'680 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. {. Abschnitt. Bundesverfassung.

Auch wurde übersehen, dass der Rekurrent in seiner Beschtverde vom S. Mai
1908 förmlich beantragt hat, es seien die samtlichen bis dato ergangenen
Kosten- u. a. dem Appellationstin-d Kassaiionshofe bezw. dem einen oder
andern Mitglieder desselben

aufzuerlegen Dass unter solchen Umstanden die Mitglieder des
Appellationsund Kasfationshofes am Ausgange des Streite-Z interessiert
seien, konnte somit immerhin behauptenwerdem ohne dass diese Behauptung
von vornherein als von einem des Vernunftgebrauches beraubten Menschen
qherruhrend und daher als eine rechtlich nicht zu berücksichtigende
Ausserung aufzufassen war. Ob dieselbe aber richtig sei, hatte, wie
bereits dargetan, nicht der Grosse Rat, sondern einzig das von ihm zu
ernennende ausserordentliche Obergericht zu entscheiden. .

6. Jst demnach der Retan Leuenbergers grundsatzlich gutzuheissen, so
hat dies die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Folge. Dagegen
bedarf es bei dieser Sachlage keiner formlichen Weis ungen an den Grossen
Rat, wie sie der Rekurrent in seinem Rekurse beantragt hat. Das von
der genannten Behordein dieser Angelegenheit nunmehr einzuschlagende
Verfahren ergibt sich ohne weiteres aus den vorstehenden Erwägungen

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss des Grossen Rates des
Kantons Bern vom s. Februar 1909 als verfassungswidrig aufgehoben.

3. Materielle Rechtsverweigerung (Willkür). Dém' de justice d'ordre
matén'el (decision arbitraz're).

Vergl. Nr. 112 Erw. 2 und Nr. 116 Erw. 1.II. Verweigerung und Entzug
der Niederlassung. N° 108. 661

II. Verweigerung und Entzug der Niederlassung. Verweigerung
der Ausstellung eines Heimat-scheines. Refus et retrait de
l'ébablissement. Refus de délivrer un ache d'origine.

108. einen vom 21. Oktober 1909 in Sachen HGWUZ gegen DIer

Recht der Santana, esse Niederlassung nach in soèchen Fällen
zn bewiltigen, in welchen sie nach Art. 45 BVznr Verweigerung
derselben berechtigt wären. Infolgedessen kein Einsprnehsreeht
eines Kantons gegen die Erteilung der Niederlassung an einen
seiner Ange- hörigen durcà die Behörden eines andern Kantons. Keine
Ausnahme hievo-n im Falle eines Mündels, der den Heimatkanton ohne
Bewilligung der Vormundschafts-beho'rde verlassen hatte, wobei
jedoch ein allfätliges Gesuch um, Erteilung der Rechtshülfe behzefs
Vallstreskung einer von der kompetenten Vermundsckaftsbehb'rete zu
tref- fenden Anordnung eorbehalten bleibt. Vm'hdltnis zwischen dem BG
betr. zive'h'. V. d. N. u. A. einerseits und Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV anderseits ;
Bucsz'rkung des erwäftnten Bundesgesetzes auf die Ausübung des Rechts
der ,freien Niederlassung. Begriff der staatsrechtlichen Streitigkeiten
zwischen Kantonen; Recht einer Kantonsregiernng, sich über ein bestimmtes
Begehren eines andern Kantons zunäelist als Behörde und erst nachhez'
eoentuett (im Falle der Anmfung des Bundesgerichts durch diesen andern
Kanton) als Partei auszusprechen.

A. Am 21. Januar 1903 stellte der in Alpthal (Schwyz) heimatberechtigte
Joseph Ulrich, welcher Vater dreier Kinder ist, detArmenpflege Alpthal
folgende Vollmacht aus:

Der Unter-zeichnete erteilt hiemit der tit. Armenpflege Alpthal
die Vollmacht, seine Kinder seiner Frau wegzunehmen und stellt
hiemit dieselben bis zum erfüllten zwanzigsten Altersjahre unter die
Vormundschaft und Aufsicht der tit. Armenpflege resp. der Gemeinde
Alpthal."

