864 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

145. Entscheid vom 20. Dezember 1909 in Sachen· Feuer-its

Art. 244 SchKG: Einhaltung der Erklärung des Gemeinschuldners über die
Konkurseingaben. Anrecht eines jeden Koltektivgesellschaftm's. Rechtliche
Natur der Vorschrift. Bcrcchmmg der Beschwerde- frist. Kein Einschreiten
des Bundesgerichts von Amtes wegen und keine Rechtscerwcigeruny.

A. Unterm 18. Oktober 1906 hat der Rekurrent Domeuico Toneatti,
Bauunternehmer in Frutigen, als Teilhaber der seit dem 19. Juni 1909
im Konkurs befindlichen Kollektivgesellschafti Götz, Toneatti & Cie in
Jnterlaken bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt mit
folgenden Anträgen:

1. Es sei der Kollokationsplan im genannten Konkurs aufzuheben. _ '

2. Das Konkursamt Interlaken als Konkursverwaltung sei anzuhalten,
in Gemässheit von Art.244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG vorzugehen und

über die Konkurseingaben des R. Bocci, des F. Hutmacher sowie--

der übrigen Gläubiger die Erklärung der Gesellschafter einzuholen.

3. Die Aufsichtsbehörde möchte im übrigen zum Schutz derbeiden
Gesellschafter Götz und Toneatti die ihr erforderlich scheinenden
Massnahmen von Amtes wegen treffen.

Zur Begründung dieser Begehren führte der Rekurrent aus, nachder
im Amtsblatt vom 27. September 1909 erfolgten Publikation sei der
Kollokationsplan nur vom 28. September bis und mit dem 5. Oktober,
statt wie gesetzlich bis und mit dem 8. Oktober, auf dem Konkursamt
aufgelegen. Ferner sei bei der Aufstellung desselben von der
Konkursverwaltung unterlassen worden, über jedeKonkurseingabe die
Erklärung der Gemeinschuldnerin einzuholen-

B.Mit Entscheid vom 9. November 1909 hat die kantonale Aufsichtsbehörde
gestützt auf die von ihr eingeholte Vernehmlassung des Konkursamtes
Jnterlaken die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen: Es sei
allerdings richtig, dass im bernischen Amtsblatt vom 27. September,
nicht aber im schweizerischen Handelsamtsblatt, als Schlusstag der
Anfechtungsfrist irrtümlicherweise der 5. Oktober angegeben gewesen
sei. Die bezügliche Beschwerde sei jedoch verspätet eingereicht worden,
da die gesetzliche Beschwerde-und Konkurskammer. N° 145. 865

ifrist vom 1. Tag der Auflage des Kollokationsplanes und nicht vom Auslan
der Auflagefrist an laufe. Was den weitern Beschwerdepunkt anbetreffe, so
könne, abgesehen davon, dass die Teilhaber der Gemeinschuldnerin, wie der
Konkursverwalter ausführe und es der Rekurrent bezüglich seiner eigenen
Person selbst zugebe, mit Ausnahme des Götz nach Ablauf der Auflagefrist
landesabavesend gewesen seien und es demnach dem Konkursverwalter gar
nicht möglich gewesen sei, dieselben einzuvernehmen, auch hier formell
wegen verspäteter Einreichung der Beschwerde auf dieselbe nicht mehr
eingetreten werden.

C, Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig ans Bundesgericht
weitergezogen mit dem Antrag, es seien in Abänderung desselben die von
ihm vor der Vorinstanz gestellten Begehren zu schützen. Er macht geltend,
der Vorentscheid erweise sich als gesetzwidrig, zudem involviere er
eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung. Die Begründung der
rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung liege im Gesetz und es müsse daher
in formeller Beziehung auf seine Beschwerde eingetreten werden. Sodann
wird ausgeführt, Art. 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG enthalte eine zwingende Norm und es habe
daher der Konkursverwalter von Amtes wegen über die Konkurseingaben die
Erklärung des Gemeinschnldners einzuholen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Reknrs
abgesehen, das Konkursamt Jnterlaken hat sich auf seine Bernehmlassung
an die kantonale Aufsichtsbehörde berufen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Was zunächst den Hauptbeschwerdegrund d. f). die Unterlassung
der Einholung der Erkärung des Rekurrenten über die Konkurseingaben
anbetrisst, so hat, da beim Konkurs der Kollektivgesellschaft in
Ermangelung eines einheitlichen Rechtssubjekts die Gesellschafter im
Grunde genommen als die Träger des Konkurses erscheinen, allerdings
grundsätzlich jeder derselben, sofern

er nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, ein Anrecht

an Mitwirkung bei der Erwahrung der Konkursforderungen. Dagegen kann
dem Rekurrenten darin nicht beigepflichtet werden, dass die Vorschrift
des Art. 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG als eine zwingende

Norm des öffentlichen Rechtes anzusehen sei, wegen deren Nicht-

866 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

beachtung der Kollokationsplan jede rzeit angefochten werden könnte.
Dies wäre schon von der Erwägung ans unzulässig, dass damit sämtliche auf
den Kollokationsplan gestützte Prozesse auf unbestimmte Zeit hinaus in
Frage gestellt würden. Es liegt aber auchfür die Offentlichkeit kein Grund
vor, von Amtes wegen für die Einziehung dieser Erkundignngen zu sorgen.

