278 A. Entscheidungen des Bundesgeriehts als oberster Zivilgerichtsinstam,

pagnon en emmenant le cheval, il avait pris la pèlerine et la couverture,
puis était parti en les emportant; cette explication estparfaitement
plausible.

2. La préteution des recourants de faire admettre que le défendeur
avait un intérèt a mettre Oberson dans i'impossibilite de passer l'acte
d'achat de sa propriété et qu'il aurait agi à dessein, a échoué ; leur
argumentation à cet égard manque de toute base de fait et rien n'a été
établi an sujet des prétendus regrets de Galley d'avoir promis-vendu
sa ferme.

Les inductions que les recourants ont prétendu tirer du fait qn'Oberson
et Galley ont fait route ensemble, ce qui aurait créé, disent-ils, une
sorte de communauté entre eux, et du fait que c'est Galley qui tenait
les rénes lorsque le char s'est pris dans la neige, ce qui lui imposait
certaines obligations, _n'ont aucune portée; elles sont sans rapport avec
la mort par congestion, ensuite d'accident, d'Oberson. La Cour cantonale
a admis, en effet, qu'au moment du départ du défendeur, Oberson était sur
pieds, à còté de son attelage, et qu'il avait repris les renes; il était
donc libre de ses mouvements, maitre de lui et de sa bète; il avait,
en autre, recu de son compagnon de route le conseil de partir avec son
eheval dételé. Les faits antérieurs sont dès lors sans imporLance.

Il en est de meme en ce qui concerne l'obligation que les demandeurs
prétendent faire découler d'une négligeuce de Galley; ayant mis Oberson
dans le danger, il était juridiquement tenu, disent-ils, de l'en sortir,
ce qu'il a omis de faire. Mais pour que cette argumentation puisse etre
admise, il faudrait qu'il fut établi que le défendeur a mis Oberson dans
le danger, ce qui n'est pas le cas. En eflet, si l'accumulation de la
neige sur la route entravait la marche de l'attelage, elle ne mettait
cependant pas la vie d'Oberson en danger. Il n'est du reste pas établi
que le defendeur ait mal conduit le char.

3. C'est à bon droit, dans ces conditions, que la Cour d'appel de Fribourg
a juge que les demandeurs ne peuvent faire état que d'un devoir moral,
car, ainsi que le Tribunal fédéral l'a jugé d'une maniere censtante,
il n'existe pas (l'obli-III. Obligationenrecht. N° 32. 279

gation juridique pour un individu de porter secours à untiers qui est
en danger sans qu'il y soit pour rien. Mais si meme on voulait étendre
jusquela la notion de l'ebligation juridique, comme les demandeurs
prétendent le faire, il faudrait en tous cas, pour que le défendenr
pùt etre rendu respensable de son inaction, qu'il fut établi qu'il ait
so on dù savoir que son compagnon de route courait un danger et qu'il
l'ait intentionnellement abandcnné dans cette Situation. Or l'instance
cantonale a constaté, en fait, que la procédure n'établit pas que
Galley ait dü prévoir l'accident arrive, apres son départ, à Oberson,
m ses conséquences. Cette constatation enlève, en nutre, toute portée aux
arguments que les demandeurs ont prétendu tirer du fait que le défendeur
n'est pas resté auprès d'Oberson, qu'il a été chercher dn secours à
Estévenens et non du còté de Rueyres et qu'il n'est pas revenu auprès
de son compagnon de route avec les personnes qu'il était allé chercher.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral pronunce : Le recours est écarté et
l'arret rendu par la Cour d'appel

du canton de Fribourg, le 2 décembre 1907, confirmé en scn entier.

32. Zweit vom 15. Mai 1908 in Sachen Stack, Kl. u. I. Ber.-Kl., gegen
Meier, Bekl. u· II. Ber.-Kl.

Schadenersatz wegen ungerec'htferiigten Arrestes und dadurch
be-wirkter Kredxtscha'digung, Art. 273
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 273 - 1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
1    Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
2    Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden.
SchKG, Art. 50 u
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 273 - 1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
1    Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
2    Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden.
. 55 OR. Fur Fee
Kreditsclzddigung Sind nur die letztgenannten Artikel unwend aer.

A. Durch Urteil vom 30. Oktober 1907 hatte das Amtsgericht
Dornach-Thierstein über die Klagebegehren:

1. Ob der auf Begehren des Beklagten durch die Arrestbehörde von
Dorneck-Thierstein unterm 19. März 1907 gegen den Kläger verfügte Arrest
(Arrestbefehl Nr. 6) gerichtlich aufzuheben sei ?

