IOS Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerîchtsinstanz.

'16. get-teil vom 27. gun-5 1909 in Sachen Waler, Kl. u. Haupt-Ber.-Kl.,
gegen Gebtiidet Jader, Bekl. n. Anschl.-Ber.-Kl.

.Einrede der Simulation gegenüber einem Immobiliarkaufvertrag:
Inkompetenz des Bundesgerichts (Art. 57 OG). Anfechtungsk'age der Art. 285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504

#. SchKG. Mittelòare Schädigung des Anfechtnngrsklägers. Zusammenhang
der scîuîdigenden mit der angefochtenen Rechtsà-andlung. Begriff der
Schädigung: Verminderung des verwertbare-u Vermögens des seien-seinem oder
E-rschwemng seiner Verwertung. Verwirkung des Anfechtungsanspeuchs durch
vorherige betreten-gemelodiche Inanspruchnahme (Pfändung und Verwertung)
der aus dem angefochtenen Rechtsgeschdft resultierenden Forderung des
Schuldners eine-oh den Anfechäungskldger.

Das Vuudesgericht hat auf Grund folgender Prozesslagex

A. Durch Urteil vom 8. September 1908 hat der Appellationsund
Kassationshof des Kantons Bern (I. Abteilung) über die Rechtsbegehreu:

a) des Klägers:

1. Der Abtretungsvertrag vom 8. September 1903 zwischen Christian Jeder,
Baker, Steinhauer in Ostermundigen, und den Beklagten, durch welchen
letztere die früher dem Christian Joder, Vater, gehöreude Besitzung
am Breiteweg in Ostermundigem Gemeindebezirk Bern, samt allem zur
Landwirtschaft dienenden Schiff und Geschirr, den Futtervorräten, der
vorhandenen Lebware und dem Dünger erworben haben, sei in Gemässheit
der Art. 285 Bis 292 SchKG ungültig zu erklären

2. Eventuell sei demgemäss zu erkennen, die Beklagten seien schuldig,
die durch den angefochtenen Abtretungsvertrag erworbenen Sachen
in dem Zustand, in welchem sie sich vor der Abtretung befanden,
dem zuständigen Betreibungsbeamten zur Zwangsvollsireckung für die
Verlustscheinssorderungen des Klagers gegen Christian Jeder-, Baker,
zur Verfügung zu stellen; eventuell, die Beklagteu seien schuldig,
für fehlende Stücke, sowie für den Minderwert von abgetretenen Sachen
gegenüber deren Wert vor der Abtretung Ersatz zu leisten, und diese
Ersatz-schuld vomV. Schuldhetreibung und Konkurs. N° 16. si 107

Tage der Zustellung dieser Klage hinweg mit 50/0 per Jahr zu
verzinsen. Alles unter Kostenfolge. b) der Veklagien:

1. Peremptorische Einredet Die Beklagten, Gebrüder Jeder, seien von
den klägerischen Ansprüchen ohne Rücksicht auf deren ursprüngliche
Begründetheit definitiv zu befreien, unter Kostenfolge.

2. Einlässlich: Es sei der Kläger Rieser mit seinen sämtlichen
Rechts-begehren abzuweisen, unter Kostensolge.

erkannt:

1. Die Beklagtschaft wird mit ihrer peremptorischen Einrede abgewiesen.

2. Die Klägerschast wird mit ihrem Klagsbegehren abgewiesen

3. Die Klägerschaft wird zu 4/5 der Kosten der Beklagtschaft verurteilt,
diese 4/5 der Kosten werden bestimmt auf r?'20 Fr.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an
das Bundesgericht erklärt, mit dem Abänderungsantrage, es seien die
Klagedegehren gutzuheissen.

C.Die Beklagten hatten sich der Berufung des Klägers innert nützlicher
Frist angeschlossen und Gutheissung ihrer peremptorischen Einrede,
eventuell materielle Abweisung der Klage beantragt Mit nachträglicher
Zuschrift ihres Vertreters (vom 8. März 1909) haben sie jedoch diese
Anschlussberufung wieder zurückgezogen.

