zunehmen, mit der Begründung, dass es ihm möglich sei, andere an
ihrer Stelle zu mieten. Wie der Rekurrent richtig bemerkt, würde der
jährliche Mietzins in offenbarem Missverhältnis zum voraussichtlichen
Steigerungserlös stehen, welcher, da es sich um ein altes Klavier handelt,
den jährlichen Mietpreis nicht einmal übersteigen dürfte. Die einzige
von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung statuierte Einschränkung der
Rechtswohltat der absoluten Unpfändbarkeit des dem Schuldner zur Ausübung
seines Berufs notwendigen Werkzeuges besteht darin, dass dem betreibenden
Gläubiger anheimgestellt wird, dem Schuldner ein geeignetes einfacheres
Ersatzstück zur Verfügung zu stellen, welches ihm ermöglicht, seinen
Beruf auch ohne den zur Exekution beanspruchten Gegenstand auszuüben
(vergl. z. B. AS Sep.-Ausg. 2 Nr. 70 und 75 *, ll Nr. 22**). In casu lag
diese Möglichkeit ziemlich fern und es ist denn auch von der Gläubigerin
davon kein Gebrauch gemacht worden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet und es werden demgemäss Klavier
und Klavierlampe des Rekurrenten als unpfändbar erklärt.
138. Entscheid vom 30. Blei-einher 1909 in Sachen gem),
Art. 224
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 224 - I beni enumerati nell'articolo 92 sono lasciati a disposizione del fallito, ma indicati ciò nondimeno nell'inventario. |
Rechlswohllat der Unpfändbarkeit. Unstatthaftigkeit der Abänderung
der rechtskräftig gewordenen konkussrsamtlichen Verfügung durch die
Konkm'sverwaltung, zumal wenn die Parteien über den K ompetenzanspruch
sich verglichen haben.
A. In dem über den Rekurrenten Emil Fäh in Kaltbrunn, wo er als
Spenglermeister niedergelassen war, ausgebrochenen Konkurs beliess
ihm das Konkursamt Gaster seine Spenglerwerkzeuge als Kompetenzstücke,
dagegen weigerte es sich, ihm seine Werkzeuge als Jnstallateur (fein
zweiter Beruf) zu überlassen.
* Ges.-Ausg. 25 I Nr. 119 s. 582 fl'. u. Nr. 124 s. 603 ff. ** ld. 341
Nr. 65 S. 403 f. (Anm. d. Red. f. Publ).und Konkurskammer. N° 138 835
Eine hiegegen gerichtete Beschwerde wurde sowohl von der untern als von
der obern kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, worauf Fäh den Rekurs
ans Bundesgericht ergriff. Bevor über diesen Rekurs entschieden war,
d. h. am 21. Juli 1909, kam zwischen ihm und dem Gläubigerausschuss
namens der Konkursmasse eine Vereinbarung zustande, wonach er den beim
Bundesgericht anhängig gemachten Rekurs zurückzog, die ihm überlassene
Sickenmaschine wieder an die Konknrsmaffe abtrat, dagegen sämtliche
Jnstallationswerkzeuge im Schatzungswerte von 250 Fr. herauserhielt.
Mit Verfügung vom 30. Juli 1909 verlangte jedoch das Konkursamt Gaster
vom Rekurrenten sämtliche ihm zugesprochenen Werkzeuge irgendwelcher Art
in die Konkursmasfe zurück, da es erfahren habe, dass er nunmehr weder
den Beruf eines Spenglers noch denjenigen eines Jnstallateurs ausüben
wolle, sondern eine Stelle als Aufseher im Gaswerk Davos angenommen habe.
Gleichzeitig untersagte es ihm jede Veräusserung der fraglichen Werkzeuge
B. Gegen diese Verfügung betrat der Rekurrent abermals den Beschwerdeweg,
mit dem Begehren um Aufhebung derselben. Zur Begründung führte er aus,
es sei nicht feine Absicht, dauernd seinen Beruf als selbständiger
Spenglermeifter und Jnsiallateur aufzugeben Zudem sei das Konkursamt
nicht berechtigt, eine zwischen Gläubiger-ausschuss und Gemeinschuldner
abgeschlossene Vereinbarung aufzuheben, um so weniger als er die ihm
obliegende Verpflichtung, d. h. den Rückzug des beim Bundesgericht
eingelegten Rekurses, bereits erfüllt habe.