280 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

2. Ob der Beklagte zu verurteilen sei, an Kläger zu bezahlen 10,000
Fr eventuell einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag,
nebst Zins zu 5 0/0 seit Klaganhebung ?

erkannt:

1. Der auf Begehren des Beklagten durch die Arresibehördes von
Dorneck-Thierstein unterm 19. März 1907 gegen den Klägers verfügte Arrest
(Arrestbefehl Nr. 6) ist gerichtlich aufgehoben.

2. Der Beklagte ist verurteilt, an Kläger zu bezahlen 5000 Fr. nebst
Zins zu 50/O seit Klaganhebung (25. März 1907). Die Mehrforderung ist
abgewiesen.

Auf Appellation des Beklagten hin, mit der er Abweisung der Klage,
eventuell Reduktion des zugesprochenen Betrages auf 200 Fr. beantragt hat,
hat alsdann das Obergericht des Kantons Soldthurn unter dem 25. Januar
1908 folgendes Urteil gefällt:

Der Beklagte hat dem Kläger eine Entschädigung von 2000 Fr. zu bezahlen.

B. Beide Parteien haben gegen das obergerichtliche Urteil rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt· -

Der Kläger beantragt: Es sei ihm an Stelle der vom Obergericht
zugesprochenen Entschädigung von 2000 Fr. eine solchevon 5000
Fr. zuzusprechen

Der Beklagte stellt dagegen die Anträge:

1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben

2. Es sei die Schadenersatzklage des Klägers vollständig abzuweisen.

3. Eventuali: Es sei dem Kläger im ganzen ein Betrag von höchstens 200
Fr. für tort moral zuzusprechen

C. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Parteien ihre
Anträge wiederholt und überdies je auf Abweisung derBerufung der
Gegenpartei angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beklagte stellte durch seinen Anwalt Dr. R. Sch. am 18. März
1907 beim Gerichtspräsidenten von Dornach ein Gesuch um Anlegnng eines
Arrestes gegen den Ktäger, für eine Forderung von 10,000 Fr. nebst
Zins zu 5 0/0 seit 5. Juli 1905 und 494 Fr. 60 W. nebst Zins zu 5 %
seit 29. De-Ill. Obligatîonenrecht. N° 32. 281

zember 1905, gestützt auf ein Urteil des Obergerichts Solothurn vom
28. Dezember 1906. Als Arresigrund war Art. 271 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
SchKG angegeben
und beigefügt: Laut Amtsblatt Nr. 11 vom 16. März 1906 lässt nämlich
Schuldner seine in Seewen ge-legenen Liegenschaften Samstag, den 23. dies,
abends 8 Uhr, versteigern und sucht sich somit durch Beseitigung
seiner Vermögensgegenstände der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten
zu entl,z,ziehen. Die Arrestforderung betraf eine Konventionalstrafe,
zu deren Bezahlung der Kläger erstund zweitinstanzlich verurteilt war;
er hatte indessen gegen das zweitinstanzliche Urteil Berufung an das
Bundesgericht eingelegt, über die auf den 21. März 1907 Verhandlung
angesetzt war; das Bundesgericht bestätigte dann in der Folge das
verurteilende Erkenntnis Der Arrest wurde vom Gerichtspräsidenten
bewilligt, wobei als Arrestgegenstand des Schuldners bewegliches und
unbewegliches Vermögen- angegeben wurde; am 20. März 1907 wurde der Arrest
vollzogen, und dabei wurden verarrestiert: zirka 20,000 Liter Wein,
geschätzt zu 10,000 Fr.; zwei Pferde im Schätzungswerte von zusammen
1800 Fr.; zwei Kühe im Schätzuugswerte von je 400 Fr. Die Arresturkunde
wurde dem Kläger am 23. März 1907 übergeben. Dieser Arrest ist es,
den der Kläger zum Gegenstand feiner, die in Fakt. A wiedergegebenen
Rechtsbegehren enthaltenen Klage gemacht hat, zu deren Begründung er
die Art. 273
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 273 - 1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
1    Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
2    Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden.
SchKG, 50 und 55 OR angerufen hat.