D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers am
schriftlich gestellten Berufungsantrage festgehalten; der Vertreter der
Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des kantonalen
Urteils, unter Kostenfolge, angetragen; --

in Erwägung :

1. In tatsächlicher Hinsicht ist aus den Akten hervorzuheben: Durch
rechtmässig gefertigten Vertrag vom 8. September 1903, mit Wirksamkeit
vom 15. September 1903 cm, trat Vater Christian Jeder seinen drei Söhnen
Friedrich, Christian und Johann, den heutigen Beklagten, seine Besitzung
am Breiteweg Nr. 13 in Ostermundigen bestehend aus Wohnhaus mit Scheune,
Platz Und Umschwung nebst dem landwirtschaftiichen Schiff-und Geschirr,
den Futtervorräten, der Lebware (3 Kühen) und dem "Dünger, als Zugaben,
aus Rechnung künftiger Erbschaft zu Eigentum ah.

108 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Der Abtretungspreis wurde bestimmt auf. . Fr. 28,000 Aus dessen Rechnung
wurde den Erwerbern eine , Grundpfandschuld im Betrage von . . .
17,727 50

überbunden. Die Preisrestanz von . . Fr. 10,272 50 sollte bis zum
Ableben des Abtreters unablöslich stehen bleiben und zu 40/0 jährlich
verzinst werden. Für ihr Kapital, nebst Zinsen und allsälligen Folgen,
wurde das Grundpfandrecht auf dem Vertragsobjekt ausdrücklich vorbehalten
Der Abtreter liess sich die bisher innegehabte Wohnung auf Lebenszeit
gegen einen jährlichen Mietzins von 500 Fr. vertraglich zusichern, ferner
übernahmen die Erwerber die von ihm um das Vertragsobjekt eingegangenen
Mietverträge. Das erwähnte Wohnhaus hatte Vater Joder in den Jahren 1899
und 1900 vom heutigen Klager, Architekteu ©. Rieser in Bern, erstellen
lassen. Aus dem Bauvertragsverhältnis waren Differenzen entstanden, welche
vereinbarungsgemäss einem Schiedsgericht unterbreitet wurden. Dieses hatte
durch Erkenntnis vom 29. Juni 1903 den Bauherrn Joder pflichtig erklärt,
dem Architekten Rieser für eine Baurestforderung von 8671 Fr. 60 (Età.,
nebst Zinsen, eine Pfandobligation auf sein Heimwesen auszustellen,
und ihm für das Schiedsverfahren 760 Fr. Prozesskosten zu vergüten. Als
nun Vater Joder diesen Verpflichtungen nicht nachkam, leitete Rieser
zunächst, am 3. September 1903, für jenen Prozesskostenbetrag Betreibung
(Nr. 78,393) ein und erwirkte gegenüber dem Rechtsvorschlag Joders durch
Entscheid des Gerichtspräsidiums Bern vom 12. Oktober 1903 definitive
Rechtsöffnung nebst Zuspruch einer Prozessentschädigung von 70 Fr. Sodann
setzte er auch diese neue Prozessentschädigungsforderung in Betreibung
(Nr. 80,106). Am 27. November 1903 psändete das Betreibungsamt für
die beiden Betreibungeu 1 Abtretungsrestanz von 10,272 Fr. 50 Cts.
als pfandgestcherte Forderung des Vaters Joder an seine Söhne gemäss
Abtretungsbrief vom 8. September 1903, mit der Bemerkung, dass der
Schuldner weiter pfandbares nicht besitze. Die gepfändete Forderung
gelangte am 11. Februar 1904, nachdem Rieser am 12. Januar zuvor das
Verwertungsbegehren gestellt hatte, auf öffentliche Steigerung und wurde,
ohne Beteiligung Riesers, von Notar Häuptli in Bern um sein Angebot von
500 Fr. er-V. Schuldbetreihung und Konkurs. N° 16. 109

