224 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

37. Guts-heitvom 23. Februar 1909 in Sachen getragenen

Art. 143 SchKG: Vomussetzuegen der neuen Liegenschaftssteigerung.
Art. 156
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
SchKG : Art med Weise der Berücksichtigung von
Partee'veree'eebarungere über Bezahlung der Steigerungssumme.

A* Am 3. September 1907 kam in einem Grundpfandverwertungsverfahren,
das gegen Frau Elise Fischer-Schaad beim Betreibungsamt Solothurn
geführt wird, die Liegenschaft Hyp.-Buch Solothurn Nr. 352 an die
zweite Steigerung Auf der Liegenschaft hafteten eine erste Hypothek der
Solothnrner Handels-dank von 40,000 Fr. (mit Zins 43,488 Fr. 85 Cts.),
eine zweite der nämlichen Gläubigerin von 15,000 Fr. (mit Zins 16,221
Fr. 55 Età), eine dritte des Rekursgegners, Dr. Kurt), Arzt in Kradorf,
von 5000 Fr. (mit Zins 5635 Fr. 50 Età.) und eine letzte des Direktor
(Hermann von 32,750 Fr. Betrieben wurde für die zweite Hypothek. Die
Steigerungsbedingungen bestimmten unter anderm: unter III: fisDie
der betriebenen Hypothek vorgehende Hypothek von 40,000 Fr. wird ans
den Beständer angewiesen, und unter X: Ein allfälliger Mehreriös über
die dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehenden Verpfändungen ist
binnen Monatsfrist zu bezahlen und vom Steigerungstage an zu 50/0 zu
verzinseu. Der Rekursgegner Dr. Kury ersteigerte die Liegenschaft für
61,500 Fr., konnte aber die nach Ziffjl der Steigerungsbedingungen
geschuidete Bürgschaft innert einer Stunde nicht leisten, worauf
nach einer Pause die Steigerung fortgesetzt und die Liegenschaft um
den gleichen Preis von 61,500 Fr. den Rekurrenten, Gebrüder G. und
A. Bangerter in Lyss, zugeschlagen wurde. Am Erlöse nahm somit von der
Hypothek des Rekursgegners, nach Deckung der 69 Fr. 50 Ets. betragenden
Verwertungskosten und der vorgehenden Hypotheken, noch ein Betrag von
1719 Fr. 10 Ets. teil, während der Rest und die letzte Hypothek in
Verlust fielen.

B. In der Steigerungspause zwischen dem Zuschlag an den Rekursgegner und
demjenigen an die Rekurrenten fanden zwischen den Parteien Unterhandlungen
statt und zwar, wie der Betret-und Konkurskammer. N° 37. 225

bungsbeamte erklärt, ohne feine Kenntnis und in einem vom
Steigerungslokale getrennten Raum. Der Rekursgegner stellte da-

mals, wie unbestritten, zu Gunsten der Rekurrenten eine Obliga-

tien von 12,000 Fr. aus (mit dem hier nicht in Betracht kommenden
Versprechen, sie grundpfändlich zu versichern). Über den Zweck der
Begründung dieser Schuldverpflichtung gehen die Aussagen der Parteien
auseinander-: Die Rekurrenten behaupten, die Eingebung der Verpflichtung
durch den Rekursgegner sei die Gegenleistung dafür gewesen, dass
die Rekurrenten ihn von einer Vürgschast gegenüber der Solothurner
Handelsbank befreit hätten und dass sie die Liegenschaft nachher zu
dem Preise von 61,500 Fr sder sonst nicht mehr erzielt worden wäre,
ersteigert und damit dem Rekursgegner die gesetzliche Haftung für den
Mindererlös (Art. 143 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
SchKG) vermieden hätten. Dabei sollte mit
der Bezahlung der Obligation das ganze Rechnungsverhältnis zwischen
den Parteien gelöst sein, sodass nachher keine der andernmehr etwas
zu fordern gehabt habe. Im besonderen sei die Forderung von 1719 Fr. 10
Cis. des Rekursgegners als Hypothekargläubigers zerfallen und könne dieser
deshalb dafür weder Bezahlung noch Anweisung verlangen. Demgegenüber
behauptet der Rekursgegner vor Bundesgericht in welcher Instanz erst
er im gegenwärtigen Beschwerdeverfahren zur Vernehmlassung aufgefordert
worden ist unter Berufung aus die Angaben, die er in einem seine Pflicht
zur Pfanddargabe (s. oben) betreffenden Zivilprozess gemacht hat: Er habe
an der Steigerung im Austrage der Rekurrenten geboten, sodass diese für
einen allfälligen Mindereriös wegen Nichthaitung seines Gebotes haftbar
gewesen wären. Während der Steigerungspause sei ein weiter zurückliegendes
Rechnungsverhältnis zwischen den Parteien verhandelt worden und es sei
unrichtig, dass sämtliche Anund Gegenforderungen durch die Obligation
vom 3. September 1907 getilgt worden seien.

