Interessen der Beklagten gegenüber denjenigen
ihrer Gegenpartei in einwandfreier Weise gewahrt. Anders läge die Sache
nur, sofern festftände, dass der Kläger dabei wegen seiner Beziehung
zu Réw'llod die Beklagte zu einer nach Lage der Verhältnisse nicht
gerechtfertigten Erhöhung des von ihr selbst ursprünglich vorgesehenen
Kaufpreises veranlasst hätte. Dies ist jedoch von der Beklagten gar nicht
behauptet worden und erscheint auch als durchaus unwahrscheinlich, da,
wie aus den Akten hervorgeht, die Beklagte von Anfang an schon 147,000 Fr.
für den See geboten, während der Verkäufer Révillod ursprünglich eine
Forderung von 250,000 Fr. gestellt hatte. Dagegen wendet die Beklagte
ein, sie hätte den Kläger aus keinen Fall mit der Vermittelung des
Seekaufs betraut, wenn sie gewusst hätte, dass er hiesür auch vom
See-Eigentümer eine Provision erhalte, und der Kläger habe sich durch
Bei-schweigen dieser Tatsache ihr gegenüber eines Vetruges schuldig
gemacht, demzufolge er gemäss Art. 24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR aus dem Auftragsverhältnisse
keine Rechte ableiten könne. Dieser Einwand ist jedoch schon deswegen
unbehelflich, weil sich der Nachweis aus den Akten nicht ergibt, dass
der Kläger das Provisionsversprechen Révillods bei der Übernahme des
Vermittelungsauftrages der Beklagten bereits erhalten hatte. Folglich
ist auch die Forderung des Klägers für die Vermittelung des Seekaufs mit

der Vorinstanz gutzuheissenz --

erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das
Urteil des luzernischen Obergerichts vom 16. Oktober 1908 in allen
Teilen bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 35 II 63
Datum : 12. Februar 1909
Publiziert : 31. Dezember 1909
Quelle : Bundesgericht
Status : 35 II 63
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 62 Entscheidungen des Bundesgeriehts als oberster Zivilgerichtsinstauz. solcher


Gesetzesregister
OR: 17 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
24 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
77 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 77 - 1 Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:
1    Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:
1  wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder 15 Tage;
2  wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht;
3  wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates.
2    In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.
3    Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen.
396 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 396 - 1 Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes.
1    Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes.
2    Insbesondere ist in dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören.
3    Einer besonderen Ermächtigung bedarf der Beauftragte, wenn es sich darum handelt, einen Vergleich abzuschliessen, ein Schiedsgericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen zu machen.251
405 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 405 - 1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
1    Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
2    Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.
898
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 898 - 1 Die Statuten können die Generalversammlung oder die Verwaltung ermächtigen, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung an eine oder mehrere Personen, Geschäftsführer oder Direktoren zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen.
1    Die Statuten können die Generalversammlung oder die Verwaltung ermächtigen, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung an eine oder mehrere Personen, Geschäftsführer oder Direktoren zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen.
2    Die Genossenschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied der Verwaltung, Geschäftsführer oder Direktor sein. Diese Person muss Zugang zum Verzeichnis nach Artikel 837 haben.741
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • schaden • vermittler • vertragspartei • see • kaufpreis • weiler • zeuge • lohn • kauf • entscheid • richterliche behörde • berechnung • ausgabe • beendigung • umfang • ausmass der baute • frage • schriftsteller
... Alle anzeigen