476 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.

actuelle sur le point dont il s'agit, ni que son texte ait eu le sens
qu'il indique; que, d'autre part, ce n'est pas la loi de 1903, mais
laloi en vigueur en 1908, date de la decision attaquée, qui faisait
seule règle, et dont la Chambre des Tu. telles avait à tenir compte. En
outre la loi néeriendaise dispose (CC art. 885) que la tutelle ne s'ouvre
pas, et par eonséquent qu'elle doit prendre fin , lorsque le mineur se
trouve sous puissance paternelie. C'est ce qui résulte à, 1a. fois de
1a circulaire adressée par le Conseil federal le 5 mars 1907, en vue de
[application de la. Convention de la Haye (voir Feuille federale de 1907,
vol I pag. 712), ainsi que de le lettre du Département fédéral de Justice,
figurant au dossier.

7. Ad c:

Ce moyen, consistant à dire que sieur Spengler pere ne serait plus'sujet
néerlandais, n'a pas plus de valeur. En dehors, en effet, de ce que
l'exectitude de cette allégation u'est nullement prouvée en fait, cette
assertîon serait, en droit, sans importance, attendu qu'aux termes de la
Convention de la Haye c'est la. nationalité du mineur, et non celle du
pere et du tuteur, qui est decisive en ce qui a trait à la législation
erglla juridietion applioables à, la. tutelle.

Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce : Le recours est rejeté
comme non fonde.B. ENTSCHEIDUNGEN DER SGHULDBETREIBUNGSUND KONKURSKAMMER
ARRÈTS DE LA GHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

) o-rT-_H4 -

77. Entlcheid vom ll. Elias 1909 in Sachen gtegfrîed.

Art 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
. SchKG: Begriff der anfechtîzaren Verfügung . Zuständigkeit
des Bendesgersiéchts als Oberaufsichtsbehòrde nach A9't.15 SchKG. Art. 2
Abs.3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 2 - 1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
1    In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
2    In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.
3    Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
4    Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
5    Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.
SchKG: Kompetenzen der Kantone zur Bestimmung der Organisation
des Betreibungsamts.

A. § 6 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum SchKG bestimmt: Bei
der Verwertung von Liegenschaften hat der Beweibungsbeamte sowohl die
Versteigerungsbedingungen als auch den Verteilungsplan unter Mitwirkung
des zuständigen Notars sestzustellen. Die Verantwortlichkeit für
diese Amtshandlung trägt Ljsigdoch der Betreibungsbeamte. § 7 sodann
schreibt vor: Von den durch den bundesrätlichen Tarif vorgeschriebenen
Gebühren für Festsetzung der Versteigerungsdedingungen und des
Verteilungsplanes bezieht der Notar zu Hemden der Staatskassa einen
durch die obergerichtliche Verordnng zu bestimmenden Anteil.

Am 29. August 1908 beschloss das Bezirksgericht Horgen als untere
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, gestützt auf einen
Bericht einer Visitationskommission des Gerichts, die ihm unterstellten
Betreibuugsbeamten zur bessern Beobachtung

, des § 6 cit. zu verhalten mit der Androhung, die fehlbaren Be-

amten in Zukunft zu ahnden. Am 30. Januar 1909 erklärte

478 B. Entscheidungen der Schuidheireinungs-

es, gestützt auf eine weitere Jnspektion, im besondern gegenüber
dem Petenten Siegsried, dem Betreibungsbeamten donn 'Thalwil: die
in g G cit. vorgeschriebene Mitwirkung des zustandtgen Notars bei
der Aufstellung von Steigerungsbedingungen und des Verteilungsplanes
im Grundpsandverwertungsverfahren werde durch ihn (Siegfried) trotz
der Bemerkung im letzten Vtsttatftonsbertcht nicht nachgesucht. Die
Aufsichtsbehörde bestehe damni, dass der Bestimmung schon im Interesse
einheitlicher Praxis tm Bezirke nachgelebt werde. " B. Der Petent
Siegfried gelangte darauf an das zurchertsche Obergericht als kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetretbung und Konkurs mit dem Begehren,
die im Visitationsbertchte des Bezirksgerichts {pm.-gen enthaltene
Rüge und die Anweisung, den § 8 des Einführungsgesetzes zum SchKG zu
befolgen, seien aufzuheben. Das Obergericht beschloss am 20. Mai-z
1909} Aus die Anträge des Betreibungsbeamten von Thalwtl werde nicht
eingetreten. Der Beschluss stützt sich auf die Erwägung, dass es sich
um eine gesetzliche Vorschrift handle, von deren-Beachtung das Gericht
den Beamten zu dispensieren keine Befugnis habe, tm übrigen eine Rüge
nicht vorliege. . C. Mit seiner nunmehrigen Eingabe stellt der Petent
Stegsried vor Bundesgericht die Anträge: 1. Es sei die aAnweisung
der ersiinstanzlichen Aufsichtsbehörde Von Horgen, gemasz § 6 des
zürcherischen Einführungsgesetzes zum SchKG die StetgerungsBedingungen
und den Verteilungsplan bei Liegenschastsverwertungen unter Mitwirkung
des zuständigen Notars aufzustellen, aufzuheben. 2. Es sei § 7 des
Einführungsgesetzes als nicht anwendbar zu

erklären. Der Petent ficht die genannten Bestimmungen des nähern -

als bundesrechtswidrig anDie Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:

