ZIVILRECHTSPFLEGE ADMIMSTRATION DE LA JUSTICE CIVILE

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A. Entscheidungen des Bundesgekiehts als oberster Zivilgeriehtsinstanz.
Arréts rendus par le Tribunal federal comme instance de recours en matière
civile. (Art. 55 , 56 ff., 86 ff., 89 H.. 95 fi'. OG.)I. Haftpflicht
der Eisenbahnen usw. bei Tötungen und. Verletzungen. Responsabflité des
entreprises de chemins de fer, etc. en cas d'accident entrainant mort
(l'homme ou lèsions corporelles.

51. amm vom 11. September 1908 in Sachen Burgdorf-ThUn-Yahu, gt,-{H.,
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Walther, Kl. u. WWMM.

EHG von 1905, Art. 1, Abs. 1 : Unfall bei Hilfssrbeiten, mit denen
die besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebes verbunden ist. Als
gefahrerköhendes Moment ist z. B. die Gesekwindigkeét anzuseleem mit
der eine Hilfsarbeit mit Rücksicht auf den ieahnischen Betffeb der Bahn
volle-recht werden muss. (Auskdngen einer defekten Führerstandtüre des
auf dem Reservegeleise stehenden Meterwagens.) Selbstverschulden des
Verunfallten ? Mass der Entschädigung (38 jähriger Lokamatinführer ,'
Verletzzmg des linken Auges). Inwieweit sind die künfta'gen regelmässigen
(eeglementarischen oder gesetzlichen) Gehaltserhöfmngen zu berücksichtigen
.?

A. Durch Urteil vom 12. Februar 1908 hat der Appellationsmtb Kassationèhof
des Kantons Bern über die Rechtsbegehreii des Klägers:

AS 34 n 1908 W

440 A. Entscheidungen des Bundesgen'chis als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

1. Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger für allen
Nachteil Schadenersatz zu leisten, der ihm dadurch entstanden ift,
dass er am 1. September 1905 bei der Arbeit im Dienste der Veklagten
verunglückt ist·

2. Die Beklagte sei überdies schuldig und zu verurteilen, dem Klàger,
abgesehen von dem Ersatz nachweislichen Schadens eine angemessene
Geldsumme zu bezahlen

3. Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, die gemäss Rechtsbegehren
1 und 2 zugesprochenen Beträge vom 1. Juni 1906 an zu 50/0 zu verzinsen.

4. Es sei zu gunsten des Klägers der Rettisikationsvorbehalt im Urteil
aufzunehmen;

erkannt:

1 ...... 2. Das erste Klagsbegehren wird im Sinne der Motive zu-

gesprochen für einen Betrag von 10,000 Fr. nebst Zins zu HOJH seit
1. Juni 1906.

3. Das Klagsbegehren Ziffer 3 wird abgewiesen, soweit darin mehr verlangt
ist, als in Ziffer 2 dieses Urteils zugesprochen wird.

4. Die Klagsbegehren Ziffer 2 und 4 werden abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung ans Bundesgericht
ergriffen mit den Anträgen:

1. Es sei in Abänderung des obergerichtlichen Urteils zu errennen:

&) Uneinlässlieh: Die Beklagte sei von dem klägerischen Anspruchs ohne
Rücksicht auf dessen ursprüngliche Begründetheit definitiv zu befreien.

b) Einlässlich: Der Kläger sei mit den Rechtsbegehren seiner Klage
abzuweisen.

