140 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

construction de cette porcherie. N'ayant pas abouti, il intenta, par
écriture du 22 juillet 1905, une action à la commune de Saint-Gingolph
en execution de la convention et en paiement; de dommages-Intérèts.

B. Après une procédure fort longue, dans le detail de laquelle il est
inutile d'entrer, le demandeur a formule dans. ses écritures des 5 et
9 février 1908, les conclusions suivantes :.

1° .....

2° La Commune de Saint Gingolph est tenne d'exécuter' et de tenir
l'engagement pris dans l'acte du 1 juin 1898-

c 3° Elle est tenue de tous dcmmages-intéréts pour les. ennuis et pertes
résultat de la non-execution de l'engage-ss ment pour le temps durant
lequel la grunge Richon a sub sisté et suhsistera telle qu'actuellement.

4° Au cas où l'enlèvement de la grunge Richon serait impossible, la
commune paiera à M. Chaperon la somme de 20000 fr. à, titre d'indemnité
globale et definitive pour

UUVU

justice.

5° (Freie)

La défenderesse a conclu, avec dépens, à liberation.

C. Par jugement du 17 juin 1908, le Tribunal de district de Saint Maurice
a débouté le demandeur, et le 12 novembre suivant, la Cour d'appel du
Valais a confirmé le jugement de la première instance quant au fond.

D. ssC'est contre ce prononcé, communiqué aux parties le 12 janvier 1909,
que, par acte déposé le 2 février suivant, le demandeur a déclaré reeourir
en reforme au Tribunal fédéral et a repris ses conclusions originaires.

Slatuant susi-r ces fails et com-idémnt en droit :

La demande s'appnie uniqnement sur la convention du 13' juin 1898. Elle en
déduit l'obligation de la commune défenderesse de tenir les engagements
pri's par la municipalité on bien de bayer des dommages-intéréts pour
inexécution des obligations découlant du contrat. Or, l'engagement pris
par la municipalité de Saint-Gingolph concerne des mesures qui ont trait
à la police des constructions. ll s'agit donc d'intérètsss

tout le tort causé, avec inte'réts au 5 0/0 dès la demande
en"Vl. Organization der Bundesrechtspflege. N° 22. 141

généraux de la ccmmune et l'acte du 1er juin 1898 ne constitue pas une
convention passée par la municipalité, représentant la commune comme sujet
de droit privé. En eonséquence, la. question de savoir si et dans quelle
mesure l'engagement du 1°fjuin 1898 est valable et lie la défenderesse,
relève du droit public ou administratif cantcnal et non du droit civil
fédéral. Le Tribunal fédéral est, par suite, incompétent tant au point
de vue de la nature de l'action intentée, qn'à celle du droit applicable
(art. 56 OJF). La cireonstance que les tribunaux du Valais ont connu de
l'action et qu'ils ont fait, sur certains points, application du droit
fédéral, est sans influence sur la mature du litigo.

Par ces motifs, le Tribunal fédéral _ prononce: Il n'est pas entre en
matière sur le recours.

22. Zweit vom 5. gum 1909 in Sachen échifling-BTMR und gng Bekl u. Ber am,
gegen cEURantimo-Mita[le der gisenwerkzengund Elaghandkung Adolf gros-pi,
Kl. u. Ber.-Bekl.

Anwendbarkeit eidg. Bechis: Art. 56 06? Abschluss eines Gesell,
schaftsvertmgcs im ,Ausland, zur Gründung etw ausländischen Ge
sellschaft, durch bevollmdchtigtc Stellvertreter von in de? Schweiz ,
wohnhaften Gesellschaftern: Ansprüche gegen diese Gesellschafter aus ihrer
Mitgliedschaft beurteilen sich nach dem ausländischen Recht. -Nachprüfung
der Aktenwideigkeit des Tatbestandes {Art. 81 06) steht dem Bundesgericht
nur zu, sofern es zur recht_ lichen Bearteilung der Streitsache kompetent
ist.

A. Am 21 Juni 1900 gründete sich, mit Sitz in St. Ludwig im Elsass,
durch einen notarialisch verschriebenen, in Huningen ern-Ichteten
Gesellschaftsvertrag unter der Firma Eisenwerkzeugund Glashandlung
Adolf Probst, G. m b H. , eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Gesellschaft ist am 30. Juni 1900 in

142 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinslanz.

das Handelsregister zu Mühlhausen eingetragen worden Am 6.. und
19. Juni hatten Albert Schilling-Wenk, Tierarzt in Basel, und Anton
Egli, Versicherungsagent daselbst, Blankovollmachten zur Gründung der
Eifenwerkzeugund Glashandlung Adolf Probst,. G. m. b. Fg., Lin St. Ludwig
im Elsass, sunterzeichnet, die dem Gründungsvertrag beigeheftet wurden;
gleichzeitig hatten sie sich zur Übernahme eines Anteilscheins von je
1000 Mark verpflichtet, diedann auch einbezahlt wurden. Das Stammkapital
betrug 120,000Mark. Am 29. Juni 1901 wurde über die Gesellschaft der
Konkurs eröffnet. Der Konkursverwalter erhob gegen Albert SchillingWenk
und Anton Ein vor den Basler Gerichten Klage mit dem. Be e ren-

ähEs seien die Beklagten zur Bezahlung von je 1868 Mk. 62 Pf nebst
50Xz Zins seit 1. August 1900, eventuell 29. Juni 1901 an Klägerin
zu verurteilen.