worben. Da dieser Steigerungserlös zur Deckung der in BetretHung
stehenden beiden Forderungen nicht ausreichte, wurden auf Veranlassung
Riesers am 15. Februar 1904 auf dem vom Schuldner bewohnten Gute eine
Anzahl Haushaltungsgegenstände und Gerätschaften, sowie drei Kühe, im
Gesamtschatzwerte von 1190 Fr. 30 Cts. nachgepfändet. Die Kühe wurden
jedoch von den Söhnen Jader, unter Hinweis auf den Abtretnngsvertrag
vom 8. September 1903, und die übrigen Gegenstände von der Ehesrau des
Schutdners, gestützt auf einen Weibergutsempfangsschein,zu Eigentum
angesprochen. Gegenüber der ersteren dieser Ansprachen focht Rieser
auf dem Wege der Widerspruchsklage des Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG den fraglichen
Abtretungsvertrag mit Bezug auf die Abtretung der drei Kühe als ungültig
im Sinne der Art. 286
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.507
SchKG au, sein dahinzielendes Rechtsbegehren
wurde aber durch endgültige-Z Urteil des Gerichtspräsidiums II Beru
vom 10. Juni 1904 wegen angeblich falscher Klagestellung (Anfechtung
nicht des ganzen streitigen AbtretungsvertragesJ angebrachtermassen
abgewiesen Jnzwischen hatte Rieser gegen Vater Joder eine weitere
Betreibnng (Nr. 24) eingeleitet und am 13. Februar 1904 definitive
Rechtsöffnung erlangt für einen Betrag von 793 Fr. 10 Cts., als den
Joder auferlegten Anteil der Schiedsgerichtskosten, welcher vom Gericht
unter Rechtsabtretung bei Rieser erhoben worden war, nebst Kosten. Jn
dieser Betreibung wurden die schon erwähnten Vermögensobjekte mit
einigen Ergänzungen, im Gesamtschatzungswerte von 1304 Fr. 30 Cts.,
neuerdings gepfändet. Gegenüber der erneuten Eigentumsansprache der Söhne
Joder focht Rieser wiederum in gleicher Weise, wie früher-, vermittelst
der Widerspruchsklage den Abtretungsvertrag vom 8. September 1903 an,
wurde jedoch hinsichtlich der Kühe wiederum abgewiesen und zwar, gemäss
letztinstanzlichem Urteil des bernischen Appellationsund Kassationshofes
vom 18. Januar 1905, wegen mangelnden Nachweises der Anfechtungsgründe,
worauf er, am 23. Februar 1905, hinsichtlich der neugepfändeten Objekte
den Prozessabstand erklärte. Endlich hatte Rieser im Laufe des Jahres
1904 gegen Vater Joder noch folgende drei Betreibungen angehoben: die
erste (Nr. 1430) für den Betrag von 8671 Fr. 60 Cts., nebst Zinsen,
der ihm durch rechtskräftig gewordene-Z Urteil des

110 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberste-r Zivilgerichtsinstanz.

Gerichtspräsidiums III Bern vom 23. Januar 1904 wegen Nichterfüllung des
Schiedsgerichtserkenntnisses vom Jahre 1903 seitens des Vaters Joder
als Schadenersatz zugesprochen worden war, sowie für die zugehörigen
Prozesskosten im Betrage von 80 Fr.; die zweite (Nr. 3405J und die dritte
(Nr. 7596) jestir Prozesskoiten von Rechtsössnungsentscheidungen, in
den Beträgen von 55 Fr. und 18 Fr. Auch in diesen drei Betreibungen
erwirkte Rieser gegenüber den Rechtsvorschlägen des Schuldners
definitive Rechtsöfsnung und hieraus neue Pfändung der mehrerwähnten
Vermhgensgegenstànde, verzichtete aber diesmal aus den Versuch, die
erneute Eigentumsansprache der Söhne Joder durch Widerspruchsklage zu
beseitigen. Aus den fünf verschiedenen Betreibungen gegen Vater Joder
resultierten demnach für Rieser Verlustscheine im Gesamtbetrage von 12,298
Fr. 20 Cts., welcheihm für die letztgenannten beiden Betreibungen schon
am 6. September 1904, für die übrigen drei dagegen erst am 30. Januar1906
ausgestellt wurden. Gestützt aus diese Verlustscheine leitete nun Rieser
Ende Februar 1906 gegen die Söhne Joder Klagemit dem aus Fakt. A oben
ersichtlichen Rechtsbegehren ein. Zu dessen Begründung machte er in den
Prozessschristen einerseitsgeltend, der angesochtene Abtretungsvertrag sei
überhaupt nicht ernst gemeint, sondern bloss simuliert, um das Vermögen
des Vaters Joder seinem, des Klägers, Zugrisse zu entziehen; anderseits
suchte er die Anfechtbarkeit dieser Abtretung sowohl nach Art. 286
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.507
, als
auch nach Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG, darzutun. Die Beklagten wandten in erster Linie
mit ihrer peremptorischetr Einrede -- ein, dass der Anfechtungsanspruch
des Klägers bereits durch die Urteile des Gerichtspräsidiums II Bern, vom
10. Juni 1904, und des bernischen Appellationsund Kassationshoses, vom
18. Januar 1905, in den vom Kläger durchgeführten Widerspruchsprozessen
rechtskräftig erledigt sei, Und dass der Kläger denn auch auf die
weitere Geltendmachung dieses Anspruchs durch seinen Prozessabstand vom
23. Februar 1905 und durch dieNichtanhebung der Widerspruchsklage in den
beiden letzten Bett-eibungen (Nr. 3405 und 7596) tatsächlich verzichtet
habe. Eventuell bestritten sie die sachliche Begründetheit der Klage.