2. Eventuell: Die von der Beklagten und Berufungsklägerin zu bezahlende
Cutschädigungssumme sei angemessen zu reduzieren

C. In der heutigen Berufungsverhandlung hat der Vertreter der Beklagten
diese Anträge wiederholt und begründet

Der Vertreter des Klägers hat aus Abweisung der Berufung-

und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.l. Haftpflicht der
Eisenbahnen bei Tötungen und Verletzungen. N° 51. 441

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger, Gottfried Walther, geboren Z. Januar 186?, stand seit Mitte
des Jahres 1899 bei der Beklagten, der Burgdorf-Thun-Bahngesellschaft,
als Automobilund Dampflokomotivführer im Dienst. Vom 1. Januar 1905 an
bezog er einen jährlichen Gehalt von 2000 Fr. zuzüglich 50 Fr. monatliche
Kilometergelder, also im ganzen 2600 Fr. Nach der einen Bestandteil
des Anstellungsvertrages bildenden Gehaltsordnung stand ihm auf den
1. Januar 1908 und den l. Januar 1911 je eine Gehaltserhöhung von
300 Fr. in Aussicht. Nach der Gehaltsordnung können Angestellte, deren
Leistungen ungenügend find, oder deren Verhalten nicht befriedigend ist,
durch die Direktion im Vorrücken zeitweilig eingestellt oder in eine
niedrigere Gehaltsstufe oder Klasse zurückversetzt werden.

Am 1. September 1905 erlitt der Kläger einen Unfall, über dessen
Verumständungen von der Vorinstanz folgendes festgestellt ist: Der
Kläger führte den in Burgdurs 11 Uhr 02 vormittags fälligen Zug der
Veklagten. Bei der Durchfahrt in Konolfingen, wo sich ein Depot der
Beklagten mit Reparaturwerkstätte befindet, erhielt er vom Depotchef Rüegg
durch Vermittlung eines Arbeiters den Befehl, er solle auf der Station
Burgdorf die defekte Führerstandtüre eines dort auf dem Reservegeleise
stehenden Automobilwagens aushängen und dafür sorgen, dass sie zur
'Reparatur nach Konolfingen ins Depot verbracht werde. Die Vorinstanz
nimmt nach den gesamten Verhältnissen an, dass mit diesem Auftrag, für
den Klager erkennbar, die Meinung verbunden war, er solle die Arbeit so
rasch als möglich ausführen und die Türe mit dem von ihm nachmittags zu
führ-enden Zug nach Konolfingen bringen. Nach der Ankunft in Burgdorf
um 11 Uhr 02 war der Kläger während einer halben bis 3/4 Stunden mit
Mangia-= und Kon-

trollarbeiten beschäftigt Um 11 l2 Uhr ging seine Arbeitszeit zu

Ende. Auch stand am Vormittag niemand mehr zur Verfügung, der ihm bei der
Arbeit des Aushängens der fraglichen Türe, die er nicht allein vornehmen
konnte, geholfen hatte. Am Nachmittag trat der Kläger seine um 1 Uhr 20
beginnend-.Dienstzeit rechtzeitig an. Nachdemer den 1 Uhr 43 zum Abgang
fälligen Zug bereit gestellt hatte, welche Arbeit ungefähr 7 Minuten
in An-

442 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

sprach nahm, begab er sich mit dem Reserveführer Jngold zu dem aus
dem Reservegeleise stehenden Automobilwagen, um die defekte Türe
auszuhängen. Nach der Darstellung des Jngold als Zeuge, die von der
Vorinstanz als durchaus zuverlässig erachtet wird, lösten die beiden
Angestellten zuerst die Kuppelung der beiden Türflügel oben, dann die
Schiene der Tiire (zirka 6 Schrauben) und machten sich sodann an das
Lösen der an der äussern Seite der Türe befindlichen Gleitöse, wobei sie
die obere Schraube, weil der Schlitz defekt war, trotz verschiedenen
Versuchen nicht wegnehmen konnten. Jngold schlug daraus im Wagen drin
stehend mit dem Haudhammer aus den obern Teil der Ofe, sodass sich

diese um die Schraube, die nicht hatte gelöst werden können, drehten

damit bewegte sich die Ose ans äussere Ende der Federstange; die
Feder wurde frei, sprang weg und tras den aus dem untersten Tritt des
Trittbrettes stehenden, gegen die Türe zu gekehrten Kläger ins linke Auge
und verletzte dieses schwer. Die Art des Vorgehens-, speziell das Führen
der Hammerschläge aus die Ofe, wird vom Zeugen Jngold damit erklärt,
dass die Arbeit pressiert habe infolge der unmittelbar bevorstehenden
Abfahrt des Zuges, den der Kläger hätte führen und der die Türe hätte
mitnehmen sollen.