G. Nachdem die Rekurrenten mit einem Begehren um Wiederaufhebung des
ihnen erteilten Zuschtages und Anordnung einer neuen Steigerung im
Beschwerdeverfahren letztinftanzlich durch Bundesgerichtsentscheid vom
31. März 1908 abgewiesen worden waren, forderte sie das Betreibungsamt am
8. Mai 1908 auf, dem Rekursgegner den ihm zukommendeu Betrag von 1719 Fr.

AS 35 1 1909 15

226 C. Entscheidungen der Schuldhetreihungs-si

10 Cts. des Erlöses bar zu bezahlen. Sie erklärten sich darauf
bloss zur Hinterlegung der Summe bereit, womit sich der Rekurss
gegner aber nicht begnügte. Es fanden in der Folge zwischen den
Parteien Vergleichsverhaudlungen stati, die ergebnislos verliefen,
worauf der Rekursgeguer am 10. Dezember 1908 die Ansetzung einer neuen
Versteigerung verlangte. Am 11. Dezember forderte dann das Betreibungsamt
die Rekurrenten aus,ihm die 1719 Fr. 10 Cts. nebst Zins à 50/0 seit
1. September 1907 innert zehn Tagen zukommen zu lassen, ansonst die neue
Steigerung im Amtsblatt vom 26. Dezember publiziert und die Rekurreuten
für den Mindererlös und die Kosten haftbar gemacht würden.

D. Im nunmehrigen Beschwerdeoerfahren verlangen die Rekurrenten,
diese Verfügung vom 11. Dezember 1908 sei aufzuheben, die (noch nicht
erfolgte) Eintraguug der Rekurrenten in das Grundbuch als Eigentümer
der ersteigerten Liegenschaft anzuordnen und festzustellen, dass die
Forderung des Rekursgegners von 1719 Fr. 10 Cts. gemäss Vereinbarung
der Parteien aufgehoben sei und der Rekursgegner weder Zahlung
noch Anweisung verlangen könne, eventuell, dass sie bis zum Betrage
von 1600 Fr. durch Verrechnung bezahlt sei und nur noch im Betrage
von 119 Fr. 10 bestehe. Zur Begründung wurde geltend gemacht: Die
Beschwerdeführer hätten nun seit mehr als Jahresfrist frei über die
Liegenschaft verfügt, Mietverträge abgeschlossen, Mietzinse eingezogen,
Hypothekarzinse bezahlt, Reparaturen besorgt, usw. Der Rekursgegner
habe diesen faktischen Zustand andauern lassen und mit einer Einsprache
zugewartet. Damit habe er sein allfälliges Recht, die Aufhebung der
Versteigerung zu verlangen, verwirkt. Sodann werde auf den Art. 156
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.

SchKG verwiesen, wonach der Anteil am Zuschlagspreise in Geld zu bezahlen
sei, anderweitige Vereinbarungen der Beteiligten vorbehalten-A Auf eine
solche Vereinbarung aber könnten sich die Rekurrenten stützen (s. oben
unter B). Danach stehe dem Rekursgegner überhaupt keine Forderung mehr
zu, sondern seien umgekehrt die Rekurrenten seine Gläubiger aus der
leigation vom Z. September 1907. Eventuell werde bemerkt, dass ein
Jahreszins und eine Amortisationsquote dieser Obligation von zusammen
1600 Fr. fällig seien und mit den 1719 Fr. 10 Cis. verrechnet würden,
sodass dieund Kankurskammer. N° 37. 227

Rekurrenten den Rekursgegnern nur noch 119 Fr. 10 Cts. zu bezahlen hätten.