2. In seinem Urteil geht das Obergericht zunächst davon aus, der Arrest
sei ungerechtfertigt gewesen, bezw. dem Beklagten sei der ihm obliegende
Nachweis-, dass ein Arrestgrund und speziellder von ihm angegebene
vorgelegen, nicht gelungen. Der Beklagte hatte sich nach dieser Richtung
auf Äusserungen des Klägers des Inhaltes, der Beklagte werde trotz
Obstegens (im Konventionalstrafprozess) nichts erhalten, Berufen; ferner
aus die Steigerung-Zpublikation, und auf das Verhalten des Klägers in
einem Geschäft mit einem Bauunternehmer, Olhafen. Jene Äusserungen des
Klägers bezeichnet das Obergericht als leeres Wirtshausgeschwätz; es
legt sie überdies in dem Sinne aus, der Kläger habe damit sagen wollen,
es sei noch nicht entschieden, ob der Beklagte noch letztim stanzlich
obsiegen merde. Die Steigerung hält die Vorinstanz für

M A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivîlgerichtsinstanz.

ein höchst ungeeignetes Mittel, Vermögen beiseite zu schaffen.
über das Verhalten mit Othafen endlich stellt die Vorinstanz fest, die
Behauptung des Beklagten, der Kläger habe den Olhafen übervorteilt,
sei nicht richtig. Die Vorinstanz bezeichnet einen Entscheid über
das Rechtsbegehren betreffend Arrestaufhebung (vergl. Disp. 1 des
erstinsianzlichen Urteils und Rechts-begehren i) aus dem Grunde als
gegenstandslos-, weil der Kläger die Arrestsumme bezahlt habe und damit
der Arrest dahingefallen sei. Des weitern ist ans den Feststellungen
der Vortnstanz hervorzuheben, dass der Kläger Liegenschaftsund viel
Mobiliarvermögen besass und als finanziell so gut situiert galt, dass er
jederzeit für 10,()00 Fr. hätte aufkommen können. Die Vorinstanz nimmt
dann weiter an, es sei allerdings nicht erwiesen, dass der Beklagte bei
Herausnahme des Arrestes dolos gehandelt habe (wie der Kläger in erster
Linie behauptet hatte); wohl aber qualifiziert sie sein Verhalten als ein
grob sahrläfsiges, indem sie besonders hervorhebt: der Beklagte habe die
grossen geschäftlichen Beziehungen, die der Kläger im Schwarzbnbenland
unterhielt, gekannt und bei der geringsten Umsicht erfahren müssen,
dass dessen finanzielle Lage eine geordnete war; nun habe sich aber
der Beklagte nirgends infermieri. Auch habe er den Arrest entgegen dem
Rat seines Anwaltes herausgenommen, und das zwei Tage vor dem Urteil des
Bundesgerichts über die bestrittene Forderung. Hinsichtlich der Folgen des
Arresies steht das angefochtene Urteil ans dem Standpunkte, der Nachweis
eines unmittelbaren Vermögensschadens sei nicht geleistet, übrigens auch
nicht eingetreten, weshalb es Art. 273
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 273 - 1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
1    Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
2    Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden.
SchKG eliminiert. Der Nachweis
der behaupteten Kreditschädigung sodann sei nicht erbracht, so dass auch
Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR nicht zur Gutheissung der Klage führen könne. Dagegen spricht
es die Summe von 2000 Fr. zu gestützt ans Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR, indem es aussührt:
(Eine Kreditschädigung nach Art. 50 f. Ost wurde deshalb nicht angenommen,
weil kein positiver Schaden nachgewiesen war. Festhstellt wurde aber, dass
die Auswirkung des Arresies durch den l,,Beklagten eine grob fahrlässige
Handlung desselben bedeutete Es kann sich unter diesen Umständen Tragen,
ob nicht eine Schadenersatzsorderung wegen tart moral nach Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR
als angebracht erscheinen würde. Aus den Akten ist ersichtlich, dass
durchIll. Obligationenrecht. N° 32. 283

