594 A. Staatsreehtliehe Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.

soulevée par ie recourant; et, par conséquent, point n'est besoin de
l'éiucider ici.

otifs Par ces m ' Le Tribunal fédéral

prononce: Le. recours est écarté.94. zur-teil vom 9. Heptembee 1909 in
Sachen Martin gegen Gebrüdet Yellow.

" ' . ' es staatse-echtlichen Rekurses wegen Verletzung
des franZ;Zîzgslzsîeîhîveézerischen Gcrishtsstandsvertmges
durch. eme-7242233123: befehl. ·Statthaftsiigkeit des damit vm'àundenm
Ameisen Hei-g 73 des hebwng des nachfolgenden Beti'eibzmgsver'fnlssene. Z
n assig jzlauf Beweises der französischen Staatsangehomgkmt noch nach
mt;-a t der Relenrefrést, sofern der Bewezs vor Ablauf derselben ea 9

wurde.

A. Am 22. April 1909 erwirkten die Reknrsbeklagten [zeigt
Gerichtspräsidium Dielsdorf gegen den nach ihrer eigenen Ansgätzj in Busy
(Doubs, Frankreich) wohnhaften Peturren etn,tgeb auf Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
Biff. 2
und 4 SchKG, sur em Frach gn ha es von 289 Fr. 25 Cis. einen Arrest
auf einen Wagen ,Speak; e; auf der Station Niederweningen lagerte. Ja
Prosequterung biesel Arrestes erwirkten sie sodann am 28. April einen
Zahlungs efeh des Betreibungsamtes Niederweningen sur dieselbe Forderung '

B. Mit Posteingabe vom 24. Juni 1909 ergriff Martin wegen
Verletzung von Art. 1 des Gerichtsstandsvertrages mi; Frankreich
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgerrchg mit dem Antrag auf
AufhebungBde-Z BArrestbefehles und der arm ' en an ste enden etrei
ung. · ImJäusthtsTchlkchek Beziehung wurde bemerkt, der Rekurrent set
ein in Frankreich domizilierter Franzose, ';qu er auf Verlangen

e iellen Ausweis er ringen wer e. _ · mng 23511z ihrer Rekursantwort
vom 8. Juli 1909 nbestritten die Rekursbeklagten, dass der Rekurrenta
franzosischer Burger ggf ein Beweis dafür liege nicht vor und durfe nach
Ablauf der -l. Gerichtsstandsvertrag mit Franrkeich. N° 94. 595

tägigen Rekursfrist nicht nachgeholt werden. Ob diese Frist durch
Einreichung der vom 24. Juni 1909 datierten Beschwerde gewahrt
sei, bitte der Rekurrent von Amtes wegen festzustellen Auch wenn
übrigens Martin Franzose sei, wird weiter bemerkt, so müsste sein
Rekurs doch abgewiesen werben, weil nnbegründete Arreste nur auf dem
Wege des Arrestaufhebungsverfahrens gemäss Art. 279
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
SchKG anfechtbar
seien. Freilich sei den Rekursbeklagten bekannt, dass das Bundesgericht
in einem früheren Falle (AS 29 I S. 432 fi.) eine andere Auffassung
vertreten habe.

D. Durch Verfügung des Jnstruktionsrichters vom 7. Juli 1909 wurde,
gestützt auf Art. 186
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
OG, dem Rekurrenten eine Frist bis 20. Juli
1909 angesetzt, um den angetragenen Beweis über seine französische
Staatsangehörigkeit zu erbringen.

Jn Nachachtung dieser Verfügung hat der Rekurrent am 19. Juli 1909
produziert:

1. einen Auszug aus dem Zivilstandsregifter der Gemeinde Buer enthaltend
eine Bescheinigung seiner am 10. September 1865 in Busy erfolgten Geburt.

2. folgende Nationalitätsbescheinigung:

Le Maire de La commune de Easy, canton de Boussières, arrondissement de
Besangon, département du Doubs, certifie que Monsieur Martin, Jean Marie
Maurice, négociant, àgé de quaranta,-quatre ans, demeurant an Vernois
de Busy, est de nationalité frangaise.

Mairie de Busy, le 15 juillet 1909.