Die Vorinstanz hat die von der Beklagten bestrittene Anwendbarkeit des
Art. ji EHG (vom 28. März 1905) bejaht, weil es sich bei der Arbeit,
die den Unfall zur Folge gehabt habe, dem Aushängen der fraglichen Tür,
um eine Hilfsarbeit, mit der die besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebs
verbunden gewesen sei, gehandelt habe und zwar mit Rücksicht darauf, dass
wegen des bevorstehenden Abgangs des Zugs besondere Eile geboten gewesen
sei, da nach dem Sinn des dem Kläger erteilten Befehls die Tür womöglich
mit dem Zug hätte abgehen sollen und eine frühere Vornahme der Arbeit
nach den Umständen nicht möglich gewesen sei; dass deshalb die Arbeit,
deren Ausführung auf Schwierigkeiten gestossen sei, mit einer gewissen
Hast vorgenommen worden sei und dass insbesondere die verhängnisvollen
Hammerschläge des Jngold und damit auch der Unfall hierauf zurückzuführen
sei. Die Vormstauz hat sodann die von der Beklagten erhobene Einrede des
Selbstverschuldens des Klägers verworfen: Wenn auch objektivI. Haftpflicht
der Eisenbahnen bei Tötungen und Verletzungen. N° 51. 443

betrachtet, sowohl das Hämmern des Jngold, wie auch die Aufstellung des
Klägers, der möglicherweise auch eine andere Wirkung der ausspringenden
Feder erwartet habe-, etwas unvorsichtig gewesen seien, so sei dieser
Mangel an äusserster Sorgfakt durch die Umstände, namentlich die Eile
und Hast, mit der vorgegangen werden musste, hinlänglich entschuldigt
Übrigens würde ein Verschulden des Klägers kompensiert durch ein
entsprechendes Verschulden des Jngold, das nach Art. 8 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 2 leg. cit. von der Beklagten zu vertreten ware. Bei der
Bemessung des Schadens geht die Vortnstanz gestützt aus ein ärztliches
Gutachten von einer dauernden Beeinträchtigung der Erwerbssähigkeit von
33 00 aus und berücksichtigt neben dem Jahresverdienst des Klägers von
2600 Fr. die Gehaltserhöhungen von Je 300 Fr., auf die er am 1. Januar
1908 und 1.Januar 1911 nach der Gehaltsordnung Aussicht gehabt hätte,
entgegen der Meinung der Beklagten, die geltend gemacht hatte, dass diese
Gehaltserhöhungen zum mindesteu unsicher gewesen seien, weil der Kläger
sich verschiedene Dienstverletzungen habe zu Schulden kommen lassen
(im Jahre 1900 wurde er wegen einer Unregelmässigkeit mit 2 Fr. und
im Jahre 1902 mit î Fr. gebiisst; im Mai 190Z war er während drei
Tagen im Dienst eingestellt wegen Missachtung der Dienstvorschriften
und Widersetzlichkeit gegen Depotchests und sogar seine Entlassung
hätte gewärtigen müssen. Allerdings-, so führt die Vorinstanz aus,
sei keineswegs gewiss, dass nicht Umstände hätten eintreten können,
durch die der Kläger jenen Aufbesserungen oder sogar seiner Stellung
verlustig gegangen ware; allein beim Mangel dahin weisender Momente müsse
eben die natürliche und ungestörte Entwicklung der Dirige, wie sie in
den-Umständen zur Zeit des Unfalles begründet lag, als wahrscheinlich
vorausgesetzt und dem Urteile zu Grunde gelegt werden. Die Vorinstanz
gelangt so nach Tabelle III bei Soldan zu einem

lGesamtschaden in Form eines Rentenkapitals von 16,70() Fr.