1.-Nimmt man an, der Petent habe mit seiner an das Bundesgericht
gerichteten Eingabe im Sinne des Art. is SchKG in einem hängigen
Beschwerdeversahren Rekurs ergreifen wollen, so kann auf diesen nicht
eingetreten werden. Denn abgesehen davondass sich seine Begehren gegen
die Massnahmen der untern und nicht gegen den Nichteintretensbeschluss
der obern kantonalenund Konkurskammer. N° 77. 479

Aufsichtsbehörde wenden, ist zu sagen, dass sie gegen keine im
Beschwerdeverfahren anfechtbare Verfügung nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG gerichtet
find. Eine solche liegt nicht in einer allgemeinen Jnstruktion
vorliegender Art, womit eine Aufsichtsbehörde den ihr unterstellten
Betreibungsämtern bestimmte Verhaltungsmassregeln für die zukünftige
Erfüllung ihrer amtlichen Obliegenheiten erteilt. Vielmehr kann von einer
Verfügung erst dann die Rede sein, wenn der betreffende Beamte in die
Lage kommt, in einem konkreten Falle zu der erteilten allgemeinen Weisung
Stellung zu nehmen und nun die Aufsichtsbehörde hinsichtlich seines
Vorgehens gerade in diesem Falle eine Massnahme trifft. Inwieweit dann
bei ihm das für das Beschwerderecht erforderliche persönliche Jnteresse
gegeben sei, um diese Massnahme als Beschwerdeführer anzufechten, braucht
hier weder im allgemeinen, noch im besondern für die im Streite liegende
Anwendung der §§ 6 und 7 des zürcherischm Einführungsgesetzes zum SchKG
erörtert zu werden.

2. Auf die Eingabe des Petenten kann das Bundesgericht aber auch
dann nicht eintreten, wenn man annimmt, der Petent wolle damit dem
Bundesgericht zur Kenntnis bringen, dass das SchKG infolge des Erlasses
und der Vollziehung der genannten Einführungsbestimmungen durch die
zürcherischen Behörden nicht im Sinne von Art. 15
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
SchKG gleichmässig
angewendet werde,f und wenn so der Liiekurrent das Bundesgericht
als Oberaufsichtsbehörde nach Art.15 zum Einschreiten veranlassen
wollte. Diese Bestimmungen des kantonalen Gesetzes-rechtes weil
bundesrechtswidrig, als unanwendbar zu erklären oder sie aufzuheben,
worauf die Eingabe abzielt, wäre die Schuldbetreibungs und Kotierkatnmer
des Bundesgerichts nicht zuständig. Für das Bundesge·richt könnte es sich
auch als Oberaussichtsbehörde nach Art. 15 stets höchstens darum handeln,
ihnen in konkreten Fällen die Anwendbarkeit zu versagen. ...

3. Übrigens mag bemerkt werden, dass die §§ 6 und 7 des zürcherischen
Einführungsgesetzes nichts bundesrechtswidriges enthalten und dass also
die Eingabe des Petenten, welche der beiden Bedeutungen man ihr auch
beilegt, auch sachlich als unbegründet abgewiesen werden müsste. Denn bei
der streitigen Frage, ob bei der Aufstellung der Steigerungsbedingungen
und des Verteilungs-

480 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

planes neben dem Betreibungsbeamten noch ein Notar mitzuwirken habe,
handelt es sich um die Organisation des Betreibnngsamtes, also um ein
Gebiet, dessen rechtliche Regelung das SchKG zu einem grossen Teil und
wie aus seinen Art. 1 und 2 undspeziell Art. 2 Abs. 3 erhellt gerade
hinsichtlich der genannten Frage den Kantonen überlassen hat. So haben
denn auch mehrere von ihnen eine solche Mitwirkung anderer Beamten
bei einzelnen Funktionen des Betreibungsamtes vorgesehen (so Bern,
s. Archiv 2 Nr. 129 Erw. 5; Freiburg, s. Archiv 3 Nr. 128 Erw. c; Luzern,
Einf.-Ges. § 4). Der angesochtene § 7 endlich schreibt nicht etwa vor,
dass höhere Gebühren bezogen werden sollen, als es der eidgenössische
Tarif erlaubt. Wem diese Gebühren aber zufallen, ist eine durch das
kantonale Recht geregelte Frage.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Aus die
Eingabe wird nicht eingetreten.

si 78. gufldjetb vom 11. guae 1909 in Sachen JHWH.