Ende 1903 oder anfangs 1904 wurde der Ehefrau des Joseph

es 35 i 1909 44

662: A. Staatsrechtliche Entscheidungen, I. Abschnitt. Bundesverfassung.

film; von der Vormundschaftsbehorde Aipthai erlaubt, mit dem im Jahre
1898 gebotenen Mädchen Pauline nach Einsiedeln zu ziehen, wobei nach der
Erklärung des Regierungsrates von Schwyz ausdrücklich die schriftliche
Bedingung gestellt wurde, dass der Wohnort des Kindes nicht ohne
Einwilligung der Vormundschaftsbehörden gewechselt werden dürfe und
dass letztere sich nötigenfalls eine andere Unterbringung des Kindes
vorbehalte.

Ende November 1908 zog Frau Ulrich ohne Wissen und Willen

der Vormundschaftsbehörden von Alpthal nach Obselden bei Assoltern
a. A. (Ktn. Zurich), was sie damit begründete, dass sie hierein besseres
Auskommen habe, als in Einsiedeln, und dass sie deshalb besser im Stande
sei, für das Mädchen Pauline zu sorgen. ' B. ,Am 20. Februar 1909 stellte
der Regierungsrat des Kantons Schwyz bei demjenigen des Kantons Zürich das
(Selmi), der Pauline Ulrich die Niederlassungsbewilligung zu versagen, so
lange eine Verständigung mit der Vormundschastsbehörde derHeimatgemeinde
nicht stattgefunden habe, damit die Heimatgemeinde die Rücknahme und
ihr gutscheinende Versorgung derPauline Ulrich anordnen könne.

Nach Vornahme einer Untersuchung über die Verhältnisse derFrau Ulrich
und ihres Kindes wurde das vorstehende Begehren vom Regierungs-rate des
Kantons Zürich am 274328 März 1909 abschlägig beschieden, mit folgender
Begründung: Nach den Akten sei Frau Ulrich eine rechtschaffene Frau,
gehe regelmässig ihrer Arbeit nach, habe einen ordentlichen Verdienst,
welcher zum Unterhalt für sie selbst und ihre Tochter hinreiche, und
lasse ihrerv Tochter eine sorgfältige Erziehung zu Teil werden. Namentlich
der Gemeinderat Obselden spreche sich dahin aus, dass das Mäd-

chen an seiner Mutter hänge und ihr ohne Bedenken zur weitern Erziehung
überlassen werden könne. Die Tochter sei geistig und körperlich gesund
und besuche ordnungsgemäss die Schule. Die Lösung dieses Verhältnisses
würde eine unangebrachte Härte bedeuten und es dürfte daher gegenteils
wohl das richtigsie sein, wenn der Frau Ulrich die Ausweisschristen
durch die heimatlichen Behörden nicht mehr länger vorenthalten würden.

C. Gegen diesen Bescheid des Regierungsrates des KantonsZürich hat
derjenige des Kantons Schwyz am 26. Mai 1909II. ' ' Verweigerung und
Entzug der Niederlassung. N° 108

den staatsrechtlichen Rek nrs a ' erklart, mit dem Antrag: 11 das
Bundesiîgerîcht