die Tatsache des Arrestes im Schwarzbubenland sowohl wie in der
weiteren Umgebung das falsche Gerücht aufkam, der Kläger stehe
finanziell in schlechter Lage, es sei ihm gepfändet worden, er sei in
Zahlungsschwierigkeiten geraten, usw. Es musste be.greiflicherweise das
ihm plötzlich entgegengebrachte Misstranen in seine Zahlungsfähigkeit
schweres seelisches Leid bereiten. Der Kläger hat sehr verzweigte
Geschäftsbeziehungen, gilt als sehr wohlhabend und geniesst bei seinen
Mitbürgern das beste Ansehen Und Zutrauen, so dass sie ihn in die
gesetzgebende Behörde des Kantons Solothurn gewählt haben (Zeugnis
Altermatt, Ammann, (ärger). Dieser Umstand ist auch besonders im Urteil
des Amtsgerichts scharf hervorgehoben. Kläger ist durch dieses falsche
Gerücht in nicht geringer Besorgnis gewesen, seinen Kredit zu wahren
und aufrecht zu erhalten, Und er musste wenigstens ,zeitweise von
schweren Sorgen erfüllt gewesen sein wie er sich vor der Erschütterung
seiner ökonomischen Existenz schützen konnte. Es ist deshalb als
erwiesen anzunehmen, dass ihm durch die .grob fahrlässige Handlung des
Beklagten eine Kränkung in seinen persönlichen Verhältnissen zugefügt
worden ist. Aus diesem Grunde soll ihm eine ausgiebige Entschädigung
zugesprochen werden- 3. Es ist zunächst mit den Vorinstanzen davon
auszugehen, dass der Arrest, den der Beklagte gegen den Kläger
aushingenommen hat, objektiv ungerechtfertigt war, indem der von ihm
angeführte Arrestgrund (ein anderer Arrestgrund kommt überhaupt nicht in
Frage) nicht bestand. Dagegen kann von einer Anwendbarkeit des Art. 273
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 273 - 1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
1    Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
2    Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden.

SchKG aus dem Grunde keine Rede sein, weil von der Vorinstanz in für das
Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt ist, dass der Kläger den
Nachweis eines unmittelbaren Vermögensschadens im engem Sinne abgesehen
von der Kreditschädigung nicht geleistet hat. Der nach Art. 273
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 273 - 1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
1    Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
2    Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden.
SchKG
vom Arresigläubiger bei ungerechtfertigtem Arrest ex lege, abgesehen von
jedem Verschulden, zu ersetzende Schaden umfasst nur den unmittelbaren
Vermögensschaden, der auf die Behinderung in der Verfügung über die
Arrestgegenstände zurückzuführen ist, nicht aber die aus dem Arrest
erwachsende Kreditschädigung. (A. A. Reiche-l, Komm. [2. nun] S. 396,
Anm. 1 zu Art.273.) Letztere, wie auch die ernstliche Verletzung der
persönlichen Ver-

284 A. Entscheidungen des Bundesgerichls als oberster
Zivilgerichtsinsianz.

hältnisse, kann nur aus Grund der Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
und 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR verfolgt werden,
d. h. es muss zu der objektiven Ungerechtfertigkeit des Arrestes ein
Verschulden des Arrestgläubigers hinzukommen, damit dieser haftbar
wird. Es ist daher, da die Klage gerade Kreditschädigung und ernstliche
Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Klägers zum Gegenstande hat,
zur Prüfung dieses Verschuldens überzugehen.

4. In dieser Beziehung fällt folgendes in Betracht: Die Arrestnahme
bedeutet die Verfolgung eines Rechtes; sie kann daher, abgesehen von
Art. 273
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 273 - 1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
1    Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
2    Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden.
SchKG, nur dann zur Hastbarkeit sühren, wenn sie in arglisiiger
Weise d. h. im Bewusstsein der Ungerechtfertigkeit des Arrestes, des
Nichtbestehens einer Forderung oder eines Arrestgrundes unter wissentlich
unwahren Angaben oder in fahrlässiger Art d. h. in Ausserachtlassung der
nötigen Sorgfalt, die bei einem derartigen Eingriff in das Vermögen des
Schuldners zu beobachten Eist bewirkt worden ist, Jener erste Tatbestand
(Arglist) fällt hier von vornherein ausser Betracht. Dem Beklagten
stund unbestrittenermassen die Forderung, für die

er Arrest nahm, zu; dass sie snoch im Streite tag, hinderte ihre

Fälligkeit nicht. Hinsichtlich des Arrestgrundes sodann war es nicht
unwahr, was der Beklagte in dem Arrestgesuch zur Begründung vorbrachte:
dass nämlich der Kläger eine Liegenschaftensteigerung ausgeschrieben
habe. Die Frage des Verschuldens spitzt sich vielmehr daraus zu,
ob der Beklagte bei der damals gegebenen Sachlage das Vorhandensein
des Arrestgrundes des Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
Biff. 2 SchKG bei einigem Nachdenken
annehmen durfte, d. h. ob für ihn genügende Anzeichen vorlagen, die in
ihm die Annahme erwecken konnten, der Kläger wolle Vermögensgegenstände
beiseiteschaffen, um ihn, den Beklagten, um seine Konventionalstrafsors
derung zu bringen. Bei Prüfung dieser Frage sind vorerst die Äusserungen,
die der Kläger während des Konventionalstrasprozesses gegenüber Dritten
getan und die dem Beklagten zu Ohren tamen, von Bedeutung. Zwar hatten
einige der Zeugen die Anffassung, der Kläger wollte nur sagen, es
sei noch nicht sicher, ob ss-ss'sssider Beklagte den Prozess gewinne;
allein die Zeugen Albert Scherer und Vögtli die von den Vorinstanzen
nicht etwa als nnglaubwürdig beiseite-geschoben wurden haben positiv
ausge-Ill. Obiigaiionenrecht. N° 32. 285.