2. Nachdem die Beklagten ihre Anschlussberusung
gegenüber;V. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 16. si UII

der Abweisung ihrer peremptorischen Einrede durch den kantonalen Richter
zurückgezogen haben, steht heute nur noch die materielleBeurteilung des
mit der vorliegenden Hauptberufung gegenüber dem es abweisenden Entscheide
des kantonalen Richters aufrechterhaltenen Klagebegehrens in Frage

3. Was zunachst die Kompetenz des Bundesgerichts zur Be-urteilung
dieses Begehrens betrifft, ist im Hinblick auf das an- zuwendende
Recht zwischen den beiden Rechtstiteln der Simulation und der
paulianischen Anfechtbarkeit, auf welche das Begehren, wie erwähnt, in der
Klagebegründung (abweichend von seinem, lediglich den Anfechtbarkeitstitel
enthaltenden Wortlaute) gestütztwird, zu unterscheiden Der streitige
Ab.iretungsvertrag vom8. September 1903 ist ein Jmmobiliar-Kaufvertrag:
er hat zumGegenstande die Veräusserung der Besitzung Vater Joders
anseine Söhne, die Beklagten, wobei der Vertrag als Bestandteile jener
Besitzung das Wohnhaus mit Scheune, Platz und Umschwang bezeichnet, für
welche der vereinbarte Pauschalkaufpreis bestimmt ist und neben denen
das mitveräusserte landwirtschaftliche Inventar, seiner ausdrücklichen
Benennung als im Abtretungspreise inbegrissene Zugaben entsprechend,
lediglich akzessorischen Charakter hat. Dieser Vertrag ist daher
jedenfalls, gemäss: Art. 231 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 231 - 1 Der Bietende ist nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen an sein Angebot gebunden.
1    Der Bietende ist nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen an sein Angebot gebunden.
2    Er wird, falls diese nichts anderes bestimmen, frei, wenn ein höheres Angebot erfolgt oder sein Angebot nicht sofort nach dem üblichen Aufruf angenommen wird.
OR, grundsätzlich vom kantonalen
Recht beherrscht. Danach beurteilt sich nicht nur der Vertragsinhalt
als solcher, sondern insbesondere auch die Frage, ob der darin erklärte
Vertragswille überhaupt ernst gemeint sei oder ob nicht vielmehr ein
blosses Scheingeschäst vorliege (vergl. hierüber AS 25 II Nr. 100
Erw. 3 S. 838). Folglich ist das Bundesgericht zur Überprüfung des
Klageargumentes der blossen Simulation des angesochtenen Vertrages
mangels der Berufungsvoraussetzung der Anwendbarkeii eidgenössischen
Rechts (Art. 57 OG) nicht kompetent, sondern hat in dieser Hinsicht
nach dem Entscheide der kantonalen Vorinstanz als endgültig festgestellt
anzunehmen, dass die dem Vertragsinhalte gemassen Rechtsfolgen (d h die
Übertragung des abgetretenen Heimwes sens ins Eigentum der Beklagten
gegen die vereinbarte Entrichtung des Abtretungspreises) von den Ver
tragsparteien wirklich gewollt waren. Das weitere Klageargnment der
paulianischen Ansechtbarkeit dieses Vertragsinhaltes dagegen

312 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster zivilgerichtsinstans.