663

zu ergreifen

behgîxd: gleükgpthaldzis gestatten, unter Kostensolge _ ung te es
Antrages beruft si . ' _ . der R ges KXtTnsASchwyz auf die Art. 4, 10
ff. unths Bägbxguxkjitlat . . . . ,ea unbestritten sei dass d ' ' r. d n
s · _ ' , er Wo ni w ' im, Iäekkfer zustandigen Pormundschaftsbehörike
îeÈfol'ÈzdgsezînÎlddÎ (33m zustandige tVormundschaftsbehörde siber
den undels nel fugge, sei der Regierungsrat von Zürich Heimatgemeinde,
welche die Vormundschast inne

gern und deren anderweitige Versorgung durch die Vormundschafts-

Regierungsrates vom 27. 28. ' ' trelsgend NiDchtanslieferung der
ssjiäkrkiclinej9139ricbakjZ bjgkielkfztchluss beVemchmlassgl KäTierungsrat
des Kantons Zürich hat in seiner .beantragt, mit solgeigeekugkgrdxädxxth
OSEchswsyz FEMM Yegîhrffli innerhalb der von der Bundesversassnng
aetifkjelleteder Kuntone, gxoîzîierlîgungîverhaltniffe aus ihrem
Gebiegteszu gdgkrgtikgn irgendwelchen eGen li:en Kant (men, frei,
Personen, die sich aus weissen [made m;} en tzurzeit nicht im Besitze
von Ausweiszsircherzsihsisi-ÎVEÉÎdie Niederlassung zu gewähren Die
von den dass die Matt or en.durclygefuhrtellntersuchung habe nun
ergeben er UgeriSexirge rebchtschasfene, arbeitsame Frau seif _
enwe erei Obselden au " f tfsexhigtltiährxr Hmiiidei.1ahrigen Tochter
Pauline ausîigî Îghîîî; Mt nicht sindximggetnemde Alpthal eine ähnliche
Arbeitsgelegenfung 5th d. er Regierungsrat habe umsoweniger Veranlasg ,
ein Begehren der Heimatbehörden zu entsprechen gegenüber den betrof;

würde. Wenn d ' to ' ' er Regierun srat des K ns Schwyz In seiner
staatsrechtlichen Beschwerse verlange a:?

664 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

möchte der Regierungsrat des Kantons Zürich angehalten werden,
die anderweitige Versorgung der Pauline Ulrich durch die heimatliche
Vormundschaftsbehörde zu gestatten, so mache der Regierungsrat des Kantons
Zürich darauf aufmerksam, dass ein solches Begehren bis jetzt nie an ihn
gestellt worden sei. Der zürcherische Regierungsrat mache grundsätzlich
der Heimatbehörde der Pauline Ulrich die Befugnisse, die sie aus dem
Vormundschaftsrecht ableiten wolle, nicht streitig, wiederhole aber,
dass eine Mitteilung, es werde beabsichtigt, das Mädchen in Obfelden
abzuholen, nicht an ihn gelangt sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

î. Es handelt sich im vorliegenden Falle um eine staatsrechtliche
Streitigkeit zwischen Kantonen, und zwar wenigstens nach der Begründung
des Begehrens von Schwyz um eine Streitigkeit über die Anwendung
des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen und Anfenthalten vom 25. Juni 1891, Das Bundesgericht
ist daher (vergl. Art. 175 Ziffer 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
und 180 Ziffer 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
OG, sowie Art. 38
BG betr. zivilr. Verhältnisse der N. und A.) zur Beurteilung der Begehren

des Kantons Schwhz kompetent, und es ist auch (vergl. BGE ·

32 I S. 485 Erw. 2) das Eintreten auf diese Begehren nicht etwa von der
Beobachtung einer bestimmten Rekursfrist, insbesondere der in Art.178
Ziffer 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
OG vorgesehenen 60tägigen Frist, abhängig zn machen. Übrigens
wäre im vorliegenden Falle diese 60tägige Frist eingehauen

