866 B. Entscheidungen der Schuldbctreibungs-

beachtung der Kollokationsplan jederzeit angefochten werden könnte.
Dies wäre schon von der Erwägung aus unzulässig, dass damit sämtliche
auf den Kollokationsplan gestützte Prozesse auf unbestimmte Zeit hinaus
in Frage gestellt würden. Es liegt aber auch für die Offentlichkeit
kein Grund vor, von Amtes wegen für die Einziehung dieser Erkundignngen
zu sorgen.

Wenn dem Gemeinschuldner auch durch den (an und für sich durchaus
zulässigen) Verzicht der Gläubiger auf Einholung seiner Erklärungen über
die Konkursforderungen eventuell insofern ein Nachteil erwachsen sollte,
als eine Forderung zugelassen würde,. deren Wegweisung er vielleicht schon
von der Konknrsverwaltung hätte erwirken können, so ist zu sagen, dass ihm
die Geltendmachung der ihm gegen diese Forderung zustehenden Einreden auch
nachAustrag des Konkurses ja immer nach möglich ist. Ebensowenig Farm eine
Anerkennung der Forderung seinerseits in den Verlustschein eingetragen
werden und wesentlich zur Ermöglichung dieser Angabe ist Art. 244
zit. überhaupt ins Gesetz aufgenommen worden , sodass der Verlustschein
auch nicht als Schuldanerkennung gegen ihn benutzt und verwertet werden
könnte. Gegen die Zulassung der Forderung im Konkursverfahren aber kann
der Schuldner sich überhaupt auf keine andere Art und Weise wehren als
dadurch, dass er seine Einwendungen bei der Erwahrung der Forderungen
anbringt; werd-en sie von der Konkursverwaltung nicht berücksichtigt, so
steht ihm jedoch gegen die- trotzdem verfügte Zulassung der betreffenden
Forderung zur Teilnahme am Konkursverfahren ein Rechtsmittel nicht
zu GeboteBegibt sich nun der Schuldner, wie in casu, entgegen der
Vorschrift des Art. 229
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 229 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
1    Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
2    Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren.
3    Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.415
SchKG während des Konkursverfahrens insAusland
und versetzt er sich damit selbst in die Unmöglichkeit, rechtzeitig
bei der Erwahrung der Konkursforderungen mitzuwirken, so kann er sich
nachträglich nicht darüber beschweren, dass sie vorgenommen worden sei,
ohne dass er angehört worden ware... Hieraus folgt, dass die Vorinstanz
die Beschwerde insofern mit Recht als verspätet abgewiesen hat.

2. Auch das weitere Begehren des Rekurrenten, es sei der Kollokationsplan
wegen mangelhafter Publikation aufzuheben, istvon der kantonalen
Aufsichtsbehörde mit Recht als verspätet be-und Konkurskammer. N° 116. 867

zeichnet worden und es ist die Behauptung des Rekurrenten, die Begründung
der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichnng liege im Gesetz selber, in keiner
Weise geeignet, den Vorentscheid zu entkräften.

Ebensowenig kann es sich für das Bundesgericht darum handeln,
wie vom Relurrenten auch noch verlangt, von Amtes wegen gegen die
Konkursverwaltung einzuschreiten.

Dass in casu endlich von einer Rechtsverweigerung oder Rechts-.
verzögerung im Sinn von Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
. SchKG nicht die Rede sein kann,
bedarf keiner weitern Erörterung.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

146. Entscheid vom 27. Dezember 1909 in Sachen Halm-.

Betreibungsort. Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG: Begriff des Wohnsitzes. Zustellung
der Betreibungsurkunden. Art. 64 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
SchKG: Folgen
der Annahmevarweigerung. Art. 72 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 72 - 1 Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.138
1    Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.138
2    Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist.
SchKG. Inhalt der
Zu-stellungsbesclzeinigung. Anfechtbmsslseit bezw. Nichtigkeit.

A. Der Rekurrent Michael Jalon -Rosenmann, Inhaber eines Import: und
Exportgeschäfts in London, welches er in den letzten Jahren von Basel
aus geleitet hatte, meldete sich dort Ende September 1909 polizeilich
ab und bezahlte seine Steuern wegen Abreise. Seither hält sich Jalon
in London auf, wo er in einem boarding-house zwei Zimmer zu 10 sh per
Woche gemietet hat. Seine Frau und seine Kinder sowie sein Hausrasind
dagegen nach wie vor in Basel und es ist das von ihnen. weiter bewohnte
Einfamilienhaus nach dem auf den Sohn ausgestellten Mietvertrag vom
1. Oktober 1909 noch auf drei Jahrefest gemietet.