-:erfüllt, weitaus den einschlägigen Bestimmungen des BundesSchKG
beruhend, die in Rede stehende Kompetenzvoraussetzung.

4. Der Anfechtungsanspruch im Sinne der Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG geht darauf,
eine Beeinträchtigung aller oder bestimmter einzelner Gläubiger in
ihren Zwangs-vollstreckungsrechten, welche aus einer gesetzlich als
anfechtbar bezeichneten Rechtshandlung des Schuldners resultiert,
durch Ungültigerklärung dieser Recht-sharedIlung zu beseitigen. Seine
grundlegende Voraussetzung bildet demnach das Vorliegen einer solchen
Beeinträchtigung der anfechtenden Gläubiger, d. h. einer durch die
angesochtene Rechtshandlung bewirkten Verminderung des dem Zugriffe der
Gläubiger für ihre Befriedigung unterstellten Vermögens des Schuldners
oder wenigstens eine Erschwerung des Vollzugs dieser Befriedigung Dabei
Braucht die Beeinträchtigung der Gläubiger nach der neuesten Praxis
(vergl. das Urteil des Bundesgerichts i. S. Bürki &: Cie. zgegen
Konkursmasse Zurbuchen vom 7. Dezember 1907: AS 33 II Nr. 401 Erw. 4
S. 678) nicht die direkte oder doch schlechtffhin notwendige Folge der
angefochtenen Rechtshandlung zu sein; ses genügt vielmehr auch seine
Verursachung durch eine spätere Rechtshandlung des Schuldners, sofern
nur diese letztere mit jener ersteren in einem derartigen Zusammenhang
steht, dass angenommen werden muss, es hätten der Schuldner bezw. die
beteiligten Parteien sie schon bei Vornahme der ersteren vorausgesehen und

als bereits mitgewollt ins Auge gefasst. In diesem Sinne ist im-

vorliegenden Falle zu prüfen, ob infolge des streitigen
Abtretungssdertragesti eine Benachteiligung des Klägers in seiner Stellung
als Gläubiger des Abtreters Joder herbeigeführt worden sei. Nun kann nach
Lage der Akten vorab von einer direkten, den Kläger -schädigenden Wirkung
jenes Vertrages nicht gesprochen werden. Die Vorinstanz hat festgestellt,
dass der im Abtretungsvertrage vereinbarte Preis des abgetretenen
Heimwesens von 28,0()0 Fr. bei der Katasterschatzung der Gebäulichkeiten
mit Umschwung von 26,400 Fr. als angemessen zu betrachten sei. Und diese
Feststellung tatsächlicher Natur isI, weii in keiner Weise gegen den
Jnhalt der Akten ver-stossend, für den Berufungsrichter verbindlich. Jn
der Tat hat der Kläger für seine Behauptung, dass der wirtTsliche Wert
des Heimwesens jene Beträge bedeutend übersteige, keinerlei Nachweis
zu erbringen vermocht, während anderseits die gegen-Y. Schuldbetreibung
und Konkurs. N° 16. 113