2. Was zunächst den zweiten Teil des vom Regierungsrat des Kantons
Schwyz in seiner Eingabe an das Bundesgericht gestellten Begehrens
betrifft (es möchte Zürich pflichtig erklärt werden, die anderweitige
Versorgung des Kindes Pauline Ulrich durch die Vormundschaftsbehörde
von Alpthal zu gestatten), so hat sich der Regierungsrat des Kantons
Zürich in seiner Vernehmlassung mit Recht darauf Berufen, dass ihm ein
bezügliches Gesnch bis jetzt nie nnterbreitet worden sei. Es ist flat,
dass eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen zwei Kantonen erst dann
vorliegt, wenn der eine der beiden Ramone ein bestimmtes Begehren des
andern Kantons abschlägig beschieden hat. Weder ist es die Aufgabe des
Bundesgerichts, Rechts-fragen zu entscheiden, überII. Verweigerung und
Entzug der Niederlassung. N° 108. 665

welche möglicherweise gar keine Meinungsverschiedenheit zwischen den in
Betracht kommenden Kantonen herrscht, noch kann einer Kantonsregierung
das Recht abgesprochen werden, sich über ein bestimmtes Ansinnen der
Regierung eines andern Kantons zunächst als Behörde und erst nachher
eventuell als Partei zu äussern.

Jm vorliegenden Falle besteht nun allerdings eine gewisse Ähnlichkeit
zwischen dem heute gestellten Begehren, es möchte der Kanton Zürich
pflichtig erklärt werden, die anderweitige Versorgung" der Pauline Ulrich
durch die Vormundschaftsbehörde von Alpthal zu gestatten, einerseits,
und dem vom Kanton Zürich bereits abschlägig beschiedenen Begehren
um Verweigerung der Niederlassungdamit die Heimatgemeinde Alpthal die
Rücknahme und ihr gut, scheinende Versorgung der Panline Ulrich anordnen
könne, anderseits. Indessen ist es hier doch, da Sonderänitätsfragen
in Betracht kommen können, mit der Formulierung der Begehren genau
zu nehmen; es ist aber nicht das gleiche, ob eine Regierung durch
eine von ihr erlassene Verfügung das Einschreiten der Behörden eines
andern Kantons indirekt ermöglicht, oder ob sie geradezu erklärt, sie
gesiatte den Behörden dieses andern Kantons, diese oder jene Massnahme zu
treffen. Dazu kommt, dass gerade hier der Ausdruck gestatten verschiedene
Auslegungen zulässt und insbesondere auch im Sinne einer Mitwirkung
der zürcher Behörden bei einem allfällig beabsichtigten Rücktransport
des betreffenden Kindes verstanden werden könnte, woran auch der vom
Regierungsrat des Kantons Schwyz in seiner Eingabe an das Bundesgericht
gebrauchte Ausdruck Auslieferung hinzudeuten scheint. Es kann daher
einerseits nicht gesagt werden, dass das vor Bundesgericht gestellte
Rechtsbegehreu bloss eine andere Formulierung eines vom Kenton Zürich
bereits abschlägig beschiedenen Begehrens sei, und anderseits ist der
heute gestellte Antrag auch an sich zu wenig klar, als dass ihn das
Bundesgericht in dieser Form hätte zusprechen können.

3. In Bezug auf den ersten Teil des von Schwyz gestellten Rechtsbegehrens
(es sei dem Kind Pauline Ulrich die Niederlassung im Kanton Zürich
zu verweigern) ist vor allem zu konstatieren, dass das Bundesgesetz
betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und
Aufenthalter keine Bestim-

666 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

mungen über die Bewilligung oder Verweigerung der Niederlassung
enthält, sondern, wie schon die Uberschrift des Gesetzes andeutet,
die Niederlassung bezw. den Wohnort als etwas gegebenes betrachtet und
daran lediglich zivilrechtliche Folgen knüpft. Das vorliegende Begehren
des Kantons Schwyz findet daher jedenfalls in den von ihm angerufenen
Bestimmungen des erwähnten Bundesgesetzes keine Stütze.