Stempel des Bürgermeisteramtes Le Maire.

non Bus:}. (Unterschrift.)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Entgegen der Auffassung der Rekursbektagten ist daran festzuhalten,
dass gegenüber Arrestbefehlen der staatsrechtliche Rekurs zulässig ist,
sofern mit demselben die Verletzung eines Staatsvertrages, speziell des
französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages von 1869, gerügt
wird. In dieser Beziehung liegt (im Gegensatz zur Frage, ob auch Art. 59
BB gegenüber Arrestdefehlen angerufen werden könne) eine von Anfang an
durchaus konstante Praxis des Bundesgerichtes vor, von welcher abzuweichen

596 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.

kein Anla be·teht. (Vergl. AS 261 S. 88 Erw. 1 und die dortigen Ziiîte,
Î?!) I S. 436 ff. Erw. 2, 33 I S. 642 und 7331 Erw. 1, 35 I S. 169
Erw. 2). Abgesehen davon,datz grundsatzlich ein Staatsvertrag, da er die
Schweiz gegenubervdem Ausland bindet, durch ein späteres Bundesgesetz
nicht abgeandert werden kann, ist hier daran zu erinnern, dass das
Sch.??? selber m Art. 271 Abs. 3 die Bestimmungen von Staatsvertragen"
ausdrücklich vorbehält und dass dieser Vorbehalt keinen praktischen
Wert besitzen würde, wenn die Anrufung der Staatsvertrage gegenüber
Arrestbefehlen nicht mittels des staatsrechtlichen Rekurses zulässig wäre,
da ja (vergl. das bereits zitterte Urteil AS 291 S. 437) nach Art. 279
Abs. 2 die Arrestaufhebungsklage nur zur Bestreitung des Arrestgrundes
als solchen gei.

SMS s Fragt es sich im weitern, ob mittels des staatsrechtlichen
Rekurses auch die Aufhebung der an einen ungiilttgen Arrest sich
anschliessenden Betreibung verlangt werden könne, wie dies im vorliegenden
Falle geschieht, so ist zwar zu bemerken, das zur Anfechtung von
Amtshandlungen der Betreibungsamter in erster Linie das Rechtsmittel des
betreibungsrechtlichen Rekurses an die Aufsichtsbehörden dient. Gleichwie
diese letztern Behorden (vgl. z. B. AS 341 S. 867 Crw. 2) zur Aufhebung
von Arrestbefehlen nicht kompetent sind (weil es sich dabei um richten
liche Verfügungen handelt), so sind umgekehrt (vgl. AS 29.1 S. 440 Erw. 5,
34 I S. 414) zur Aufhebung von Betretbungshandlungen, selbst wenn dabei
auch die Bestimamungen eines Staatsvertrages mitzuberücksichtigen wären,
grundsatzltch die genannten Aussichtsbehörden kompetent. Jndessen hat das
Bundesgericht doch auch schon (vgl. AS 331 S. 792 unten). ansasslich der
Aufhebung eines staatsvertragswidrigen Arresies die sich an denselben
anschliessende Betreibung aufgehoben, sofern sich aus der Ungültigkeit
des Arresies ohne weiteres (infolge Wegfalls des Betreibungsforums)
auch die Ungültigkeit der Betretbung ergab, während an dem oben erwähnten
Grundsatze allerdings stets festgehalten wurde, wenn die Unregelmässigkeit
einer einzelnen Betretbuugshandlung als solcher behauptet war (bgl. das
mehrerwähnte Urteil AS 29 I S. 439 f. Erw. 5 und 6).

Jm vorliegenden Falle wird nun die Ungültigerklarnng der
Be-I. Gerichtsstandsverirag mit Frankreich. N° 94. 597

treibnng ausschliesslich deshalb verlangt, weil der Arrest ungültig und
daher das Betreibungsforum des Arrestes nicht gegeben sei. Es stellt
sich somit, wenn der Rekurs gutgeheissen wird, die Ungültigerklärung
der Betreibung lediglich als eine Folge der Un- gültigerklärung des
Arrestes dar, und es kann daher unbedenklich mit dem Arreste auch die an
denselben sich anschliesseude Betreibung aufgehoben werden, wobei jedoch
selbstverständlich allfällige Rechte gutgläubigersDritter-(z. B. infolge
einer möglicherweise bereits stattgefundenen Verwertung) vorbehalten
bleiben.