Inzwischen hatte J. J. Auner, Kaufmann in Reutlingen, gestützt auf vier
Akzepte gegen den Rekurrenten ein Betreibungsbegehren für 30,000 Fr. nebst
Zins zu 50/0 seit 15. Januar 1909 gestellt. Behufs Zustellung des hierauf
vom Betreibungs-: amt Baselftadt gegen Jalon erlassenen Zahlungsbefehls
Nr. 73,39?

868 B Entscheidungen der Schuldbetreibnngs-

begab sich nach erfolglosem Zustellungsversuch durch die Post Weibel
Bider am 8. November 1909 in die Wohnung der Familie Jalou. Er traf
daselbst den Sohn des Adressaten,1)r.Max Jalon, welcher die Abnahme des
Zahlungsbefehls verweigerte. Hieran warf Weibel Bider denselben nach
seiner eigenen Darstellung in den Briefkasten und nach derjenigen des
Rekurrenten in den Hausgang

B. .Der Rekurrent verlangte auf dem Beschwerdeweg Aufhebung der Betreibung
wegen Missachtung der Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
und 64
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
SchKG, d. h. weil er in Basel
keinen Wohnsitz mehr habe und der Zahlungsbefehl auch abgesehen davon
nicht rechtsgültig zugestellt worden sei.

Nach Einholung der Vernehmlassung des Betreibungsamts und des
treibenden Gläubigers hat die kantonale Aufsichtsbehörde die
Beschwerde mit Entscheid vom 29. November 1909 aus folgenden Gründen
abgewiesen: Der Rekurrent habe den Mittelpunkt seiner häuslichen und
bürgerlichen Existenz immer noch in Basel. Die polizeiliche Abmeldung,
die Steuerzahlung und der tatsächliche Aufenthalt in London seien für
eine Änderung des zivilrechtlichen Wohnsitzes blosse Jndizien, die durch
die ausschlaggebende Tatfache, dass er seine Familie und seinen ganzen
Hausrat in Basel gelassen habe und noch weitere drei Jahre dort zu lassen
gedenke, entkräftet werden. Dass der Mietvertrag vom 1. Oktober 1909 auf
den in der väterlichen Haushaltung lebenden Sohn Jalon ausgestellt sei,
sei unerheblich. Aber auch die Zustellung des Zahlungsbefehls sei richtig
erfolgt. Die Annahmeverweigerung des Sohnes sei rechtlich irrelevantz
denn die Zustellung sei kein zweiseitiges Rechtsgeschäft, sondern eine
einseitige Handlung des Betreibungsbeamten.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens
und Wiederholung seiner Ausführungen rechtzeitig ans Bundesgericht
weitergezogen. Was den zweiten Beschwerdegrund anbetrifft, so gibt er zu,
dass die Zustellung einen einseitigen Akt darstelle und eine Empfangnahme
nicht erheische. Er behauptet aber, der Zahlungsbefehl sei entgegen Art.64
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.

SchKG überhaupt keiner bestimmten physischen Person zugestellt worden,
sodass eine rechtsgültige Zustellung dennoch nicht vorliege, wie übrigens
aus dem Zahlungsbefehl selbst deutlich hervorgehe.und Konkurskammer. N°
146 869

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs
abgesehen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Zu entscheiden ist zunächst, ob der Rekurrent im Zeitpunkt der
angefochtenen Zustellung des Zahlungsbefehls, d. h. am Î. November 1909,
seinen Wohnsitz überhaupt noch in Basel

atte.

Wie das Bundesgericht schon wiederholt erkannt hat (vergl. insbesondere AS
Sep.-Ausg. 5 Nr. 32*, ferner 3 Nr. 3**, 6 Nr. 73***, 9 Nr 31 und 44****,
sowie Jaeger, Komm. Anm. 3 zu Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
) ist für den Wohnsitz im Sinn von
Art.46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG der Begriff des zivilrechtlichen Wohnsitzes massgebend, wie
er in Art. 3 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. vom 25. Juni 1891 umschrieben
ist. Demnach ist unter Wohnsitz als ordentlichem Betreibungsforum der Ort
zu verstehen, wo der Schuldner mit der Absicht, dauernd zu verbleiben,
wohnt.

Da nun in casu feststeht, dass der Rekurrent vom 24. Februar 1905 bis
zum 22. September 1909 jedenfalls in Baselvseinen Wohnsitz gehabt hat,
so hängt die Lösung der. Streitfrage davon ab, ob er nachgewiesenermassen
in London einen neuen Wohnsitz begründet habe oder nicht. Jst ihm dieser
Beweis nicht gelungen, so ist ohne weiteres anzunehmen, dass der Wohnsitz
in Basel weiter bestehe.