teilige Annahme des kantonalen Richters dur die Au si ss
Zeugen Notar Müller gestützt wird, welch:h dahin Zig? bis; Andere
Liegenschaftsverkäufe am gleichen Orte und um die gleiche Zeit ebenfalls
keine die Katasterschatzung der Liegenschaften übersteigenden Preise
erzielt hätten. Die Veräusserung seines Heim- swesens durch Vater
Jeder, gemäss dem Vertrage vom 8. September 1903, hat somit keine
Verminderung des Bestandes sondern lediglich eine Veränderung in der
-Zusammensetzung seines für die Befriedigung des Klägers zur Verfügung
stehenden Ver-, mögens bewirkt: es ist danach einfach an Stelle der
Immobilien nebst lZugaben, mit ihrer den Betrag der hypothekarischen
Beilastung über-steigenden Wertquote, die dieser Wertquote nach dent
Gesagten ziffermässig entsprechende, hypothekarisch versicherte
Ab-stretungspreis-Restanzsorderung des Vaters Jeder gegenüber den
Btetlagten getreten. Auch eine Erschwerung des Vollzugs der Befriedigung
des Klägers ist durch diesen Umstand an sich nicht Bedingt worden; denn
für die Verwertung der nun vorliegenden Hysoothekarforderung haften ja
dieselben Objekte, auf die der Klang vorher zu seiner Befriedigung direkt
hätte greifen können. Es konnte sich nur fragen, ob der gegenwärtige
wirkliche Wert dieser Hypothekarforderung nicht vielleicht deswegen
hinter ihrem Nomtualwerte zurückstehe, weil sie vertragsgemäss bis zum
Tode sdes Vaters Jeder unablöslich ist. Diesen Einwand hat jedoch der
.-Kläger selbst nicht erhoben; übrigens wäre ihm entgegenzuhalten "dal;
Lene Forderung mit Rücksicht auf ihre vertragsgemässe Ver; zinsnng zu
4% bei der gegebenen Sicherheit wohl trotz dem mugünstigen Resultat
ihrer betreibungsrechtlichen Verwertung _ als sur den gewöhnlichen
Geschäftsverkehr vollwertig angesehen taverden dürfte. Durch den
Abtretungsvertrag vom 8. September 1003 ist aber die Gläubigerstellung
des Klägers auch indirekt nicht beeinträchtigt worden. Die tatsächlich
eingetretene Schädigung sdes Klägers hatte ihre Ursache in dem ungünstigen
Verwertungs·ergebnis der gepfändeten Hypothekarforderung, welche auf der
Steigerung vom 11. Februar 1904 von Notar Häuptli um si500 Fr. erworben
worden ist. Diese Tatsache aber steht mit dem Abtretungsvertrage vom
8. September 1903 an sich in keinem Zusammenhange: sie wurde bei dessen
Abschluss ganz unzweifelAS 35 n 1909 8

114 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zîvilgerichtsinstanz.

haft weder vom Vater Joder, noch von den Beklagten rot-ausgesehen und
entspricht ebenso unzweifelhaft auch gar nicht bent. Willen dieser
Vertragsparteien, deren Interessen sie Ja ebenfalls zuwiderläuft
Veranlasst wurde ihr Eintritt vielinehr ausschliesslich durch den Kläger
selbst, dadurch, dass er die Pfändung und dieVerwertung der fraglichen
Forderung erwirkt hat, Es fehlt somithier an der in Rede stehenden
grundlegenden Voraussetzung derAnfechtungsklage: an einer dein Schuldner
zur Last fallenden; Schädigung des Anfechtungsgläubigers.

5. Allein auch noch aus einem weiteren Grunde könnte
derAnfechtungsanspruch des Klagers nicht gutgeheissen werden. Dies
Tatsache, dass der Kläger die aus der angefochtenen Rechtshandlung
resultierende Forderung feines Schuldners zunächst hat 'pfanden und-

-verwerten lassen, steht mit seiner nachträglichen Beanstandung
der Gültigkeit jener Rechtshandlung in unvereinbarem Widerspruche.
Denn mit der fraglichen Verwertung hat er indirekt den feine-m Zugriffe
unterstellten Wert der vom Schuldner veräufzerten Vermogensobjekte bereits
in Anspruch genommen, ssein heutiges Vorgehen aber zielt darauf ab,
sich denselben Wert durch direkte Realtsierung dieser Objekte nochmals
zu verschaffen. Die Guthetssung der Klage hätte also eine doppelte
Befriedigung des Klägers ausA einem bestimmten Vermögensbestandteii des
Schuldners, durch Ausnutzung desselben in zwei verschiedenen, einander
ersetzenden Erscheinungsformen, zur Folge. Dieses Ergebnis aber würde
schon gegen den-: allgemeinen Rechtsgrundsatz der Wahrung von Treu und
Glauben im Rechtsverkehre verstossen; denn danach geht es gewiss nicht
are,... ans einem einheitlichen zweiseitigen Rechtsgeschäft gleichzeitig
die Leistungen beider Parteien anzusprechen, wie dies der Kläger tut,

indem er nach dem Gesagten ans dem Abtretungsvertrag vom-

8. September 1903 tatsächlich den Kaufpreis und zugleich die
dafürhingegebenen Objekte zu seiner Befriedigung beansprucht Es ware

ferner auch vom speziell betreibungsrechtlichen Standpunkte auss

unhaltbar, weil ja die vom Kläger verlangte Rüekgängigmachung des
Vertrages vom 8. September 1903, was die Ruckgabe des