Aber auch aus andern Bundesgesetzen oder aus der Bundesversassung lässt
sich ein Recht des Kantons Schwyz, dem Kanten Zürich oder irgend einem
andern Kanton die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an einen
Bürger des Kantons Schwyz zu verbieten, nicht ableiten. Jnsbesondere
regelt die Bundesverfassung (in Art· 45) nicht etwa die Voraussetzungen,
unter welchen die Kantone zur Erteilung der Niederlassung berechtigt
sind, sondern (vergl. Salis, Bundesrecht, 2. Auflage Nr. 551,
Schollenberger, Freizügigkeit, S. ö, Bloch in ZschwR nF 23 S. 359) nur die
Voraussetzungen, unter welchen sie zur Erteilung derselben verpflichtet
sind. Beliebt es einem Kanton, kraft der ihm zustehenden Souveränität die
Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung auch in einem Falle zu erteilen,
in welchem er nach Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV zur Verweigerung derselben berechtigt wäre,
so steht hiegegen keinem andern Kanton ein Einspruchsrecht zu. Wenn
also auch anzuerkennen ist, dass insofern eine gewisse Rückwirkung des
Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse aus das
Recht der" freien Niederlassung stattfindet, als die Ausübung dieses
Rechtes bei bevormundeten Personen von den Bestimmungen des zitierten
Bundesgesetzes über die Zuständigkeit der Vormundschastsbehörden abhängt
(vergl. Salis a. a. O Nr. 542 545, Bloch a. a. O. S. 362 ff., sowie BGE
20 S. 740 und 31 I S. 246 Erw. 2}, so könnte dies hier doch nur bezüglich
der Frage von Einfluss sein, ob der Kanton Zurich ver-

pflichtet sei, der Pauline Ulrich die Niederlassung zu gewähren, _

nicht aber auch bezüglich der im vorliegenden Falle einzig streitigen
Frage, ob Zürich zur Erteilung der Niederlassung berechtigt fei.

Hiemit soll nicht etwa gesagt sein, dass derjenige Kanten, in welchem
sich eine bevormundete Person ohne Erlaubnis ihres Vor-I]. Verweigerung
und Entzug der Niederlassung. N° 108. 66?

mundes bezw. der zuständigen Vormundschaftsbehörde aufhält, nicht
unter Umständen verpflichtet sein könne, zur Ausführung von Anordnungen
einer ausserkantonalen Vormundschaftsbehörde die nötige Rechtsbilse zu
gewähren. Da jedoch ein dahinzielendes Begehren im vorliegenden Falle,
wenigstens vor Anrusung des Bundesgerichts, nicht gestellt wurde, so
hat sich das Bundesgericht über die Aussichten eines solchen Begehrens
heute nicht auszusprechen. Immerhin mag bemerkt werden, dass die Frage,
inwieweit die Vormundschaftsbehörde von Alpthal über das Kind Pauline
Ulrich zu verfügen berechtigt sei, bei der gegenwärtigen Aktenlage wohl
kaum als abgeklärt zu bezeichnen wäre. Der Regierungsrat des Kantons
Zürich hat zwar in seiner Vernehmlassung erklärt, er mache grundsätzlich
der Heimatbehörde die Befugnisse, die sie aus dem Vormundschaftsrecht
ableiten wolle, nicht streitig. Allein diese Erklärung hat offenbar zur
Voraussetzung, dass eine Vormundschaft tatsächlich bestellt worden sei
und mit den Bestimmungen des eidgenössischen sowohl als des kantonalen
Rechtes im Einklang stehe. Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, muss
bei der gegenwärtigen Aktenlage dahingestellt bleiben. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

1. Auf den Antrag, es sei der Regierungsrat des Kantons Zürich pflichtig
zu erklären, die anderweitige Versorgung des Kindes Pauline Ulrich
durch die Vormundschaftsbehörde von Alpthal zu gestatten, wird nicht
eingetreten.

2. Der Antrag, es sei der Regierungsrat des Kantons Züricb pflichtig zu
erklären, dem Kind Pauline Ulrich die Niederlassung im Kanton Zürich zu
verweigern, wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 35 I 661
Date : 01. Februar 1909
Published : 31. Dezember 1909
Source : Bundesgericht
Status : 35 I 661
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : '680 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. {. Abschnitt. Bundesverfassung. Auch wurde


Legislation register
BV: 45
OG: 175  178  180
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