Hievon werden 12 wegen der Vorteile der Kapitalabfindung und 4740 Fr.,
die der Kläger bereits erhalten hat, abgezogen-s so dass rund 10,000
Fr. verbleiben, in welchem Betrag, Wert 1. Juni 1906, die Vorinstanz
die Klage gutgeheissen hat.

2. Nach Art. 1 Abs. i EHG von 1905 erstreckt sich die Eisen-

444 A. Entscheidungen des Bundesgerichts ais oberster
Zivilgex'ichtsinstanz.

bahnhaftpflicht auch auf Hilfsarbeiten, mit benen'bie besondere Gefahr
des Eisenbahnbetriebs verbunden ist-. Damit hat der Wortlaut und die
Entstehungsgeschichte des Gesetzes lassen hierüber keinen Zweifel zu,
siehe namentlich Stenographisches Balletin 1902, S. 364 und 378 -die
Praxis in der Auslegung des srihrern EHG ihre gesetzliche Sanktion
erhalten, nach welcher Praxis unter der Eisenbahnhastpflicht auch
solche Hilfsarbeiten stehen, die zwar nicht zum Eisenbahnbetriebe im
technischen Sinn, d. h. der Vorbereitung und Ausführung des Personenoder
Sachtransportes auf Schienengeleisen vermittels Dampf oder anderer Kraft,
gehören, wohl aber in der Art ihrer Vornahnie durch die Anforderungen des
Betriebs im technischen Sinn beeinflusst sind und dadurch eine erhöhte,
eigenartige Gefährlichkeit erhalten, die den gesteigerten Schutz der
Eisenbahnhaftpflicht rechtfertigt Als ein in diesem Sinn gefahrerhöhendes
Moment wurde von der Praxis von jeher die besondere Eile, womit eine
Hülfsarbeit mit Rücksicht ans den eigentlichen Eisenbahnbetrieb vollbracht
werden muss, angesehen, von der Erwägung ausgehend, dass der die Arbeit
beherrschende Gedanke an den keinen Aufschub duldenden und daher zur
Eile nötigenden Betrieb zu einer etwas hastigen Verrichtung drängt,
dadurch die Aufmerksamkeit und Vorsicht, zumal bei Betrie"bsarbeitern,
notwendigerweise schwächi und so eine vermehrte besondere Gefährdung,
wie sie sonstigen Hilfsarbeiten und andern Betrieben nicht eigen isf,
schafft (siehe AS 27 II S. 376 und die dortigen Zitate). _ . Auf Grund
der angeführten tatsächlichen Feststellungen, die in keiner Weise
als aktenwidrig erscheinen, hat die Vorinstanz mit Recht angenommen,
dass der Unfall, den der Kläger erlitten hat, unter die zitterte Norm
aus Art. 1 leg. cit. fällt. Zunächst kann kein Zweifel sein, dass
die kritische Arbeit, das Anshängen der bereiten Führerstandtiire des
auf dem Reserdegeleise stehenden Motorwagens, vorgenommen durch zwei
Betriebsangestellte, eine Hilfsarbeit des Eisenbahnbetriebs war, da
sie die durch die Interessen des letztern gebotene Reparatur der Türe
vorbereiten sollte. Nach den Untständen durfte und musste der Kläger
annehmen, dass er die Ture mit dem ji Uhr 43 in Burgdorf abgehenden
Zug nach Kondsingen zu bringen habe. Nachdem am Vormittag keine Zeit
undI. Haftpflicht der Eisenbahnen heiTötungen und Verletzungen. N'
51. 4-45