Beide kantonalen Jnftanzen haben die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen, von der Erwägung aus, dass die streitigen Werkzeuge ihre
Eigenschaft als Kompetenzstücke nachträglich verloren hätten.
C. Den oberinstanzlichen Entscheid vom 29. Oktober 1909 hat der
Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens rechtzeitig ans Bundesgericht
weitergezogen.
Das Konkursamt Gaster hat auf gänzliche Abweisung des Rekurses angetragen,
eventuell auf Aufrechterhaltung der angefochtenen Verfügung wenigstens
hinsichtlich der Spenglerwerkzeuge,
836 B. Entscheidungen der Schuldbclreibungs-
falls aus Grund der vom Nekurrenten erst vor Bundesgericht somit verspätet
eingelegten Bescheinigung des Gaswerks Davos, wonach er ab 1. Januar 1910
als selbständiger Monteur seine eigenen Werkzeuge verwenden müsse, der
Rekurs bezüglich der Jnstallationswerkzeuge begründet erklärt werden
sollte. Die kantonale Aufsichtsbehörde stimmt den Ausführungen des
Konkursamtes betreffend verspätete Einlage der erwähnten Bescheinigung bei
und macht darauf aufmerksam, dass sich die Bescheinigung gar nicht auf den
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung beziehe. Die Schuldbetreibnngsund
Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Konstanter Praxis gemäss sind die Bestimmungen des SchKG über
die unpfändbaren Vermögensstücke dispositiver Natur. Es steht daher
dem Schuldner frei, auf die Geltendmachung der Rechts-wohltat der
Unpfändbarkeit zu verzichten (vergl. Archiv 2 Nr. 20 I, AS Sep.-Ausg. ll
Nr. 5'1*, 5 Nr. e'e2**, 9 Nr. 39***) Ein solcher Verzicht kann durch
Bestellung eines vertraglichen Pfandrechtes an den betreffenden
Gegenständen oder durch freiwillige Hingabe zur Pfändung erfolgen und
zwar tritt im letztern Fall laut der Rechtsprechung des Bundesgerichts
(Sep.-Ausg. 7 Nr. 67 S. 317 f. Erw. 2 und 320 f. Erw. 6****) der Verlust
des Kompetenzanspruchs erst durch ausdrückliche Erklärung des Schuldners
oder mit unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist ein.
Das gleiche muss sinngemäss auch für den Konkurs gelten (vergl. Jaeger,
Komm. Anm. 3 zu Art. 224). Jst mangels Widerspruchs des Gemeinschuldners
bei der Jnventaraufnahme oder mangels Anfechtung derselben auf dem
Beschwerdeweg eine Admassierung von Kompetenzstücken rechtsgültig
erfolgt, so kann dieselbe vom Schuldner nachträglich nicht mehr
angefochten werden. Ebensowenig kann anderseits die Konkursverwaltung
die dem Gemeinschuldner durch Verfügung des Konkursamtes oder durch
Beschwerdeentscheid belassenen Kompetenzstücke in der Folge in die
Konkursmasse zurückverlangen. Für die Frage, ob ein Gegenstand dem
Gemeinschuldner als Kompetenzstück zuzuteilen sei oder nicht,
* Ges.-Ausg. 27 I Nr. 110 S. 583 H. ** Id. 28 I Nr. 64 S. 266 H". -
*** Id. 321Nr. 83 S. 581 H. ****Id. 301 Nr. 124 s. 747 f. Erw. 2
.u. S. 750 f. Erw. 6. (Anm. d. Red. s. Publ.)und Konkurskammer. NO
138. 837
sind m. a. W. die Verhältnisse im Zeitpunkt der Jnventaraufnahme allein
massgebend, und es ist eine einseitige Abänderung der rechtskräftig
gewordenen konkursamtlichen Verfügung durch die Konkursverwaltung im
Hinblick auf eine seitherige Änderung dieser Verhältnisse und damit die
Eröffnung eines neuen Beschwerdeverfahrens entgegen der von der Vorinstanz
und auch vom Rekrurenten selber vertretenen Auffassung so wenig möglich,
als eine entsprechende Massnahme im Pfändungsverfahren angeht. Die einzige
vom Grundsatz der Unabänderlichkeit der einmal vorgenommenen Pfändung
anerkannte Ausnahme der Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung oder
Ermässigung der gepfändeten Quote eines noch nicht verfallenen Lohnes
ergibt sich aus der exzeptionellen Natur der Pfändung künftigen Lohnes
und fällt beim Konkurs von vornherein ausser Betracht, da ja der Lohn
des Gemeinschuldners während der Konkurspendenz überhaupt nicht in die
Konkursmasse fällt. Schon von diesem Gesichtspunkt aus erweist sich
somit die angefochtene Verfügung des Konkursamtes Gaster als unstatthaft.