Die vom Rekurrenten vorgebrachten Gründe dürften zwar als zur Annahme
hinreichend erscheinen, dass der Rekurrent zur Zeit tatsächlich in
London wohne; doch genügt der tatsächliche Aufenthalt, wenn er nicht
mit der Absicht verbunden ist, am neuen Aufenthaltsort auch dauernd zu
verbleiben, zur Begründung eines Domizils nicht. Und nun weisen eine
Reihe von Tatsachen darauf hin, dass der Rekurrent in London nicht mit
der Absicht sich aufhält, dort von nun an das Zentrum seiner ganzen
wirtschaftlichen Tätigkeit zu haben, und dass er vielmehr sein bisheriges

* Ges.-Ausg. 28 I Nr.53 S. 216 ff. ** Id. 26 I Nr.20 S. 123 ff. -"***
Id. 29 I Nr. 122 3.565 ff. **** Id. 321Nr.63 S. 413 ff. 11. Nr. 88 8.600
ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)

AS 35 l 1909 57

870 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Domizil in Basel beibehalten wollte. Der Rekurrent ist verheiratet und
Familienvater. Vom 24. Februar 1905 bis zum 22. September 1909 hat er
ununterbrochen mit seiner Familie in Basel in einem Einfamilienhaus
gewohnt, welches vom 1. April 1907 an auf den Namen des mehrjährigen
Sohnes Max Jalon gemietet war. Sein Londoner Geschäft, welches schon
damals bestand, leitete er von Basel aus. Die Familie blieb auch seit
dem 22. September 1909 in Basel im fraglichen Hause, das noch aus die
verhältnismässig lange Dauer von drei Jahren vom 1. Oktober 1909 an fest
gemietet ist Es fragt sich daher, welcher der beiden Jndiziengruppen
grössere Bedeutung beizulegen sei. JnÜbereinstimmung mit der Vorinstanz
muss die zweite als ausschlaggebend betrachtet werden.

Haudelt es sich, wie im vorliegenden Fall, um das Familienhaupt, so
fällt der Wohnsitz der Familie im allgemeinen bei der Ermittlung des
Ortes, wo er selber dauernd zu verbleiben beabsichtigt, als wichtiges
Element mit in Betracht; pflegt doch der Familienvater aussergewöhnliche
Umstände vorbehalten sich daselbst dauernd festzusetzen, wo feine Familie
niedergelassen ist (vergl. auch Sep.-Ausg. 3 Nr. 3 S. 13 Erw. 1*).

Anderseits kann dem Umstand, dass der Mietvertrag nicht auf den
Rekurrenten selbst, sondern auf seinen Sohn ausgestellt ist, keine
Bedeutung beigemessen werden, da ja nicht bestritten ist, dass dieser
mit seinen Eltern zusammen in deren Haushaltung lebt. Es braucht daher
nicht untersucht zu werden, aus welchen Gründen Jalon Sohn und nicht
der Rekurrent selber den Mietvertrag eingegangen hat Daraus, dass Max
Jalon schon seit dem 1. April 1907, d. h. auch schon während der Beit,
wo der Rekurrent unbestrittenermassen seinen Wohnsitz in Basel hatte, als
Mieter aufgetreten ist und der Rekurrent die Behauptung des treibenden
Gläubigers, dass Max Ialon ökonomisch noch gar nicht selbständig sei,
nicht bestritten hat, könnte füglich geschlossen werden, dass letzterer
nur als Strohmann anzusehen sei. Sollte dem aber tatsächlich auch
nicht so sein, so steht doch soviel fest, dass die Familie Jalon eine
Hausgemeinschaft bildet und dass sie als solche noch wenigstens drei
Jahre in Basel zu verbleiben gedenkt.

* Ges.-Ausg. 26 I Nr.20 S. 125 Erw. l. (Anm. d. Red./'. Publ-)und
Konkurskammer. N° 146. 871

Dafür, dass man es nicht mit einer definitiven Übersiedlung des
Rekurrenten nach London zu tun hat, spricht ferner der Umstand, dass
er daselbst lediglich in einem boarding-h0use zwei Zimmer gemietet hat,
welche er alle acht Tage aufgeben kann. Auch kann nicht davon die Rede
sein, dass die Leitung des Geschäfts seine ständige Anwesenheit in London
erforderlich mache, da er es ja jahrelang von Basel aus dirigiert hat.

Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Rekurrent wirklich
beabsichtige, dauernd in London zu verbleiben und diese Stadt zum
Mittelpunkt seiner rechtlichen Beziehungen zu machen, m. a. W. der
Beweis ist nicht erbracht, dass er in London einen neuen Wohnsitz
begründet habe. Somit erscheint Basel in der Tat als der gesetzliche
Betreibungsort. '

2. Was sodann den zweiten Beschwerdegrund d. h. die behauptete Missachtung
von Art. 64
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
SchKG anbetrifst, so hat die Vorinstanz in weil in keiner
Weise aktenwidrig für das Bundesgericht bindender Weise festgestellt,
dass der Zahlungsbefehl Nr. 73,397 von Weibel Bider tatsächlich nicht
ohne weiteres in den Hausgang oder in den Brieskasten geworfen, sondern
zuvor dem zur Haushaltung des Rekurrenten gehörenden erwachsenen Sohn
überreicht worden ist. Dieser weigerte sich jedoch, ihn anzunehmen Dass
aber eine solche Weigerung die Zustellung nicht unwirksam zu machen
vermag, ist von der Praxis längst anerkannt (vergl. z. B. Archiv 4 Nr. 27
und AS Sep.-Ausg. 5 Nr. 23 S. 98 *) und wird übrigens vom Rekurrenten
selbst zugegeben.

Richtig ist, dass die Zustellungsbescheinigung der Vorschrift des
Art. 72 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 72 - 1 Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.138
1    Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.138
2    Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist.
SchKG insofern nicht vollständig gerecht wird, als
vom Weibel unterlassen worden ist, anzugeben, an wen die Zustellung
erfolgt sei. Hierüber könnte sich aber nur der Gläubiger beschweren und
nicht der Schuldner. Da in casu auf andere Weise dargetan ist, dass die
Zustellung in gesetzlicher Weise erfolgt ist, hat die Unterlassung dieser
Bescheinigung auch nicht ohne weiteres die Richtigkeit der Zustellung
zur Folge (vergl. Jaeger, Komm. Anm. 6 zu Art. 72).

* Ges.-Ausg. 28 I Nr. 44 S. 194. (Anm. d. Red. f. Publ.)

872 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Auch dieser Beschwerdegrund erweist sich somit als unstichhaltig und damit
der Rekurs überhaupt als unbegründet. Demnach hat die Schuldbetreibungs
und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

147. Entscheid vom 27. Dezember 1909 in Sachen Januar-cum Mittelland.

Art. 231 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 231 - 1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1    Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1  aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder
2  die Verhältnisse einfach sind.
2    Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
3    Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:
1  Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2  Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.
3  Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4  Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.
. SchKG: Konkurspublikation im summarischen Verfahren.
Nichtanwendbarkeit des Art. 233
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 233 - Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt das Konkursamt ein Exemplar der Bekanntmachung mit uneingeschriebenem Brief zu.
. Art. 251 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
SchKG: Verspätete
Konkurseingabe. Pflicht zur Kostentragung, auch wenn die Verspätung
durch den Konkursbeamten verschuldet ist.

A. Am 4. Oktober 1909 wurde über J Mösli, Dachdeckermeister in
Niederteufen, der Konkurs eröffnet und am 9. Oktober die Durchführung
des Konkurses im summarischen Verfahren angeordnet. Hieran forderte das
Konkursamt Mittelland die Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung im
kantonalen Amtsblatt, sowie in der Appenzellerzeitung und im Säntis auf,
ihre Forderungen einzugehen, und es wurde die am 18. November erfolgte
Auflage des Kollokationsplanes in den nämlichen Blättern publiziert.

Erst in diesem Stadium erhielt die Firma Noppel & Cie., Ziegelsabrik
in Emmishofen bei Kreuzlingen, welche zu den bekannten Gläubigern
des Gemeinschuldners gehörte, da sie auf dem von ihm dem Konkursamt
eingereichten Gläubigerverzeichnis figuriert, vom Konkurs Kenntnis. Am
24. November gab sie dann ihr Forderung im Betrag von 637 Fr. 44 Ets. ein
und verlangte deren Kollokation Es wurde ihr jedoch eröffnet, dass eine
Abänderung des Kollokationsplanes nur erfolgen werde, wenn sie gemäss
Art. 251 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
SchKG für die hieraus entstandenen Kosten aufkomme.