Gelegenheit mehr zum Aushängen der Türe bestanden hatte, war diese
Verrichtung in der knappen, am Nachmittag vor Abfahrt des Zuges
verbleibenden Zeit zu besorgen. Jedenfalls ist dein Kläger unter
keinen Umständen ein Vorwurf daraus zu machen, dass er die Arbeit
damals vornehmen wollte. Die beim Kläger und Jngold als Betriebsleuten
bei dieser Sachlage ohnehin vorhandene Vorstellung, dass die Arbeit
wegen des bevorstehenden Zugsabgangs möglichst zu beschleunigen sei
und die dadurch bedingte (ein und Hast des Vorgehens mussten dann noch
gesteigert werben, als sich Schwierigkeiten ergaben, indem eine Schranbe
sich nicht lösen lassen wollte. Die beiden Angestellten standen also bei
der fraglichen Arbeit im Hinblick auf die Anforderungen des Betriebs in
jener psychischen Verfassung, die durch eine etwelche Verminderung der
Aufmerksamkeit auf die Gefahr charakterisiert ist

Und waren dadurch infolge des Betriebs einer erhöhten Gefahr

unterworfen Und diese Gefahr hat sich verwirklicht, da, wie die
Vorinstanz wiederum in verbindlicher Weise feststellt, sich die ha{tigen
Haminerschläge des Jngold auf die Gleitöse, die das Abspringen der Feder
und damit den Unfall verursacht haben und

wohl auch die etwas exponierte Stellung des Klägers sehr wohl

dadurch erklären lassen. 3. Jst sonach das Eisenbahnhaftpflichtgesetz
vorliegend anwend-

bar, so folgt aus dein gesagten bereits aiich, dass die von der

Beklagten erhobene Einrede des Selbstverschuldens von der Worin{fang mit
Recht zurückgetrieer ist Wenn der Kläger im kritis en Moment bei der
Wahl seines Standorts einen gewissen Mangel an Umsicht und Überlegung
bekundet hat, so war dies eben gerade eine Folge der Eile und Hast, mit
der wegen des Betriebs vorzugehen mar. Es geht selbstverständlich nicht
an, dasjenige Moment, das wegen der erhöhten Gefahr zur Unterstellung
unter die Eisenbahnhaftpsiicht führt, auf der andern Seite dem Arbeiter
zum Verschulden im Sinne des Gesetzes anzurechnen Übrigens wäre der
Vorinstanz auch darin beizupslichten, dass ein Verschulden des Klägers,
wenn man es annehmen wollte, doch das von der

Beklagten zu oertretende eher grössere Verschulden des JUSVID kompensiert
wäre.

4. Bei der Bemessung des Schadens ist nach der Praxis nicht

446 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

ausschliesslich ans die Verdienstverhältnisse zur Zeit des Unsalless
abzustellen, sondern es dürfen auch solche zukünftige Besserstellungen
in Rechnung gezogen werden, die in einigermassen sicherer Aussicht sind
(vergl. AS 29 II S 235 s.). Dies trifft nun beim Kläger zu für die
Gehaltserhöhung von 300 Fr., aus die er vertraglich vom i. Januar 1908
an Anspruch gehabt hätte. Dass der Kläger vorher entlassen worden, oder
dass ihm die Gehaltserhöhung aus wichtigen Gründen verweigert worden
ware, ist eine blosse Möglichkeit, die hinter der dein natürlichen
Laufe der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit der Lohnvermehrung
durchaus zurücktritt. Dagegen muss die Aufbesserung von 300 Fr. pro
1. Januar 1911 ausser Berechnung bleiben, weil es sich hier unt
eine bereits viel entferntere und daher doch mehr unsichere Zukunft
handelt. Der von der Vorinstanz bei einer unangefochtenen Jnvalidität
von 83 9/0 in rechnerisch nicht zu beanstandender Weise ermittelten
Schadensbetrag reduziert sich daher um die der zweiten Gehaltserhöhung
entsprechende Summe von 1219 Fr. aus 15,474 Fr. Neben dem Abzug
von 120-0 für die Vorteile der Kapitalabsindung, den die Vorinstanz
gemacht hat, ist ein weiterer Abzug aus dem Gesichtspunkt vorzunehmen,
dass erfahrungsgemäsz die Arbeitsfähigkeit im Alter abnimmt und dass
insbesondere der Beruf des Lokomotivführers, den der Kläger ausgeübt hat,
wegen der hohen Anforderungen, die er stellt, nicht über ein gewisses
Alter -55, aller-höchstens 60 Jahre hinaus betrieben werden farm. Es
rechtfertigt sich daher, einen Absirich von 20% insgesamt zu machen. Von
den verbleibenden 12,380 Fr. hat der Kläger 4740 Fr. bereits erhalten,
so dass er noch aus 7640 FrAnspruch hat. Auf diesen Betrag ist die von
der Vorinstanz gesprochene Entschädigung zu reduzieren. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird darin teilweise gutgeheissen,.