2. Dazu kommt, dass das Konkursamt Gaster, soweit es sich um die
Jnstallationswerkzeuge des Rekurrenten handelt, mit seiner Verfügung
vom 30. Juli 1909 überhaupt nicht auf eine eigene einseitige
Verfügung, sondern auf die am 21. Juli zwischen Gläubigerausschuss
und Gemeinschuldner abgeschlossene Vereinbarung zurückgekommen ist,
welche den Charakter eines Vergleichs der betreffenden Parteien über
den streitigen Kompetenzanspruch an sich trägt. Da diese Abmachung in
keine der Verfügung der Parteien entzogene Bestimmung zwingenden Rechts
eingreift, war sie an und für sich statthaft und daher rechtsgültig Auf
einen solchen Vergleich kann nun aber eine Partei einseitig nur dann
zurückgreifen und feine Aufhebung verlangen, wenn sie nachweisen kann,
dass er in anfechtbarer Weise zustande gekommen fei. Niemals kann
dagegen ein Vergleich mit der blossen Behauptung in Frage gestellt
werden, dass nach Abschluss desselben die tatsächlichen Verhältnisse,
welche eine Partei hier bewogen, sich anders gestaltet hätten.
Unter diesen Umständen muss die Verfügung des Konkursamtes Gaster vom
30. Juli 1909 in ihrem ganzen Umfang, d. h. so-
AS 35 l _ 1909 55
838 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
wohl bezüglich der Speuglerals der Janstallationsiverzzexexsxxifg gehoben
werden, ebenso der diese·V2-fugung schutzesth nnt die der Vorinstauz,
ohne dass auf die Frage, ob der-chieckttrlreenöti t fraglichen Werkzeuge
in seiner neuen Stellung tatsa , i ) g , überhaupt eingetreten zu
werden braucht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss unt? KK? sierung des
Vorentscheides die angefochteneiVerfugung deumfaonkursamtes Gaster vom
30. Juli 1909 in ihrem ganzen g
aufgehoben.
139. Entscheid vom 30. Yes-einher 1909 in Sachen Hpitkmamr.
" ' " dei" Bücksiclllnahme
: hn fandung. Unzulaoszglleit . ,
Art. 9
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 224 - I beni enumerati nell'articolo 92 sono lasciati a disposizione del fallito, ma indicati ciò nondimeno nell'inventario. |
dm %îèssdflîîmg Beitrag ion Frau und Kindern des Schuldners zum
Unterhalt der Familie.
: ekurrent Arnold Spillmann, wohnhaft in AltenburfzgeBkugngrbekieht als
Wirkler bei der Aktiengesellschaf:5Q131oiY;, Boveri & Eie. in Baden einen
Jahresverdienst voond Bes. 20 Cts. Von diesem Lohn wurde ihm sur eine
ForKertzIng dm H. Baumgartner auf Ersatz des von" einem seiner ine;
gef. Kind Baumgartners beim Spiel zugefugten Schadens am B dentober
1909 eine wöchentliche Quote von 3 gr., wenn er in 4a Fr, und von 4 Fr.,
wenn er mi;I teiner taglichen Zulage von .
' n e .
aquZMkktagiexxxxiitetfünga der Rekurrent Beschwerde, indem er ausführte,
dass sein ganzes Egnkommen ihm zum Unterhalt feiner ' ' ' ° ' ' t ei.