Verantwortlichkeit der Betreibungsbeamten: Unzuständigkeit des

Bundesgerichts zu disziplinarischen Massnahmen. Natur des Art-

unt-nettes des Gläubigers auf Herausgabe eines einem Dritten
ausòe-sizahirîen Ee'löses und bezügliches Verfahren.

A. In einer Arrestbetreibung, die der Rekurrent Viktor Wilczek

in Zürich, vertreten durch Notar Btoch in Olten, gegen J.J.Just

in Augsbnrg beim Betreibnngsamt Olten angehoben hatte, war EUR

dieses im Besitz eines verarrestierten und gepfändeten Barbetrags

von 1450 Fr. Am 1. März vormittags erschien der Rekurrent

anf dem Betreibungsamt und verlangte die Auszahlung dieses

Betrages, woraus ihm erklärt wurde, er möge später vorbeikom-· men,
da die Abrechnung noch nicht gemacht sei. Der Rekurrent- kam nach 9 Uhr
wieder, erhielt aber laut seiner Angabe den Be:--

scheid, man werde ihm den Betrag nur abzüglich einer Kostennote des
Notars Bloch auszahlen. Daran hätte der Rekurrent ausund Konkurskammer. N°
78. 481

der Auszahlung dergesamten Betrags bestanden mit der Begründung: Notar
Bloch, dessen Kostennote er als übersetzt nicht anerkenne, sei nicht
mehr sein Vertreter und eine solche Verrechnung sei unzulässig Nach
der Angabe des Betreibungsbeamten hätte dieser die Auszahlnng deshalb
verweigert, weil Bloch alle Geschäfte in der Sache bisher besorgt
und sein Mandat nicht zurückgezogen habe und weil der Beamte den
Rekurrenten nicht gekannt und die Anszahlung an einen Unberechiigten
habe vermeiden wollen. Der Rekurrent schrieb dann am gleichen Tage
durch Chargcäbrief dem Betreibungsamt: Er werde gegen die Weigerung,
den arrestierten Betrag auszuzahlen, bevor er die Rechnung des Notar
Bloch beglichen habe, Beschwerde führen; er wiederhole die mündlich
gemachte Erklärung, dass Notar Bloch nicht mehr sein Vertreter sei und
protestiere in aller Form gegen die Auszahlung des Betrags an diesen,
für deren Folgen er den Beamten verantwortlich mache. Trotzdem zahlte
der Beamte das Geld dem Notar Bloch aus Und zwar, wie der Rekurrent
angegeben hat und vom Beamten nicht bestritten worden ist, nach Empfang
des genannten Briefes. Am 2. März stellte Bloch dem Rekurrenten Rechnung,
indem er von den erhaltenen 1450 Fr. die Beträge zweier Kostennoten von
zusammen 540 Fr. 5 Ets. abzog. Den verbleibenden Saldo zu Gunsten des
Reknrrenten von 909 Fr. 95 Cis. liess er diesem durch Postscheck zukommen.

B. Der Rekurrent reichte nunmehr Beschwerde ein mit dem Begehren:
Die Aufsichtsbehörde möge dem Betreibungsbeamten von Olten-Gösgen eine
Rüge erteilen und ihn anweisen, dem Beschwerdesührer den von Notar Bloch
willkürlich gekürzten Betrag von 540 Fr. ö (Sis. sofort zu ersetzen. Zur
Begründung wurde in rechtlicher Beziehung geltend gemacht, dass das
Vorgehendes Betreibungsbeamten eine Rechtsverweigerung darstelle.

G. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte am 3. April 1909: 1. Das
Begehren, dem Betreibungsbeamten eine Rüge zu erteilen, sei als
nnbegründet abgewiesen 2. Im übrigen werde aus die Beschwerde nicht
eingetreten In ersterer Beziehung stellt die Begründung darauf ab,
dass der Beschwerdesührer sich ans dem Be-V treibungsamt nicht genügend
legitimiert habe und der Betreibungsbeamte daher die verlangte Summe
nicht habe auszuzahlen brauchen,
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Document : 35 I 477
Date : 01. Januar 1908
Published : 31. Dezember 1909
Source : Bundesgericht
Status : 35 I 477
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 476 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge. actuelle


Legislation register
SchKG: 2  15  17
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notary • official prosecutor • federal court • prosecution office • hamlet • olten • question • directive • archive • terms of the auction • calculation • decision • fribourg • berne • fraction • judicial agency • statement of reasons for the adjudication • prohibition of arbitrariness • prosecutional dividend • scheme of distribution
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