E. Die kantonale Aufsichtsbehörde ist in ihrem am 16.Januar 1909
ausgefällten Entscheide zur Abweisung der Beschwerde gelangt.

Diesen Entscheid haben nunmehr die Rekurrenten innert Frist an das
Bundesgericht weitergezogeu, ihren Beschwerdeantrag erneuert und ihn
erweitert durch das Begehren: Eventuell habe der Rekursgegner als nicht
betreibender Pfandgläubiger Anweisung des Anteils anzunehmen und sei
die Anweisung nach § 593 des kaut. ZGB vorzunehmen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurfe
abgesehen, der Rekursgegner Dr. Kurt} auf dessen Abweisung angetragen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

i. Gegenstand der Beschwerde bildet die betreibungsamtliche Verfügung
vom 11. Dezember 1908, wonach die Rekurreuten aufgefordert wurden,
dem Rekursgegner den durch den Steigerungserlös gedeckten Betrag seiner
Hypothekarforderung (1719 Fr. 10 Cfs. samt Zins) zu bezahlen, ansonst
nach Art.143
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
SchKG eine neue Steigerung abgehalten werde.

Mit Unrecht machen die Rekurrenten zunächst geltend, das Verfahren des
Art.143 sei überhaupt nicht mehr anwendbar, nachdem sie nun seit mehr als
Jahresfrist über die ersteigerte Liegenschaft tatsächlich verfügt und sie
verwaltet hätten und zwar ohne dass der Rekursgegner dem widersprochen
habe. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Rekursgegner auf seine
Ansprüche gegenüber den Rekurrenten als Ersteigerern soweit solche
bestehen-s irgendwie verzichtet habe; das um so weniger, als er vor
und nach den zwischen den Parteien geführten Vergleichsuuterhaudlungen
jeweilen die Weiter-versieigerung der Liegenschaft verlangt zu haben
scheint. Was aber die zwangsweise Geltendmachung dieser Ansprüche für
den Fall betrifft, dass sie nicht durch die normale Liquidation des
Steigerungskaufes befriedigt werden, so sieht dafür Arneis ein bestimmtes
Verfahren, eben die Vornahme einer neuen Steigerung, unter Haftbarkeit
des frühem Ersteigerers für den

228 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Ausfall, vor, welches Verfahren eingeschlagen werden muss und durch
kein anderes, in das Belieben des Betreibungsamtes oder der Parteien
gestelltes, ersetzt werden kann. Dieses Verfahren ist dadurch nicht
ausgeschlossen, dass es schon früher hätte eröffnet werden können und
sollen und also die Durchführung der Betreibung verzögert worden ist und
dass der Ersteigerer eine Zeit lang den Besitzstand und die Verwaltung
des Steigerungsgegenstandes gehabt hat und daraus gewisse Forderungen
und Gegenforderungen entstanden sein können.

2. Im weitern fragt es sich, ob dann, wenn die Rekurrenten die durch
die angefochtene Verfügung von ihnen verlangte Zahlung nicht leisten,
die gesetzliche Voraussetzung für das in Aussicht gestellte Verfahren
des Art. 143 vorliege, d. h. im Sinne dieses Artikels die Zahlung
nicht rechtzeitig erfolgt sei. Die Rekurrenten bestreiten das, indem
sie in erster Linie behaupten, dass sie eine Leiung, sei es Barzahlung
oder Schuldübernahme, dem Rekursgegner überhaupt nicht mehr zu machen
hätten, in zweiter Linie aber eventuell und alternativ anbringen, dass
sie entweder die geforderte Barzahlung nicht in dem vom Vetreibungsamte
verlangten Betrage von 1719 Fr. 10 Cts., sondern infolge Verrechnung
nur noch im Betrage von 119 Fr. 10 Cis. schulden, oder dann gar keine
Barzahlung zu machen, dagegen die Überbindung (Anweisung) der ganzen
1719 Fr. 10 Cis. sich gefallen zu lassen hätten.

a) Für ihren ersten Standpunkt berufen sich die Rekurrenten auf ein
Abkommen, das nach ihrer Behauptung zwischen ihnen und dem Rekursgegner am
3. September 1907 getroffen wurde und kraft dessen der Rekursgegner als
Hypothekargläubiger gegenüber den Rekurrenten als (spätern) Ersteigerern
nichts zu fordern hatte. In rechtlicher Beziehung stützen sie sich für
die Wirksamkeit einer solchen Parteivereinbarung im Betreibungsdersahren
aus den Art. 158
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 158 - 1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.317
1    Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.317
2    Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB318) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.319
3    Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.320
SchKG.