sagt, der Kläger habe erklärt, der Beklagte werde nichts erhalten, auch
wenn er, der Klager, den Prozess verliere. Diesen vorn Kläger selbst
getanen Äusserungen gegenüber kann nicht gesagt werden, es handle sich
um leeres Wirtshausgeschwätz; denn wenn auch die Ausserungen zum Teil im
Wirtshaus gefallen find, so gingen sie eben doch vom Kläger selbst aus,
stellten also nicht ein Gespräch über ihn dar. Aus dem Verhalten des
Klägers im Konventionalstrafprozess, bezw. dem Verhalten, das zu diesem
Prozess geführt hat, aber durfte der Beklagte nicht ganz ohne Grund
annehmen, der Kläger gehe darauf aus, ihn um seine Forderung zu bringen
Unrichtig gewürdigt ist sodann von der Vorinstanz weiter der Umstand, dass
der Kläger sich des Mittels einer Steigerung bediente: es ist durchaus
nicht richtig, dass hierin an sich schon niemals ein Beiseiteschassen
von Vermögensgegenständen liegen kann, und dass daher der Beklagte
unmöglich auf den Gedanken, der Kläger wolle Vermögen beiseiteschaffen,
hätte gelangen können. Auch eine derartige offene Umwandlung von Vermögen
kann vielmehr eine Massnahme sein, die nach Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
Biff. 2 SchKG einen
Arrestgrund bilden kann; den Gläubiger aus den Erlös zu verweisen, geht
nicht an, da der Erlös leicht beiseitegeschafft werden kann. Endlich
ist dem Beklagten auch daraus kein begründeter Vorwurf zu machen,
dass er nicht das bundesgerichttiche Urteil im Konventionalstrafprozess
abgewartet hat: er war offenbar vom Obsiegen überzeugt (mit Recht), und
ergriff eben das ihm geeignet scheinende Mittel zur Wahrung seiner Rechte.
Kann so der Vorinstanz darin keineswegs beigestimmt werden, dass das
Verhalten des Beklagten sich als grobe Fahrlässigkeit qualifiziere, so
kann ihm immerhin der Vorwurf nicht erspart werden, dass er mit einer
gewissen Sorglosigkeit und übermannt von übertriebener Aufregung die
schwere Massregel des Arrestes bewirkt hat. Nähere Überlegung musste ihm
immerhin erkennbar machen, dass der Kläger, dessen finanzielle Situation
nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz er kennen musste,
ein vermöglicher Mann sei und dass ihm seine Forderung nicht verloren
gehen werde. Auch darauf ist (mit der Vorinstanz) hinzuweisen, dass sein
Vertreter ihm selbst anfänglich von der Arrestlegung abgeraten hat. Darin,
dass der Beklagte trotz dieser Momente sich

285 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

unbedacht zur Aushinnahme des Arrestes hat verleiten lassen, liegt ein
gewisses Verschulden im Sinne der Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
und 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR das ihn haftbar macht.