3. (Rechtzeitigkeit des Rekurses.)

4. Materiell erweist sich der Rekurs ohne weiteres als begründet.
Durch das Zeugnis des Bürgermeisters von Bufi) über die Nationalität des
Rekurrenten ist dessen französische Staatsangehörigkeit überzeugeud
dargetan, zumal ein ernstlicher Zweifel über die Jdentität des
Rekurrenten ausgeschlossen erscheint. Zurückzuweisen ist sodann in diesem
Zusammenhange die Behauptung der Rekursbeklagten, es könne nach Ablauf
der Rekursfrift der Beweis der französischen Staatsangehörigkeit des
Rekurrenten nicht mehr zugelassen werden. Aus Art. 186
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
OG ergibt sich,
dass im staatsrechtlichen Verfahren (wie übrigens nach den meisten
modernen Prozessordnungen auch im Zivilprozess) die Parteien bezüglich
der von ihnen behaupteten Tatsachen die nötigen Beweise zunächst bloss
zu beantragen haben, worauf der Justruktionsrichter über deren Erhebung
entscheidet Demgemäss wird denn auch mit der Mitteilung des Rekurses
an die Gegenpartei regelmässig die Androhung verbunden, dass im Falle
der Nichteinreichung einer Rekursantwort die faktischen Anbringen des
Rekurrenten als anerkannt betrachtet würden, eine Androhung, welche nicht
zulässig wäre, wenn der Beurteilung des Rekurses nur die schon vor Ablauf
der Rekursfrist bewiesenen Tatsachen zu Grunde gelegt werden könnten.

Es ist weiter nicht zweifelhaft und auch von den Rekursbeklagten nicht
bestritten, dass der den Gegenstand des Rekurses bildende Arrest für eine
persönliche Forderung erwirkt wurde, und es liegt endlich auch nicht
etwa eine auf ein Urteil gestützte, sondern im Gegenteil eine durchaus
illiquide Forderung vor.

Der Arrest war daher gemäss Art. 1 des Staatsvertrages unzulässig.

598 A. Staatseectitliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Arrestbefehl des Gerichtspräsidiums
Dielsdors d. d. 22. April 1909 sowohl als die sieh an denselben
anschliessende Betreibung Nr. 72 des Betreibungsamtes Niederweningen
im Sinne der Motive aufgehobenII. Haager Übereinkunft; vom 17. Juli
1905 betr. Zivilprozessrecht. Convention de La Haye du 17 juillet 1905
concern. 19. procédure civile.

95. Arten vom 29. September 1909 in Sachen Dur-brauch gegen Yrästdium
des Divilgeriktite Yaseluadt

Muterielle Rechtsverweigeruug und zugleich Verletzung der Haager
Uebere-i-nicunft vom 17. Juli 1905, durch Nichtöewilliguug des von einer
Ausländerin uuchgesuckten Armeureckts trotz Verhuudmseins aller nach
der kantonalen ZPO und nach der Haager Uebereinkunft erforderlichen
Ausweise. Untenltüczrteeit des vom Richter eingenommeneu Standpunktes,
es liege in Bezug auf die Abweisuug des Armenrechtsgesuckes ein,
eudgültiger Entscheid vor, welcher aus einer Zeit dat-tere,
cla die Armut der Impetrantiu noch. nicht glaubhaft gemacht werden
war. Una-nwezedbarkeit der Grundsätze über die formelle Rechtskraft,
wenn es sick, wie bei der Erteièung oder Verweigerung des Armenreckts,
um Heehtsakte administrative!" Natur handelt.