B. Hierüber beschwerte sich die Firma Noppel & Cie. bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde, indem sie ausführte, es treffe sie an der verspäteten
Konkurseingabe kein Verschulden. Dagegen habeund Konkurskammer. N°
147. 873

das Konkursamt Mittelland unterlassen, ihr gemäss Art. 233
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 233 - Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt das Konkursamt ein Exemplar der Bekanntmachung mit uneingeschriebenem Brief zu.
SchKG von
der Konkurseröffnung direkt Mitteilung zu machen. Es sei daher nicht
berechtigt, von ihr die Bezahlung der dadurch verursachten Kosten zu
verlangen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid
vom 7. Dezember 1909 geschützt und die Kosten der Abänderung des
Kollokationsplanes dem Konkursamt Mittelland auferlegt. Es könne
keinem Zweifel unterliegen, dass die erfolgte Konkurspublikation eine
den Verhältnissen nicht angemessene gewesen sei, da das Konkursamt
nicht habe annehmen dürfen, dass die Beschwerdeführerin die benutzten
Publikationsorgane zu Gesicht bekomme. Die Verhältnisse hätten zum
mindesten eine Schuldenrufbekanntmachung auch im St. Galler Tagblatt
erfordert. Ausserdem liege seitens des Konkursamtes eine gänzliche
Ausserachtlassung der Vorschrift des Art. 233 SchGK vor, welche Vorschrift
auch auf das summarische Konkursverfahren Anwendung finde (vergl. Reichel,
Komm. Anm. 4 zn Art. 231
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 231 - 1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1    Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1  aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder
2  die Verhältnisse einfach sind.
2    Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
3    Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:
1  Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2  Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.
3  Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4  Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.
). Unter diesen Umständen rechtfertige es sich
nicht, die Kosten der im Hinblick auf Art. 251
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
SchKG selbstverständlich
vorzunehmenden nachträglichen Kollokation der Gläubigerin aufzuerlegen.

C. Diesen Entscheid hat das Konkursamt Mittelland seinerseits rechtzeitig
an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Begehren, es sei die
Beschwerde der Firma Noppel & Cie. abzuweisen und der angefochtene
Entscheid aufzuheben. Dieses Begehren wird damit begründet, dass die
erfolgte Konkurspublikation den Vorschriften der Art. 231
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 231 - 1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1    Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1  aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder
2  die Verhältnisse einfach sind.
2    Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
3    Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:
1  Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2  Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.
3  Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4  Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.
und 35
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 35 - 1 Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt. Für die Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.61
1    Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt. Für die Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.61
2    Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntmachung auch durch andere Blätter oder auf dem Wege des öffentlichen Ausrufs geschehen.
SchKG
in allen Beziehungen entspreche und Art. 233
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 233 - Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt das Konkursamt ein Exemplar der Bekanntmachung mit uneingeschriebenem Brief zu.
SchKG für das summarische
Konkursverfahren ausser Betracht falle.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hält dafür, dass das Konkursamt Mittelland sich eines
doppelten Fehlers schuldig gemacht habe: einmal sei die öffentliche
Bekanntmachung nicht in zweckentsprechender Weise erfolgt und sodann hätte
die Firma Noppel & Cie. als bekannte Gläubigerin gemäss Art. 233
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 233 - Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt das Konkursamt ein Exemplar der Bekanntmachung mit uneingeschriebenem Brief zu.
SchKG
von der Konkurseröffnung direkt in Kenntnis gesetzt werden sollen. Da
somit die verspätete Forderungseingabe ihren Grund nicht etwa in einem
Verschulden der
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 35 I 867
Datum : 27. Dezember 1909
Publiziert : 31. Dezember 1909
Quelle : Bundesgericht
Status : 35 I 867
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 866 B. Entscheidungen der Schuldbctreibungs- beachtung der Kollokationsplan jederzeit


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
35 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 35 - 1 Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt. Für die Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.61
1    Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt. Für die Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.61
2    Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntmachung auch durch andere Blätter oder auf dem Wege des öffentlichen Ausrufs geschehen.
46 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
64 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
72 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 72 - 1 Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.138
1    Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.138
2    Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist.
229 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 229 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
1    Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
2    Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren.
3    Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.415
231 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 231 - 1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1    Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1  aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder
2  die Verhältnisse einfach sind.
2    Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
3    Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:
1  Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2  Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.
3  Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4  Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.
233 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 233 - Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt das Konkursamt ein Exemplar der Bekanntmachung mit uneingeschriebenem Brief zu.
251
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • zahlungsbefehl • kollokationsplan • familie • bundesgericht • schuldner • vorinstanz • weibel • konkursverfahren • richtigkeit • haushalt • beschwerdegrund • bewilligung oder genehmigung • annahme des antrags • angabe • dauer • zimmer • summarisches verfahren • konkursverwaltung • erwachsener
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