dass die von der Vorinstanz gesprochene Entschädigung auf 7640 Fr. nebst
Zins seit 1. Juni 1906 reduziert wird.l. Haftpflicht der Eisenbahnen
bei Tötungen und Verletzungen. N° 52. 447

52. Arrèt du 23 septembre 1908 dans le can-seGompagnie du Chemin de fer
régional du Val-de-Travers, def., et rec., contre Ischer et consorts,
dem. et rec. p. e. d, j.

Fante de la. victime, art. 1er L. resp. chemins de fer de 1905.
Fante concurrente de I'entreprise de chemin de fer. Etat particulièrement
dangereux de la voie au lieu de l'accident. Mon tant des dommages-intérèts
(mort du frère des demandenrs): a) frais, lo) Peri-,e du soutien. Art. 2
1. c. Notion du soutien. Faute de l'entreprise, Art. 8 1. e. Les frei-e
et soeurs du défuut sont :égitimés pour demander une somme équitable de
ce chef. Application de l'art. 5 de la loi.

Les circonstauces dans iesquelles s'est produit l'accident qui a donné
lieu au présent procès sont, en substance et aux termes du jugement
cantonal attaqué, les suivantes :

Le 9 juillet 1907, Jakob Ischer conduisait du lisier (pnriu) pour
son patron, en passant par le chemin qui conduit du Pont de la Roche
jusqu'à la. fin des Iles (Val de Travers); ce chemin, eommunai jusqu'à
l'Areuse qu'il traverse sur le Pont des Iles, devient ensuite un chemin
de dévestiture et traverse la voie ferree du Regional du Val de Travers,
pour continues dans la direction du Sud et se perdre dans la montagne.
L'endroit où se croisent le chemin en question et la voie du Regional
est Situé derrière un massik rocheux qui descend des hauteurs au sud de
Saint Sulpice jusqu'à l'Areuse. Les personnes qui descendent ce chemin
ne peuvent, ainsi, voir un train venant de la, station de Saint-Sulpice
qu'au moment où elles abordent la. voie et où le train se trouve à
proximité immediate.

A La susdite date, Ischer, occupé comme il vient d'étre dit, à transporter
du lisier sur un champ appartenant à son maître, à. la fin des Iles ,
rentrait de sa seconde course et s'engageait sur la, voie 0111 Regione],
Iorsque le train partant de Saint-Sulpice à 12 h. 08 déboucha brusquement
derrière l'ai-rete rocheuse. La caisse du char fut littéralement fauchée,
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 34 II 439
Date : 11 septembre 1908
Publié : 31 décembre 1908
Source : Tribunal fédéral
Statut : 34 II 439
Domaine : ATF - Droit civil
Objet : ZIVILRECHTSPFLEGE ADMIMSTRATION DE LA JUSTICE CIVILE - A. Entscheidungen des


Répertoire des lois
LRespC: 1
OJ: 55  56
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
défendeur • autorité inférieure • travaux accessoires • montre • tribunal fédéral • lrespc • hameau • dommage • entraîneur • condamnation • faute propre • intérêt • avantage • danger • thoune • doute • conclusions • témoin • décision • calcul • chemin de fer • diligence • recours en réforme au tribunal fédéral • dommages-intérêts • travailleur • sûretés • argent • directive • autorisation ou approbation • attestation • mesure • partie intégrante • jour • norme • violations des devoirs de service • constitution • sanction administrative • langue • prestation en capital • intermédiaire • région • mois • durée et horaire de travail • valeur • comportement • début • tiré • citation littérale
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