A. Am 14. Juli 1909 erhob Olga Knoblauch, heimatberechtigt in Halle
a. d. Saale, damals wohnhast in St. Gallen, wo sie in der Putzabteilung
von Julius Braun & Cie. tätig war, vor dem Zivilgericht in Baselstadt
gegen P. Klos-Finkenauer in Basel eine Vaterschastsklage. Mit Verfügung
vom 19. Juli 1909 wurde der Klägerin eine Kaution von 150 Fr. für
die ordentlichen Gerichtskosten auferlegt, mit der Androhung, dass
bei Nichtleistung bis zum 29. Juli 1909 abends 5 Uhr die Klage aus
dem Rechte gewiesen würde. Am 24. Juli 1909 stellte Olga Knoblauch
beim Präsidenten des Zivilgerichts das Begehren um Bewil-ll. Haager
Uebereinkunft betr. Zivilprozessrecht N° 95. 599

liguug des Armenrechts unter Beiordnung des heutigen Vertreters

als Armenanwalt, und um Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli

1909 betreffend die Gerichtskostenkaution, eventuell um Erstrecknng der
Zahlungsfrist. Zur Begründung dieses Begehrens machte die Klägerin im
wesentlichen geltend, dass sie zwar zur Zeit noch einen Monatsgehalt von
160 Fr. beziehe, aber auf den 1. August 1909 ihre Stelle verlassen müsse
und stellenlos sei. Da sie unbemittelt sei, werde ihr künftiges Einkommen
zu ihren Bedürfnissen für die Bestreitung des Lebensunterhaltes bald
in ein Missverhältnis kommen. Für den Fall, als die Richtigkeit dieser
Ausführungen bewiesen werden müsste, beantrage sie den Erlass eines
Beweisdekrets, damit sie wisse, welche Beweise sie zu leisten habe. Dem
Gesuche wurde am 26. Juli das Kündigungsschreiben nachgesandt. Am

26. Juli 1909 wurde das Gesueh vom Gerichtspräsidenten,

unter Verlängerung der Zahlungssrist bis 1. September 1909,

s abgewiesen, mit der Begründung, dass die Armut der Klägerin,

die als alleinstehende Frauensperson bis dahin 160 Fr. per Monat verdient
habe, keineswegs glaubhaft sei; es fehle auch ein amtliches detaiiliertes
und zuverlässiges Armutszeugnisz die Höhe der Kaution werde durch die
grosse Zahl der Aktenbeilagen und die Weitläufigkeit der Prozessschrift
begründet; zum Armenanwalt würde Übrigens nach ständiger Praxis nur ein
baslerischer Anwalt bestellt werden können.

B. Mit Eingabe vom 19. August 1909 ersuchte die Klä-

; gerin um Wiedererwägung der Abweisung des Armenrechtsgesuches,

aus Grund des § 173 der Basler Zivilprozessordnung und Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV;
diesem Gesuch waren ein Zeugnis der Armenbehörde St. Gallen und ein
solches der Armenbehörde in Halle a. d. Saale beigelegt. Das Zeugnis
des Armensekretariates der Stadt Si. Gallen vom 28. Juli 1909 besagt
auf einem zum Teil gedruckten Formular , dass die Klägerin nichts
versteuere, vermögenslos sei, sich in dürftigen Verhältnissen befinde
und dass sie ohne Beschränkung des nötigen Lebensunterhaltes keine
Prozesskosten bestreiten könne; es wird darin bemerkt, dass dieses
Zeugnis zum Zwecke der unentgeltlichen Rechtssprechung erteilt werdeDas
Zeugnis der Polizeiverivaltung zu Halle a. d. Saale vom 10. August 1909
bestätigt ebenfalls, dass die Klägerin vermögensIos und dort nicht zur
Steuer veranlagt worden sei; nach dor-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 35 I 594
Datum : 09. Januar 1909
Publiziert : 31. Dezember 1909
Quelle : Bundesgericht
Status : 35 I 594
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 594 A. Staatsreehtliehe Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge. soulevée


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG: 186
SchKG: 271 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
279
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
Stichwortregister
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staatsvertrag • bundesgericht • arrestbefehl • frankreich • weiler • betreibungsamt • frist • zivilgericht • entscheid • zivilprozess • rechtsmittel • gerichtskosten • beendigung • bescheinigung • gesuch an eine behörde • schweizerische zivilprozessordnung • begründung des entscheids • sicherstellung • basel-stadt • nichtigkeit • bewilligung oder genehmigung • monat • formelle rechtskraft • von amtes wegen • stempel • frage • stelle • zahl • wissen • unterschrift • departement • arrestgrund • burg • i.i. • wert • uhr • arrestaufhebungsklage • zweifel • bus • gemeinde • richtigkeit
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