5. Was nun den Umfang der Haftbarkeit betrifft, so kann in der Aushinnahme
des Arrestes an sich noch keine ernstliche Berletzung der persönlichen
Verhältnisse des Arrestschuldners gesunden werden, wohl aber unter
Umständen, und so gerade bei Biff. 2 des Art. 271, im Arrestgrund Es kann
nun nicht bestritten werden, dass hier die Angabe dieses Arrestgrundes
geeignet war, den Kläger in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich
zu verletzen, ihn in Aufregung zu bringen (was tatsächlich nachgewiesen
ist). Dagegen irrt die Vorinstanz darin, dass sie, nachdem sie das
Vorhandensein einer Kreditschädignng zuerst verneint hat, nun doch
wieder bei Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR Momente heranzieht, die auf den Nachweis einer
Kreditschädigung hinauslaufen: diese Momente haben ausser Betracht zu
bleiben, zumal nicht angenommen werden fano, dass der Kredit des Klägers
ernstlich erschüttert worden sei; Die bezüglichen Gespräche bezogen
sich lediglich auf den Konventionalstrasprozess, der Arrest wurde als
Episode in diesem Prozess ausgesasst. Schon diese Erwägung führt zu einer
bedeutenden Reduktion der von der Vorinstanz gesprochenen Entschädigung
Weiter aber ist auch das Mass des Verschuldens des Beklagten, wie
in Erw. 4 ausgeführt, von der Vorinstanz unrichtigerweise beurteilt
worden; eine richtige Beurteilung, die auch das Verhalten des Klägers
mit berücksichtigt, bildet einen weiteren Grund zur Herabsetzung.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Die Berufung des Kiägers wird abgewiesen, dagegen diejenige des
Beklagten teilweise als begründet erklärt.

2. Demgemäss wird, in Abänderung des Urteils des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 25. Januar 1908, der Beklagte verurteilt,
dem Kläger 300 Fr. (nebst 59/0 Zins seit Klaganhebung) zu
bezahlen.Ill. Obligationenreeht. N° 33. 287

33. Arrèt du 23 mai 1908 dans la cause Chessex} déf. et rec., contre
Lavanchy, dem. et ini.

Art. 50 et suiv. GO: Responsabilité du conducteur d'automobile pour
blessures causées à un tiers. Fante grave du conducteur de tenir
la gauche de la route ; excès de vitesse. Prétendue faute de la
victim-e. Applicabilité de l'art-. 54 00. lndemnité pour ineapaeité
de travail; contradiction du jugement avec l'expertise. Mutilation ;
ineapacité partielle. Art. 53 00.

A. Le 17 mai 1905, entre 5 &/2 et 6 li. da soir, Alexis Lavanchy,
renti-ant à motocyclette de Lausanne à Lutry, a été atteint par
l'automobile de Paul-Henri Chessex, entre Fully et Paudex, presque en
face de la ville Urba, propriété Cherpillod.

Lavanchy, mécanicien de son métier, stain à Lntry, s'était rendu a
Lausanne sur une motocyciette en réparation appartenant am tiers; il avait
déjà conduit cette machine plusieurs fois et la connaissait ; il venait
d'en Changer le moteur, et la re'glait, sur ordre du propriétaire, pour
la montée de Paudex à Lausanne. Arrivé au haut de la pente, à. l'entrée
de la. ville, il avait fait demi-tour et rentrait & Lutry. Il descendait
la pente à une allure de 30 km. il l'heure environ, tenant sa droite
(còté lac), Iorsqn'il rencontra l'automobile. Cette voiture, se rendant
rie Territet à Lausanne, était montée et conduite par Chessex lui-meine,
accompagné de son chaufleur. Elle tenait la gauche de la route (còté
lac). En passant sur le plat de Peudex, avant d'aborder la pente, elle
cheminait tres rapidement.

Devant la. villa Urbe la route, bordée de murs, fait un eontour brusque,
décrivant un are de cercle, dont le centre est dans la direction du lac;
cette courbe, comme aussi la position de la maison en bordure presqne
immédiete de le Chaussée, empéchent, en cet endroit, la vue de s'étendre
à plus d'une cinquantaine de mètres.

O'est précisement en ce point que la. rencontre ent lieu.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 34 II 279
Date : 15. Mai 1908
Published : 31. Dezember 1908
Source : Bundesgericht
Status : 34 II 279
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 278 A. Entscheidungen des Bundesgeriehts als oberster Zivilgerichtsinstam, pagnon


Legislation register
OR: 50  50u  55
SchKG: 271  273
Keyword index
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defendant • lower instance • federal court • distraint reason • behavior • interest • correctness • individual circumstances • lausanne • question • convicted person • hamlet • debtor • gross negligence • automobile • legal demand • witness • sentencing • excitement • distraint order • corn • dornach • damage • day • decision • approval • knowledge • auction • legal representation • solothurn • judicial agency • form and content • statement of reasons for the adjudication • authorization • acceptance of proposal • reduction • cantonal remedies • negotiation • modification • misstatement • declaration • evaluation • addiction • distraint purpose • distraint certificate • saturday • official bulletin • discretion • immovable property • horse • measure • wine • man • drawn • adult • watch • kind • penalty • painter • obligation • compensation • dispensation • position • replacement
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