Nun ist zunächst richtig, dass dieser Artikel bei der Liquidation der
vom Ersteigerer übernommenenVerpflichtungen dem Parteiwillen gegenüber
dem Gesetze einen gewissen Spielraum lässt, indem er nur unter Vorbehalt
anderweitjger Vereinbarung der Beteiligten- vorschreibt, dass der dem
betreibenden Gläubiger zu-und Konkurskammer. N° 37. 229

kommende Anteil am Zuschlags-preise in Geld zu bezahlen sei. Aus
praktischen Gründen rechtfertigt es sich in der Tat, die gesetzliche
Regel der Barzahlung nicht als schlechthin zwingende, sondern in gewissem
Umfange als dispositive aufzustellen: so vor allem für den Fall, den das
Gesetzwohl zunächst berücksichtigen wollte, dass der Pfandgläubiger den
neuen Ersteigerer als neuen Psandschuldner annehmen und auf Barzahlung
verzichten will. Dagegen kann Art.156 unmöglich die Bedeutung haben,
dass das Betreibungsamt nun ohne weiteres jede von einer Partei
angeführte solche Vereinbarung zu berücksichtigen hätte. Vielmehr muss
die Wirksamkeit einer solchen für das Betreibungsverfahren jedenfalls
an bestimmte, hier übrigens nicht genauer festzustellende Kautelen
geknüpft sein. So darf durch die Berücksichtigung der Vereinbarung die
gesetzund zweckmässige Abwicklung des Betreibungsverfahrens nicht leiden,
namentlich keine unzulässige Verzögerung eintreten, und muss ferner
der Bestand und der Inhalt der Vereinbarung rechtsgenügend feststehen,
um darauf das weitere Vorgehen des Amtes-, die von der gesetzlichen
Barzahlung abweichenden Liquidationsvorkehren, gründen zn können. Jn
letzterem Punkte nnn, auf den es hier ankommt, ist näher zu sagen, dass
eine blosse private Vereinbarung zwischen den Parteien unberücksichtigt
bleiben muss, sobald, wie hier, die eine Partei die Verpflichtungen
bestreitet, die die andere daraus ableitet und in der Betreibung selbst
geltend machen wifi. Vielmehr muss dann die Vereinbarung in irgend
welcher, hier nicht näher zu bestimmenden Weise authentischen Charakter
besitzen oder erlangt haben, sei es dass sie vor dem Betreibungsamt und
mit dessen Mitwirkung eingegangen oder ihm doch von beiden Parteien zur
Anerkennung und Bestätigung vorgelegt worden isf, set es dass sie vor dem
Richter oder vor einem Notar abgeschlossen wurde. Solches ist aber hier,
wie schon angedeutet, nicht der Fall. Es braucht deshalb auch nicht mehr
geprüft zu werden, ob der Rekursgegner, der dem betreibenden nachgehender
Pfandgläubiger ist, jenem in Hinsicht auf den fraglichen Vorbehalt des
Art. 156 gleichzustellen sei.

Darnach vermögen die Anbringen der Rekurrenten dafür-, dass die Forderung
von 1719 Fr. 10 Cts. nicht bestehe, die in Aussicht gestellte Steigerung
nicht unzulässig zu machen.

230 C. Entscheidungen der Schuldhetreihungs-

b) Das Gesagte gilt in entsprechender Weise, soweit die Rekurrenten
ausführen, sie hätten mit der vom Rekursgegner beanspruchten Forderung
eine Gegenforderung (A1nortisationsquote und Jahreszins der Obligation
vom 8. September 1907) eventuell verrechnet und daher statt 1719 Fr. 10
Ets. nur noch 119 Fr. 30 Cts. zu zahlen. Auch hier fehlt es an einer für
die Berücksichtigung im Betreibungsverfahren genügenden Feststellung,
dass die behauptete Gegensorderung besteht und zur Verrechnung geeignet
ist, und können also die Vollstreckungsbehörden auf diese Anbringen
bei der Prüfung, inwiefern Zahlungsverzug nach Art. 143 vorliege, keine
Rücksicht nehmen. Übrigens wird hier für die behauptete teilweise Tilgung
der Forderung aus keine Vereinbarung abgestellt, die das Gesetz seinem
Wortlaute nach einzig vorbehalt, sondern auf einen sonstigen rechtlichen
Tatbestand.