Kaufpreises als der Gegenleistung für die veräusserten Objekte betrifft,
zufolge des eigenen Verhaltens-. des Klagers (Verweriung.

der KaufpreisforderungJ nicht mehr möglich wäre; -Vl. Organisation der
Bundesrechtspflege. N° X?. 11.5

erkannt: 1. . . . (Erledigung der Anschlussberufung der Beklagten.) _
2. Die Hauptberufung des Klägers wird abgewiesen und damit das Urteil
des bernischen Appellationsund Kafsationshofes vom 8. September 1908
bestätigt.

VI. Organisation der Bundesrechtspflege. organisation judiciaire fédérale.

Siehe hierüber, ausser den nachstehenden Urteilen, auch noch die Nr. 1
Crw. 6, Nr. 2 Crw. 1, Nr. 3 Erw. 2 u. 4, Nr. 6 Erw. 2 4, Nr. 11 Crw. 2,
Nr. 14 Crw.2, Nr. 15 Crw. 1 u. Nr. 16 Crw. 3. Voir, entre les arrèts
ci-dessous, les numéros 1 consid. 6, 2 consid. 1, 3 consid. 2 ei: 4,
6 consid. 2 4, 11 consid. 2, 14 consid. 2, 15 consid. 1, 16 consid. 3.

17. Zweit vom 5. Februar 1909 in Sachen Shel-zate Jucker-Elfen,
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Elseuet und Hotelex-ten, Kl. u. Bein-Bekl.

Umuleîssigàeit neuer Begehren ewBundesgericht: Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504

OG. -Bemfungserfordernis der Anwendbarkeit eidgen. Rechts. Art. 57
06. Streit über die Feststellung und Teilung eines Nachlasses,
msbesosindere due}; dara'-ber, inwieweit der Erblasser frei über
sein Vermögen zu verféégen äerecätigt sei ; massgebend ist das
kunt. Erbrecht. Leibrentmvertfrag im Sinne der Art. 517
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 517 - Der Leibrentenvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
sf. OR
? Vertragsauslegunsig (Ar-MG OR). Verpfeündungsvertrag, bei welchem die
Hauptleistung des Verpflichtezen auf Gewährung von Kost und Pflege des
Berechtigten mhz,-amd der gemäss Art-523 OR vom kavnt. Recht beherrscht
ist.

A.Am 23. Dezember 1901 ist in Baur Ratsherr Franz Josef Elfener
unter Hinterlasfung einer Witwe und von fünf Kindern gestorben. Die
Verhandlungen der Erben über die Teilung der Nicht unbeträchtlichen
Verlassenschaft zögerten sich hinaus, und während derselben starb einer
der Söhne der Erblassers, Franz Josef. Am 21. Januar 1903 wurde zwischen
der Witwe und drei von den vier Kindern des Franz Josef Elsener eine
Art Vorvertrag Tiber die Teilung abgeschlossen, auf Grundlage dessen dann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 35 II 106
Date : 27. Januar 1909
Published : 31. Dezember 1909
Source : Bundesgericht
Status : 35 II 106
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : IOS Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerîchtsinstanz. '16. get-teil


Legislation register
OG: 57  80
OR: 231  517
SchKG: 109  285  286  288
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action in opposition to execution of a judgment • addiction • advantage • architect • assets • authorization • barn • behavior • berne • buy • calculation • cantonal law • certificate of loss • certification • cession of a claim • character • compensation • component • connection complaint • contents of the contract • contractual party • convicted person • counter-performance • court of cassation • coverage • day • death • debt enforcement and bankruptcy law • debtor • decision • defendant • definitive dismissal of objection • egg • end • exploitation demand • father • federal court • federal law on judicature • for lifetime • forfeiture • fraction • good faith • hamlet • heir • inheritance • intention • inventory • judicial agency • law of succession • legal demand • lower instance • notary • nullity • number • objection • official prosecutor • party compensation • pledge • position • preliminary contract • property • prosecution office • prosecutional dividend • purchase price • question • replacement • residential building • ship • simulation • statement of reasons for the adjudication • testator • time limit • value • widow • witness