2. Der Klägerin sei das Nachklagrecht gegen die beiden Beklagten
borzubehalten für allsällige weitere auf Art. 24 des Gesetzes betreffend
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892 sich
stützende Forderungen, die dadurch entstehen, dass von den Gesellschaftern
Berner, Gross, Hess, Pfister, Vallasters und Weiss die gemäss dieser
Klage auf sie entfallenden Beitrage aus dem Stammeinlagenausstand nicht zu
erlangen sinds si 3. Die Beklagten seien in solidum für die ordentlichen
undausserordentlichen Kosten dieses Verfahrens haftbar zu erklären

Die Klage stützte sich auf § 24 des deutschen Retchsgesetzes betreffend
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vom 20. April 1892, der
lautet-: Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen
eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann,
haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer
Geschäftsanteile aufzubringen. ;,Beiträge, welche von den einzelnen
Gesellschaftern nicht zu er-

langen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die-

übrigen verteilt- Die Beklagten wider-setzten sich der Klage-; sie
machten geltend, sie seien nicht Mitglieder der Gesellschaft geworden,
da sie nach den Angaben des Hauptbeteiligten, Adolf Probst. geglaubt
hätten, es handle sich um die Gründung einer Aktiengesellschaft; ferner
sei die Gesellschaft nicht in rechtsformlicher WeiseVI. Organisation
der Bundesrechtspflege. N° 22. 143

begründet worden, und jedenfalls seien die Klageforderungen zu hoch. Das
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die Klagein einem Betrage von
je 280 Mf. 29 Pf. gegen jeden der Veklagten gut. Das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt erkannte mit Urteil vom 22. Januar 1909: Die
Beklagten werden verurteilt zur Zahlung von je 1728 Mk. 26 Pf. nebst 50/0,
Zins seit 1. Mai 1905 an die Klägerin. Die Mehrforderungz ist abgewiesen
Die Beklagten tragen die ordentlichen Kosten beider Justanzen mit einer
zweitinstanzlichen Urteilsgebühr von 150 Fu und einem Expertenhonorar
von 10 Mf.

B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung an dass Bundesgericht
eingelegt; sie stellen vor Bundesgericht folgendeAnträge:

1. Hauptantrag:

Aufhebung des Urteils des Appellationsgericht-Z Baselstadt vom
22. Januar 1909 und gänzliche Abweisung der Klage unter Verfällung der
Rekursbeklagten zur Tragung der sämtlichen Kosten aller drei Instanzen.

2. Eventualantrag:

Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts Baselstadt vom 22. Januar
1909 bezüglich des Postens Besser-er und a) Bestätigung des Urteils des
Zivilgerichts (1. Instanz) vom 5. November 1908, eventuell b) Rückweisung
des Falles an die fantonale Instanz, ebenfalls unter Verfällung der
Rekursbeklagten zurTragung sämtlicher Kosten der drei Instanzen.

Die begründende Rechtsschrift bezeichnet es als rechts-irrtümlich und
aktenwidrig, dass die Vorinstanzen die Beklagten als Mitglieder der
Gesellschaft betrachteten, wobei bemerkt wird, dass für die Frage der
Verbindlichkeit ihrer Beitrittserklärungen schweizerisches Rechtmassgebend
sei, was die Vorinstanzen offen gelassen hätten. Ferner beruhe das
appellationsgerichtliche Urteil auch hinsichtlich eines bestimmten
Postens auf einer aktenwidrigen Annahme, die vom-. Bundesgericht zu
korrigieren sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die eingeklagten Ansprüche werden aus der Mitgliedschaft der Beklagten
bei der in Konkurs geratenen klägerischen Gesellschaft Hergeleitet Diese
ist in Deutschland gegründet worden, und diei