c) Die Behauptung endlich, der Rekursgegner könne nicht Barzahlung
verlangen, sondern müsse sich nach § 593 des solothurnischen ZGB mit der
Schuldübernahme (Anweisung) durch die Rekurrenten begnügen, ist erst
vor Bundesgericht näher begründet worden, und es liesse sich deshalb
fragen, ob sie von dieser Jnstanz noch zu hören sei. Sieht man davon
ab in Hinsicht darauf, dass die Vorinstanz die Beschwerde auch unter
dem Gesichtspunkte des § 593 gewürdigt hat, so ist dann zu sagen, dass
man es hier mit einer durch das kantonale Recht geregelten Frage zu
tun hat (vergl· Art. 135
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 135 - 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB267). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.268
1    Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB267). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.268
2    Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
SchKG) und dass also, wenn die angesochtene
betreibungsamtliche Verfügung gegen § 593 verstossen sollte, damit
doch nicht Bundesrecht verletzt wäre und also ein Rekurs an das
Bundesgericht soweit ausgeschlossen ist. Übrigens ist zu bemerken,
dass die Steigerungsbedingungen (unter Biff. 10) die Barzahlung auch
der Hypothek des Rekursgegners vorgesehen und dass die Rekurrenten sie
in diesem Punkte nicht angefochten haben.

3. Laut all diesen Ausführungen ist die betreibungsatntliche Verfügung
vom 11. Dezember, wodurch den Rekurrenten für den Fall, dass sie die 1719
Fr. 10 Ets. nicht innert der gesetzten Frist bezahlen, die Anordnung einer
neuen Steigerung angedroht wurde, aufrecht zu halten. Damit fallen auch
die Begehrer die die Rekurrenten neben dem auf Aufhebung der genannten
Ver-und Konkurskammer. N° 38. 231

fügung noch gestellt haben,dahin, nämlich die Anträge, die
Eigentumsübertragung anzuordnen und zu erklären, dass die Forderung
des Rekursgegners von 1719 Fr. 10 Cis. nicht oder eventuell nur im
Betrage von 119 Fr. 10 Cis. bestehe, und der vor Bundesgericht gestelite
Eventualantrag, die Vornahme der Anweisung zu veranlassen. Somit ist
der Rekurs in allen Teilen abzuweisen-. '

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

38. Sentenza dell'8 marzo 1909 nella causa Neri.

,Art. 199 LEeF : Devoluzione alla massa dei beni pignorati non ancora
realizzati.

1° In una esecuzione da lui promossa contro Antonioli Giovanni, in
Iragna, il ricorrente, riescito infruttuoso il primo incantato per la
realizzazione degli enti (mobili) pignorati, chiedeva alle autorita di
vigilanza che fosse ingiunto all'ufficio di procedere ad un secondo
incanto. Ma, nel frattempo, il debitore Antonioli essendo caduto in
fallimento, l'Autorità inferiore notificava al rappresentante del
creditore di ritenere l'istanza senza oggetto, l'esecuzione venendo
a cadere in seguito al fallimento, e si riconfermava in questa sua
opinione con giudizio 21 gennaio 1909. L'Autorità cantonale superiore,
adita dal Neri, confermava la suddetta decisione.

2° E contro il giudizio di quest'nltima, in data 15 febbraio 1909,
che Neri ricorre attualmente al Tribunale federale.

Considemndo in dis-itto Che l'art. 199 LEeF fa dipendere la questione
di sapere, in quanto enti pignorati cadano nella massa concorsnale,
dal fatto se al momento dell'apertura del fallimento siano o meno gli
stessi già stati realizzati, nel mentre nel caso concreto è
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 35 I 224
Date : 23. Februar 1909
Published : 31. Dezember 1909
Source : Bundesgericht
Status : 35 I 224
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 224 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 37. Guts-heitvom 23. Februar 1909 in


Legislation register
SchKG: 135  143  156  158
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
cash payment • prosecution office • federal court • interest • successful bidder • terms of the auction • auction • money • time limit • question • number • knowledge • correctness • statement of affairs • debt enforcement • decision • fraction • solothurn • statement of reasons for the adjudication • prosecutional dividend
... Show all