fl855655?ät'rliléängiäizfiimfleänggTalä untere kantonale Aufsichtsbehörde
hat in teilweiser Gusxheitssung der Beschwerde die Pfandung
' . er Ta erma rg . · ' ausDeieo Kreise pkantonsle Jnftanz hat mit
Entscheid vom 5. an; vember 1909 das Begehren des Rekurrenten, es sei
dierorrcgm nommene Pfändung gänzlich aufzuhebenI mit folgender egund
Konkurskammer. N° 139. 839
dung abgewiesen: Wenn auch zuzugeben sei, dass das nachgewiesene Einkommen
für den Unterhalt der Familie Spillmann knapp ausreiche, so müsse doch,
und zwar vornehmlich im Interesse des Kredites des Rekurrenten, der
kleine Lohnabzug, wie er von der Vorinstanz bemessen worden sei, als
gerechtfertigt erklärt werden. Bei gutem Willen müsse es dem Schuldner
und seiner Familie möglich sein, 30 Ets. auf einen Arbeitstag oder 82
Fr. 50 Ets. im Jahr einzusparen, zumal wenn die Ehefrau und die ältern
Kinder . nach Kräften zum Unterhalte beitragen.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens
rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen. Er macht geltend, fein
Kredit werde noch mehr geschwächt, wenn er sich von dem ihm für seinen
eigenen Unterhalt und denjenigen feiner Familie täglich zur Verfügung
stehenden Betrag von 3 Fr. 4 Cis noch einen Abzug von 30 Cts. gefallen
lassen müsse. Es werde ihm dann kaum mehr möglich sein, die für das
tägliche Leben notwendigsten Waren bar zu bezahlen. Die für den Unterhalt
nötigen Auslagen seien nun aber in erster Linie zu bestreitenz und erst
nachher kämen Schulden an die Reihe, welche der Schuldner nicht direkt
verursacht habe.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Wie aus Art. 93
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 93 - 1 Ogni provento del lavoro, gli usufrutti e il loro prodotto, le rendite vitalizie e gli alimenti, le pensioni e le prestazioni di qualsiasi tipo destinate a risarcire una perdita di guadagno o una pretesa derivante dal diritto al mantenimento, segnatamente le rendite e le indennità in capitale che non sono impignorabili giusta l'articolo 92, possono essere pignorati in quanto, a giudizio dell'ufficiale, non siano assolutamente necessari al sostentamento del debitore e della sua famiglia. |
|
1 | Ogni provento del lavoro, gli usufrutti e il loro prodotto, le rendite vitalizie e gli alimenti, le pensioni e le prestazioni di qualsiasi tipo destinate a risarcire una perdita di guadagno o una pretesa derivante dal diritto al mantenimento, segnatamente le rendite e le indennità in capitale che non sono impignorabili giusta l'articolo 92, possono essere pignorati in quanto, a giudizio dell'ufficiale, non siano assolutamente necessari al sostentamento del debitore e della sua famiglia. |
2 | Tali redditi possono essere pignorati per un anno al massimo dal giorno dell'esecuzione del pignoramento. Se al pignoramento partecipano più creditori, il termine decorre dal primo pignoramento eseguito su richiesta di un creditore del gruppo in questione (art. 110 e 111). |
3 | Se durante il decorso di tale termine l'ufficio ha conoscenza di una modificazione determinante per l'importo da pignorare, esso commisura il pignoramento alle mutate circostanze. |
4 | Su istanza del debitore, l'ufficio ingiunge al datore di lavoro di quest'ultimo di versare all'ufficio, per la durata del pignoramento del salario, anche la somma necessaria per il pagamento dei crediti correnti di premi e partecipazioni ai costi dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie, per quanto tali premi e partecipazioni ai costi facciano parte del minimo vitale del debitore. L'ufficio utilizza tale somma per pagare direttamente all'assicuratore i crediti correnti di premi e partecipazioni ai costi.215 |
Lohnquote wesentlich eine Frage der Würdigung der tatsächlichen
Verhältnisse und es ist daher das Bundesgericht zu ihrer Überprüfung
nur zuständig, wenn behauptet wird oder sonst ersichtlich ist, dass die
kantonale Instanz relevante tatsächliche Verhältnisse gar nicht gewürdigt
hat oder von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist.
Jn letzterer Beziehung bietet nun der Vorentscheid zu Kritik Anlass. Die
Festsetzung der pfändbaren Lohnquote hat einzig auf Grund des ermittelten
tatsächlichen Verdienstes des Schuldners und des nach dem Ermessen
des Betreibungsbeamten bezw. der kantonalen Aufsichtsbehörden dem
Schuldner für seinen eigenen Unterhalt und denjenigen seiner Familie
unentbehrlichen Lohnbetreffnisses zu erfolgen, wogegen die Vorinstanz
oornehmlich im Jnteresse des Kredits des Rekurrenten zur Abweisung der
Beschwerde gelangt ist. Diese Erwägung erweist sich als rechtsirrtümlich.