144 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Rechte und Pflichten der Mitglieder beurteilen sich zweifellos nach
deutschem Rechte. Nun bestreiten aber die Beklagten, wenigstens in der
Berufungserklärung, dass sie je Mitglieder der Gesellschaft geworden
seien, da sie einer Aktiengesellschaft, nicht einer Gesell- schaft mit
beschränkter Haftung, hätten beitreten wollen, und sie meinen, für die
Beurteilung dieser Einwendung sei schweizerisches Recht massgebend Denn
hier in Basel haben die beiden Beklagten ihren ordentlichen Wohnsitz, hier
wurde der Beitrittsschein von A. Schilling, Antwortbeleg 4, unterzeichnet;
hier in Basel hat am 25. April 1900 die Generalversammlung zur Gründung
einer Gesellschaft stattgefunden; hier ist die Vollmacht des Beklagten
Ein vom 6. Juni mit dem Namen des Bevollmächtigten en blanc ausgestellt
und dessen Unterschrift hier vom hiesigen Notar Dr. Kündig beglaubigt
worden. Es handelt sich also unt die rechtliche Bedeutung der im Inland
abgegebenen Erklärung einer im Inland wohnenden Partei und hiefür muss
das inländische Recht als massgebend bezeichnet werden (s. BGE 21 S. 630
Erw. 2 i. S. Funke und Hueck gegen Marti vom 21. Mai 1895). Nun ist im
vorliegenden Falle der Gesellschaftsvertrag in Deutschland abgeschlossen
worden; es bedurfte dazu nach § 2 des Reichsgesetz-es vom 26. April 1892
der gerichtlichen oder notariellen Form und der Unterzeichnung durch
sämtliche Gesellschafter. Entscheidend für die Frage des Beitritts zu der
Gesellschaft sind sonach die am 21. Juni 1900 von den Beklagten oder in
ihrem Namen beim Vertragsabschluss in Hüningen abgegebenen Erklärungen Ob
diese verbindlich seien oder nicht, würde sich nun zweifellos in jeder
Beziehung nach deutschem Recht beurteilen, wenn die Beklagten an der
konstituierenden Versammlung teilgenommen und den Gesellschaftsvertrag
selbst unter-zeichnet hätten-; denn Deutschland ist nicht nur der Ort
des Vertragsschlusses, sondern dort soll auch der Gesellschaftsvertrag
ausgeführt werden. Hieran vermag aber der Umstand nichts zu ändern, dass
sich die Beklagten beim Vertragsabschluss durch einen Bevollmächtigten
vertreten liessen, dem sie Manto-Vollmachten ausgestellt hatten, sobald es
sich lediglich um die Gültigkeit bezw. Richtigkeit oder An- sechtbarkeit
der vom Vertreter übermittelten Willenserklärung der Beklagten
handelt. Diese ist an ihrer Stelle von ihrem Bevoll-Vl. Organisation
der Bundesrechtspflege. N° 22. _ 145

mächtigten abgegeben worden, muss also als ihre Erklärung gelten, sofern
nicht etwa die Ubermittlung eine fehlerhafte oder austragswidrige war. Für
die Beurteilung des Auftragsund Vollmachts- verhältnisses zwischen den
Beklagten und ihrem Vertreter könnte man vielleicht schweizerisches Recht
als massgebend betrachten, wenn der Bertretungsaustrag in der Schweiz
erteilt und angenommen worden wäre. Allein einmal fehlt für eine solche
Annahme die tatsächliche Unterlage, da nur bezüglich der Vollmacht
des Beklagten Egli behauptet isi, dass sie in Basel ausgestellt sei,
und da der Vollmachtträger überhaupt nicht genannt wird. Und sodann
ist zu bemerken, dass die Unverbindlichkeit der Beitrittserklärungen
von den Beklagten in keiner Weise aus eine fehlerhafte Übermittlung
derselben oder auf eine unrichtige Ausführung des Auftrags durch den
Bevollmächtigten zurückgeführt wird, sondern einzig darauf, dass ihre, von
einem Vertreter abgegebene Beitrittserklärung ungültig bezw. anfechtbar
sei, weil ihr Wille auf etwas anderes gerichtet gewesen sei. Von
Anwendung eidgenbssischen Rechts kann daher nicht die Rede sein. Die
Berufung aus den Fall Funke und Hueck gegen Marti ist verfehlt, da die
tatsächlichen Verhältnisse durchaus verschiedene sind. Die Behauptung der
Aktenwidrig- keit gewisser Feststellungen der Vorinstanz sodann vermag
selbständig die Berufungsfähigkeit der Streitsache nicht zu begründen.
Die Ubereinstimmung des festgestellten Tatbestandes mit den Akten
kann vom Bundesgericht als Berufungsinstanz nur nachgeprüft werden,
wenn sonst seine Kompetenz zur Beurteilung der Streitsache gegeben ist
(vergl. Art. 56 , 57 und 81 OG). Demnach hat das Bundesgericht erkanntAuf
die Berufung wird nicht eingetreten.

AS 35 Il 1999 IU
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 35 II 141
Date : 12. Januar 1909
Published : 31. Dezember 1909
Source : Bundesgericht
Status : 35 II 141
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 140 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. construction


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