Wenn dem Gemeinschuldner auch durch den (an und für sich durchaus
zulässigen) Verzicht der Gläubiger auf Einholung seinerErklärungen über
die Konkursforderungen eventuell insofern ein Nachteil erwachsen sollte,
als eine Forderung zugelassen würde, deren Wegweisung er vielleicht schon
von der Konkursverwaltung hätte erwirken können, so ist zu sagen, dass ihm
die Geltendmachung der ihm gegen diese Forderung zustehenden Einreden auch
nachAustrag des Konkurses ja immer nach möglich ist. Ebensowenig kann eine
Anerkennung der Forderung seinerseits in den. Verlustschein eingetragen
werden und wesentlich zur Ermöglichung dieser Angabe ist Art. 244
zit. überhaupt ins Gesetz aufgenommen worden , sodass der Verlustschein
auch nicht als Schuldanerkeunuug gegen ihn benutzt und verwertet werden
könnte-. Gegen die Zulassung der Forderung im Konkursverfahren aber kann
der Schuldner sich Überhaupt auf keine andere Art und Weise wehren als
dadurch, dass er seine Einwendungen bei der Erwahrung der Forderungen
anbringt; werden sie von der Konkursverwaltung nicht berücksichtigt, so
steht ihm jedoch gegen die trotzdem verfügte Zulassung der betreffenden
Forderung zur Teilnahme am Konkursverfahren ein Rechtsmittel nicht zu
GeboteBegibt sich nun der Schuldner, wie in casu, entgegen der Vor
schrift des Art. 229
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 229 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
1    Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
2    Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren.
3    Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.415
SchKG während des Konkursverfahrens insAusland
und versetzt er sich damit selbst in die Unmöglichkeit, rechtzeitig
bei der Erwahrung der Konkursforderungen mitzuwirken, so kann er sich
nachträglich nicht darüber beschweren, dass sie vorgenommen worden sei,
ohne dass er angehört worden wäre Hieraus folgt, dass die Vorinstanz
die Beschwerde insofern mit Recht als verspätet abgewiesen hat.

2, Auch das weitere Begehren des Rekurrenten, es sei der Kollokationsplan
wegen mangelhafter Publikation aufzuheben, istvon der kantonalen
Aufsichtsbehörde mit Recht als verspätet be-und Konkurskammer. N°
1 46. 867

zeichnet worden und es ist die Behauptung des Rekurrenten, die Begrundung
der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung liege im Gesetz selber, in keiner
Weise geeignet, den Vorentscheid zu entkräften.

Ebensowenig kann es sich für das Bundesgericht darum handeln,
wie vom Rekurrenten auch noch verlangt, von Amtes wegen gegen
die. Konkursverwaltung einzuschreiten.

Daass m casu endlich von einer Rechtsverweigerung oder Rechts-.
verzogeruug im Sinn von Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
. SchKG nicht die Rede sein fame,
bedarf keiner weitern Erörterung.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

146. Eurictjeid vom 27. Dezember 1909 in Sachen Jaron.

Betreibungsort. Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG: Begri/f des Wohnsitzes. Zustel-lung
der Betreibungsurkunden. Art. 64 Abs.1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
SchKG: Folgen der
Annahmewrweiyerung. Art. 72 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 72 - 1 Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.138
1    Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.138
2    Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist.
SchKG . Inhalt der
Zustellungsbesc/ieinigng. Anfechtbarkeii bezw. Nichtigkeit.

_ A. Der Rekurrent Michael Jalon -Rosenmann, Inhaber eines Import: und
Erportgeschäfts in London, welches er in den letzten Jahren von Basel
aus geleitet hatte, meldete sich dort Ende September 1909 polizeilich
ab und bezahlte seine Steuern wegen Abreise. Seither hält sich Jalon
in London auf, wo er in einem boarding-house zwei Zimmer zu 10 sh per
Woche gemietet hat. Seine Frau und seine Kinder sowie sein Hausrasind
dagegen nach wie vor in Basel und es ist das von ihnen weiter bewohnte
Einfamilienhaus nach dem auf den Sohn ausgestellten Mietvertrag vom
1. Oktober 1909 noch auf drei Jahre fest gemietet.

Inzwischen hatte J. J. Anner, Kaufmann in Reutlingen, gestützt auf vier
Akzepte gegen den Rekurrenten ein Betreibungsbegehren für 30,000 Fr. nebst
Zins zu 50/0 seit 15. Januar 1909 gestellt. Behufs Zustellung des hierauf
vom Betreibungs-. amt Baselstadt gegen Jalou erlassenen Zahlungsbefehls
Nr. 73,397I
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 35 I 864
Datum : 20. Dezember 1909
Publiziert : 31. Dezember 1909
Quelle : Bundesgericht
Status : 35 I 864
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 864 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs- 145. Entscheid vom 20. Dezember 1909


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
46 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
64 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
72 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 72 - 1 Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.138
1    Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.138
2    Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist.
229 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 229 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
1    Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
2    Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren.
3    Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.415
244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursverwaltung • kollokationsplan • von amtes wegen • konkursamt • konkursforderung • bundesgericht • konkursverfahren • schuldner • verlustschein • amtsblatt • vorinstanz • bewilligung oder genehmigung • rechtsmittel • angabe • frist • betreibungsbegehren • forderung • begründung des entscheids • basel-stadt • kantonales rechtsmittel
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